Beschluss
20 W 370/10
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2010:1112.20W370.10.0A
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Leitsätze
Die Eintragung eines in China lebenden Chinesen als Geschäftsführer in das Handelsregister kann nicht von der Vorlage einer Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis abhängig gemacht werden. Dies gilt generell für ausländische Geschäftsführer, die in einem Land leben, dessen Angehörige nach Artikel 1 Absatz 1 Verordnung (EGG) Nr. 539/2001 des Rates (EU-VisumsVO) visumspflichtig sind.
Tenor
Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, den Eintragungsantrag der Antragsteller unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Eintragung eines in China lebenden Chinesen als Geschäftsführer in das Handelsregister kann nicht von der Vorlage einer Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis abhängig gemacht werden. Dies gilt generell für ausländische Geschäftsführer, die in einem Land leben, dessen Angehörige nach Artikel 1 Absatz 1 Verordnung (EGG) Nr. 539/2001 des Rates (EU-VisumsVO) visumspflichtig sind. Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, den Eintragungsantrag der Antragsteller unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. I. Mit Anmeldung vom 29.04.2010 hat Herr A, wohnhaft O1, China, unter Bezugnahme auf zwei Gesellschafterbeschlüsse vom 25.03. und 29.04.2010 neben einer Sitzverlegung der Gesellschaft seine Bestellung zum weiteren Geschäftsführer angemeldet. Das Amtsgericht hat sodann mit Schreiben vom 14.05.2010 um Übersendung einer Aufenthalts- bzw. Arbeitserlaubnis des neuen Geschäftsführers gebeten und zur Beseitigung des Eintragungshindernisses eine Frist von einem Monat gesetzt (Bl. 22 d.Akte). Mit Schreiben vom 27.05.2010 hat der beurkundende Notar unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG München vom 17.12.2009, Az. 31 Wx 142/09, um Überprüfung der Rechtsansicht des Amtsgerichts gebeten und darauf hingewiesen, dass die Vorlage einer Aufenthalts- bzw. Arbeitserlaubnis nicht mehr verlangt werden könne (Bl. 25 d.Akte). Das Amtsgericht wies mit Schreiben vom 14.06.2010 darauf hin, dass es dieser Ansicht nicht folge (Bl. 28 d.Akte), woraufhin der Notar mit Schreiben vom 18.06.2010 im Namen der Beteiligten zu 1) gegen „die mit Schreiben vom 14.06.2010 erlassene Zwischenverfügung Beschwerde“ einlegte (Bl. 29 f d.Akte). Dieser hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 04.08.2010 nicht abgeholfen, da sie zum einen verspätet eingegangen und zum anderen nicht unterschrieben sei. Aber auch im übrigen hätte nach Ansicht des Amtsgerichts eine Abhilfe nicht erfolgen können, da sich der neue Geschäftsführer faktisch außerhalb des deutschen Rechtssystems stelle; der Öffentlichkeit müsse eine wenigstens theoretische Möglichkeit zur Durchsetzung des geltenden Rechts verbleiben (Bl. 35 f d.Akte). Nach Vorlage an den Senat im Verfahren 20 W 311/10 hat die Beteiligte zu 1) die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung mit Schriftsatz vom 11.08.2010 zurückgenommen (Bl. 41 d.Akte). Mit Beschluss vom 26.08.2010 hat das Amtsgericht sodann die Anmeldung vom 29.04.2010 zurückgewiesen, soweit es die Eintragung des neuen Geschäftsführers betraf, die angemeldete Sitzverlegung hat es indessen eingetragen (Bl. 54 d.Akte). Gegen den am 31.08.2010 zugestellten Beschluss hat der Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 01.09.2010, eingegangen beim Amtsgericht am 02.09.2010, namens der Beteiligten zu 1) Beschwerde eingelegt (Bl. 56 f d.Akte), der das Amtsgericht mit Beschluss vom 09.09.2010 nicht abgeholfen hat (Bl. 58 d.Akte). Die Beteiligte zu 1) vertritt die Auffassung, dass im Hinblick auf die Änderung von § 4 a GmbHG durch das MoMiG, die Ansicht, wonach Geschäftsführer einer GmbH nur sein könne, wer eine Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis vorlegen könne, nicht mehr haltbar sei und nimmt Bezug auf zwei nach Inkrafttreten der Gesetzänderung ergangenen Entscheidungen der Oberlandsgerichte Düsseldorf (ZIP 2009/1074 ) und München (DNotZ 2010, 156 ). II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist nach §§ 58 Absatz 1, 59 Absatz 2 FamFG, statthaft und auch im übrigen zulässig, da sie insbesondere form- und fristgerecht eingelegt wurde (§§ 63, 64 FamFG). Nach § 59 Absatz 2 FamFG steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu, wenn ein Beschluss, wie hier, nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist. Verpflichtet zur Anmeldung des neuen Geschäftführers (§ 39 Absatz 1 GmbHG) ist die Gesellschaft, vertreten durch einen Geschäftführer (78 GmbHG). Die beantragte Registereintragung des neuen Geschäftführers betrifft die Rechtsverhältnisse und Interessen der Gesellschaft. Dass hier der Eintragungsantrag (Anmeldung) durch den Beteiligten zu 2) nicht ausdrücklich im Namen der Beteiligten zu 1) gestellt worden ist, ist unschädlich, da sich jedenfalls aus den Umständen ergibt, dass dieser Antrag zumindest auch im Namen der Beteiligten zu 1) gestellt wurde. Im Antrag wird ausdrücklich auf die Beteiligte zu 1) Bezug genommen; dass diese Bezugnahme nur für den Teil der Anmeldung gelten sollte, der sich auf die weiterhin angemeldete Sitzverlegung bezog, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist auch begründet. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts kann die Eintragung des Beteiligten zu 2), als in China lebendem Chinesen, nicht von der Vorlage einer Aufenthalts- bzw. Arbeitserlaubnis abhängig gemacht werden. Der Senat schließt sich insoweit den in der Rechtsprechung vertretenen Auffassungen an, die die Bestellung eines Nicht-EU-Ausländers nicht von weiteren, als den ausdrücklich in § 6 Absatz 2 GmbHG gestellten Anforderungen abhängig machen, mithin insbesondere nicht von einer jederzeitigen Einreisemöglichkeit des Geschäftsführers in die Bundesrepublik Deutschland (so aktuell OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.04.2009, Az. I-3 Wx 85/09; OLG München, Beschluss vom 17.12.2009, Az. 31 Wx 142/09; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09.09.2010, Az. 3 W 70/10, unter ausdrücklicher Aufgabe der von diesem bislang mit Beschluss vom 13.03.2001, Az. 3 W 15/01 vertretenen Auffassung, jeweils zitiert nach juris; in der Kommentarliteratur unter anderen Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 6.Auflage, 3 6 Rn. 35; Goette in MüKo, GmbHG, München 2010, § 6, Rn. 20; Kleindieck in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17.Aufl. Rn. 15). Die Argumente der Gegenauffassung (unter anderen OLG Celle, Beschluss vom 02.05.2007, Az. 9 W 26/07, mwN; OLG Köln, Beschluss vom 26.10.1998, Az. 2 Wx 29/98, zitiert jeweils nach juris; Schneider in Scholz, GmbHG, 10.Aufl. § 6, Rn. 19) vermögen nicht zu überzeugen. Danach seien die in § 6 GmbHG geregelten Anforderungen an die Person eines Geschäftsführers nicht abschließend; vielmehr ergebe sich aus anderen Vorschriften des GmbHG, dass der Geschäftsführer, über die dort genannten Voraussetzungen hinaus, in der Lage sein müsse, seine Funktion auch tatsächlich im Interesse der Gesellschaft auszuüben und die mit ihr verbundenen Pflichten zu erfüllen. Der Geschäftführer sei nicht alleine gegenüber der Gesellschaft zur ordentlichen Besorgung deren Angelegenheiten verpflichtet, sondern habe auch dem Schutz von Gläubigern dienende Pflichten, vor allem im Hinblick auf die Sicherung des Stammkapitals und die rechtzeitige Beendigung der Geschäfte einer insolvent gewordenen Gesellschaft. Zur Erfüllung dieser Pflichten sei es unerlässlich, dass der Geschäftsführer jederzeit selbst und unmittelbar Einsicht in Bücher und Schriften der Gesellschaft nehmen könne, sowie direkten und persönlichen Kontakt zu Mitarbeitern und Geschäftpartnern haben könne. Zwar könne der Geschäftsführer einzelne Aufgaben auch delegieren, die abschließende Verantwortlichkeit liege aber bei ihm, was voraussetze, dass er selbst persönlich tätig werden könne. Zudem obliege ihm die Pflicht, Dritte, an die er Teile seiner Pflichten delegiere, zu überwachen. Dem könne er vom Ausland aus nicht nachkommen. Auch könne sein Erscheinen vor Behörden und vor Gericht im Inland in einer Reihe von Fällen erforderlich werden. So könne das Gericht etwa das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft anordnen. Demgegenüber hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 14.03.1977, Az. 20 W 113/77, darauf hingewiesen, dass nach dem klaren Wortlaut des § 6 Absatz 2 Satz 1 GmbHG a.F. die persönlichen Voraussetzungen eines Geschäftsführers gesetzlich benannt seien, und insbesondere unterschiedslos zu deutschen Staatsangehörigen auch Ausländer Geschäftsführer einer GmbH sein könnten, so dass sich die Frage, welche Bedeutung es habe, dass die einem Geschäftsführer erteilte Aufenthaltsgenehmigung nur zur Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit berechtige, gar nicht stelle. Dies folge auch daraus, dass der –ausländische- Geschäftsführer einer GmbH das Gebiet der Bundesrepublik nicht einmal zu betreten brauche, um sein Amt ordnungsgemäß auszuüben. In einem weiteren Beschluss vom 22.02.2001, Az. 20 W 376/2000, hat der Senat die Frage, ob die Eintragung des Geschäftsführerwechsels von der Vorlage einer Bestätigung der Ausländerbehörde, wonach dort keine Hindernisse gegen eine Einreise der jeweiligen Geschäftsführer bestehen, abhängig gemacht werden kann, letztlich nicht entscheiden müssen, da es sich um Geschäftsführer mit der Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika handelte, denen nach den einschlägigen ausländerrechtlichen Vorschriften die jederzeitige Möglichkeit einer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke der Ausübung ihrer Aufgaben als Geschäftsführer möglich war. Auszugehen ist zunächst davon, dass die gesetzliche Regelung in § 6 Absatz 2 GmbH keine ausdrückliche Einschränkung im Sinne der oben zitierten Gegenauffassung beinhaltet. Die Bestimmung umschreibt vielmehr ausdrücklich, welche persönlichen Voraussetzungen ein Geschäftsführer erfüllen muss, ohne dass der Gesetzgeber diesem Katalog eine weitere Anforderung im Sinne der Gegenauffassung bei den in der Vergangenheit erfolgten Gesetznovellierungen hinzugefügt hat, insbesondere auch nicht im Rahmen der letzten durch das MoMiG. Ob man daher davon ausgehen kann, dass der Gesetzgeber, bei zu unterstellender Kenntnis der insoweit bestehenden unterschiedlichen Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur, im Sinne einer Negativerklärung zum Ausdruck bringen wollte, dass die von der Gegenauffassung gemachte Einschränkung nicht besteht, oder diese Frage gerade nicht entscheiden wollte und sie weiterhin dem Diskurs in Rechtsprechung und Literatur überlassen wollte, kann fraglich sei (vgl. insoweit zur Frage der Abgeschlossenheit der Regelung bzw. Analogiefähigkeit: Heßeler, GmbHR 2009, 759 f, m.w.N.). Mehr spricht allerdings dafür, dass auch der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die jederzeitige Einreisemöglichkeit des Geschäftsführers in die Bundesrepublik Deutschland keine zusätzliche Bestellungsvoraussetzung für einen Geschäftsführer ist (wird unten ausgeführt). Die von der Gegenansicht angeführten Argumente für eine erweiterte Auslegung des § 6 Absatz 2 GmbHG, bzw. der aus weiteren Bestimmungen des GmbHG hergeleiteten zusätzlichen Anforderungen an die Person des Geschäftsführers, überzeugen in der Sache nicht. Nach Ansicht des Senats ist ein ausländischer Geschäftsführer auch dann zur ordentlichen Geschäftsführung einer Gesellschaft in der Lage, wenn er, wie hier der Beteiligte zu 2), Staatsangehöriger eines Landes ist, und dort wohnt, dessen Angehörige nach Artikel 1 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (EU-VisumsVO) visumspflichtig sind. Dem Geschäftsführer stehen eine Vielzahl moderner Kommunikationsverbindungen (Internet, Intranet, Fax, e-mail, Videokonferenzen etc.) zur Verfügung, die es ihm ermöglichen, seine Aufgaben als Geschäftsführer zu erfüllen. Weiterhin ist es ihm möglich, eine Vielzahl seiner Aufgaben an Mitarbeiter und externe Dienstleister zu delegieren. Dabei ist es nicht ersichtlich, dass er die damit verbundene Auswahl- und Überwachungspflicht nicht vom Ausland aus wahrnehmen könnte. Weiterhin kann der Geschäftsführer auch die von ihm höchstpersönlich vorzunehmenden Aufgaben, soweit ersichtlich, auch im Ausland vornehmen (z.B. Anmeldungen zum Handelsregister können nach § 10 KonsG auch vor einem Konsularbeamten im Ausland oder aber auch vor einem ausländischen Notar vorgenommen werden; die persönlich zu unterschreibende Gesellschafterliste kann im Ausland unterschrieben werden und dann per Post übersandt werden; die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann ebenfalls durch Antrag des Geschäftsführers aus dem Ausland beantragt werden; auch der Jahresabschluss kann im Ausland unterzeichnet werden). Weiterhin werden die neuen Medien zunehmend auch für den Rechtsverkehr mit Gerichten und Behörden benutzt und stehen auch dem aus dem Ausland tätigen Geschäftsführer zur Verfügung. Zu diesen Punkten wird im Einzelnen auf die umfassende Darstellung bei Wachter, GmbHR 2003, Seite 538 ff verwiesen. Auch steht das Argument der Anordnung eines persönlichen Erscheinens des Geschäftführers vor deutschen Gerichten, das sichergestellt sein müsse, seiner Bestellung nicht entgegen. Zum einen ist dies kein typisches Problem eines ausländischen Geschäftsführers aus einem visumspflichtigen Land, sondern trifft auch andere Geschäftsführer aus nicht visumspflichtigen Drittstaaten, deren Vorführung zur Teilnahme an einer Verhandlung in Deutschland, beispielsweise als Vertreter des Gesellschaft in einem Zivilprozess gegen die Gesellschaft, ebenso wenig durchgesetzt werden kann. Zu Recht weist das OLG Düsseldorf in seiner oben zitierten Entscheidung außerdem darauf hin, dass solche Anordnungen des persönlichen Erscheinens die Ausnahme darstellen und sich das Problem auch nur in dem Fall wirklich stellt, wenn den Geschäftsführer ein Ausreiseverbot seines Heimatstaates trifft. Sonst hat der ausländische Geschäftsführer die Möglichkeit, kurzfristig ein Visum zu beantragen, über das die Ausländerbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat. Wenn ihm dann die deutsche Ausländerbehörde trotz Anordnung eines persönlichen Erscheinens durch ein deutsches Gericht ein Einreisevisum verweigert, kann dies nicht von Rechts wegen die Wirksamkeit seiner Bestellung zum Geschäftsführer beeinflussen. Das OLG Zweibrücken weist in seinem Beschluss vom 09.09.2010 in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17.Aufl., § 6 Rn. 15, zu Recht darauf hin, dass es die Organbestellung des Geschäftsführers mit Unwägbarkeiten belasten würde, die sich mit den Geboten des Verkehrsschutzes nicht vereinbaren ließen, wenn man die Wirksamkeit der Geschäftsführerbestellung dann an einen Aufenthaltstitel knüpfen würde, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine fehlende Einreisemöglichkeit bestünden; der individuelle aufenthaltsrechtliche Status der zum Geschäftsführer berufenen Person dürfe die Wirksamkeit der Bestellung nicht beeinflussen. Es ist weiterhin im Hinblick auf den von der Gegenmeinung angeführten Schutz der Öffentlichkeit auch darauf hinzuweisen, dass für diese jederzeit die Möglichkeit einer Einsichtnahme ins Handelsregister besteht, um sich vor Aufnahme von Geschäften mit der Gesellschaft über deren Verhältnisse zu informieren und bei einem ohne deutschen Wohnort im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer von Geschäften mit der Gesellschaft Abstand zu nehmen. Weiterhin ist nach Ansicht des Senats, aufgrund der durch das MoMiG erfolgten Neuregelung von § 4 und § 8 Absatz 3 Satz 2 GmbHG, davon auszugehen, dass letztlich auch der Gesetzgeber die Bestellung eines Geschäftsführers aus einem visumspflichtigen Nicht-EU-Staat nicht ausschließen wollte. Durch die Streichung des bisherigen § 4 a Absatz 2 GmbHG, in dem der Ort, an dem die Gesellschaft einen Betrieb führte, oder der Ort, an dem sich die Geschäftsleitung befand oder die Verwaltung geführt wurde als regelmäßiger Sitz festgelegt war, kann die GmbH nunmehr ihren Betrieb einschließlich Geschäftsleitung und Verwaltungssitz an jeden beliebigen Ort im Ausland verlegen und somit faktisch ihre sämtlichen Geschäfte vollständig im Ausland führen. Entgegen der Ansicht von Paefgen (in Großkommentar zum GmbHG, Ergänzungsband MoMiG, 2010, § 6, Rn. 13 mwN zum Meinungsstand), geht der Senat nicht davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Neureglung des § 4 a GmbHG einer deutschen GmbH nur eine Wegzugsfreiheit im Raum des EWR zugebilligt hat. Die für diese Auffassung angeführte Begründung nimmt Bezug auf die Regierungsbegründung für die Neuregelung, nach der ein level playing field für deutsche GmbHs und solche Gesellschaften aus dem EWR-Ausland geschaffen werden sollte, die nach der Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit in Deutschland als Gesellschaften des Rechts ihres Gründungsstaates anzuerkennen seien. Es gehe daher nur um die europäische Niederlassungsfreiheit und nicht um die Einräumung einer globalen Wegzugsmöglichkeit für deutsche GmbHs. Zwar hat der Gesetzgeber in seiner Begründung Bezug genommen auf die Rechtsprechung des EuGH. Dort ist neben dieser Bezugnahme aber zunächst allgemein einleitend dargelegt, dass der Spielraum deutscher Gesellschaften erhöht werden solle, ihre Geschäftstätigkeit auch ausschließlich im Rahmen einer (Zweig-) Niederlassung, die alle Geschäftsaktivitäten erfasse, außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets zu entfalten. In der BT-Drucksache 16/9737, Seite 54, wird dann darauf hingewiesen, dass es die aus dem Regierungsentwurf unverändert übernommene Änderung des § 4 a deutschen Gesellschaften ermöglichen soll, ihren Verwaltungssitz im Ausland zu wählen. Diese Regelung diene der Steigerung der Attraktivität der GmbH gegenüber vergleichbaren ausländischen Rechtsformen, wie etwa der britischen Limited, bei denen die Wahl eines ausländischen Verwaltungssitzes bereits jetzt möglich sei. Der Gesetzgeber mag danach zwar die Rechtsprechung des EuGH zum Anlass für die Neuregelung genommen haben, dass damit aber auch eine Begrenzung auf den EWR-Raum verbunden sein sollte, kann daraus nicht gefolgert werden. Im Hinblick auf die gravierende Bedeutung einer solchen räumlichen Begrenzung hätte diese in der neuen gesetzlichen Regelung ausdrücklich aufgenommen werden müssen. Auch spricht die in den Gesetzbegründungen getroffene Gesamtaussage gegen eine derartige Begrenzung. Gerade wenn man eine der weltweiten Bedeutung der britischen Limited entsprechende Attraktivität der deutschen GmbH schaffen wollte, ist eine Begrenzung auf den EWR-Raum nicht nachvollziehbar. Auch erscheint eine derartige Begrenzung im Hinblick auf die wachsende Bedeutung beispielsweise des asiatischen Marktes nicht nachvollziehbar. Gerade die Verlegung von Betriebsstätten und ganzen Produktionen in diese Länder, um entweder am dortigen Markt konkurrenzfähig anbieten zu können, oder die dortigen Möglichkeiten einer günstigen Produktion zu nutzen, kann durchaus das Bedürfnis einer Gesellschaft begründen, neben der Produktion auch Geschäftsleitung und Verwaltung an diesem Ort zu begründen und nur noch den statuarischen Sitz in Deutschland haben zu wollen. Auch die Neugründung einer deutschen GmbHG vollständig aus dem Ausland, so wie es bei den britischen Limiteds schon immer möglich ist, kann nunmehr erfolgen. Daraus folgt dann aber auch, dass der Gesetzgeber davon ausgehen musste, dass das starke Bedürfnis besteht, auch einen im Ausland ortsansässigen Ausländer als Geschäftsführer zu bestellen, um die wirtschaftlichen Möglichkeiten vor Ort überhaupt voll ausnutzen zu können und somit die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit dieser Gesellschaft am dortigen Markt sicherstellen zu können. Für diese Auslegung spricht weiterhin, dass der Gesetzgeber in § 8 Absatz 3 Satz 2 GmbHG nunmehr geregelt hat, dass die Belehrung des Geschäftsführers über die Versicherungspflicht bei der Registeranmeldung auch durch einen ausländischen Notar erfolgen kann. In den Gesetzesmaterialien zur Neuregelung ist dazu unter anderem ausgeführt, dass es unverhältnismäßig sei, den Geschäftsführer alleine wegen der Versicherung zur Einreise nach Deutschland zu zwingen, und weiterhin, dass diese Klarstellung insbesondere auch angesichts der vorgeschlagenen Änderung des § 4a GmbHG geboten sei, nach der die Geschäftstätigkeit der GmbH auch ganz oder überwiegend aus dem Ausland geführt werden könne, was zu einem Anstieg der Fälle führen werde, in denen der zu belehrende Geschäftsführer im Ausland weile (BT-Drucksache 16/6140, Seite 35). In den nunmehr gesetzlich zugelassenen Fällen der tatsächlichen Betriebs- oder Verwaltungsführung im Ausland, greift somit auch das Argument der Gegenauffassung nicht mehr, wonach der Geschäftsführer, auch im Interesse der Gläubiger, jederzeit selbst Zugriff auf die Bücher und Schriften der Gesellschaft und auch jederzeit direkten persönlichen Kontakt zu den Mitarbeitern und Geschäftspartnern haben müsse, um seiner Verantwortlichkeit als Geschäftsführer gerecht werden zu können. Bücher, Schriften, Mitarbeiter und Geschäftspartner können sich nunmehr vollständig im Ausland befinden, so dass eine Einreise nach Deutschland nicht mehr erforderlich ist. Wollte man an diesem Kriterium festhalten, würde sich weiterhin die Frage stellen, was in den Fällen gelten soll, in denen einem in Deutschland lebenden deutschen Geschäftsführer nunmehr die Einreise in das Land verweigert wird, in das die Gesellschaft ihren Betrieb, Geschäftsleitung oder die Veraltung verlagert hat. Es ist weiterhin auch unerheblich, ob die Beteiligte zu 1) derzeit ihren Betrieb, Geschäftsleitung oder Verwaltung schwerpunktmäßig in Deutschland oder im Ausland hat. Zum einen ist bereits aus den oben dargelegten allgemeinen Gründen davon auszugehen, dass auch dann, wenn dieser Schwerpunkt in Deutschland liegt, der ausländische Geschäftsführer zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung nicht zwingend nach Deutschland einreisen muss. Zum anderen führt die neue Gesetzeslage dazu, dass hier eine generalisierende Wertung angezeigt ist. Die Beurteilung der Möglichkeit der Bestellung eines ausländischen Geschäftführers aus einem visumspflichtigen Land kann nicht davon abhängig sein, wo möglicherweise der Schwerpunkt des Betriebs zum Zeitpunkt der Bestellung des Geschäftsführers und Anmeldung zum Handelsregister liegt. Da demnach eine Aufenthaltsmöglichkeit des Beteiligten zu 2) in Deutschland für seine Geschäftsführerbestellung nicht vorausgesetzt werden kann, war das Amtsgericht auch nicht berechtigt, dessen Eintragung in das Handelsregister von der Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Arbeitserlaubnis abhängig zu machen. Aufgrund des vollständigen Erfolges der Beschwerde, stellt sich die Frage der Zulassung einer Rechtsbeschwerde nicht.