Beschluss
20 Sch 1/02
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2003:0314.20SCH1.02.0A
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Leitsätze
Der in einer Landpachtsache vor einem Schiedsgericht abgeschlossenen Vergleich kann von dem für Landwirtschaftssachen zuständigen Senat des Oberlandesgerichts nur dann für vollstreckbar erklärt werden, wenn er in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut festgehalten und als solcher bezeichnet wurde.
Tenor
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des am 13. September 2002 in dem Schiedsverfahren der landwirtschaftlichen Pachtsache abgeschlossenen Vergleiches wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 50.000,-- Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der in einer Landpachtsache vor einem Schiedsgericht abgeschlossenen Vergleich kann von dem für Landwirtschaftssachen zuständigen Senat des Oberlandesgerichts nur dann für vollstreckbar erklärt werden, wenn er in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut festgehalten und als solcher bezeichnet wurde. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des am 13. September 2002 in dem Schiedsverfahren der landwirtschaftlichen Pachtsache abgeschlossenen Vergleiches wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Streitwert wird festgesetzt auf 50.000,-- Euro. Da der im schiedsrichterlichen Verfahren abgeschlossene Vergleich eine Landpachtsache betrifft, ist der Senat gemäß §§ 1 Ziffer 1 a, 48 Abs. 1 LwVG, 1053, 1060, 1062 Abs. 1 Ziffer 4 ZPO zur Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Vergleiches zuständig. Der Antrag führt nicht zum Erfolg, da die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung nicht gegeben sind. Gemäß § 1053 Abs. 1 Satz 2 ZPO hält das Schiedsgericht einen vor ihm geschlossenen Vergleich in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut fest, sofern der Inhalt des Vergleichs nicht gegen die öffentliche Ordnung verstößt. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift ist ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut gemäß § 1054 ZPO zu erlassen und muss angeben, dass es sich um einen Schiedsspruch handelt. Ein solcher Schiedsspruch hat dieselbe Wirkung wie jeder andere Schiedsspruch zur Sache (§ 1053 Abs. 2 S. 2 ZPO). Nur ein solcher Vergleich in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut kann nach § 1060 ZPO gemäß dem in §§ 1062 ff ZPO geregelten Verfahren durch das OLG für vollstreckbar erklärt werden. Im vorliegenden Falle haben die Beteiligten zwar im Schiedsgerichtsverfahren einen Vergleich geschlossen. Es fehlt jedoch an den Voraussetzungen des § 1053 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 ZPO, da dieser Vergleich nicht in der Form des Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut festgehalten wurde und in ihm auch nicht angegeben wurde, dass es sich um einen solchen Schiedsspruch handelt. Da es somit an einer zwingenden Voraussetzung für die Vollstreckbarerklärung des Vergleiches fehlt, kommt es auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob die Protokollierung und Bezeichnung des Vergleiches als Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut versehentlich oder absichtlich unterblieben ist, nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 48 Abs. 1 LwVG, 91 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 48 Abs. 1 LwVG, 3 ZPO. halten.