Beschluss
20 W 315/09
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2009:1214.20W315.09.0A
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Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen einer Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Löschung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit
2. Zur Frage der Unrichtigkeit des Grundbuchs im Hinblick auf die erfolgte Löschung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit wegen Eintritts einer auflösenden Bedingung, die darin besteht, dass die Dienstbarkeit bei Stellung eines Insolvenzantrags über das Vermögen des Berechtigten bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 20.000,- EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen einer Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Löschung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit 2. Zur Frage der Unrichtigkeit des Grundbuchs im Hinblick auf die erfolgte Löschung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit wegen Eintritts einer auflösenden Bedingung, die darin besteht, dass die Dienstbarkeit bei Stellung eines Insolvenzantrags über das Vermögen des Berechtigten bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Beschwerdewert: 20.000,- EUR. I. Im Grundbuch von O1 Blatt X... war unter Abt. II Nr. 3 am 28.04.2006 auf Grund einer Bewilligung vom 27.03.2006 (UR.-Nr. ...+.../06 des Notars A, O2) eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Recht zum Betrieb von Geschäften aller Art, insbesondere eines Waren- oder Parkhauses) für die B... GmbH, O2; Wertersatz gemäß § 882 BGB: 10.000,00 EUR, eingetragen worden. Im Erbbaugrundbuch von O1 Bl. Y... war am gleichen Tag ebenfalls auf Grund der genannten Bewilligung vom 27.03.2006 eine gleichlautende beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die B... GmbH, O2, unter Abt. II Nr. 4 eingetragen worden. Am 16.06.2009 wurde gemäß einem Ersuchen vom 14.06.2009 zu den angegebenen lfd. Nrn. Abt. II Nr. 3 des Grundbuchs von O1 Blatt X... und Abt. II Nr. 4 des Erbbaugrundbuchs von O1 Bl. Y... weiter eingetragen, dass gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO angeordnet sei, dass Verfügungen des Berechtigten nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam seien (Amtsgericht Essen – Insolvenzgericht -, 160 IN 107/09 Beschluss vom 09.06.2009). In § 16 des als Anlage D zu einer Bezugsurkunde des Vertragswerks vom 27.03.2006 (UR.-Nr. ...+..../06 des Notars A, O2) beigefügten Gesamtmietvertrags findet sich folgende Regelung: § 16 DIENSTBARKEITEN 16.1 Zu Lasten des in § 1.1 bezeichneten Grundbesitzes und zu Gunsten des Mieters bewilligen und beantragen die Eigentümer die Eintragung beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten folgenden Inhalts: "Die B... GmbH ist berechtigt, das jeweilige Grundstück bzw . Erbbaurecht nebst allen aufstehenden Gebäuden und freien Flächen zum Betrieb von Geschäften aller Art, insbesondere eines Warenhauses oder Parkhauses zu nutzen." 16.2 Die Dienstbarkeiten sind im Grundbuch in unmittelbarem Rang nach den eingetragenen Rechten in Abt. II und vor allen Rechten in Abt. III einzutragen. 16.3 Die Dienstbarkeiten erlöschen, wenn eine der folgenden auflösenden Bedingungen eingetreten ist: a) das zwischen Vermieter und Mieter bestehende Mietverhältnis ist infolge von dem Mieter ausgesprochener Kündigung beendet; b) das zwischen Vermieter und Mieter bestehende Mietverhältnis ist infolge von dem Vermieter ausgesprochener Kündigung aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, beendet; c) über das Vermögen des Mieters ist von diesem selbst ein Insolvenzantrag gestellt worden oder ein solcher Antrag wurde von einem Dritten gestellt und das zuständige Gericht hat vorläufige Insolvenzsicherungsmaßnahmen beschlossen oder über das Vermögen des Mieters wurde das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt; d) das Mietverhältnis ist infolge Kündigung gemäß der in § 2.6 getroffenen Regelung, infolge Zeitablaufs oder infolge einvernehmlicher Aufhebung beendet. Die auflösenden Bedingungen sind als Inhalt der Dienstbarkeiten in das Grundbuch einzutragen. 16.4 Die Löschung der jeweiligen Dienstbarkeit kann nicht verlangt werden, wenn im Zusammenhang mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das betroffene Grundstück (§ 57a ZVG), mit einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vermieters (§ 111 InsO) oder mit Eintritt einer Nacherbfolge (§§ 2135, 1056 Abs. 2 BGB) das Mietverhältnis vorzeitig endet. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass diese Sonderkündigungsrechte durch ein oder mehrere andere Rechtsinstitute ersetzt werden. Dasselbe gilt, wenn aus anderen Gründen, die der Mieter nicht zu vertreten hat, das Mietverhältnis vorzeitig beendet wird oder die Gebrauchsüberlassung oder -gewährung bei fortbestehendem Mietverhältnis beeinträchtigt wird (z. B. der Beendigung der mit den Hauptvermietern hinsichtlich der mit den Dienstbarkeiten belasteten Grundstücke geschlossenen Mietverträge oder durch Besitzstörung). In diesen Sicherungsfällen kann die Löschung der Dienstbarkeit erst bei Eintritt eines der in § 16.3 genannten Ereignisses verlangt werden. § 16.3 geht der Regelung dieses Absatzes vor. Sobald einer der vorstehend genannten Sicherungsfälle eintritt und solange er andauert, ist der Mieter berechtigt, die Dienstbarkeit auszuüben. Die gegenwärtigen Eigentümer und die Hauptvermieter sowie die Mieter sind verpflichtet, Art und Umfang der Ausübung an den einschlägigen Bestimmungen des Mietvertrages, die hier entsprechend anzuwenden sind, auszurichten, auch wenn die Dienstbarkeit einen weitergehenden dinglichen Inhalt hat. Der Mieter ist verpflichtet, für die Dauer der Ausübung der Dienstbarkeit anstelle der Miete eine Ausübungsvergütung an den jeweiligen (gegenwärtigen oder zukünftigen) Grundstückseigentümer zu zahlen, die der Höhe der Miete nebst Umsatzsteuer entspricht, die er ohne Beendigung oder Beeinträchtigung des Mietverhältnisses zu entrichten hätte. Er trägt des weiteren die Nebenkosten im Sinne des Mietvertrages. Leistungsverweigerungs- und Minderungsrechte sowie sonstige Gegenrechte und Ansprüche stehen dem Mieter hinsichtlich der Ausübungsvergütung in gleicher Weise (einschließlich etwaiger Einschränkungen) wie hinsichtlich der Miete zu. Entsprechendes gilt für die Nebenkosten. 16.5 Der Mieter bewilligt bereits hiermit die Löschung der Dienstbarkeiten. Der Eigentümer und der Mieter weisen den amtierenden Notar hiermit unwiderruflich an, die Löschung zu beantragen oder eine beglaubigte Abschrift dieser Löschungsbewilligung dem Hauptvermieter oder der C, einer nach dem Recht von England und Wales gegründeten Gesellschaft, derzeit O3, soweit diese im Grundbuch als Grundschuldgläubigerin eingetragen ist, was dem Notar durch beglaubigte Grundbuchauszüge nachzuweisen ist, herauszugeben, wenn (i) der Hauptvermieter bzw. die C dem Notar schriftlich den Eintritt einer der in § 16.3 genannten auflösenden Bedingungen mitgeteilt hat und (ii) der Notar dem Mieter mindestens zwölf (12) Bankarbeitstage vor Stellung des Löschungsantrags durch eingeschriebenen Brief eine Kopie des Aufforderungsschreibens des Hauptvermieters oder der C zugeleitet und die beabsichtigte Löschung der Dienstbarkeit angekündigt hat, es sei denn, dem Notar ist die Löschung der Dienstbarkeit gerichtlich oder aufsichtsbehördlich untersagt. Der Notar hat dem Mieter die Kopie des Aufforderungsschreibens des Hauptvermieters bzw. der C unter Ankündigung der beabsichtigten Löschung der Dienstbarkeit unverzüglich zu übermitteln. Der Vermieter hat dem Mieter den Schaden zu ersetzen, den dieser aufgrund oder im Zusammenhang mit einer unberechtigten Löschung der Dienstbarkeit durch den Hauptvermieter bzw. die C erleidet, ohne dass es auf ein Verschulden des Hauptvermieters bzw. der C ankommt. 16.6 Jede Partei ist verpflichtet, auf Verlangen der jeweils anderen Partei bei einer Änderung der Dienstbarkeiten zu Lasten des in § 1.1 bezeichneten Grundbesitzes mitzuwirken, wenn dies insbesondere aufgrund einer Änderung des im Grundbuch einzutragenden bzw. eingetragenen Nutzungszweckes oder aufgrund einer Änderung des Mietvertrages (wie einer Änderung der Mietfläche) erforderlich werden sollte. 16.7 Die Ausübung der Dienstbarkeiten kann Dritten überlassen werden im Rahmen einer erlaubten Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung gemäß § 15. 16.8 Der Höchstbetrag des Wertersatzes für die Dienstbarkeiten gemäß § 882 BGB beträgt € 10.000. Dieser Höchstbetrag des Wertersatzes ist im Grundbuch einzutragen. 16.9 Die Eigentümer bewilligen und beantragen, jeder für sich für die jeweils betroffenen Grundstücke, die vorstehend bestellten, auflösend bedingten und in der Ausübung übertragbaren Dienstbarkeiten nebst dem Wertersatz gemäß § 882 BGB im Range wie in § 16.2 angegeben im Grundbuch einzutragen. Allen zur Herbeiführung der gehörigen Rangstelle notwendigen Grundbucheintragungen wird zugestimmt. Sollte die Eintragung an ausbedungener Rangstelle im Einzelfall nicht sofort erfolgen können, so soll die Dienstbarkeit an zunächst rangbereiter Stelle eingetragen werden. 16.10 Die Kosten der Bestellung und Eintragung sowie einer etwaigen Änderung und der Aufhebung und Löschung der Dienstbarkeiten trägt der Mieter. 16.11 Unbeschadet der in § 16.3 getroffenen Regelung besteht zwischen den Parteien dieses Mietvertrages Einvernehmen, dass das Mietverhältnis und damit die Dienstbarkeiten durch die Beendigung des Hauptmietvertrages zwischen dem Vermieter und dem Hauptvermieter nicht berührt werden. Wegen weiterer Einzelheiten des Vertragswerks wird auf Bl. 9 ff. der Grundakten Amtsgericht Gießen, Grundbuch von O1, Bl. Z..., in der sich das Vertragswerk befindet, und die vom Senat beigezogen worden sind, verwiesen. Zu Gunsten der weiteren Beteiligten – seinerzeit firmierend unter B... AG - waren und sind in den beiden hier betroffenen Grundbüchern in Abt. III am 31.10.2006 jeweils Grundschulden eingetragen worden. Mit Schriftsatz vom 15.07.2009 hat die weitere Beteiligte unter Bezugnahme auf Ziffer 16.3 Absatz c und das allgemeine Verfügungsverbot gemäß Eintragung vom 16.06.2009 „die Korrektur“ in den betroffenen Grundbüchern im Hinblick auf die in Abt. II Nr. 3 bzw. Nr. 4 eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten beantragt. Mit Schreiben vom 08.09.2009 hat sie den Antrag „zur Berichtigung des Grundbuches“ wiederholt. Das Grundbuchamt hat dem Antragsteller durch Verfügung vom 18.08.2009 Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag binnen 14 Tagen gegeben. Am 16.09.2009 ist die Löschung der beiden in Abt. II Nr. 3 bzw. Nr. 4 eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten im Grundbuch vorgenommen worden. Mit am 15.09.2009 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz hatte der Antragsteller dem Löschungsantrag widersprochen. Durch Verfügung des Grundbuchamts vom 21.09.2009 ist der Antragsteller darauf hingewiesen worden, dass seine Stellungnahme nicht fristgemäß eingegangen sei und anheim gegeben worden, der Löschung zu widersprechen. Dies hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 05.10.2009 getan und weiterhin die Eintragung eines Amtswiderspruches beantragt. Durch Beschluss vom 08.10.2009, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Grundbuchamt den Widerspruch zurückgewiesen und die Eintragung eines Amtswiderspruches abgelehnt. Mit Schriftsätzen vom 22.10.2009 hat der Antragsteller sowohl beim Grundbuchamt, als auch beim Oberlandesgericht Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Widerspruchs und die Ablehnung des Antrags auf Eintragung eines Amtswiderspruches eingelegt. Der Rechtspfleger beim Grundbuchamt hat der dort eingelegten Beschwerde aus den Gründen des Zurückweisungsbeschlusses nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt. Wegen des Vorbringens des Antragstellers im Beschwerdeverfahren wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 22.10.2009 und vom 08.12.2009 verwiesen. Der Senat hat die weitere Beteiligte im Beschwerdeverfahren formell beteiligt. Diese tritt dem Rechtsmittel ausweislich ihrer Schriftsätze vom 19.11.2009 und 26.11.2009 entgegen. II. 1. Die Beschwerde ist gemäß § 72 GBO statthaft und auch ansonsten zulässig. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist zur Entscheidung über die Erstbeschwerde nach § 72 GBO in der seit dem 01.09.2009 geltenden Fassung zuständig. Maßgeblich für die Frage des insoweit anwendbaren Rechts ist nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1, 112 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG), ob das Verfahren vor dem 01.09.2009 eingeleitet worden ist bzw. seine Einleitung vor diesem Datum beantragt worden ist. Nach Art. 111 Abs. 2 FGG-RG ist jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ein selbständiges Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG. Der vereinzelt vertretenen Auffassung, jede Instanz sei bereits ein selbständiges gerichtliches Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 2 FGG-RG, so dass sich das Verfahren für eine ab dem 01.09.2009 eingelegte Beschwerde ohnehin nach neuem Recht richte, selbst wenn das Verfahren in erster Instanz vor dem 01.09.2009 begonnen habe, kann dabei aber nicht gefolgt werden (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschlüsse vom 21.10.2009, 2 W 151/09 und 2 W 152/09; OLG Düsseldorf ZfIR 2009, 756, je zitiert nach juris; OLG Köln FGPrax 2009, 240, 241). Vorliegend kann auch nicht etwa darauf abgestellt werden, dass das Verfahren wegen Löschung der in Abteilung II unter den laufenden Nummern 3 und 4 eingetragenen Belastungen bereits vor Inkrafttreten des bezeichneten Gesetzes mit Eingang des Antrags vom 15.07.2009 angeregt und auch eingeleitet worden war. Darauf mag für dieses Verfahren abgestellt werden (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 21.10.2009, 2 W 151/09; zum Vereinsregister: OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.11.2009, 8 W 445/09, je zitiert nach juris), das jedoch mit den am 16.09.2009 erfolgten Löschungen abgeschlossen war. Erst im Anschluss daran – also nach dem 01.09.2009 - hat der Antragsteller auf Hinweis des Grundbuchamts, ein derartiges Verfahren einzuleiten, unter Widerspruch gegen die erfolgte Löschung die Eintragung eines Amtswiderspruches beantragt; dies ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Das Verfahren auf Eintragung eines Amtswiderspruches stellt nicht eine Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens dar, das mit der nun beanstandeten Löschung beendet war. Vielmehr stellt dieses Verfahren ein Amtsverfahren dar, das zwar mittelbar zu einer sachlichen Überprüfung der vorgenommenen Löschung führt, dabei jedoch sowohl hinsichtlich des sachlichen Prüfungsumfangs als auch hinsichtlich des anzuwendenden Amtsermittlungsgrundsatzes eigenständigen Regeln folgt (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 13.10.2009, 15 W 276/09, BeckRS 2009, 29531). Die Ablehnung einer Anregung, einen Amtswiderspruch einzutragen, ist auch mit der Beschwerde anfechtbar. Eine (beschränkte) Beschwerde kann sich zwar auch unmittelbar gegen eine Eintragung bzw. Löschung selber richten (Demharter, GBO, 26. Aufl., § 53 Rz. 32; Meikel/Streck, GBO, 10. Aufl., § 71 Rz. 42; Hügel/Holzer, Beck´scher Online-Kommentar zur GBO, Stand: 01.10.2009, § 53 Rz. 55). Ein solcher Fall liegt nach dem geschilderten Verfahrensablauf hier jedoch nicht vor; für die Bescheidung eines derartigen Rechtsmittels wäre der Senat nach den obigen Darlegungen zum Übergangsrecht auch nicht zuständig gewesen. 2. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Grundbuchamt die Eintragung des vom Antragsteller mit seiner Beschwerde weiter verfolgten Amtswiderspruches abgelehnt hat. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO ist dann von Amts wegen ein Widerspruch im Grundbuch einzutragen, wenn sich ergibt, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist. Eine Eintragung in diesem Sinn kann auch eine Löschung sein (Meikel/Streck, a.a.O., § 53 Rz. 7; BayObLG Rpfleger 1987, 101). Vorliegend soll sich der Amtswiderspruch gegen die Löschung der beiden bezeichneten beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten am 16.09.2009 richten. Hierbei handelt es sich um unter dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs stehende Löschungen; entscheidend ist dabei, ob das gelöschte Recht zur Erhaltung seiner Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben der Eintragung bedarf (Meikel/Streck, a.a.O., § 53 Rz. 44; KG Rpfleger 1975, 68). Es ist unerheblich, dass beschränkte persönliche Dienstbarkeiten – unbeschadet § 16 Ziffer 7 der notariellen Urkunde - grundsätzlich nicht übertragbar sind und in diesen Fällen in der Regel auch kein Amtswiderspruch zulässig ist. Jedenfalls gegen eine Löschung einer Eintragung dieser Art kommt ein Amtswiderspruch nach allgemeinen Regeln in Betracht (KG Rpfleger 1975, 68). Ein Amtswiderspruch darf aber nur eingetragen werden, wenn durch die Löschungen am 16.09.2009 das Grundbuch unrichtig geworden ist. Bloß ordnungswidrige Eintragungen/Löschungen fallen nicht darunter, auch nicht solche, die gegen verfahrensrechtliche Vorschriften verstoßen. Es muss vielmehr ein Widerspruch zwischen Grundbuchinhalt und wirklicher Rechtslage vorliegen (Meikel/Streck, a.a.O., § 53 Rz. 63). Dabei rechtfertigt nur eine ursprüngliche, also von Anfang an bestehende Unrichtigkeit des Grundbuchs die Eintragung eines Amtswiderspruchs. Unerheblich wäre also eine erst nach Vornahme der Löschung eingetretene Unrichtigkeit des Grundbuchs (Meikel/Streck, a.a.O., § 53 Rz. 66). Gesetzliche Vorschriften sind wiederum verletzt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Eintragung/Löschung zu beachtende Rechtsnormen nicht richtig angewendet worden sind (Meikel/Streck, a.a.O., § 53 Rz. 72, 80; Demharter, a.a.O., § 53 Rz. 22). Dies gilt trotz § 74 GBO auch im Beschwerdeverfahren (Demharter, a.a.O., § 53 Rz. 23; Senat FGPrax 2003, 197). Die Gesetzesverletzung muss feststehen, die Unrichtigkeit des Grundbuchs dagegen nur glaubhaft sein; es genügt hierfür also eine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Wenn genauso viel für die Richtigkeit wie für die Unrichtigkeit spricht, kommt ein Amtswiderspruch nicht in Betracht (Meikel/Streck, a.a.O., § 53 Rz. 84). Der Senat vermag eine derartige durch die bezeichneten Löschungen am 16.09.2009 eingetretene Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht festzustellen; damit kommt es auf die zwischen den Beteiligten umstrittene weitere Frage, ob die Löschungen unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften erfolgten, nicht an. Das Grundbuchamt hat die Löschungen der beiden Dienstbarkeiten erkennbar darauf gestützt, dass diese wegen Eintretens der auflösenden Bedingungen gemäß § 16 Ziffer 3 c) des notariellen Vertrages erloschen seien. Dabei ist allerdings zunächst festzuhalten, dass die bezeichneten auflösenden Bedingungen ausweislich des sich bei den Akten befindlichen Grundbuchauszugs nicht im Grundbuch eingetragen waren. Sie hätten im Eintragungsvermerk zum Ausdruck gebracht werden müssen (Meikel/Böttcher, a.a.O., Vor GBV Rz. 167; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rz. 1149, 1214). In den vorliegenden Eintragungen ist an den oben bezeichneten Grundbuchstellen lediglich auf die Bewilligung vom 27.03.2006 (UR.-Nr. ...+..../06 des Notars A, O2) Bezug genommen worden, in der die entsprechenden Bedingungen als Gegenstand der Bewilligung festgehalten sind (vgl. § 16 Ziffer 9). Dies ändert vorliegend aber nichts daran, dass die beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten dennoch nur bedingt – und nicht etwa unbedingt - entstanden sind, weil Einigung und Eintragung jedenfalls übereinstimmen (Meikel/Böttcher, a.a.O., Vor GBV Rz. 188; BayObLG NJW-RR 1998, 1025). Die in § 16 Ziffer 3 c) der Bewilligung enthaltene auflösende Bedingung ist eingetreten. Dass über das Vermögen der Mieterin, deren Insolvenzverwalter der Antragsteller ist, ein Insolvenzantrag gestellt worden ist und (zumindest) das zuständige Gericht vorläufige Insolvenzsicherungsmaßnahmen beschlossen hat, ergibt sich bereits aus den Grundbucheintragungen vom 16.06.2009 zu den beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten. Dies wird vom Antragsteller – dem eingesetzten Insolvenzverwalter - auch nicht in Zweifel gezogen. Mit Eintritt der auflösenden Bedingung erlöschen aber grundsätzlich die beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten (vgl. auch Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 1217); in § 16 Ziffer 3 c) des notariellen Vertrags ist dies auch ausdrücklich so festgehalten. Dass die beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten lediglich unter einer Bedingung begründet wurden, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (BGH NJW-RR 1989, 519; BayObLG NJW-RR 1990, 208). Der Senat geht auch mit dem Grundbuchamt nicht davon aus, dass diese Bedingung nichtig ist, so dass es auf die Frage nicht ankommt, welche Rechtsfolge es für die Bestellung der Dienstbarkeiten hätte, wenn die ausdrücklich vereinbarten Bedingungen unwirksam wären. Der Senat vermag mit dem Grundbuchamt nicht davon auszugehen, dass die auflösende Bedingung wegen Verstoßes gegen zwingende Vorschriften des Insolvenzrechts unwirksam wäre, wie es der Antragsteller unter anderem in Anlehnung an die vorgelegte Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe meint. Es ist zwar zutreffend, dass nach allgemeiner Auffassung die §§ 112, 119 InsO über Miet- und Pachtverhältnisse hinaus grundsätzlich auch auf andere Nutzungsverhältnisse anwendbar sind (vgl. dazu Münchener Kommentar/Eckert, InsO, 2. Aufl., § 112 Rz. 3; Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht/Ahrendt, 3. Aufl., § 112 Rz. 2). Die ursprünglich im Grundbuch eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten stellen jedoch kein (schuldrechtliches) Nutzungsverhältnis in diesem Sinne dar. Ungeachtet des Normzwecks, den Bestand der Insolvenzmasse nicht auseinander zu reißen, enthält etwa die Vorschrift des § 112 InsO keinen der Verallgemeinerung zugänglichen Rechtsgedanken, sondern ist eine auf die Nutzungsüberlassung zugeschnittene Ausnahmevorschrift (vgl. Münchener Kommentar/Eckert, a.a.O., § 112 Rz. 10). Wird an einer Sache für einen Dritten ein beschränktes dingliches Recht begründet, so knüpft diese Zuordnung zwar auch schuldrechtliche Beziehungen zwischen dem jeweiligen Eigentümer und dem jeweiligen Rechtsinhaber. Für sie gelten die Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts sowie spezielle schuldrechtliche Normen des Sachenrechts sowie entsprechende Nebenpflichten. Dieses gesetzliche Schuldverhältnis ist seinerseits zu unterscheiden vom vertraglichen Schuldverhältnis, welches als Grundgeschäft die Grundlage für das beschränkte dingliche Recht bildet. Fehlt dieses vertragliche Schuldverhältnis, ist die Dienstbarkeit dennoch wirksam. Denn auch Dienstbarkeiten sind als dingliche Rechte im Rechtssinne abstrakt. Der Abstraktionsgrundsatz gilt auch bei Dienstbarkeiten (vgl. Stapenhorst/Voß NZM 2003, 873; vgl. auch Frank DNotZ 1999, 503; Staudinger/Mayer, BGB, Stand November 2008, § 1093 Rz. 13; Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 1276). Danach kann eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zur Sicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs, mithin auch zur Sicherung der Ansprüche aus einem Mietverhältnis, bestellt werden. Dass die Mieterdienstbarkeit dann bestehen bleibt, wenn das zu Grunde liegende Mietverhältnis gekündigt wird oder sonst in Wegfall gerät, folgt aus dem Abstraktionsgrundsatz und der Wertung des Gesetzgebers, dem dinglichen Recht grundsätzlich Vorrang gegenüber dem Gläubigerschutz einzuräumen (vgl. dazu auch Stapenhorst/Voß NZM 2003, 873). Die Abstraktheit der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit von ihr zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vereinbarungen muss jedoch auch im vorliegenden Fall gelten. Dem entsprechend ist denn auch § 108 InsO auf dingliche Nutzungsverträge nicht anwendbar (vgl. dazu vgl. Münchener Kommentar/Eckert, a.a.O., § 108 Rz. 41; Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht/Ahrendt, a.a.O., § 108 Rz. 3, m. w. N.); die vom Landgericht Karlsruhe im Hinblick auf § 107 Abs. 2 Satz 1 InsO gesehene Parallele erscheint deshalb im vorliegenden Zusammenhang nicht durchgreifend. Die genannten Vorschriften der Insolvenzordnung können mithin für die im Grundbuch eingetragenen abstrakten beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten keine Geltung entfalten. Der vom Antragsteller und dem Landgericht Karlsruhe hervorgehobene wirtschaftliche Zusammenhang mit den im Einzelnen zur Ausübung der Dienstbarkeiten getroffenen Regelungen, die schuldrechtliche Wirkungen haben (vgl. Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 1279), und die „Vergleichbarkeit“ mit einem Mietverhältnis vermögen hieran nichts zu ändern. Gleiches gilt auch für die Regelungen in § 16 Ziffer 5 des notariellen Vertrags zur Vorgehensweise der Vertragsbeteiligten bei Eintritt der Bedingungen. Der entgegen stehenden Auffassung des Landgerichts Karlsruhe in der von den Beteiligten zitierten Entscheidung, das eine analoge Anwendung der genannten Vorschriften für erforderlich hält, vermag sich der Senat vor diesem Hintergrund nicht anzuschließen. Soweit dieses Gericht auf den Seiten 7 ff. dieser Entscheidung im gegebenen Zusammenhang auf § 16 Ziffer 4 des notariellen Vertrages verweist, vermag dies nach Auffassung des Senats nicht durchzugreifen. Unabhängig davon, inwieweit dem Antragsteller hinsichtlich des Mietverhältnisses bzw. sonstiger schuldrechtlicher Vereinbarungen die sich aus der Insolvenzordnung ergebenden Schutzrechte zustehen, ist weiter darauf hinzuweisen, dass die Vertragsparteien in dieser Vertragsvorschrift einen ausdrücklichen Vorrang der auflösenden Bedingung in § 16 Ziffer 3 vor den diesbezüglichen Regelungen vereinbart haben, so dass zweifelhaft sein könnte, ob das vom Landgericht Karlsruhe angenommene aufschiebend bedingte Nutzungsverhältnis bei vorherigem Eintritt der vorrangigen auflösenden Bedingungen überhaupt zustande gekommen sein könnte. Damit kommt es auf die weitere zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob die hier vereinbarte auflösende Bedingung in § 16 Ziffer 3 c) bei Anwendbarkeit der §§ 112 ff. insbesondere unter Berücksichtigung des § 119 InsO unwirksam wäre (vgl. dazu Münchener Kommentar/Huber, a.a.O., § 119 Rz. 18 ff.; Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht/Ahrendt, a.a.O., § 119 Rz. 6 ff.; zu § 108 InsO unterfallenden Verträgen: Münchener Kommentar/Huber, a.a.O., § 119 Rz. 68 ff.; Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht/Ahrendt, a.a.O., § 119 Rz. 5), nicht mehr an. Gleiches gilt für die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 08.12.2009 ausgesprochene Anfechtung der auflösenden Bedingung. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen würden, welche Folgen die Anfechtung hätte (vgl. BGH ZIP 2008, 1028 ) und ob diese Erklärung im vorliegenden Grundbuchverfahren wirksam hätte abgegeben werden können, kann diese hier schon deshalb nicht mehr berücksichtigt werden, weil nach den obigen Ausführungen zu II. 1. bei der hier maßgeblichen Frage, ob zu beachtende Rechtsnormen nicht richtig angewendet worden sind, nur auf den Zeitpunkt der Löschung abgestellt werden darf. Die erst im hiesigen Beschwerdeverfahren abgegebene Erklärung kann insoweit für die Eintragung eines Amtswiderspruchs nicht mehr berücksichtigt werden. Vorsorglich bemerkt der Senat, dass die Ausführungen des Landgerichts Karlsruhe auf Seite 10 der von den Beteiligten zitierten Entscheidung unter b) auf die vorliegende Verfahrenssituation nicht anwendbar sind; insoweit wird auf die obigen Ausführungen zur Rechtslage beim Amtswiderspruch verwiesen. Ist mithin der Antrag des Antragstellers und dessen Rechtsmittel zurückzuweisen, bedurfte es einer formellen Beteiligung der Grundstückseigentümer im Beschwerdeverfahren nicht mehr, da ihre rechtlich geschützten Interessen durch die den Antrag des Antragstellers zurückweisende Entscheidung des Grundbuchamts und diejenige des Senats nicht unmittelbar betroffen werden (vgl. auch Meikel/Streck, a.a.O., § 77 Rz. 23). Aus § 7 FamFG ergibt sich nichts anderes. Als Berechtigter eines Amtswiderspruchs wäre ohnehin lediglich der Antragsteller als Inhaber des nicht eingetragenen Rechts einzutragen gewesen (Meikel/Streck, a.a.O., § 53 Rz. 88; Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 410). 3. Eine gerichtliche Entscheidung über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht veranlasst. Der Senat hat auch keine Veranlassung gesehen, nach billigem Ermessen die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten für das Beschwerdeverfahren anzuordnen, § 81 FamFG. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 FamFG nicht vor. Weder hat der Antragsteller durch grobes Verschulden Anlass für das Beschwerdeverfahren gegeben, noch kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Antragsteller dies erkennen musste. Die Wertfestsetzung folgt den §§ 131 Abs. 2, 30 KostO. Der Senat hat hierfür die gemäß § 882 BGB eingetragenen Werte der beiden beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten – jeweils 10.000,- EUR - in Ansatz gebracht. Gemäß § 78 GBO ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, weil die Voraussetzungen des Absatzes 2 dieser Vorschrift vorliegen. Die vom Senat als entscheidungserheblich erachteten Rechtsfragen haben grundsätzliche Bedeutung. Sie wurden darüber hinaus – wie der Akteninhalt zeigt – bislang von etlichen Gerichten in unterschiedlicher Weise beantwortet, so dass jedenfalls auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.