Beschluss
20 W 153/02
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2002:1021.20W153.02.0A
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Entscheidungsgründe
Der Beteiligte zu 1) und seine Ehefrau übertrugen zu UR.-Nr. .../2001 des Notars Dr. H. W., B. H., den betroffenen Grundbesitz sowie eine Eigentumswohnung in O1 in vorweggenommener Erbfolge an ihre beiden Söhne je zur Hälfte und behielten sich an dem übertragenen Grundbesitz lebenslang den Nießbrauch vor. In Abweichung von § 1041 BGB übernahmen die Übertragenden auch die Kosten für außerordentliche Ausbesserungen und Erneuerungen. Für den Fall, dass die Empfänger vor den Übertragenden versterben sollten, verpflichteten sie sich zur Rückübertragung, was durch eine Vormerkung gesichert wurde. Dem Kostenschuldner wurde durch Kostenrechnung vom 23.07.2001 (Kassenzeichen 052....) u. a. für die Eintragung des Nießbrauchs eine volle Gebühr in Höhe von 290,00 DM aus dem 5-fachen Jahresbetrag gemäß §§ 62 Abs. 1, 24 Abs. 3 KostO berechnet. Die gegen den Ansatz der vollen Gebühr mit der Begründung, für die Eintragung des Nießbrauchs gelte die Vergünstigung des § 62 Abs. 2 KostO, eingelegte Erinnerung blieb erfolglos. Die Erstbeschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen, da der Sinn der kostenrechtlichen Privilegierung, nämlich dass überhaupt eine Alterssicherung bezweckt sei, hier nicht gegeben sei, da jegliche Gegenleistung der Übernehmer für eine Alterssicherung fehle, zumal auch ein von § 1041 BGB abweichende Kostentragung vereinbart wurde und die Übertragung nur bedingt erfolgte. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Kostenschuldners, die im wesentlichen damit begründet wird, dass auch der vereinbarte Nießbrauch als Altersicherung wirke, woran sich durch die Kostenübernahme für außerordentliche Ausbesserungen und Erneuerungen nichts ändere. Die weitere Beschwerde des Kostenschuldners ist kraft Zulassung durch das Landgericht statthaft ( § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO) und auch sonst zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts ( § 14 Abs. 3 Satz 3 KostO i. V. m. § 546 ZPO). Die Gebührenermäßigung nach § 62 Abs. 2 KostO für die Eintragung des Nießbrauchs kann bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht beansprucht werden. Eine gesetzliche Definition des "Gutsüberlassungsvertrags" gibt es weder im materiellen noch im Kostenrecht, es ist deshalb von den durch die Rechtsprechung entwickelten Kriterien auszugehen. Das Reichsgericht (RGZ 118, 17, 20) definierte den "Gutsüberlassungsvertrag" als einen Vertrag, durch den Eltern ihr Vermögen, insbesondere ihren Grundbesitz, bei Lebzeiten mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge an einen ihrer Abkömmlinge übergeben und dabei für sich einen ausreichenden Lebensunterhalt - Leibzucht, Leibgedinge, Altenteil, Auszug, Ausgedinge - und für die außer dem Übernehmer noch vorhandenen weiteren Abkömmlinge eine Abfindung ausbedingen. Diese Begriffsbestimmung hat das Reichsgericht schon selbst relativiert als "typischen Inhalt", der nicht in jedem Fall eines "Gutsüberlassungsvertrags" vorliegen müsse. So müssten nicht beide Komponenten - Ausbedingung eines ausreichenden Lebensunterhalts für den Übergebenden und Ausbedingung einer Abfindung für die weiteren Abkömmlinge - gegeben sein, auch sei nicht wesentlicher Bestandteil die Ausbedingung eines Altenteils (RGZ 128, 198, 204, 205). Auch im übrigen hat die Rechtsprechung diese Definition hinsichtlich des Umfangs und Gegenstands der Übertragung und der Empfänger fortentwickelt (vgl. die Darstellung bei Rohs/Wedewer: KostO, § 62, Rdnr. 8 m. w. H. und auch Senatsbeschluss vom 12.02.2001 - 20 W 402/2000 -).¶ Wesentlicher Kern des Gutsüberlassungsvertrags, wie der Senat in diesem Beschluss bereits herausgestellt hat, ist jedenfalls, dass er eine nach altherkömmlicher Auffassung ein successioantipicata darstellt. Er muss demnach hinsichtlich des übergebenden Vermögens einen Zustand schaffen, wie er sich im Fall der Beerbung des Überlassers ergeben würde (BayObLG JVBl 1965, 38, mit Anm. Mümmler). Dies schließt aber auch die zumindest teilweise wirtschaftliche Nutzung des übergebenen Objekts durch den Empfänger mit ein, von der diese durch die Bestellung des ausschließlichen und das gesamte übertragene Vermögen erfassenden Nießbrauchs zu Lebzeiten der Übergeber vorliegend ausgeschlossen sind. Darin besteht der maßgebliche Unterschied zur Einräumung eines Altenteils, durch das die Übernehmer nur zum Teil von der Nutzung des übergebenen Grundbesitzes ausgeschlossen sind. Außerdem haben sich die Übergeber mit dem umfassenden Nießbrauch zwar ein Recht auf eigenwirtschaftliche Tätigkeit auf dem Grundstück gesichert, sie haben aber daraus keine Leistungsansprüche mit Versorgungscharakter gegen die Übernehmer (BayObLGZ 1975, 132). Es fehlt also auch an deren der Altersversorgung dienenden Gegenleistung, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, und damit an einer zusätzlichen einen Gutsüberlassungsvertrag kennzeichnenden Komponente, eben sowenig wird eine Abfindung Dritter geregelt. Insgesamt handelt es sich bei dem Vertrag vom 21.06.2001 damit um eine Schenkung und nicht um einen die Voraussetzungen für eine kostenrechtliche Privilegierung nach § 62 Abs. 2 KostO bildenden Gutsüberlassungsvertrag. Die Kostenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 7 KostO.