Beschluss
20 W 200/10
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2010:0607.20W200.10.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.000,-- EUR.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Beschwerdewert: 3.000,-- EUR. I. Die Gesellschaft ist am 18.03.2010 gemäß § 394 Abs. 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit vom Amts wegen im Handelsregister gelöscht worden. Am 25.03.2010 hat Notar Name1, Stadt1, Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister der Gesellschaft beim Registergericht eingereicht. Der Rechtspfleger beim Registergericht hat den Notar mit Verfügung vom 30.03.2010 darauf hingewiesen, dass der Anmeldung nicht entsprochen werden könne, weil die Gesellschaft am 18.03.2010 gelöscht worden sei. Daraufhin hat die Gesellschaft durch Schreiben vom 08.04.2010 (Bl. 73 ff. d. A.), auf dessen Inhalt nebst Anlagen verwiesen wird, gegen die Löschung der Gesellschaft Einspruch eingelegt, hilfsweise das zulässige Rechtsmittel. Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 85 ff. d. A.), auf dessen Inhalt nebst Begründung ebenfalls im Einzelnen verwiesen wird, hat der Rechtspfleger beim Amtsgericht den Widerspruch als Antrag auf Löschung einer unzulässigen Eintragung ausgelegt, den er ausweislich der Gründe des Beschlusses für nicht begründet erachtet, mithin im Ergebnis zurückgewiesen hat. Gegen diesen am 26.04.2010 zugestellten Beschluss hat die Gesellschaft mit Schriftsatz vom 24.05.2010 (Bl. 90 ff. d. A.) Beschwerde eingelegt. Der Rechtspfleger beim Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der Senat erachtet die Beschwerde der Antragstellerin gemäß § 58 Abs. 1 FamFG für statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Dabei ist die beteiligte Gesellschaft auch beschwerdeberechtigt, weil die am 18.03.2010 erfolgte Eintragung ihrer Löschung nach § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG kraft Gesetzes zu ihrer Auflösung und damit zu einem Eingriff in ihren rechtlichen Bestand führt. Für die Durchführung eines Amtslöschungsverfahrens nach § 395 FamFG ist die Gesellschaft insoweit als fortbestehend anzusehen (vgl. die Nachweise bei OLG Zweibrücken NJW-RR 2002, 825); sie wird dabei durch ihre zuletzt amtierenden Organe vertreten (vgl. die Nachweise bei Schulte-Bunert/Weinreich/Nedden-Boeger, FamFG, § 394 Rz. 68). Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist nicht zu beanstanden. Richtig ist zunächst, dass die Löschung als vollzogene Eintragung im Register nicht anfechtbar ist. Ein sich darauf beziehendes Rechtsmittel ist als Anregung einer Amtslöschung der verfahrenswidrigen vorzeitigen Löschung zu betrachten; auch sonst kann die vollzogene Löschung nur durch ein neues Amtslöschungsverfahren nach § 395 FamFG beseitigt werden (vgl. dazu im Einzelnen Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Aufl., Rz. 430; Keidel/Heinemann, FamFG, 16. Aufl., § 394 Rz. 33; Schulte-Bunert/Weinreich/Nedden-Boeger, a.a.O., § 394 Rz. 68). Der Rechtspfleger beim Registergericht hat mithin das Schreiben der Gesellschaft vom 08.04.2010 zu Recht als derartigen Antrag ausgelegt, was von der Beschwerde auch nicht konkret gerügt wird. Die Voraussetzungen des § 395 FamFG liegen nicht vor, wovon der angefochtene Beschluss zu Recht ausgegangen ist. Eine Beseitigung der Löschung der Gesellschaft in jenem Verfahren ist nur bei Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften des Löschungsverfahrens nach § 394 FamFG, also insbesondere bei nicht ausreichender Löschungsankündigung möglich, nicht aber etwa deshalb, weil sich nachträglich herausstellt, dass noch Vermögen vorhanden ist (vgl. die vielfältigen Nachweise bei Krafka/Willer/Kühn, a.a.O., Rz. 438a; Keidel/Heinemann, a.a.O., § 394 Rz. 33; Bassenge/Walter, FamFG/RPflG, 12. Aufl., § 394 FamFG Rz. 18; Schulte-Bunert/Weinreich/Nedden-Boeger, a.a.O., § 394 Rz. 69, 73; vgl. auch Senat, Beschluss vom 29.01.2001, 20 W 239/2000, und NJW-RR 1998, 612; KG FGPrax 2006, 225, je zur alten Gesetzeslage). Ein wesentlicher Verfahrensverstoß in diesem Sinne kann etwa vorliegen, wenn die Löschung erfolgt, obwohl über einen Widerspruch gegen die Löschungsankündigung noch nicht abschließend entschieden wurde (vgl. die vielfältigen Nachweise bei Krafka/Willer/Kühn, a.a.O., Rz. 438a; Keidel/Heinemann, a.a.O., § 394 Rz. 33; Schulte-Bunert/Weinreich/Nedden-Boeger, a.a.O., § 394 Rz. 69). Eine solche Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften des Löschungsverfahrens nach § 394 FamFG liegt hier nicht vor und wird im Übrigen auch von der Beschwerde in keiner Weise geltend gemacht. So hatte das Registergericht jedenfalls nach Vorlage des Vermögensverzeichnisses nebst eidesstattlicher Versicherung der Geschäftsführerin der Antragstellerin durch die Vollstreckungsabteilung des Gerichts und die entsprechende Mitteilung durch das Bundesamt der Justiz hinreichend Veranlassung dazu, das Verfahren auf Löschung der Gesellschaft von Amts wegen einzuleiten. Aus den Erklärungen der Geschäftsführerin ergibt sich, dass die Gesellschaft keine Vermögenswerte hatte. Eine darauf gründende hinreichende Löschungsankündigung durch das Registergericht nach § 394 Abs. 2 FamFG liegt vor. In diesem Anhörungsverfahren gelangte das Schreiben vom 19.01.2010 zu den Akten, in dem darauf Bezug genommen wurde, dass die Firma an eine andere Firma verkauft worden sei und die hierfür erforderliche Genehmigung bis Mitte Februar vorliegen solle, so dass gebeten wurde, vor diesem Hintergrund von der Löschung vorerst abzusehen. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Registergericht dies ausweislich seines Schreibens vom 20.01.2010 gegenüber der Gesellschaft nicht als Widerspruch gegen die beabsichtigte Löschung der Gesellschaft ausgelegt hat, jedenfalls nicht vor dem Hintergrund, dass es nach diesem Schreiben den Vollzug der beabsichtigten Löschung im Hinblick auf die Mitteilung für zwei Monate zurückgestellt hat, so dass hinreichend Zeit geblieben wäre, einen Widerspruch einzulegen und ggf. zu begründen. Innerhalb dieses Zeitraums ist jedoch keine Mitteilung der Gesellschaft mehr eingegangen, insbesondere kein Widerspruch erhoben worden. Es kann deshalb auch nicht davon ausgegangen werden, dass die nach Ablauf der genannten Frist erfolgte Löschung vor rechtskräftiger Entscheidung über einen Widerspruch gegen die Löschungsankündigung entschieden worden ist. Wie gesagt wird dies von der Beschwerde auch nicht reklamiert. Soweit die Beschwerde darauf abstellt, dass eine Vermögenslosigkeit der Gesellschaft nicht gegeben sei, kann dahinstehen, ob sich dies aus den begründenden Ausführungen ergeben könnte, aus denen lediglich zu entnehmen ist, dass die Gesellschaft in einiger Zeit wieder Vermögen erwerben soll. Dies kann deshalb offenbleiben, weil es - wie ausgeführt - im vorliegenden Verfahren nicht darauf ankommt, ob sich etwa herausstellt bzw. herausgestellt hat, dass die Gesellschaft noch Vermögen habe. Auch die nunmehr vorgebrachte Erwägung, die Gesellschaft übe im Rahmen der Komplementärfunktion für eine andere Gesellschaft eine erforderliche Geschäftstätigkeit aus und durch die Löschung werde der Geschäftsbetrieb dieser Kommanditgesellschaft negativ belastet, begründet noch keine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften des Löschungsverfahrens. Wie oben dargelegt, würde eine bloße inhaltliche Unrichtigkeit des eingetragenen Löschungsvermerks für sich genommen das Amtslöschungsverfahren nach § 395 FamFG nicht rechtfertigen (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Nedden-Boeger, a.a.O., § 394 Rz. 73). Da auch wesentliche Verfahrensverstöße nicht vorliegen und von der Beschwerde nicht aufgezeigt werden, ist sie mithin unbegründet. Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind, § 70 FamFG. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.