OffeneUrteileSuche
Beschluss

20 W 150/10

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2010:0512.20W150.10.0A
1mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat am 05.03.2010 unter Vorlage eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom ….2009, auf den verwiesen wird, die Abberufung ihres Geschäftsführers und die Neubestellung eines Geschäftsführers zur Eintragung im Handelsregister angemeldet. In der Anmeldung heißt es zum Vertretungsrecht: „Abstrakt: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er allein. Die Gesellschafter können einzelnen Geschäftsführern oder allen Geschäftsführern die Befugnis zur Alleinvertretung erteilen. Der oder die Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Konkret: Der neue Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft wie folgt: Er vertritt die Gesellschaft allein, solange er einziger Geschäftsführer ist. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.“ Durch Zwischenverfügung vom 09.03.2010 (Bl. 46 d. A.) hat der Rechtspfleger beim Registergericht gerügt, dass für den Geschäftsführer weder beschlossen noch angemeldet sei, wie dieser vertreten solle, falls er nicht alleiniger Geschäftsführer sei. Er hat daher um Ergänzung von Anmeldung und Gesellschafterbeschluss gebeten, da die angemeldete konkrete Vertretungsregelung in dieser Form nicht eingetragen werden könne. Auf Schreiben des Notars vom 11.03.2010 hat die dann handelnde Rechtspflegerin beim Registergericht die Zwischenverfügung vom 09.03.2010 mit weiterer Verfügung vom 17.03.2010 (Bl. 49 d. A.) erläutert. Mit Schreiben des Notars vom 13.04.2010 hat dieser darauf hingewiesen, dass sein Zugang zum EGVP für ca. 14 Tage gestört sei, so dass es sein könne, dass ihn eine Nachricht nicht erreicht habe. Nach nochmaliger Übermittlung der Verfügung vom 17.03.2010 hat der Notar mit Schriftsatz vom 20.04.2010 (Bl. 51 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, Beschwerde gegen die Verfügung vom 09.03.2010, vorsorglich unter Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ferner auch gegen die weitere Verfügung vom 17.03.2010 eingelegt. Die Rechtspflegerin beim Registergericht hat der Beschwerde ausweislich ihres Beschlusses vom 23.04.2010 (Bl. 55 ff. d. A.) nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zwischenverfügung vom 09.03.2010 ist gemäß §§ 382 Abs. 4 Satz 2, 58 ff. FamFG statthaft. Der Senat erachtet sie auch als ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Zwar ist gemäß § 63 Abs. 1 FamFG die Beschwerde binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. Ausgehend davon, dass dem Notar – wie sein Schriftsatz zeigt – die Zwischenverfügung vom 09.03.2010 spätestens am 11.03.2010 bekannt war, wäre die Beschwerdefrist im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde bereits abgelaufen gewesen. Gemäß § 63 Abs. 3 FamFG beginnt die Frist jedoch erst mit der schriftlichen Bekanntgabe (hier: der angefochtenen Zwischenverfügung) an die Beteiligten zu laufen. Es kann dahinstehen, ob für die Zwischenverfügung des Registergerichts nach § 382 Abs. 4 FamFG die Vorschrift des § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG analog anwendbar ist, wonach es zwingend deren Zustellung bedarf (so eine weit verbreitete Auffassung: Keidel/Heinemann, FamFG, 16. Aufl., § 382 Rz. 28; Bassenge/Roth/Walter, FamFG/RPflG, 12. Aufl., § 382 FamFG Rz. 38), oder ob, da die Beschlussform nicht einschlägig ist, die allgemeinen Vorschriften gelten (so Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Aufl., Rz. 168). Wollte man von Letzterem ausgehen, dann kann nach § 15 Abs. 2 FamFG die Bekanntgabe (ebenfalls) durch Zustellung nach den §§ 166 bis 195 ZPO oder aber dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Adressaten zur Post gegeben wird. Beide Fälle liegen hier nicht vor. Weder ist das gerichtliche Dokument – die angefochtene Zwischenverfügung - nach §§ 15 Abs. 2 FamFG, 174 Abs. 1, 3, 4 ZPO zugestellt worden, noch ist dieses Schriftstück zur Post gegeben worden (vgl. Bl. 46 d. A.). Von Letzterem wird die Übermittlung elektronischer Dokumente (§ 14 Abs. 3 FamFG) nämlich nicht erfasst; eine analoge Anwendung kommt hier ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Brinkmann, FamFG, § 15 FamFG, Rz. 40; § 14 FamFG Rz. 33; Keidel/Sternal, a.a.0., § 15 FamFG Rz. 31, 69). Eine Anwendung der §§ 15 FamFG, 189 ZPO scheidet ebenfalls aus, weil dies grundsätzlich voraussetzt, dass eine formgerechte Zustellung überhaupt gewollt war und in die Wege geleitet wurde, was dann nicht gegeben ist, wenn allenfalls eine formlose Übersendung von Seiten des Gerichts gewollt bzw. veranlasst war (vgl. dazu die Nachweise bei Keidel/Sternal, a.a.0., § 15 Rz. 72; Prütting/Ahn-Roth, FamFG, § 15 Rz. 51). Ist mithin die Beschwerde gegen die angefochtene Zwischenverfügung vom 09.03.2010 mangels Fristablaufs als rechtzeitig eingelegt anzusehen, kommt es auf die Frage nicht an, ob der ohne jegliche Begründung und Glaubhaftmachung gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist gegen gerade diese Zwischenverfügung hätte erfolgreich sein können. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Zwischenverfügung vom 09.03.2010 ist nicht zu beanstanden. Gemäß §§ 8 Abs. 4, 10 Abs. 1 Satz 2, 39 GmbHG ist bei der Anmeldung und der Eintragung in das Handelsregister anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben. Bei der Vertretungsbefugnis ist sowohl abstrakt anzumelden, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer oder bestimmte Geschäftsführer nach dem Gesellschaftsvertrag haben, als auch konkret anzumelden, welche Vertretungsbefugnis der angemeldete Geschäftsführer nach dem Gesellschaftsvertrag oder einem ergänzenden Gesellschafterbeschluss hat, falls seine Vertretungsbefugnis von der allgemein geltenden Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer abweicht. Dabei wird davon ausgegangen, dass eine besondere Vertretungsbefugnis einzelner Geschäftsführer nur dann anzumelden und einzutragen ist, soweit sie von der allgemeinen Vertretungsregelung abweicht (vgl. die Nachweise bei Krafka/Willer, a.a.0., Rz. 949, 988, 995; Stephan in Beck`sches Formularbuch Bürgerliches, Handels- und Wirtschaftsrecht, 10. Aufl., IX. 2 Anm. 7, Heidenhain in Münchener Vertragshandbuch, Band 1, 6. Aufl., IV. 3 Anm. 10, Michalski/Tebben, GmbHG, 2. Aufl., § 10 Rz. 10; Müther, Das Handelsregister in der Praxis, 2. Aufl., § 6 Rz. 79). Damit sind zusätzliche und konkrete Angaben nur dann entbehrlich, wenn die Vertretungsmacht ausnahmslos der abstrakten Regelung entspricht (vgl. die Nachweise bei Ensthaler/Füller, GmbHG, 2. Aufl., § 8 Rz. 21). Aus § 43 Abs. 4 HRV ergibt sich nämlich, dass in Spalte 4 der Abteilung B des Handelsregisters unter Buchstabe a die allgemeine Regelung zur Vertretung des Rechtsträgers durch die Geschäftsführer und unter Buchstabe b bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (u. a.) die Geschäftsführer und die jeweils sich darauf beziehenden Änderungen anzugeben sind. Weicht die Vertretungsbefugnis der in Spalte 4 unter Buchstabe b einzutragenden Personen im Einzelfall von den Angaben in Spalte 4 unter Buchstabe a ab, so ist diese besondere Vertretungsbefugnis bei den jeweiligen Personen zu vermerken, § 43 Abs. 4 Satz 2 HRV. Daraus wird allgemein entnommen, dass für den Fall, dass nur ein – notwendig einzelvertretungsberechtigter – Geschäftsführer bestellt wird, im Bestellungsbeschluss und bei der Anmeldung klar zu stellen ist, ob die Einzelvertretungsbefugnis bei Bestellung weiterer Geschäftsführer fortbesteht (vgl. Stephan, a.a.0., IX. 2 Anm. 7), und demgemäß eine Anmeldung unrichtig ist, die nur die derzeitige Situation wiedergibt, also die Anmeldung als einzelvertretungsbefugt, weil der Geschäftsführer derzeit der einzige ist (Krafka/Willer/Kühn, a.a.0., Rz. 995). Vorliegend ist durch Gesellschafterbeschlusses vom ….2009 eine konkrete Regelung über die Vertretungsbefugnis des neu bestellten Geschäftsführers getroffen worden. Vor dem oben dargelegten rechtlichen Hintergrund scheint es dem Senat hier zwar nahe zu liegen, dass dieser Gesellschafterbeschlusses vom ….2009 und die Handelsregisteranmeldung dahingehend verstanden werden sollen, dass für den Fall, dass zu dem nunmehr angemeldeten (dann derzeit einzigem) Geschäftsführer ein weiterer Geschäftsführer bestellt würde, für den Erstgenannten - anders offenbar als für die ehemals bestellten Geschäftsführer - die in Spalte 4 unter Buchstabe a des Handelsregisters eingetragene allgemeine Vertretungsregelung, die der nunmehrigen Anmeldung mit Ausnahme der Befugnis der Gesellschafter zur Erteilung der Alleinvertretung entspricht, Geltung entfalten solle. Aus dem Gesellschafterbeschluss vom ….2009 ergibt sich, dass (der neue Geschäftsführer) die Gesellschaft allein vertritt, solange er einziger Geschäftsführer ist. Für die Zeit danach enthält der Beschluss und die darauf gründende Anmeldung keine Regelung in Bezug auf den nun angemeldeten Geschäftsführer. Zwar mag man aus diesem Umstand implizit – eben mangels anderweitiger Regelung - entnehmen können, dass damit gleichzeitig beschlossen und angemeldet ist, dass für ihn (konkret) die im Handelsregister verlautbarte allgemeine Vertretungsregelung gilt, wenn er nicht mehr einziger Geschäftsführer sein sollte. Auch für diesen Fall muss es, anders als die Beschwerde offenbar meint, nach den obigen Grundsätzen eine konkrete Vertretungsregelung gerade für den nunmehr angemeldeten Geschäftsführer geben. Nach der Formulierung des Bestellungsbeschlusses scheint nahe zu liegen, dass die beschlossene und angemeldete konkrete Vertretungsregelung sich auf den Fall beschränken solle, dass der bestellte Geschäftsführer der alleinige Geschäftsführer bleibt (vgl. auch Krafka/Willer/Kühn, a.a.0., Rz. 995 a. E.). Dass das Registergericht sich jedoch vor dem Hintergrund der im Nichtabhilfebeschluss vom 23.04.2010 aufgezeigten Gesichtspunkte auf den Standpunkt gestellt hat, dass diese konkrete Vertretungsregelung nicht eindeutig genug beschlossen und angemeldet worden ist (vgl. die Verfügung vom 17.03.2010), liegt aber innerhalb der dem Rechtspfleger bzw. der Rechtspflegerin eigenverantwortlich eingeräumten Prüfungskompetenz. Tatsächlich mag eine nicht ausgeräumte Unklarheit dahingehend bestehen, ob der nun bestellte Geschäftsführer die Gesellschaft auch dann alleine bzw. einzeln vertreten darf, wenn er nicht mehr einziger Geschäftsführer sein sollte. Insoweit mag die Formulierung des Bestellungsbeschlusses, die lediglich den Fall konkret regelt, dass der neu bestellte Geschäftsführer alleiniger Geschäftsführer ist, angesichts der unterschiedlichen Möglichkeiten in der allgemeinen Regelung zur Vertretungsbefugnis, von denen bislang bereits auch in anderweitiger Weise Gebrauch gemacht worden war, tatsächlich unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten erlauben und nicht ganz eindeutig sein. Soweit auch die Verfügung des Registergerichts vom 17.03.2010 angefochten worden ist, ist darauf hinzuweisen, dass diese keine eigenständige anfechtbare Zwischenverfügung darstellt, da sie deren Voraussetzungen nicht erfüllt. Es handelt sich um eine bloße - erläuternde - Hinweisverfügung. Soweit die Antragstellerin ausweislich ihres Schriftsatzes vom 10.05.2010 auch den als verfahrensleitende Maßnahme ergangenen und als solche unanfechtbaren Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts angreift, handelt es sich um kein eigenständiges, von der Beschwerde gegen die Sachentscheidung losgelöstes Rechtsmittel, über das gesondert entschieden werden müsste. Ein Beteiligter macht damit in der Regel – und so auch hier - nur deutlich, dass er an seiner Beschwerde festhält und die Entscheidung des übergeordneten Gerichts begehrt. Deshalb befindet die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ausgangsbeschluss des Amtsgerichts in der Regel auch über die Angriffe, die sich gegen die unterbliebene Abhilfe richten, ohne dass es dazu noch eines gesonderten Ausspruchs bedarf. Die Festsetzung eines Beschwerdewerts bedarf es nicht, § 131 c Abs. 1 KostO. Die Rechtsbeschwerde hat der Senat nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gemäß § 70 Abs. 2 FamFG nicht erfüllt sind; es handelt sich um die Anwendung von Auslegungsgrundsätzen im Einzelfall.