Beschluss
20 VA 15/09
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2010:0208.20VA15.09.0A
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Zustellungsbewilligung, die der am 30.10.2009 unter dem Aktenzeichen 9 aE 996/09 (Amtsgericht Frankfurt am Main) erfolgten Zustellung von Schriftstücken zu dem beim High Court Auckland (Neuseeland) unter der Geschäftsnummer CIV 2008-404-8352 anhängigen Verfahren an den Antragsteller zugrunde liegt, rechtswidrig war und die Zustellung unwirksam ist.
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Erledigung des Zustellungsantrags betreffend das beim High Court Auckland (Neuseeland) unter der Geschäftsnummer CIV 2008-404-8352 anhängige Verfahren abzulehnen und Zustellungsnachweise weder zu erteilen noch zurückzuleiten.
3. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass die Zustellungsbewilligung, die der am 30.10.2009 unter dem Aktenzeichen 9 aE 996/09 (Amtsgericht Frankfurt am Main) erfolgten Zustellung von Schriftstücken zu dem beim High Court Auckland (Neuseeland) unter der Geschäftsnummer CIV 2008-404-8352 anhängigen Verfahren an den Antragsteller zugrunde liegt, rechtswidrig war und die Zustellung unwirksam ist. 2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Erledigung des Zustellungsantrags betreffend das beim High Court Auckland (Neuseeland) unter der Geschäftsnummer CIV 2008-404-8352 anhängige Verfahren abzulehnen und Zustellungsnachweise weder zu erteilen noch zurückzuleiten. 3. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die am 30.10.2009 auf Ersuchen des High Court Auckland (Neuseeland) und Veranlassung des Präsidenten des Amtsgerichts Frankfurt am Main per Wachtmeister erfolgte Zustellung durch persönliche Aushändigung folgender Schriftstücke aus Neuseeland: Klagebescheid (Handelsliste) nebst gerichtlichem Memorandum und Vermerk für im Ausland ansässige Beklagte, die Erklärung des Streitgegenstandes und die Klageschrift (Bl. 43 bis 97 d. A.). Der Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger. Er war früher Mitarbeiter einer neuseeländischen Fluggesellschaft. Die neuseeländische Wettbewerbs- und Kartellbehörde (Commerce Commission) beschuldigt ihn und andere mit der hier zuzustellenden Klage gegen bestimmte Vorschriften des neuseeländischen Wettbewerbs- bzw. Kartellrechts verstoßen zu haben. Bei dem Kartell gehe es um eine übergreifende weltweite Vereinbarung sowie eine Reihe örtlicher Vereinbarungen für spezielle Strecken über die Erhebung von Kraftstoff- und Sicherheitszuschlägen. Die Commerce Commission begehrt die Feststellung, dass das in der Klageschrift näher umschriebene Verhalten der sechs Beklagten gegen das Wettbewerbsgesetz verstoßen habe. Sie begehrt weiter die Festsetzung von Geldbußen gem. Art. 80(1)(a) und/oder (f) des Wettbewerbsgesetzes sowie die Verurteilung in die Kosten. Der Antragsteller ist der vierte Beklagte im neuseeländischen Verfahren und lebt als einziger in Deutschland. Von dem weiter mit der Klage verfolgten Begehren der Commerce Commission, auch eine Verfügung gemäß Art. 80C des Wettbewerbsgesetzes (Ausschluss von der Leitung von Gesellschaften) zu verhängen, ist der Antragsteller nicht betroffen. Der von einem Rechtsvertreter der Commerce Commission unterzeichnete Klagebescheid (Handelsliste) enthält u. a. die Feststellung, dass eine Klage nicht vor einem Schwurgericht stattfinden könne, weil die Klage in die Handelsliste eingetragen worden sei. Ein für die Handelsliste zuständiger Richter könne auf Antrag einer der Parteien oder auf Eigeninitiative die Absetzung der Klage von der Handelsliste verfügen. Soweit der Antragsteller zunächst auch um Rechtsschutz gegen die durch Briefkasteneinwurf an seinem Arbeitsplatz erfolgte Zustellung am 16.10.2009 nachgesucht hatte, hat er diese Anträge zurückgenommen, da auch der Antragsgegner diese Zustellung für rechtswidrig bzw. unwirksam gehalten hat. Wegen der unstreitigen Zustellungsmängel ist die zweite und hier weiter angegriffene Zustellung vom 30.10.2009 veranlasst worden. Der Antragsteller ist in seiner am 30.10.2009 eingegangenen Antragsschrift der Ansicht, dass auch der Zustellung vom 30.10.2009 jegliche Rechtsgrundlage fehle. Es liege keine Zivil- und Handelssache vor, weswegen eine Zustellung der neuseeländischen Klage im Weg der Rechtshilfe nicht hätte erfolgen dürfen. Die Commerce Commission habe in Ausübung hoheitlicher Gewalt gehandelt. Der Fall entspreche einem Bußgeldverfahren nach § 81 GWB. Dabei stellt der Antragsteller darauf ab, dass die Commerce Commission keinen Ersatz für irgendeinen Vermögensschaden verlangt, der dem neuseeländischen Staat aufgrund behaupteter Gesetzesverstöße entstanden ist, sondern die Verhängung von Geldbußen, zahlbar an die neuseeländische Staatskasse. Die Ausübung hoheitlicher Gewalt entfalle auch nicht deshalb, weil die Commerce Commission versuchen müsse, die entsprechenden Rechtsfolgen beim Gericht zu erwirken. Der Antragsteller beantragt, 1. die Zustellungsbewilligung, die der am 30.10.2009 erfolgten Zustellung zugrunde liegt, aufzuheben und die Unwirksamkeit der Zustellung festzustellen; 2. den Antragsgegner zu verpflichten, das Amtsgericht anzuweisen, einen Zustellungsnachweis nicht zu erteilen und nicht zurückzuleiten; 3. den Antragsgegner zu verpflichten, die Erledigung des Zustellungsantrags betreffend das beim High Court in Auckland (Neuseeland) unter der Geschäftsnummer CIV 2008-404-8352 anhängige Verfahren abzulehnen. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, die Bearbeitung des Rechtshilfeersuchens sei ordnungsgemäß erfolgt und die Zustellung vom 30.10.2009 sei wirksam. Der Antragsgegner hält die Sache für eine Zivil- und Handelssache. Zwar liege hierüber – soweit ersichtlich – noch keine vergleichbare Entscheidung vor. Es bestehe jedoch kein entscheidender Unterschied zu der gefestigten Rechtsprechung hinsichtlich der US-amerikanischen Sammelklagen auf „treble damages“. Der Antragsgegner meint, nach der Klageschrift dürften sich die Parteien nicht in einem Über- oder Unterordnungsverhältnis befinden, sondern sich als gleich geordnet gegenüberstehen. Es könne nicht außer Acht gelassen werden, dass das neuseeländische Gericht die Sache als Zivil- und Handelssache qualifiziert habe, denn in erster Linie komme es auf die Qualifikation nach ausländischem Recht an. Die angestrebte Feststellung des Verstoßes sei zivilrechtlich einzuordnen, denn dies zeige, dass die Commerce Commission nicht befugt sei, einen solchen Verstoß autonom festzustellen und daran Sanktionen zu knüpfen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen, außerdem auf den richterlichen Hinweis vom 21.12.2009 (Bl. 145 d.A.). II. Das Begehren des Antragstellers ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. §§ 23 ff EGGVG zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Die Zulässigkeit ergibt sich hier bereits aus dem Vorbringen des Antragstellers, die Zustellungen seien ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 21.03.1991, OLGZ 1992, 89, vom 13.02.2001, NJW-RR 2002, 357, vom 01.06.2004, JMBl. 2004, 423, vom 15.03.2006, IPRspr 2006, Nr. 166, 362) kann die Unwirksamkeit bzw. Rechtswidrigkeit einer Zustellung im internationalen Rechtshilfeverkehr auch nach ihrer Vornahme noch geltend gemacht werden. Die Anträge sind auch begründet. Für den Rechtsverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Neuseeland gilt – wie von den Beteiligten auch nicht in Frage gestellt worden ist - das deutsch-britische Abkommen über den Rechtsverkehr vom März 1928 (nebst dem Art. 1 der dazugehörigen Ausführungsverordnung vom 05.03.1929, RGBl. 1929 II 135; Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 480 und 520 ff; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl. Rn 2073 und 2151). Bei dem deutsch-britischen Abkommen handelt es sich um einen bilateralen Rechtshilfevertrag, der nur auf Zivil- und Handelssachen einschließlich nichtstreitiger Sachen Anwendung findet (Art. 1 des genannten Abkommens). Zuständigkeitsbedenken gegen ein Tätigwerden des auf diplomatischem Weg um Rechtshilfe ersuchten Amtsgericht Frankfurt sind nicht geäußert worden und auch nicht ersichtlich (vgl. § 9 Abs. 2 ZHRO). Ob eine Zivil- oder Handelssache vorliegt, wird von den unterschiedlichen Rechtskreisen unterschiedlich beantwortet. Nach englischem Recht ist der Begriff regelmäßig weit auszulegen. Nach der deutschen Interpretation kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit das Bestehen privater Rechte und Rechtsverhältnisse zum Gegenstand hat und deshalb dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist, weswegen die Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten sowohl die streitige, als auch die freiwillige Gerichtsbarkeit sowie die Arbeitsgerichtsbarkeit erfasst, regelmäßig aber nicht straf-, verwaltungs- und finanzrechtliche Angelegenheiten (Rn 2 der Allgemeinen Einführung in die ZHRO). Zu den zivilrechtlichen Streitgegenständen gehören auch Kartellsachen, soweit sie Ansprüche unter Privatpersonen betreffen. Ebenfalls dem Zivilrecht zuzuordnen sind, wie der Antragsgegner vorbringt, US- Entscheidungen, die den Beklagten zu dreifachem Schadensersatz (treble damages) verurteilen, denn sie erfüllen keinen staatlichen Strafanspruch, sondern verpflichten zu privatem Schadensersatz, jedenfalls soweit dieser nicht an die Staatskasse abzuführen ist (Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl. Rn 2868). Letzteres ändert allerdings den Charakter des Verfahrens. Demzufolge hat der Senat bei einer US-amerikanischen Schadensersatzklage nach der zwei Privatpersonen (auch) im Namen der Vereinigten Staaten von Amerika bzw. im Namen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika u. a. gegen die in Deutschland lebende Antragstellerin Ansprüche nach dem „False Claims Act“ geltend gemacht haben, die neben treble damages auch die Geltendmachung einer „civil penalty“ ermöglichen, auf den insgesamt überwiegenden öffentlich-rechtlichen bzw. strafrechtlichen Charakter abgestellt und entschieden, dass dieser eine Einordnung als Zivil- oder Handelssache nicht zulässt (Senatsbeschluss vom 03.12.2009, 20 VA 12/09). Bei dem vorliegenden Verfahren zeigt sich der straf- bzw. bußgeldrechtliche Charakter noch stärker. Dahinstehen kann, weshalb das neuseeländische Verfahren in die Handelsliste aufgenommen worden ist. Die Eintragung in die neuseeländische Handelsliste muss, wie die Hinweise in den neuseeländischen Dokumenten erkennen lassen, nicht endgültig sein. Sie kann durchaus auch der Erkenntnis geschuldet sein, dass die mit den Handelssachen befassten Richter die einschlägigen Usancen besser kennen und so das Verhalten der Beklagten besser einschätzen und beurteilen können. In diesem Zusammenhang ist bemerkenswert, dass die Aufnahme in die Handelsliste der anderweitigen Behandlung im Geschworenenprozess entgegensteht. Die Aufnahme des Verfahrens in die Handelsliste kann deshalb nicht zu einer Bindung des Senats an die neuseeländische Begrifflichkeit führen. Es kommt für die Qualifizierung vielmehr darauf an, wer Kläger ist und welches Verfahrensziel verfolgt wird. Nach der von der Commerce Commission mit der Klage erstrebten gerichtlichen Feststellung von näher umschriebenen wettbewerbsrechtlichen Verfehlungen, geht es in dem angestrebten neuseeländischen Verfahren nur um die Sanktionierung dieser Verfehlungen durch Geldbußen zugunsten der Staatskasse. Durchgesetzt bzw. sanktioniert werden soll nur die Einhaltung bzw. Nichteinhaltung von mit Bußgeld bewehrter kartellrechtlicher Vorschriften. Es geht nicht um – wie auch immer geartete - Schadensersatzansprüche etwaiger Marktteilnehmer wegen behaupteter kartellrechtlicher Verstöße oder um sonstige Zahlungen zu deren Gunsten. Einzige Klägerin ist die Commerce Commission, eine staatliche Behörde, deren Aufgabe es ist, für einen funktionierenden Markt zu sorgen. Es handelt sich nicht um eine Durchsetzung von Gemeinwohlinteressen durch Private, wie dies letztlich bei der Geltendmachung von punitive damages oder von treble damages integraler Bestandteil der Schadensersatzklage ist. Die Commerce Commission erfüllt im neuseeländischen Verfahren aufgabengerecht hoheitliche Aufgaben im Sinne der justizförmigen Ahndung von Kartellverstößen und agiert als Wettbewerbsbehörde. Deswegen kann nicht angenommen werden, dass sich die Commerce Commission und der Beklagte wie gleichgestellte Parteien gegenüberstehen. Die Gleichstellung vor Gericht beschränkt sich auf die Bereitstellung eines rechtsstaatlichen fairen Verfahrens. Der Antragsgegner hat für die Annahme, dass die Commerce Commission den Beklagten und hier insbesondere dem hiesigen Antragsteller in dem neuseeländischen Verfahren nicht hoheitlich gegenübertritt, keinerlei Anhaltspunkte aufgezeigt. Solche sind dem Senat auch sonst nicht ersichtlich. Die bloße Verfolgung hoheitlicher Interessen zum Zweck der Sanktionierung eines – so behaupteten – marktwidrigen und gesetzlich untersagten Verhaltens kann aber nicht als Zivil- und Handelssache eingeordnet werden (verneinend bei Bußgeldverfahren nach §§ 81 ff GWB auch Piekenbrock, IPRax 2006, 4 ff, 8). Die Klage hätte dem Beklagten also am 30.10.2009 nicht zugestellt werden dürfen. Die Rechtswidrigkeit der Zustellung führt zu ihrer Unwirksamkeit, was antragsgemäß festzustellen war. Stattzugeben war mithin auch den beiden weiteren Anträgen des Antragstellers auf Ablehnung des Zustellungsersuchens und Weiterleitung von Zustellungsbescheinigungen, da es sich insoweit um Bestandteile der Rückgängigmachung der Vollziehung des Zustellungsersuchens im Sinne von § 28 Abs. 1 EGGVG handelt. Für die zurückgenommenen Anträge die Zustellung vom 16.10.2009 betreffend werden Gerichtskosten nicht erhoben, da die erfolgte Zustellung nach zutreffender und übereinstimmender Ansicht der Beteiligten nicht rechtmäßig und wirksam erfolgt ist und die Antragsrücknahme damit im Ergebnis einer übereinstimmenden Erledigung entspricht (§§ 30 Abs. 1 S. 1 EGGVG, 130 Abs. 5 S.2, 16 KostO). Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers gem. § 30 Abs. 2 EGGVG der Staatskasse aufzuerlegen. Der Umstand, dass der Antrag des Antragstellers Erfolg hatte, reicht für eine Überbürdung außergerichtlicher Kosten nicht aus (vgl. Senatsbeschluss vom 01.02.2007, 20 VA 13/06 und 20 VA 14/06 zitiert nach juris m. w .N). Eine offensichtliche oder besonders schwere Rechtsverletzung durch die Justizbehörden ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen (§ 29 Abs. 2 EGGVG). Die Frage der Einordnung des neuseeländischen Rechtshilfeersuchens als Zivil- und Handelssache hat über den Fall hinaus grundsätzliche Bedeutung. Außerdem erscheint eine höchstrichterliche Klärung auch zur Fortbildung des Rechts erforderlich, denn die Kriterien für eine Einordnung als Zivil- und Handelssache sind bisher nicht höchstrichterlich umschrieben worden. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, D- 76125 Karlsruhe einzulegen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und 2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); 2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.