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Beschluss

20 W 360/09

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2010:0318.20W360.09.0A
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Leitsätze
Sich widersprechende Eintragungen im Grundbuch heben dessen Rechtsschein auf; bei widersprüchlichem Grundbuchinhalt scheidet ein gutgläubiger Erwerb grundsätzlich aus. Dann kommt auch die Eintragung eines Amtswiderspruchs nicht in Betracht.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert: Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird das Grundbuchamt angewiesen, den am 29.05.2009 im Bestandsverzeichnis zu lfd. Nr. 1 des Wohnungsgrundbuchs von O1, Blatt XXX, eingetragenen Amtswiderspruch zu löschen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren und im weiteren Beschwerdeverfahren nicht erstattet. Der Beschwerdewert und der Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden – ersterer in Abänderung des angefochtenen Beschlusses – festgesetzt auf 3.000,-- EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sich widersprechende Eintragungen im Grundbuch heben dessen Rechtsschein auf; bei widersprüchlichem Grundbuchinhalt scheidet ein gutgläubiger Erwerb grundsätzlich aus. Dann kommt auch die Eintragung eines Amtswiderspruchs nicht in Betracht. Der angefochtene Beschluss wird abgeändert: Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird das Grundbuchamt angewiesen, den am 29.05.2009 im Bestandsverzeichnis zu lfd. Nr. 1 des Wohnungsgrundbuchs von O1, Blatt XXX, eingetragenen Amtswiderspruch zu löschen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren und im weiteren Beschwerdeverfahren nicht erstattet. Der Beschwerdewert und der Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden – ersterer in Abänderung des angefochtenen Beschlusses – festgesetzt auf 3.000,-- EUR. I. Der Beteiligte zu 1. ist als Alleineigentümer im betroffenen Wohnungsgrundbuch eingetragen. Als Bezeichnung der Grundstücke und der mit dem Eigentum verbundenen Rechte ist im Bestandsverzeichnis des betroffenen Grundbuchs ein 23,8/1000 Miteigentumsanteil an dem näher bezeichneten Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 2 des Aufteilungsplanes verzeichnet. Neben dem Verweis auf die Anlegung besonderer Grundbuchblätter (u. a. Bl. YYY) für jeden Miteigentumsanteil sowie die Beschränkung durch die zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörende Sondereigentumsrechte ist im Bestandsverzeichnis aufgeführt, dass unter anderem die Nutzung der PKW-Stellplätze Nr. ST 1 – ST 22 als Sondernutzungsrecht geregelt ist. Wegen Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums und der Sondernutzungsregelung ist an der genannten Grundbuchstelle auf die näher bezeichnete Bewilligung vom 05.06.1996 (vgl. Bl. 81 ff. der Grundakten Amtsgericht Hanau, Grundbuch von O1, Blatt ZZZ) Bezug genommen worden. Des Weiteren ist im Bestandsverzeichnis (Bestand und Zuschreibungen) am 26.08.1996 eingetragen worden, dass (unter anderem) das Sondernutzungsrecht an dem PKW-Stellplatz Nr. ST 06 gemäß Bewilligung vom 18.06.1996 (Bl. 3 ff. d. A.) zugeordnet sei. Im Wohnungsgrundbuch von O1, Blatt YYY, ist die Beteiligte zu 2. am 28.03.2008 gemäß näher bezeichnetem Zuschlagsbeschluss vom 10.01.2008 als Alleineigentümerin eingetragen worden. Im Bestandsverzeichnis jenes Grundbuchs ist als Bezeichnung der Grundstücke und der mit dem Eigentum verbundenen Rechte ein 17,6/1000 Miteigentumsanteil an dem näher bezeichneten Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 19 des Aufteilungsplans aufgeführt. Ansonsten entspricht die Eintragung im Bestandsverzeichnis wegen der Regelung der Nutzung der PKW-Abstellplätze als Sondernutzungsrecht und wegen der Bezugnahme auf die Bewilligung vom 05.06.1996 der Eintragung im Bestandsverzeichnis des oben aufgeführten Blatts XXX. Weiter ist im Bestandsverzeichnis (Bestand und Zuschreibungen) am 18.11.1999 eingetragen worden, dass (unter anderem) das Sondernutzungsrecht am Stellplatz St 6 gemäß Bewilligung vom 03.03.1999 (vgl. Bl. 44 ff. der Grundakten Amtsgericht Hanau, Wohnungsgrundbuch von O1, Bl. WWW) zugeordnet sei. Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 26.04.2009 zum Wohnungsgrundbuch von O1, Blatt YYY (Bl. 86 ff. dieser Grundakte), hat die Beteiligte zu 2. darauf hingewiesen, dass der Stellplatz Nr. 6 den beiden oben bezeichneten Wohnungen Nrn. 2 und 19 zugeordnet sei und um Mitteilung gebeten, welchem Wohnungseigentum der Stellplatz tatsächlich zugeordnet sei. Die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt hat sodann am 29.05.2009 im Bestandsverzeichnis (Bestand und Zuschreibungen) des hier betroffenen Wohnungsgrundbuchs einen „Widerspruch nach § 53 GBO gegen die Eintragung der Zuordnung des Sondernutzungsrechts am Stellplatz St 6 für den jeweiligen Eigentümer des in Blatt YYY eingetragenen Wohnungseigentums“ eingetragen. Einen gleichlautenden Widerspruch hat sie im Bestandsverzeichnis des Wohnungsgrundbuchs von O1, Blatt YYY, für den jeweiligen Eigentümer des in Blatt XXX eingetragenen Wohnungseigentums eingetragen. Mit Schriftsatz vom 09.06.2009 (Bl. 44 d. A.) hat der Beteiligte zu 1. Beschwerde gegen die Eintragung des Widerspruchs bezüglich der Zuordnung des Stellplatzes Nr. 6 eingelegt. Nach Stellungnahme durch die Beteiligte zu 2. durch Schriftsatz vom 13.08.2009 (Bl. 51 d. A.) hat der Rechtspfleger beim Grundbuchamt durch Verfügung vom 26.08.2009 (Bl. 52 d. A.) den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1. unter Bezugnahme auf die Beschwerde unter anderem darauf hingewiesen, dass wohl nur die Wohnungseigentümergemeinschaft über einen noch verbliebenen Stellplatz befinden könne, was nicht durch das Grundbuchamt in die Wege geleitet werde, und dass ein einmal zugeordnetes Sondernutzungsrecht nicht mehr durch die WEG-Gemeinschaft entzogen werden könne und dieser Bescheid rechtsmittelfähig sei. Gegen diesen Bescheid hat der Beteiligte zu 1. durch Schriftsatz vom 03.09.2009 (Bl. 54 ff. d. A.) Beschwerde eingelegt, mit der er die Löschung des im Grundbuch von O1, Blatt XXX, eingetragenen Widerspruchs begehrt hat. Durch Beschluss vom 22.09.2009 (Bl. 58 ff. d. A.), auf den verwiesen wird, hat der Rechtspfleger beim Grundbuchamt den Beschwerden gegen die Zwischenverfügung vom 26.08.2009 sowie die Eintragung des Widerspruchs vom 29.05.2009 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 70 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beschwerde gegen die Eintragung des Amtswiderspruchs vom 29.05.2009 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1. mit Schriftsatz vom 16.11.2009 (Bl. 80 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten letztendlich verwiesen wird, weitere Beschwerde mit dem Ziel der Löschung des Amtswiderspruchs gegen das im Grundbuch von O1, Blatt XXX, eingetragene Sondernutzungsrecht an dem Stellplatz ST 06 eingelegt. Der Senat hat die Beteiligte zu 2. am vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt. Diese hat zu dem Rechtsmittel keine Stellungnahme abgegeben. II. Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 78 Satz 1, 79 Abs. 1, 80 Abs. 1 GBO a. F., Art. 111 Abs. 1 FGG-RG zulässig. Der Beteiligte zu 1. hatte gegen die Eintragung des Widerspruchs Beschwerde eingelegt. Das Grundbuchamt hat ausweislich des Nichtabhilfebeschlusses vom 22.09.2009 der Beschwerde gegen die Eintragung des Widerspruchs im Grundbuch von O1, Blatt XXX, nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die Beschwerde vom 09.06.2009 gegen die Eintragung des Amtswiderspruchs vom 29.05.2009 zurückgewiesen. Nur die Löschung dieses Amtswiderspruchs wird auch mit der weiteren Beschwerde gegen den diesbezüglichen landgerichtlichen Beschluss weiter verfolgt. Der Senat hat mithin lediglich hierüber zu entscheiden und nicht darüber, ob und welchen Regelungsgehalt (Zwischenverfügung – so der Nichtabhilfebeschluss -, Antragszurückweisung oder bloßer rechtlicher Hinweis) die Verfügung bzw. der Bescheid vom 26.08.2009 hatte und inwieweit dieser überhaupt anfechtbar gewesen wäre. Gegen die Eintragung eines Amtswiderspruchs ist jedenfalls die unbeschränkte Beschwerde – und mithin auch die weitere Beschwerde - mit dem Ziel der Löschung zulässig (vgl. Demharter, GBO, 27. Aufl., § 53 Rz. 31; OLG Hamm FGPrax 2006, 146 ; vgl. auch Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt ZfSch 2002, 275). Die weitere Beschwerde hat insoweit auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für einen Amtswiderspruch im hier betroffenen Wohnungsgrundbuch von O1, Bl. XXX, liegen nicht vor. Ein Widerspruch ist nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO von Amts wegen dann in das Grundbuch einzutragen, wenn das Grundbuch durch eine Eintragung unrichtig geworden ist, das Grundbuchamt die unrichtige Grundbucheintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen hat, sich an die Eintragung gutgläubiger Erwerb anschließen kann und die Gesetzesverletzung feststeht und die Unrichtigkeit des Grundbuchs mindestens glaubhaft ist (vgl. dazu die Nachweise bei Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rz. 394; Meikel/Streck, GBO, 10. Aufl., § 53 Rz. 44 ff.; Demharter, a.a.0., § 53 Rz. 20 ff.). Dabei kommt es für die Gesetzesverletzung auf den Zeitpunkt der Eintragung an (Demharter, a.a.0., § 53 Rz. 22; Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 401). Ein eingetragener Amtswiderspruch ist daher auf Beschwerde zu löschen, wenn die Voraussetzungen seiner Eintragung nicht vorgelegen haben (BayObLGZ 1986, 513). Die Vorinstanzen haben erkennbar darauf abgestellt, dass die Eintragung des Sondernutzungsrechts hinsichtlich des Stellplatzes St 6 in Blatt YYY unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften erfolgte, weil dieser Stellplatz bereits der Wohnung im hier betroffenen Wohnungsgrundbuch Blatt XXX zugeordnet war. Nach der im jeweiligen Bestandsverzeichnis in Bezug genommenen Bewilligung vom 05.06.1996 ist es in der Tat so, dass der im Wohnungsgrundbuch Blatt YYY mit St 6 bezeichnete Stellplatz derjenige ist, der im Wohnungsgrundbuch Blatt XXX mit Nr. ST 06 bezeichnet ist. Dies wird auch von keinem der Beteiligten in Zweifel gezogen. Richtig ist weiter, dass es grundsätzlich nicht möglich ist, für denselben Bereich Sondernutzungsrechte für verschiedene Wohnungseigentümer zu begründen (vgl. Bärmann/Merle, WEG, 10. Aufl., § 13 Rz. 79; Riecke/Abramenko, Fachanwaltskommentar Wohnungseigentumsrecht, 3. Aufl., § 13 WEG Rz. 27; Schneider RPfleger 1998, 9, 14). Eine allenfalls denkbare gemeinsame Ausübungsbefugnis hinsichtlich des Sondernutzungsrechts scheidet hier aus. Zum Einen würde diese der oben bereits in Bezug genommenen Bewilligung vom 05.06.1996 widersprechen; zum Anderen würde sie auch aus den jeweiligen Grundbucheintragungen im Bestandsverzeichnis als solche nicht deutlich werden. Die von dem Beteiligten zu 1. aufgeworfene und von ihm verneinte Frage, ob durch die spätere Eintragung des Sondernutzungsrechts im Wohnungsgrundbuch Blatt YYY auch die zeitlich frühere Eintragung in Blatt XXX unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen worden ist, haben die Vorinstanzen nicht ausdrücklich abgehandelt. Sie haben dazu auch keine konkreten Feststellungen getroffen. Sie haben diese Frage offensichtlich vor dem Hintergrund unausgesprochen bejaht, dass die Unrichtigkeit des (gesamten) Grundbuchs in dem Widerspruch zwischen den beiden betroffenen Grundbuchblättern gesehen werden muss. Ebenfalls nicht konkret behandelt haben die Vorinstanzen die Frage, ob und inwieweit durch die zeitlich spätere Eintragung im Wohnungsgrundbuch von O1, Blatt YYY, auch die zeitlich vorangegangene Eintragung zu Blatt XXX – gegen deren Richtigkeit bis zu diesem Zeitpunkt nichts zu sprechen scheint - unrichtig geworden ist, also eine bereits erfolgte Zuordnung eines Sondernutzungsrechts wieder rückgängig gemacht werden konnte, was der Beteiligte zu 1. ebenfalls in Abrede stellt. Auch hierzu sind von den Vorinstanzen keine Feststellungen getroffen worden. Die Vorinstanzen haben sich auf die Feststellung beschränkt, dass diese materiell-rechtliche Frage im vorliegenden Grundbuchverfahren nicht zu prüfen sei. Nach den obigen Ausführungen ist dies insoweit zutreffend, als die Unrichtigkeit des Grundbuchs lediglich glaubhaft sein muss. Andererseits muss die Unrichtigkeit des Grundbuchs auch im Zeitpunkt der Eintragung des Widerspruchs noch vorliegen (vgl. dazu Demharter, a.a.0., § 53 Rz. 26 m. w. N.). Zwischenzeitlicher gutgläubiger Erwerb, Zuschlag in der Zwangsversteigerung oder weitere Umstände können das Grundbuch durchaus nachträglich richtig gemacht haben (vgl. dazu Demharter, a.a.0., § 53 Rz. 26; Meikel/Streck, a.a.0., § 53 Rz. 69 m. w. N.). Entsprechende Ermittlungen haben die Vorinstanzen nicht angestellt (vgl. dazu aber Meikel/Streck, a.a.0., § 53 Rz. 37, 85; Demharter, a.a.0., § 53 Rz. 17, 28). Immerhin besteht vorliegend ein gewisser Anlass, davon auszugehen, dass die Beteiligte zu 2. Inhaberin des verfahrensgegenständlichen Sondernutzungsrechts geworden sein könnte. Sie hat nämlich ihr Wohnungseigentum ausweislich des Grundbuchs im Wege der Zwangsversteigerung gemäß Zuschlagsbeschluss vom 10.01.2008 erworben. Ohne dass es insoweit auf einen guten Glauben ankäme, ist mithin zumindest nicht ausgeschlossen, dass die Beteiligte zu 2. Eigentümerin des im Wohnungsgrundbuch Blatt YYY eingetragenen und mitversteigerten Sondernutzungsrechts geworden ist, § 90 ZVG. Als versteigert und zugeschlagen gilt nämlich das aufgrund der Angaben im Grundbuch im Zuschlagsbeschluss bezeichnete Grundstück, so wie im Zuschlag benannt. Der Eigentumswechsel tritt auch ein, wenn das Grundbuch unrichtig war, also auch dann, wenn dass Grundstück dem Schuldner nicht (vollständig) gehörte. Fremdes Eigentum geht dann ggf. durch den Zuschlag unter. In der Rechtsprechung werden allerdings jedenfalls bei nicht wirksamen begründeten Sondernutzungsrechten Ausnahmen hiervon gemacht (vgl. BayObLG ZMR 1994, 231; Riecke/Abramenko, a.a.O., § 13 WEG Rz. 27). Überdies sollen die Grundsätze dann nicht gelten, wenn das Grundstück irrtümlich auf dem Grundbuchblatt des Schuldners und gleichzeitig auf dem Blatt des wahren Eigentümers verzeichnet ist, wobei der wahre Eigentümer aus der Terminsbestimmung nicht ersehen konnte, dass es sein Grundstück ist (vgl. dazu die Nachweise bei Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 90 Rz. 2.4, § 37 Rz. 6.10 m. w. N.). Ob hier also die Eintragung am 18.11.1999 im Wohnungsgrundbuch Blatt YYY dazu führt, dass auch die zeitlich vorangegangene am 26.08.1996 im hier maßgeblichen Wohnungsgrundbuch Blatt XXX vom Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen wurde und hierdurch das Grundbuch (vgl. auch § 3 Abs. 1 Satz 2 GBO) auch insoweit unrichtig geworden ist, kann offen bleiben. An die hier vorliegende Eintragung des Sondernutzungsrechts im Wohnungsgrundbuch von O1, Blatt XXX, kann sich nämlich jedenfalls dessen gutgläubiger Erwerb nicht anschließen, so dass die Eintragung eines Amtswiderspruchs ausscheidet. Zwar ist es zutreffend, dass auch ein Sondernutzungsrecht gutgläubig erworben werden kann. Diese zwar nach wie vor umstrittene Frage wird jedenfalls von der Rechtsprechung überwiegend bejaht (vgl. dazu etwa OLG Hamm ZWE 2009, 169; MünchKomm/Kohler, BGB, 5. Aufl., § 892 Rz. 7), so dass im vorliegenden Zusammenhang hiervon ausgegangen werden muss. Allerdings heben sich widersprechende Eintragungen den Rechtsschein des Grundbuchs auf; bei widersprüchlichem Grundbuchinhalt scheidet ein gutgläubiger Erwerb also grundsätzlich aus, was insbesondere etwa für widersprüchliche Doppelbuchungen gilt, wobei es trotz § 3 Abs. 1 Satz 2 GBO nicht darauf ankommt, ob sie sich auf einem oder mehreren Grundbuchblättern finden. Dies entspricht nahezu einhelliger Rechtsprechung, die in der Literatur nur vereinzelt in Abrede gestellt wird (vgl. die Nachweise bei Erman/Lorenz, BGB, 12. Aufl., § 892 Rz. 10; § 891 Rz. 11; MünchKomm/Kohler, a.a.O., § 892 Rz. 13; Staudinger/Gursky, BGB, Stand März 2008, § 892 Rz. 176; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 892 Rz. 10, § 891 Rz. 16; Palandt/Bassenge, BGB, 69. Aufl., § 892 Rz. 11; Meikel/Streck, a.a.0., § 53 Rz. 12; Schöner/Stöber, a.a.0., Rz. 345; OLG Köln RPfleger 1998, 333; zu Doppelbuchungen: BGH NJW 2007, 3777; LM § 920 BGB Nr. 2; RGZ 56, 58; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt ZfSch 2002, 275; OLG Rostock OLGR 1999, 84, jeweils zitiert nach juris und m. w. N.; vgl. insgesamt auch Möritz Jura 2008, 245). Vorliegend dürfte es sich zwar wohl um keine Doppelbuchung handeln, deren Behandlung in § 38 GBV im Einzelnen geregelt ist. Dennoch handelt es sich bei der Eintragung der Zuordnung desselben Stellplatzes als Sondernutzungsrecht zu zwei verschiedenen Sondereigentumseinheiten jedenfalls um widersprüchliche Eintragungen in den jeweiligen Grundbuchblättern, die sich – wovon die Vorinstanzen übereinstimmend und zu Recht ausgegangen sind – gegenseitig ausschließen. Die doppelte Eintragung widerspricht auch der im jeweiligen Bestandsverzeichnis in Bezug genommenen Bewilligung vom 05.06.1996. Nach den obigen Grundsätzen kann also im Zusammenhang mit einem gutgläubigen Erwerb nicht auf das einzelne (Wohnungs-)Grundbuchblatt abgestellt werden. Einem Grundbuchblatt hier den Vorrang einzuräumen, wäre willkürlich. Es würde von Zufällen abhängen, von welchem Grundbuch der vermeintlich Berechtigte Kenntnis erlangt hat (vgl. bei Doppelbuchungen: OLG Rostock OLGR 1999, 84). Dies gilt auch hier. Insoweit liegt auch keine mit der in RPfleger 1994, 60 veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vergleichbare Sachverhaltsgestaltung vor. Dieses Gericht hatte dort zwar für den gutgläubigen Erwerb ausschließlich auf den Grundbuchinhalt des rechtlich selbständigen Teileigentumsrechtes abgestellt, für das jeweils ein besonderes Grundbuchblatt geführt wurde. Dort handelte es sich jedoch nicht um eine doppelte, sondern vielmehr eine fehlende Eintragung, so dass auf den Rechtsgedanken des § 46 Abs. 2 GBO abgestellt werden konnte, dem für die hier vorliegende Gestaltung keine Bedeutung zukommt. Hier hat es bei der oben belegten Rechtslage zu verbleiben, dass das doppelt verzeichnete Recht wirksam nur vom wahren Berechtigten erworben werden kann. Nach alledem liegen die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs im Wohnungsgrundbuch von O1, Blatt XXX, nicht vor. Für die Eintragung eines Amtswiderspruchs ist kein Raum, wenn wegen der Tätigkeit des Grundbuchamtes keine Regressansprüche drohen, weil sich an die geschaffene Grundbuchlage ein gutgläubiger Erwerb nicht anschließen kann (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt ZfSch 2002, 275; Schöner/Stöber, a.a.0., Rz. 404). Dann ist der hier lediglich zur Überprüfung angefallene Amtswiderspruch im hier maßgeblichen Grundbuch zu löschen, wozu das Grundbuchamt anzuhalten ist. Die Beteiligte zu 2. hat denn auch in keiner Phase des Verfahrens Einwendungen gegen eine Löschung des Amtswiderspruchs erhoben und dessen Eintragung nicht verteidigt, sondern von Anfang an auf etwaige andere Lösungsmöglichkeiten verwiesen, worauf es jedoch im gegebenen Zusammenhang nicht maßgeblich ankommt. Da mit Beschwerde und weiterer Beschwerde lediglich die Löschung des Amtswiderspruchs im hier maßgeblichen Wohnungsgrundbuch von O1, Blatt XXX, verfolgt wird, vermag der Senat auch lediglich hierüber zu entscheiden. Der Beschwerdewert ist auf die von dem Beteiligten zu 1. erhobene Rüge, der die Beteiligte zu 2. nicht widersprochen hat, von Amts wegen abzuändern, vgl. § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO. Der Beteiligte zu 1. hat unwidersprochen dargelegt, dass das maßgebliche Sondernutzungsrecht allenfalls einen Wert von 3.000,-- EUR habe, was nach dem übrigen Akteninhalt auch durchaus naheliegt. Der Beschwerdewert ist mithin dahingehend abzuändern. Der Senat hat diesen Wert auch für das Verfahren der weiteren Beschwerde für maßgeblich erachtet. Gründe dafür, vorliegend die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten anzuordnen, § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG, hat der Senat nicht gesehen.