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Beschluss

20 W 29/10

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2010:1015.20W29.10.0A
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Leitsätze
Die Ausübungsstelle in der Eintragungsbewilligung ist entsprechend dem für den Grundbuchverkehr einzuhaltenden Bestimmtheitsgebot durch eine in Bezug genommene Karte oder wörtliche Beschreibung zu bezeichnen, wenn die Beschränkung der Ausübung der durch die Grunddienstbarkeit gesicherten Rechte auf einen Grundstücksteil Rechtsinhalt sein und nicht der tatsächlichen Ausübung durch den jeweiligen Berechtigten überlassen bleiben soll.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ausübungsstelle in der Eintragungsbewilligung ist entsprechend dem für den Grundbuchverkehr einzuhaltenden Bestimmtheitsgebot durch eine in Bezug genommene Karte oder wörtliche Beschreibung zu bezeichnen, wenn die Beschränkung der Ausübung der durch die Grunddienstbarkeit gesicherten Rechte auf einen Grundstücksteil Rechtsinhalt sein und nicht der tatsächlichen Ausübung durch den jeweiligen Berechtigten überlassen bleiben soll. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt. Mit UR-Nr. .../2009 beglaubigte der Verfahrensbevollmächtigte die Unterschrift des Antragstellers zu 1) unter eine mit "Wegerechtsbestellung" überschriebene Erklärung des Antragstellers zu 1) vom 18.11.2009, in dem dieser bewilligte und beantragte zu Gunsten des im Grundbuch von O1 Blatt ... eingetragenen Grundstücks der Antragstellerin zu 2) an seinem Grundstück Gemarkung O1 Flurstück ... eine Grunddienstbarkeit einzutragen. Die Grunddienstbarkeit sollte den jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks berechtigen, "im östlichen Bereich des dienenden Grundstücks in einer Breite von 1,5 m von der A-Straße aus bis zum herrschenden Grundstück und von diesem zurückzugehen und alle üblichen Leitungen einzulegen und instand zu halten…..Die beigefügte Zeichnung dient einer weiteren Darstellung des mit dem Wegerecht belasteten Teiles meines Grundstückes." Das Recht sollte auf dem Grundbuchblatt des herrschenden Grundstücks vermerkt werden. Die Grundbuchrechtspflegerin hat mit Zwischenverfügung vom 27.11.2009 Klarstellung insoweit verlangt, als auch ein Leitungsrecht eingetragen werden solle. Die Bestimmung "übliche Leitungen" sei zu unpräzise. Die jeweiligen Leitungen seien genau festzulegen und deren Verlauf mittels eines von dem Eigentümer als Grundlage seiner Eintragungsbewilligung anerkannten Plans zu verdeutlichen. Für die Eintragung des Herrschvermerks sei der Antrag des Eigentümers des herrschenden Grundstücks erforderlich. In einer durch den Verfahrensbevollmächtigten beglaubigten Ergänzungserklärung beider Antragsteller vom 09.12.2009 wurde die am 18.11.2009 vorgenommene Bestellung eines Wegerechts dahin ergänzt, dass es sich auch um die Bestellung von Leitungsrechten handele. Weiter heißt es: " In der dem Wege- und Leitungsrecht unterliegenden Fläche dürfen alle üblichen Leitungen, also insbesondere Gas-, Strom-, Wasser- und Telekommunikationsleitungen, verlegt werden, und zwar wo immer dies auf der in Anspruch genommenen Fläche gewünscht oder für sachdienlich erachtet wird. Auf den anliegenden Plan, der zusammen mit der vorgenannten Urkunde Grundlage der Eintragungsbewilligung ist, wird Bezug genommen.." Weiter erklärte die Antragstellerin zu 2), sie beantrage als Eigentümerin des herrschenden Grundstücks unter Bezugnahme auf den Plan ebenfalls die Eintragung. Mit Zwischenverfügung vom 22.12.2009 hat die Grundbuchrechtspflegerin beanstandet, dass die Erklärungen vom 09.12.2009 nicht vom Eigentümer des dienenden Grundstücks zur Eintragung bewilligt und beantragt worden seien. Ferner seien die Bezeichnung der gestatteten Leitungen und der Verlegestelle zu unbestimmt und es fehle die Beantragung der Eintragung des Herrschvermerks durch die Antragstellerin zu 2), weshalb ergänzende Erklärungen in der Form des § 29 GBO vorzulegen seien. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller, mit der sie geltend machen, die Erfordernisse des Bestimmtheitsgebots seien erfüllt, es bedürfe hinsichtlich der Ergänzungserklärung, die nicht erforderlich gewesen sei, keines gesonderten Eintragungsantrags, abgesehen davon, dass dieser von der Eigentümerin des herrschenden Grundstücks gestellt worden sei. Die Beschwerde, über die nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG in Verbindung mit § 72 GBO nach der hier erfolgten Nichtabhilfeentscheidung gemäß § 75 GBO das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, ist zulässig (§ 73 GBO). Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg, da die angefochtene Zwischenverfügung zu Recht ergangen ist. Jedenfalls nach dem Inhalt der Ergänzungserklärung, insbesondere der Bezugnahme auf den zur Grundlage der Eintragungsbewilligung gemachten Plan, ist davon auszugehen, das die Beschränkung der Ausübung der durch die Grunddienstbarkeit gesicherten Rechte auf einen Grundstücksteil Rechtsinhalt sein und nicht der tatsächlichen Ausübung durch den jeweiligen Berechtigten überlassen bleiben soll. Daher ist die Ausübungsstelle in der Eintragungsbewilligung entsprechend dem für den Grundbuchverkehr einzuhaltenden Bestimmtheitsgebot durch eine in Bezug genommene Karte oder wörtliche Beschreibung zu bezeichnen (BGH Rpfleger 2002, 511, 512 ; Palandt/Bassenge: BGB, 69. Aufl., § 1018, Rdnr. 7, 31; Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdnr. 1119, 1141). Hinsichtlich des zur Eintragung beantragten Leitungsrechts genügt die Angabe in der Ergänzungserklärung diesem Erfordernis nicht. Aus der Angabe, eine Verlegung dürfe da erfolgen, wo immer dies "auf der in Anspruch genommenen Fläche" gewünscht oder für sachdienlich erachtet werde, ergibt sich noch nicht, dass damit die in dem in Bezug genommenen Plan eingetragene rot umrandete und schraffierte Fläche gemeint sein soll. Weiter genügt auch die Beschreibung der gestatteten Leitungen nicht dem Bestimmtheitsgebot, da die Formulierung " alle üblichen Leitungen, insbesondere…" von vornherein nicht alle in Frage kommenden Leitungen umfasst. Die Frage der Üblichkeit ist durch Auslegung auch anhand von nachprüfbaren objektiven Umständen außerhalb des Grundbuchs nicht bestimmbar, so dass eine unvollständige Regelung des Inhalts der Grunddienstbarkeit vorliegt. Anders wäre es, wenn entweder alle Leitungen gestattet wären (vgl. BayObLG Rpfleger 2004, 561 für einen Totalausschluss bei einer Ausschlussdienstbarkeit) oder eine abschließende Aufzählung erfolgt wäre. Zu Recht ist auch das Fehlen der Eintragungsbewilligung durch den Antragsteller zu 1) als Eigentümer des dienenden Grundstücks bestandet worden. Die Bezugnahme auf die Erklärung vom 18.11.2009 reicht dazu nicht aus, da die darin enthaltene Bewilligung nur das Wegerecht betrifft, denn nur insoweit wird überhaupt auf den beigezogenen Plan Bezug genommen und auch dies nur unzureichend, da die Ausübungsstelle nicht angegeben wird. Allerdings enthält die Ergänzungserklärung vom 09.12.2009 den Eintragungsantrag hinsichtlich der Grunddienstbarkeit durch die hierzu nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO berechtigte Antragstellerin zu 2) als begünstigte Eigentümerin des herrschenden Grundstücks. Dieser Antrag ist aber zu unterscheiden von dem Antrag auf Eintragung des Herrschvermerks nach § 9 Abs. 1 GBO. Abgesehen davon, dass die Eintragung des Herrschvermerks zusätzliche Kosten verursacht (§ 67 Abs. 1 Nr. 3 KostO), hat sie zur Folge, dass zur Aufhebung sowie zur Änderung des Inhalts oder des Rangs der Grunddienstbarkeit die Bewilligung der an dem herrschenden Grundstück dinglich Berechtigten gemäß § 21 GBO erforderlich ist (Demharter: GBO, 27. Aufl., § 9, Rdnr. 1). Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antrag nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO auch denjenigen nach § 9 Abs. 1 GBO umfasst, auch wenn dem Herrschvermerk ansonsten nur nachrichtliche Bedeutung zu kommt und es für die Vermutung des § 891 BGB sowie für einen Rechtserwerb nach § 892 BGB nur auf den Inhalt der Eintragung auf dem Grundbuchblatt des dienenden Grundstück ankommt (Oberlandesgericht Hamm Rpfleger 2003, 349, 350 ; Palandt/Bassenge: BGB, aaO., § 892, Rdnr. 11; Bauer/von Oefele, GBO, 2. Aufl., § 9, Rdnr. 23; Demharter, aaO., § 9, Rdnr. 14; Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdnr. 1150). Deshalb ist in der Zwischenverfügung zu Recht davon ausgegangen worden, dass auch die Ergänzungserklärung noch nicht den erforderlichen Antrag der Antragstellerin zu 2) nach § 9 Abs. 1 GBO enthält. Die Gerichtskosten ihrer demnach erfolglosen Beschwerde haben die Antragsteller nach § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO zu tragen. Einer Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten bedurfte es nicht, da die Antragsteller nur ein einheitliches Verfahrensziel verfolgt haben. Die Festsetzung des Geschäftwertes des Verfahrens der weiteren Beschwerde ist nach §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO erfolgt. Gründe dafür, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, hat der Senat nicht gesehen, da die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 78 GBO) nicht vorliegen. Es geht um die Anwendung des Bestimmtheitsgrundsatzes auf die Formulierung einer Eintragungsbewilligung im Einzelfall.