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Beschluss

20 W 325/06

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2008:0717.20W325.06.0A
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Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht erstattet. Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 45.264,31 EUR.
Entscheidungsgründe
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht erstattet. Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 45.264,31 EUR. I. Der Antragsteller ist der Rechtsnachfolger des verstorbenen Wohnungseigentümers und früheren Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats A. Noch vor der hier streitbefangenen Seniorenresidenz II wurde bereits durch Teilungserklärung vom 23.06.1982 eine als Seniorenresidenz II bezeichnete Eigentumsanlage gegründet. Diese besteht aus Eigentumswohnungen, die nach den Bedürfnissen von Senioren konzipiert sind, darüber hinaus sind in dem Objekt Mehrzweckräume, ein Verwaltungstrakt, ein Schwimmbad, ein Massagebereich, eine Kegelbahn, eine Gemeinschaftsküche nebst Speisesaal, Etagenbäder, Personalräume sowie verschiedene Gewerbeeinheiten untergebracht. Generalmieterin der Anlage ist die X GmbH, die in den Räumlichkeiten eine Seniorenwohnanlage betreibt. Etwa ein Jahr nach Errichtung der Seniorenresidenz II wurde durch die zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbundenen Grundstückseigentümer ein weiteres Gebäude, die hier maßgebliche Seniorenresidenz II, errichtet. Darin befinden sich ausschließlich seniorengerechte Eigentumswohnungen, die Anlage ist mit den Gebäuden der Seniorenresidenz II durch einen Durchgang verbunden. Durch Teilungserklärung vom 30.12.1992 (Band I, Blatt 75 ff. d. A.) bildeten die damaligen Gesellschafter die fraglichen Miteigentumsanteile und bestellten in § 13 zugleich die Beteiligte zu III zur Verwalterin für die Dauer von zunächst fünf Jahren, die Bestellung wurde in der Folge verlängert. Aus einem Protokoll einer Eigentümerversammlung vom 25.05.2002 (Band III, Blatt 16 ff. d. A.) ergibt sich unter anderem, dass dem Verwaltungsbeirat seinerzeit neben dem inzwischen verstorbenen A die Herren B und C angehörten und dass Betreibergesellschaft, Verwaltungsbeirat und Verwaltung einvernehmlich bei der Erledigung der zu bewältigenden Aufgaben zusammenarbeiteten. Entsprechend wurden in den vorhergehenden Jahren die Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse stets genehmigt und der Beteiligten zu III Entlastung erteilt. Dieses Einvernehmen änderte sich, nachdem der verstorbene A im Herbst des Jahres 2002 auf der Grundlage angestellter Ermittlungen auf seiner Ansicht nach gegebene Pflichtverletzungen der Beteiligten zu III stieß. Nach Auseinandersetzungen mit dem verstorbenen A legten die Beiräte B und C ihre Tätigkeit im Beirat mit der Begründung nieder, eine konstruktive Zusammenarbeit mit jenem sei nicht mehr möglich. Daraufhin wandte sich dieser mit Schreiben vom 17.04.2003 an die übrigen Wohnungseigentümer, informierte sie über seine Sicht der Dinge und teilte zugleich mit, dass insoweit eine Klärung in einer außerordentlichen Eigentümerversammlung notwendig sei. Entsprechend lud er mit Schreiben vom 07.05.2003 zu einer auf den 18.05.2003 anberaumten Mitgliederversammlung ein. Das Einladungsschreiben enthielt zugleich die Einladung für eine Wiederholungsversammlung, die für den Fall der Beschlussunfähigkeit der ersten Versammlung am 25.05.2003 stattfinden sollte. Da die auf den 18.05.2003 anberaumte Eigentümerversammlung nach dem hierüber gefertigten Protokoll nicht beschlussfähig war, traten die Eigentümer am 25.05.2003 zur Wiederholungsversammlung zusammen und beschlossen nach dem maßgeblichen Protokoll (Band I, Blatt 20 ff. d. A.) unter TOP 2 zunächst zu den Tagesordnungspunkten 4 bis 13.1 in einem Zug abzustimmen. In der anschließenden Blockabstimmung zu den genannten Tagesordnungspunkten, wegen deren Einzelheiten auf das Einladungsschreiben vom 07.05.2003 (Band II, Blatt 221 ff. d. A.) Bezug genommen wird, wurden sämtliche Anträge zurückgewiesen. Unter dem 03.06.2003 lud sodann die Beteiligte zu III zu einer auf den 14.06.2003 anberaumten Eigentümerversammlung ein. In der demgemäß durchgeführten Versammlung wurde nach dem maßgeblichen Protokoll, auf das Bezug genommen wird (Band II, Blatt 432 ff. d. A.), unter TOP 3 der bisherige Beirat A abgewählt, anschließend wurden unter TOP 4 neue Beiräte, darunter auch der Diplomkaufmann D, der Prokurist der Wohnungseigentümerin E-GmbH & Co ... KG ist, gewählt. Sodann berieten die Wohnungseigentümer über die schon seit längerem geplante Erweiterung der Brandmeldeeinrichtung in der Anlage, wobei schließlich der Antrag zur Abstimmung gestellt wurde, die Erweiterung auf der Grundlage eines vorliegenden Angebotes sowie Beachtung unter anderem von der Feuerwehr gemachter Auflagen und einer Kostenobergrenze von 52.000,-- EUR zu beschließen. Die daraufhin unter TOP 5.4 durchgeführte Abstimmung hatte folgendes Ergebnis: Dafür 76.060,86/100.000stel Miteigentumsanteile Dagegen 2.199,57/100.000stel Miteigentumsanteile Stimmenthaltungen 1004,37/100.000stel Miteigentumsanteile. Sodann berieten die Wohnungseigentümer unter TOP 5.5 über die Finanzierung der Maßnahme und stimmten hierüber ab. In der Folgezeit bemühten sich die neugewählten Verwaltungsbeiräte und auch die Beteiligte zu III um weitere kostengünstigere Angebote hinsichtlich der Brandmeldeanlage. Deshalb lud die Beteiligte zu III schließlich mit Schreiben vom 02.09.2003 (Band II, Blatt 448 ff. d. A.) zu einer erneuten Eigentümerversammlung ein. In der daraufhin am 13.09.2003 durchgeführten Versammlung informierte ein Mitarbeiter der Beteiligten zu III über die neu eingeholten Angebote. Daraufhin fassten die Wohnungseigentümer nach dem maßgeblichen Protokoll, auf das Bezug genommen wird (Band II, Bl. 450 ff. d. A.), einstimmig den Beschluss, in Abänderung des Beschlusses vom 14.06.2003 mit der Erweiterung der Brandmeldeanlagen die F-GmbH & Co. OHG zu einem Festpreis von „83.451,31 EUR brutto für beide Häuser“ und die G zu einem „Bruttofestpreis von 9.500,-- EUR für beide Häuser“ zu beauftragen. Mit Schriftsätzen vom 18.06.2003, 11.07.2003, 13.10.2003, sowie vom 15.08.2005 hat der Rechtsvorgänger des Antragstellers im Wesentlichen beantragt, die bezeichneten Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 25.05.2003, 14.06.2003 und 13.09.2003 für ungültig zu erklären. Weiter hat er die Abberufung der Beteiligten zu III angestrebt. Sämtliche Gesuche hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 12.10.2005 (Band III, Bl. 141 ff. d. A.), auf den Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt, die er mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 13.01.2006 (Band III, Blatt 188 ff. d. A.) begründet und mit der er unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen seiner Verfahrensbevollmächtigten im Termin vom 26.06.2006 sein ursprüngliches Ziel weiter verfolgt hat. Die Beteiligte zu III ist dem Rechtsmittel entgegengetreten. Durch den angefochtenen Beschluss (Band IV, Blatt 46 ff. d. A.), auf dessen Begründung im Einzelnen verwiesen wird, hat das Landgericht unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde den Beschluss des Amtsgerichts insoweit abgeändert, als die in der Eigentümerversammlung vom 14.06.2003 zu TOP 5.5 und in der Eigentümerversammlung vom 13.09.2003 zu TOP 3 Ziffer 1, 3. Absatz (Finanzierung durch Darlehensaufnahme) gefassten Beschlüsse für ungültig erklärt werden. Gegen diesen am 10.07.2006 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit am 24.07.2006 eingegangenem Schriftsatz sofortige weitere Beschwerde eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 27.09.2006 (Band IV, Bl. 90 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird, begründet hat. Er wendet sich mit seinem Rechtsmittel gegen die landgerichtliche Entscheidung, soweit dieses die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 14.06.2003 zu TOP 4 und 5.4, sowie den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 13.09.2003 zu TOP 3 nicht insgesamt für ungültig erklärt hat. Er beantragt, den Beschluss des Landgerichts Kassel – 3 T 930/05 – vom 03.07.2006 abzuändern, soweit die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 12.10.2005 hinsichtlich der Anfechtung der Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 14.06.2003 zu TOP 4 und TOP 5.4 sowie des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 13.09.2003 zu TOP 3 zurückgewiesen wurde, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 14.06.2003 zu TOP 4 und 5.4 sowie den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 13.09.2003 zu TOP 3 für ungültig zu erklären. Die Beteiligten zu II und III treten dem Rechtsmittel entgegen und beantragen, die sofortige weitere Beschwerde zurückzuweisen. Hinsichtlich ihres Vorbringens im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 18.10.2006 (Band IV, Blatt 108 ff. d. A.) Bezug genommen. II. Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG a. F. statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss beruht im noch verfahrensgegenständlichen Umfang nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die ihn der Senat als Rechtsbeschwerdegericht lediglich zu überprüfen hat, §§ 43 Abs. 1 WEG a. F., 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO. 1. Dies gilt zunächst, soweit das Landgericht den Anfechtungsantrag des Antragstellers im Hinblick auf den Eigentümerbeschluss vom 14.06.2003 zu TOP 4 zurückgewiesen hat. Soweit die Wohnungseigentümer mit diesem Beschluss unter anderem den Diplomkaufmann D als Mitglied des Verwaltungsbeirates gewählt haben, wogegen sich der Antragsteller hauptsächlich wendet, ist dies nicht zu beanstanden. Dabei ist es aus Rechtsgründen zunächst unerheblich, dass der Diplomkaufmann D nicht selber Wohnungseigentümer ist. Insoweit kann auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss auf den Seiten 11/12 Bezug genommen werden, die von der weiteren Beschwerde auch nicht konkret angegriffen werden. Soweit die weitere Beschwerde ausweislich der Begründung vom 27.09.2006 Einwendungen gegen die persönliche und fachliche Qualifikation des neuen Verwaltungsbeirats, insbesondere des Herrn D, erhebt und dies mit Tatsachenvorbringen zu belegen versucht, ist dies rechtlich unerheblich. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei in erheblichem Umfang um neuen Sachvortrag handelt. Neue Tatsachen und Beweismittel können aber, soweit sie sich auf die Sache selbst beziehen, in der Rechtsbeschwerdeinstanz grundsätzlich weder von den Beteiligten noch durch das Gericht eingeführt werden; sie können deshalb im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich keine Berücksichtigung mehr finden, §§ 43 Abs. 1 WEG a. F., 27 Abs. 1 FGG, 559 Abs. 2 ZPO (vgl. im Einzelnen Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 45 Rz. 85; Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 45 Rz. 40; Staudinger/Wenzel, BGB, Stand Juli 2005, § 45 WEG Rz. 44). Das gilt sowohl für Tatsachen, die bei Erlass der Beschwerdeentscheidung bereits bestanden, aber nicht vorgebracht wurden, wie für erst nachträglich eingetretene (vgl. die Nachweise bei Senat, Beschluss vom 01.02.2007, 20 W 8/06 = ZWE 2007, 370). Der diesbezügliche Vortrag ist jedoch in das Verfahren der Tatsacheninstanzen weitgehend nicht eingebracht worden. Der Antragsteller hatte im Schriftsatz vom 13.01.2006, Seite 5, in diesem Zusammenhang im Wesentlichen ausführen lassen, dass der Verwaltungsbeirat D die – nach Auffassung des Antragstellers fehlerhaften - Jahresabrechnungen der Verwaltung „abnicke“; das nunmehrige Vorbringen lässt sich daraus nicht ableiten. Es bedurfte hierzu auch keiner weiteren Sachaufklärung durch das Landgericht. Darüber hinaus kann es auf die nunmehr im Verfahren der weiteren Beschwerde vorgetragenen Tatsachen aus Rechtsgründen deshalb nicht entscheidend ankommen, weil diese sich auf einen Zeitraum nach der Bestellung des betroffenen Verwaltungsbeirates beziehen und deshalb nicht dazu führen können, dass die vorangegangene Bestellungsentscheidung der Wohnungseigentümer ordnungsgemäßer Verwaltung widerspräche (vgl. etwa die Nachweise bei Staudinger/Bub, a.a.0., § 26 WEG Rz. 160 zur Verwalterbestellung). Hierauf haben die Antragsgegner bereits zu Recht hingewiesen. Letztendlich ist noch darauf hinzuweisen, dass an die Eignung eines Verwaltungsbeirats nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden können, wie an einen Verwalter. Zutreffend ist zwar, dass sich die Bestellung zum Mitglied des Verwaltungsbeirats im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung halten muss. Sie verstößt dann gegen den Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der gegen die Wahl dieses Mitgliedes spricht. Die Entscheidung darüber, ob die Wahl des Verwaltungsbeirats ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, muss auch berücksichtigen, dass der Wohnungseigentümergemeinschaft ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht und sie nicht genötigt ist, immer nur die Entscheidung zu treffen, die ein außen stehender Dritter als die beste und ausgewogenste Entscheidung bezeichnen würde (Senat NZM 2001, 627 ). Selbst die Verfolgung eigener Interessen oder die Interessen einer Gruppe von Wohnungseigentümern dürfte grundsätzlich nicht ausreichen, um die mehrheitliche Wahl eines Verwaltungsbeirats als ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechend ansehen zu können (vgl. im Einzelnen Staudinger/Bub, a.a.0., § 29 WEG Rz. 38, 82; Niedenführ/Schulze, WEG, 8. Aufl., § 29 Rz. 3). 2. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Landgericht die Wohnungseigentümerbeschlüsse vom 14.06.2003 zu TOP 5.4 und vom 13.09.2003 zu TOP 3 nicht (insgesamt) für ungültig erklärt. Auch insoweit greifen die Einwendungen der weiteren Beschwerde nicht durch. Soweit diese zunächst einwendet, der Wohnungseigentümergemeinschaft habe insoweit die Beschlusszuständigkeit gefehlt, als die Brandmeldeanlage im Sondereigentum installiert werde, ist dies unzutreffend. Zwar fehlt den Wohnungseigentümern die Beschlusskompetenz für Regelungen zur Verwaltung des Sondereigentums. Die Verwaltung des Sondereigentums obliegt ausschließlich dem jeweiligen Sondereigentümer (vgl. Niedenführ/Schulze, WEG, 8. Aufl., § 23 Rz. 32). Darum geht es vorliegend jedoch nicht. Die beanstandete Brandmeldeanlage, mithin auch die Brand- bzw. Rauchwarnmelder in den Appartements, gehören zu den Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen und auch aus diesem Grund gemäß § 5 Abs. 2 WEG gemeinschaftliches Eigentum sind (vgl. auch III. § 1 Abs. 2 Ziffer 2), 2. Abs. und III. § 1 Abs. 2 Ziffer 3) e) der oben bezeichneten notariellen Urkunde vom 30.12.1992). Ihr Zweck ist darauf gerichtet, als Sicherheitsvorkehrung der Gesamtheit der Wohnungseigentümer – und nicht nur dem jeweiligen Sondereigentümer - einen sicheren Gebrauch der Wohnung und der Wohnanlage zu gewährleisten. Ein etwa im Sondereigentum ausbrechender Brand macht nicht an den Grenzen des Sondereigentums Halt, sondern gefährdet auch das Gemeinschaftseigentum. Für die rechtliche Qualifizierung ist es unbeachtlich, dass sich Brandmelder innerhalb des räumlichen Bereichs des Sondereigentums befinden (vgl. dazu im Einzelnen: Schmidt/Breiholdt/Riecke ZMR 2008, 341, 343). Von daher besteht auch die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer zur Erweiterung der Brandmeldeanlage bzw. zum Einbau von Brandmeldern. Wie das Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, ergibt sich die diesbezügliche Duldungspflicht des Antragstellers aus § 14 Nr. 4 WEG. Diese Vorschrift berechtigt auch zum Betreten und Einbau von Brandmeldern in der Wohnung. Davon ist auch der erstmalige Einbau von Brand- bzw. Rauchwarnmeldern betroffen, und zwar unabhängig davon, ob es eine öffentlich-rechtliche Einbaupflicht gibt oder nicht (vgl. auch insoweit Schmidt/Breiholdt/Riecke ZMR 2008, 341, 348). Letztendlich konnten die Wohnungseigentümer über die Erweiterung der Brandmeldeanlage bzw. den Einbau von Brandmeldern auch mehrheitlich entscheiden. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass trotz § 62 Abs. 1 WEG für die Frage des anwendbaren Rechts auch im Rechtsbeschwerdeverfahren auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Wohnungseigentümer abzustellen ist (Senat, Beschluss vom 07.04.2008, 20 W 50/07; vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 67. Aufl., § 23 WEG Rz. 8; Staudinger/Bub, BGB, Stand Juli 2005, § 23 WEG Rz. 268; Schmid ZMR 2008, 181; OLG Hamm ZMR 2008, 156). Zwar gab es im Zeitpunkt der Beschlussfassungen im Jahr 2003 keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zum Einbau von Brandmeldern in den einzelnen Appartements. Die feuerpolizeiliche Auflage, wie sie sich aus dem Schreiben der Stadt O1 vom 25.02.2003 ergibt, bezog sich darauf nicht; das bezeichnete Schreiben enthielt insoweit lediglich eine Empfehlung. Ob sich im Nachhinein eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur evt. Nachrüstung der Appartments mit Rauchwarnmeldern im Hinblick auf § 13 Abs. 5 HBO in der Fassung des HBO-Änd.Ges. vom 20.06.2005 (GVBl. I S. 434) ergeben könnte (vgl. hierzu im Einzelnen Schmidt/Breiholdt/Riecke ZMR, 2008, 341; Schumacher NZM 2005, 641; Ruff DWW 2006, 98), kann dahinstehen; hierauf kommt es aus den genannten Gründen hier nicht maßgeblich an. Der Senat geht für den vorliegenden Fall davon aus, dass die Erweiterung der Brandmeldeanlage bzw. die Ausrüstung auch der einzelnen Appartements mit Brandmeldern als Maßnahme der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung im Sinne der §§ 21 Abs. 3, Abs. 5 WEG anzusehen ist, demgemäß mehrheitlich beschlossen werden konnte und – wovon auch das Landgericht zutreffend ausgegangen ist – noch ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Damit kann offen bleiben, ob ansonsten III. § 3 Abs. 10 der oben bezeichneten notariellen Urkunde vom 30.12.1992 zur Anwendung käme. Zu den Maßnahmen der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung im genannten Sinne gehören jedenfalls auch Maßnahmen zur Beseitigung von Gefahrenquellen (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 67. Aufl., § 22 WEG Rz. 26) oder zur Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten (vgl. Senat, Beschluss vom 30.06.2003, 20 W 254/01). Unabhängig davon, ob auch ohne öffentlich-rechtliche Verpflichtung für den Einbau von Brand- bzw. Rauchwarnmeldern grundsätzlich von Letzterem auszugehen wäre (so Schmidt/Breiholdt/Riecke ZMR 2008, 341, 346; vgl. auch Bärmann/Pick, WEG, 17. Aufl., § 21 Rz. 17; § 22 Rz. 14), konnte jedenfalls vorliegend die Erweiterung der Brandmeldeanlage bzw. die Ausrüstung auch der einzelnen Appartements mit Rauchwarnmeldern als derartige Maßnahme mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Hier ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Stadt O1 – Amt: Feuerwehr - in ihrem Schreiben vom 25.02.2003 ihre Empfehlung zur Ausrüstung auch der einzelnen Zimmer und Appartements ausdrücklich darauf gestützt hatte, dass es nach ihren Erfahrungen in „Altenwohneinrichtungen“ häufig zu Bränden ausgehend von den dortigen Nutzungen komme. Abgesehen von dieser fachkundigen Einschätzung der für den Feuerschutz zuständigen Behörde dürfte dieser Umstand auch bereits der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen. Ausgehend von den diesbezüglich besonderen Gefahren einer Altenwohnanlage, dem fachkundigen Hinweis der zuständigen Feuerschutzbehörde auf diesen allgemein bestehenden Gefahrenzustand und dem weiteren Hinweis im genannten Schreiben, dass eine Tendenz zur Forderung dieser Maßnahmen allgemein zu beobachten sei und sich die Umsetzung in künftig gültiges Recht an verschiedenen Stellen abzeichne, entsprach die Maßnahme im oben beschriebenen Sinne ordnungsgemäßer Verwaltung. Eines Abwartens durch die Gemeinschaft bis zum Bestehen einer gesetzlichen bzw. behördlich ausgesprochenen Verpflichtung wäre hier auch deshalb nicht angezeigt gewesen, weil eine Erweiterung der Brandmeldeanlage in den zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Räumlichkeiten ohnehin behördlicherseits vorgesehen war. Wie das Landgericht von der weiteren Beschwerde unbeanstandet festgestellt hat (vgl. Seite 12 des angefochtenen Beschlusses), hat der Antragsteller Letzteres nicht konkret angegriffen. Da die weitere Beschwerde sonstige Einwendungen nicht mehr erhebt, sind weitere Ausführungen durch den Senat entbehrlich; zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen werden. 3. Es entspricht billigem Ermessen, dass der Antragsteller die Gerichtskosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen hat, § 47 Satz 1 WEG a. F.. Es besteht jedoch mit den Vorinstanzen kein Grund für den Senat, ausnahmsweise die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten anzuordnen, § 47 Satz 2 WEG a. F.. Die Wertfestsetzung hat der Senat an derjenigen des Landgerichts orientiert, § 48 Abs. 3 WEG a. F..