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Beschluss

20 W 231/10

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2010:0622.20W231.10.0A
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Tenor
Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Beschwerdewert: 3.000,-- EUR.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Beschwerdewert: 3.000,-- EUR. I. Als Eigentümer des eingangs bezeichneten Grundbesitzes sind in Abt. I des Grundbuches eingetragen unter lfd. Nr. 1 b) zu ½-Anteil die Antragstellerin zu 1) und bezüglich des zweiten hälftigen Anteils in Erbengemeinschaft unter lfd. Nr. 2a) die Antragstellerin zu 1), 2b) X und 2c) die Antragstellerin zu 2). Über das Vermögen des X wurde durch Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht - Limburg vom 17. Februar 2010 (…/09) das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Auf Ersuchen des Insolvenzgerichts wurde daraufhin in Abteilung II des Grundbuchs unter lfd. Nr. 2 unter dem 09. März 2010 zunächst eingetragen: „Nur lastend auf dem Anteil Abt. I Nr. 2 b. Die Zwangsversteigerung ist angeordnet (Amtsgericht Limburg – Insolvenzabteilung –…, InsO)“ Unter dem 12. März 2010 wurde sodann die Eintragung „De Zwangsversteigerung ist angeordnet“ gerötet und in Abteilung II unter Veränderungen zu lfd. Nr. 2 eingetragen: "Über das Vermögen des Eigentümers ist das Insolvenzverfahren eröffnet, gemäß Ersuchen vom 02. 03.2010 12.03.2010." Nach Übersendung der Eintragungsnachricht beantragte die Verfahrensbevollmächtigte für die Antragstellerinnen zu 1) und 2) zunächst, die erfolgte Eintragung der Verfügungsbeschränkung in Form des Insolvenzvermerkes mit ausdrücklichem Bezug auf den Schuldner X vorzunehmen und das Grundbuch dahingehend zu korrigieren. Das Grundbuchamt wies die Verfahrensbevollmächtigte sodann mit Schreiben vom 23. April 2010 darauf hin, dass eine Abänderung des Insolvenzvermerkes nicht veranlasst sei, da der Insolvenzvermerk wie folgt im Grundbuch eingetragen und zu lesen sei: „Nur lastend auf dem Anteil Abt. I Nr. 2b: Über das Vermögen des Eigentümers ist das Insolvenzverfahren eröffnet, gemäß Ersuchen vom 02.03.2010 (Amtsgericht Limburg – Insolvenzabteilung –…/09, InsO), eingetragen …“ Nachdem die Antragstellerinnen mitgeteilt hatten, der Antrag werde nicht zurückgenommen, da ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Eigentümers nicht eröffnet worden sein könne, wies das Amtsgericht durch richterlichen Beschluss vom 21. Mai 2010 den Antrag auf Berichtigung zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, aus dem Grundbuch sei klar ersichtlich, dass nur hinsichtlich des Vermögens des Eigentümers X zu Ziffer 2 b) ein Insolvenzvermerk eingetragen worden sei. Die Eintragung eines Insolvenzvermerks im Grundbuch sei zum Schutze der Insolvenzmasse auch dann geboten, wenn der eingetragene Grundbesitz dem Schuldner lediglich in Gesamthandsgemeinschaft gehöre. Gegen diesen Beschluss legten die Antragstellerinnen unter dem 07. Juni 2010 sofortige Beschwerde ein, mit welcher sie die Löschung des Insolvenzvermerks im Grundbuch begehren. Zur Begründung führen sie aus, der Zweck des § 32 InsO, die Massezugehörigkeit des Grundstücks zu kennzeichnen und so die Insolvenzmasse zu schützen, könne nicht erreicht werden, wenn als Eigentümer eines Grundstücks nicht lediglich der Schuldner, sondern mehrere Personen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder als Erbengemeinschaft eingetragen seien. Als Mitglied der Erbengemeinschaft könne X nicht über seinen Anteil am Grundstück, sondern lediglich über seinen Erbteil in Form des Anteils an der Erbengemeinschaft verfügen. In das durch den Insolvenzverwalter zu verwaltende Vermögen falle lediglich der dem Schuldner zustehende Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, welcher jedoch im Grundbuch nicht eingetragen werden könne. Es sei nicht vorstellbar, unter dem Deckmantel des Schutzes der Insolvenzmasse die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft sowie die Antragstellerin zu 1), welcher darüber hinaus das Eigentum zur Hälfte zustehe, in ihrem Eigentumsrecht zu beschränken. Das Grundbuchamt half der Beschwerde durch richterliche Verfügung vom 08. Juni 2010 unter Verweisung auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses nicht ab und legte die Sache dem Senat zur Entscheidung vor. II. Die Beschwerde ist statthaft. Da die Eintragung des Insolvenzvermerkes gemäß § 12 c Abs. 2 Nr. 3 GBO durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgt war, hat über den hiergegen gerichteten Antrag gemäß § 12 c Abs. 4 S. 1 GBO zunächst die Grundbuchrichterin befunden. Gegen deren Entscheidung ist nach § 12 c Abs. 4 S. 2 GBO die hier eingelegte Beschwerde nach § 71 GBO gegeben, über welche gemäß § 72 GBO nach der hier erfolgten Nichtabhilfeentscheidung der Grundbuchrichterin gemäß § 75 GBO das Oberlandesgericht zu entscheiden hat. Obwohl sich die Beschwerde gegen eine Eintragung im Grundbuch richtet, ist sie zulässig, da sich die Regelung des § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO, wonach eine Beschwerde gegen eine Eintragung unzulässig ist, nach dem Zweck der Vorschrift auf solche Eintragungen beschränkt ist, an die sich ein gutgläubiger Erwerb anschließen kann. Dies ist bei dem hier eingetragenen Insolvenzvermerk nicht der Fall, denn es handelt sich um eine Verfügungsbeschränkung, welche somit unbeschränkt angefochten werden kann (vgl. Demharter, GBO, 26. Aufl., § 71 Rn. 39 m. w. N.). In der Sache führt die Beschwerde aber nicht zum Erfolg, da die Eintragung des Insolvenzvermerks zu Recht erfolgt ist. Nachdem nach Eingang des Ersuchens des Insolvenzgerichts zunächst fälschlich die Anordnung einer Zwangsversteigerung in Abt. II unter lfd. Nr. 2 in das Grundbuch eingetragen worden war, welche unter dem 12. März 2010 in der diesbezüglichen Veränderungsspalte in dem zutreffenden Hinweis über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens berichtigt wurde, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die diesbezügliche Eintragung erfolgte in der Veränderungsspalte zur lfd. Nr. 2 der Spalte 1 und damit unter der dort erfolgten Klarstellung, dass die aus der Insolvenzeröffnung folgende Verfügungsbeschränkung ausdrücklich nur auf dem Anteil Abt. I Nr. 2 b) lastet, in welcher der Insolvenzschuldner X als Mitglied der Erbengemeinschaft in der Eigentümerspalte Abt. I des Grundbuchs eingetragen ist. Damit ist klargestellt, dass sich die Eintragung des Insolvenzvermerks nicht auf sämtliche Eigentümer und auch nicht auf die gesamte Erbengemeinschaft bezieht, sondern nur auf deren Mitglied X, gegen dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Eintragung des Insolvenzvermerks in der hier vorliegenden Form steht auch nicht entgegen, dass der Insolvenzschuldner lediglich als Mitglied einer Erbengemeinschaft Eigentümer des Grundstücks ist. Gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfolgt die Eintragung des Insolvenzvermerks bei Grundstücken des Schuldners und gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 InsO bei für den Schuldner eingetragenen Rechten an Grundstücken. Allerdings ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten, ob ein Insolvenzvermerk in das Grundbuch eingetragen werden kann, wenn das Grundstück im Eigentum einer Erbengemeinschaft oder BGB-Gesellschaft als Gesamthandsgemeinschaft steht, das Insolvenzverfahren jedoch lediglich bezüglich eines der Erben oder eines Mitglieds der Gesellschaft bürgerlichen Rechts eröffnet wurde. Die Eintragung des Insolvenzvermerkes wird in diesen Fällen teilweise unter Hinweis darauf abgelehnt, dass es sich um zwei verschiedene Vermögensmassen handelt und es deshalb an der nach § 39 GBO erforderlichen Voreintragung fehle (vgl. OLG Rostock NJW-RR 2004, 260 ; OLG Dresden NJW-RR 2003, 46 ; Demharter, a.a.0., § 38 Rn. 8; Bauer-von Oefele, Grundbuchrecht, § 38 Rn. 71). Zwar weist die Beschwerde zu Recht darauf hin, dass der Schuldner über seinen gesamthänderisch gebundenen Eigentumsanteil am Grundstück allein nicht verfügen kann und somit hierzu auch der bezüglich der Verfügungsbefugnis mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an seine Stelle tretende Insolvenzverwalter nicht berechtigt wäre. Als Miterbe wäre der Schuldner jedoch in der Lage, gemeinsam mit den übrigen Miterben über das Eigentum an dem Grundstück ohne Mitwirkung des Insolvenzverwalters zu verfügen, wobei im Falle der Gutgläubigkeit des Erwerbers ein gutgläubiger Erwerb erfolgen könnte. Hierdurch würde letztlich die Insolvenzmasse geschädigt, was sich nur durch die Eintragung des Insolvenzvermerks verhindern lässt. Aus diesem Grund folgt der Senat der Gegenauffassung, welche die Eintragung eines Insolvenzvermerks bei einem Grundstück befürwortet, das dem Insolvenzschuldner in Gesamthandsgemeinschaft mit weiteren Berechtigten wie bei der hier vorliegenden Erbengemeinschaft zusteht. Nur so kann dem Zweck der Vorschrift des § 32 Abs. 1 InsO genüge getan werden, durch die Verlautbarung der aus der Insolvenzeröffnung folgenden Verfügungsbeschränkung im Grundbuch die Insolvenzmasse davor zu schützen, dass ihr infolge einer Verfügung des nicht mehr berechtigten Schuldners zugunsten eines gutgläubigen Dritten ein rechtlicher Nachteil zugefügt werden kann. Denn aus den Vorschriften der §§ 81 Abs. 1 Satz 2, 91 Abs. 2, 24 Abs. 1 InsO ist abzuleiten, dass bei einer fehlenden Verlautbarung im Grundbuch auch der gute Glaube des Rechtsverkehrs an die Freiheit von insolvenzrechtlichen Verfügungsbeschränkungen geschützt ist (vgl. LG Duisburg Rpfleger 2006, 465 ; OLG Dresden ZInsO 2005, 1220; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rn. 1635 a zur BGB-Gesellschaft; Hügel, GBO, InsR Rn. 75; LG Hamburg ZIP 1986, 1590 ; Meikel, Grundbuchrecht, § 12 c Rn. 12 LG Neubrandenburg NZI 2001, 325 ; LG Dessau ZInsO 2001, 626). Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen. Im Hinblick auf die bisher höchstrichterlich noch nicht entschiedene und umstrittene Rechtsfrage der Eintragung des Insolvenzvermerks im Grundbuch im Falle der Insolvenz des Mitglieds einer als Eigentümer eingetragenen Erbengemeinschaft als Gesamtshandsgemeinschaft hat der Senat gemäß § §78 Abs. 2 Nr. 2 GBO die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.