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Beschluss

20 W 282/10

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2010:0825.20W282.10.00
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Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig kostenpflichtig verworfen. Beschwerdewert: 3.000,-- EUR.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird als unzulässig kostenpflichtig verworfen. Beschwerdewert: 3.000,-- EUR. I. Mit UR-Nr. .../2010 des hier verfahrensbevollmächtigten Notars veräußerten die Beschwerdeführer zu 1) und 2) den eingangs bezeichneten Grundbesitz an die Beteiligten zu 3) und 4) handelnd als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Bezeichnung Grundstücksgesellschaft A und B GbR, Straße1, Stadt1. Aufgrund der dortigen Bewilligung der Beschwerdeführer zu 1) und 2) wurde unter dem 24.06.2010 im Grundbuch Abt. ... lfd. Nr. ... eine Auflassungsvormerkung für die Grundstücksgesellschaft A und B GbR, bestehend aus den Beschwerdeführern zu 3) und 4) eingetragen. In der Eintragungsnachricht an den Notar vom 25. Juni 2010 wurde auf Verfügung der Grundbuchrechtspflegerin vom 24. Juni 2010 folgender Zusatz aufgenommen: "Bereits jetzt wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Eigentumsumschreibung auf die offensichtlich bereits bestehende GbR infolge nicht zu erbringenden Nachweises zurückgewiesen werden wird, siehe zu dieser Problematik auch Rpfleger 2010, S. 169 ff.". Daraufhin legte der Notar gegen "den Vorbescheid vom 25. Juni 2010" Beschwerde mit dem Antrag ein, das Grundbuchamt anzuweisen, die noch zu beantragende Eigentumsumschreibung auf die bereits bestehende GbR nicht wegen "nicht zu erbringenden Nachweises" zurückzuweisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts könne formbeliebig gegründet werden. Es sei ausreichend, dass die Beschwerdeführer zu 3) und 4) in der Kaufvertragsurkunde erklärt hätten, dass sie eigenen Namens und als Gesellschafter einer GbR mit der näher angegebenen Bezeichnung handeln. Hierdurch sei nachgewiesen, dass es die genannte GbR gebe. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführer zu 3) und 4) durch die beigefügte UR-Nr. 1/2010 vom 15. Juni 2010 den Gesellschaftsvertrag zur notarieller Urkunde des bezeichneten Notars errichtet und als Gesellschaftszweck den Erwerb des eingangs bezeichneten Kaufgegenstandes vereinbart. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschwerdeschrift vom 15. Juli 2010 Bezug genommen. Die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes half der Beschwerde mit Beschluss vom 16. Juli 2010 nicht ab und legte die Sache dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung vor. II. Die Beschwerde, über die gemäß §§ 72, 75 GBO nach Nichtabhilfe durch die Grundbuchrechtspflegerin der Senat als Beschwerde zu befinden hat, ist unzulässig. Ausweislich ihres Inhaltes wendet sich die Beschwerde sich nicht gegen die antragsgemäß vollzogene Eintragung der Auflassungsvormerkung, sondern allein gegen den in der diesbezüglichen Eintragungsnachricht vom 25. Juni 2010 enthaltenen Zusatz, in welchem die Grundbuchrechtspflegerin darauf hinweist, dass für einen späteren und noch nicht gestellten Antrag auf Eigentumsumschreibung des Grundstückes auf die GbR wegen der in der dort zitierten Literaturstelle vertretenen Rechtsauffassung mit dessen Zurückweisung gerechnet werden müsse. Hierbei handelt es sich lediglich um einen Hinweis, welcher mit einem Rechtsmittel nicht anfechtbar ist. Der Anfechtung durch die Beschwerde unterliegen gemäß § 71 Abs. 1 GBO die Entscheidungen des Grundbuchamtes. Anfechtbar sind deshalb grundsätzlich nur die in der Sache ergehenden Entschließungen des Grundbuchamtes. Bezogen auf einen Eintragungsantrag handelt es sich hierbei entweder um eine Zwischenverfügung im Sinne des § 18 Abs. 1 GBO oder eine sonstige abschließende Sachentscheidung, also eine Zurückweisung oder eine Eintragung, wobei für letztere die Einschränkung des § 71 Abs. 2 GBO gilt (vgl. Demharter, GBO, 27. Aufl., § 71 Rn. 11/12 m. w. N.). Sonstige Maßnahmen sind nicht mit der Grundbuchbeschwerde anfechtbar, weil es sich hierbei nicht um Entscheidungen im Sinne des § 71 GBO handelt. Zu solchen nicht gesondert anfechtbaren Maßnahmen zählen insbesondere auch vorläufige Meinungsäußerungen des Grundbuchamtes (vgl. OLG Hamm Rpfleger 1975, 134; OLG Frankfurt Rpfleger 1978, 306; BGH Rpfleger 1998, 420 ). Hinweise des Grundbuchamtes, welche eine demnächst zu treffende Entscheidung über einen bereits eingereichten Antrag ankündigen, unterliegen auch dann nicht der Anfechtung mit der Beschwerde, wenn sie - was vorliegend nicht der Fall ist - als Vorbescheid bezeichnet oder mit der Empfehlung verbunden werden, einen Antrag zurückzunehmen oder Beschwerde einzulegen (vgl. hierzu OLG Karlsruhe Rpfleger 1993, 192; OLG Zweibrücken FGPrax 1997, 127; BayObLGZ 1993, 52; BGH NJW 1980, 2521 ; Demharter, GBO, a.a.O., § 71 Rn. 18; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rn. 473/473 a). Im vorliegenden Falle handelt es sich bei dem zusammen mit der Eintragungsnachricht übersandten Zusatz nach diesen Rechtsgrundsätzen nicht um eine mit der Beschwerde anfechtbare Entscheidung. Vielmehr ist ein bloßer Hinweis gegeben, der sich zudem auf einen bisher noch nicht gestellten, sondern nur für die nahe Zukunft erwarteten Eintragungsantrag bezieht. Dieser einer gesonderten Anfechtung nicht unterliegende Hinweis wurde von der Rechtspflegerin entgegen der Angabe in der Beschwerde auch nicht als Vorbescheid bezeichnet, welcher in Grundbuchsachen nicht statthaft wäre (vgl. Schöner/Stöber, a.a.O., § 473a). Die Beschwerde war deshalb als unzulässig zu verwerfen, so dass eine inhaltliche Befassung mit dem Hinweis der Rechtspflegerin in der Sache nicht geboten war. Der Senat weist allerdings für das weitere Verfahren zur Problematik des Nachweises der Existenz einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb auf die Senatsbeschlüsse vom 17. Juni 2010 - 20 W 194/10 und 20 W 195/10 - (zur Veröffentlichung vorgesehen in der LaReDa und bei Juris) hin. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO.