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Beschluss

20 W 326/09

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2009:1117.20W326.09.0A
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Leitsätze
Durch das (Vereins-)Registergericht kann die Regelung einer Satzung eines eingetragenen Vereins, die als Form der Einberufung der Mitgliederversammlung "in Textform" festschreibt, nicht beanstandet werden.
Tenor
Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Darmstadt – Registergericht – vom 17.09.2009 wird aufgehoben, soweit darin die angemeldete Satzungsänderung zu § 4 „in Textform“ als unzulässig beanstandet wird. Insoweit wird das Registergericht angewiesen, den Antrag des Antragstellers vom 13.09.2009 nicht aus den Gründen dieser Zwischenverfügung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Durch das (Vereins-)Registergericht kann die Regelung einer Satzung eines eingetragenen Vereins, die als Form der Einberufung der Mitgliederversammlung "in Textform" festschreibt, nicht beanstandet werden. Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Darmstadt – Registergericht – vom 17.09.2009 wird aufgehoben, soweit darin die angemeldete Satzungsänderung zu § 4 „in Textform“ als unzulässig beanstandet wird. Insoweit wird das Registergericht angewiesen, den Antrag des Antragstellers vom 13.09.2009 nicht aus den Gründen dieser Zwischenverfügung zurückzuweisen. Der Verein hat am 13.09.2009 eine Satzungsänderung zur Wahrung im Vereinsregister angemeldet. Danach soll § 4 der Satzung „Mitgliederversammlung“ insoweit geändert werden, als in dem Satz „Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung durch Bekanntmachung in der A einberufen“ die Worte „durch Bekanntmachung in der A“ durch die Worte „in Textform“ ersetzt werden. Durch die angefochtene Zwischenverfügung hat das Registergericht gerügt, dass die Änderung nicht durch alle Vorstandsmitglieder in öffentlich beglaubigter Form angemeldet worden sei. Darüber hinaus hat das Registergericht gerügt, dass die Änderung der Satzung in § 4 auf „in Textform“ unzulässig sei, da dies nichts über die genaue Form der Einberufung einer Mitgliederversammlung aussage. Auf die weitere Begründung dieser Zwischenverfügung sowie diejenigen in der weiteren Verfügung vom 05.10.2009 (Bl. 20, 24 d. A.) wird verwiesen. Der Verein hat gegen die am 25.09.2009 zugestellte Zwischenverfügung mit am Montag, den 26.10.2009, eingegangenem Schriftsatz unter Vorlage der beglaubigten Unterschrift des Vereinsvorsitzenden Beschwerde eingelegt. Durch Verfügung vom 29.10.2009 hat das Registergericht der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung nicht abgeholfen und in der Verfügung dargelegt, dass diese bezüglich der Anmeldeform und -inhalt erledigt sei, allerdings die Satzungsänderung bezüglich der Einberufungsform „in Textform“ nicht eintragungsfähig sei. Es hat die Sache dem Senat zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung ist gemäß den §§ 382 Abs. 4 Satz 2, 58 ff. FamFG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Nachdem das Registergericht in der Nichtabhilfeverfügung vom 29.10.2009 ausgeführt hatte, dass die Zwischenverfügung hinsichtlich Anmeldeform und -inhalt erledigt sei, geht der Senat davon aus, dass die Sache bei ihm lediglich noch hinsichtlich der Beanstandung zu § 4 der Satzung angefallen ist und eine Vorlage hinsichtlich der Beanstandungen im Übrigen nicht erfolgt ist. Insoweit hat das Rechtsmittel auch in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Registergericht die Unzulässigkeit der Form der Einberufung der Mitgliederversammlung gerügt. Nach § 58 Ziffer 4 BGB soll die Satzung eines Vereins, der in das Vereinsregister eingetragen werden soll, die Form der Berufung der Mitgliederversammlung bestimmen. Dabei muss die Satzung die Form der Einberufung in bestimmter Weise festlegen. Die Satzungsbestimmung muss so genau und eindeutig sein, dass den Vereinsmitgliedern eine Kenntnisnahme von der Einberufung der Mitgliederversammlung ohne wesentliche Erschwernisse möglich ist. Das schließt Regelungen aus, die ungenau sind und zunächst vom Einberufungsorgan ausgelegt werden müssen (vgl. im Einzelnen OLG Zweibrücken Rpfleger 1985, 31 m. w. N.; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 9. Aufl., Rz. 443). Dem wird die beanstandete Satzungsregelung schon deshalb gerecht, weil in §§ 126 b BGB eine ausdrückliche gesetzliche Definition für die „Textform“ vorgesehen ist, die gemäß § 127 Abs. 1 BGB im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form gilt. § 127 BGB ist jedenfalls auch für die in Vereinssatzungen für Willenserklärungen vorgeschriebene Formvorschriften anwendbar (vgl. BGH NJW-RR 1996, 866 ). Für die hier maßgebliche Frage der Form der Einberufung einer Mitgliederversammlung muss deshalb die Definition in § 126 b BGB herangezogen werden können, auch wenn § 127 BGB direkt lediglich für materiell-rechtliche Rechtsgeschäfte gelten dürfte. Darüber hinaus muss wegen des Teilnahmerechts jedes Mitglieds die Einladungsform so gewählt werden, dass jedes Mitglied auch Kenntnis von der Anberaumung einer Mitgliederversammlung erlangt oder zumindest ohne wesentliche Erschwernisse erlangen kann (vgl. OLG Hamm OLGZ 1965, 65). Dieser Forderung genügen zunächst alle Einladungsformen, die zu einer unmittelbaren Benachrichtigung der Mitglieder führen (vgl. Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 18. Aufl., 1. Teil, Rz. 171). Als zulässige Einberufungsformen sind nämlich jedenfalls die mündliche, die schriftliche sowie die Einberufung durch eine bestimmte Veröffentlichung anzusehen; davon geht auch das Registergericht aus. Bei der mündlichen und schriftlichen Einberufung handelt es sich um Einberufungsformen ohne Mitwirkungsobliegenheit der Mitglieder, wohingegen die Einberufung durch Veröffentlichung als Einberufungsform mit Mitwirkungsobliegenheit der Mitglieder anzusehen ist. Im letzteren Fall werden die Mitglieder nämlich nicht direkt und unmittelbar angesprochen, sondern sie müssen sich selbst um Kenntnisnahme bemühen; sie müssen also in dem nach der Satzung fraglichen Zeitraum etwa – je nach Regelung in der Satzung - regelmäßig das Presseorgan lesen oder den Aushang kontrollieren (vgl. Kölsch Rpfleger 1985, 137, 139; Sauter/Schweyer/Waldner, a.a.0., 1. Teil Rz. 171; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl., Rz. 1357; AG Elmshorn NJW-RR 2001, 25 ). In der vorliegend vorgesehenen Satzungsbestimmung ist eine zu einer unmittelbaren Benachrichtigung der Mitglieder führende Einladungsform zu verstehen. Wirksam ist die Bekanntmachung der Berufung, wenn die Mitteilung dem jeweiligen Mitglied zugegangen ist (vgl. dazu auch Stöber, a.a.O., Rz. 447b). Eine Einberufung durch eine Veröffentlichung ist nicht (mehr) vorgesehen. Soweit die angefochtene Zwischenverfügung deshalb darauf hinweist, dass eine Einberufung „in Textform“ etwa auch ein Aushang oder die Bekanntmachung in einer Zeitung – also durch eine Veröffentlichung - darstelle, vermag der Senat sich dem nicht anzuschließen. Wäre dies so, müsste aus den gleichen Gründen auch die schriftliche Einberufungsform zweifelhaft erscheinen, da etwa ein Aushang auch in Schriftform im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB erfolgen könnte. Ausweislich der weiteren Verfügung vom 05.10.2009 will das Registergericht jedoch eine schriftliche Einberufung wohl als hinreichend bestimmt ausreichen lassen. Auch die vom Registergericht ausdrücklich für zulässig erachtete Einberufungsform vermeidet überdies nicht die von ihm befürchteten Auslegungsschwierigkeiten, wie sich etwa aus der angefochtenen Zwischenverfügung selber ergibt, soweit diese nämlich darauf hinweist, dass die Mitgliederversammlung eine „schriftliche“ Einladung beschließen müsse, wenn die Einladung per E-Mail erfolgen solle. Diese Auffassung wird in der veröffentlichten Literatur verbreitet abgelehnt (vgl. etwa Reichert, a.a.O., Rz. 1361; Palandt/Ellenberger, BGB, 68. Aufl., § 32 Rz. 3). Der Senat schließt sich deshalb nach alledem der in der Literatur vertretenen Rechtsansicht an (vgl. dazu Sauter/Schweyer/Waldner, a.a.0., 1. Teil Rz. 171), dass sich die Satzung die modernen Kommunikationsmittel nutzbar machen kann und für die Einladung „Textform“ ausreichen lassen kann. Dann können diejenigen Mitglieder, die über entsprechende technische Einrichtungen verfügen, auch etwa per E-Mail eingeladen werden. Der Hinweis im letzten Absatz der Zwischenverfügung ist beim Senat nicht im Beschwerdeweg angefallen. Er ist unter dem ausdrücklichen Vorbehalt einer erneuten Entscheidung der Mitgliederversammlung gestellt worden, die Beanstandung des konkreten Eintragungsantrags ist deshalb hierauf nicht gestützt. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.