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Beschluss

20 W 549/99

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2000:0428.20W549.99.0A
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Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Königstein vom 26. März 1999 wird aufgehoben, ebenso der angefochtene Beschluss, soweit für die Minderjährigen … und … die Bestellung eines Ergänzungspflegers abgelehnt wurde. Für … und … wird Ergänzungspflegschaft angeordnet und Frau Rechtsanwältin … zur Ergänzungspflegerin für die Vertretung im Asylverfahren und im ausländerrechtlichen Bereich bestellt. Im Übrigen - bezüglich des Minderjährigen … - wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Amtsgerichts Königstein vom 26. März 1999 wird aufgehoben, ebenso der angefochtene Beschluss, soweit für die Minderjährigen … und … die Bestellung eines Ergänzungspflegers abgelehnt wurde. Für … und … wird Ergänzungspflegschaft angeordnet und Frau Rechtsanwältin … zur Ergänzungspflegerin für die Vertretung im Asylverfahren und im ausländerrechtlichen Bereich bestellt. Im Übrigen - bezüglich des Minderjährigen … - wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 FGG; 550 ZPO). Entgegen der Annahme der Vorinstanzen sind die Voraussetzungen für die Bestellung eines Ergänzungspflegers für den Bereich der asyl- und ausländerrechtlichen Vertretung im vorliegenden Fall gegeben. Gemäß § 1909 BGB erhält ein Minderjähriger, der unter Vormundschaft steht, für Angelegenheiten, an deren Besorgung der Vormund verhindert ist, einen Pfleger. Hierbei kann die Verhinderung sowohl tatsächlicher als auch rechtlicher Natur sein. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass auch das Fehlen der für eine zu besorgende Angelegenheit erforderlichen Sachkunde oder Erfahrung beim Vormund eine tatsächliche Verhinderung begründen kann (vgl. BayObLG RPfleger 1976, 399; RGRK/Dickescheid, BGB, 12. Aufl., § 1909 Rn. 10; Münch.Komm./Schwab, BGB, 3. Aufl., § 1909 Rn. 19; Er- man/Holzhauer, BGB, 9. Aufl., § 1909 Rn. 10, der eine vorherige Beschränkung des Sorgerechts des Vormunds befürwortet; Soergel/Damrau, BGB, 12. Aufl., § 1909 Rn. 4). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an, da bei natürlicher Betrachtungsweise aus der im Vordergrund stehenden Interessenlage des Mündels das Fehlen einer erforderlichen Sachkunde oder Erfahrung zur sachgerechten Besorgung einzelner Angelegenheiten den übrigen Verhinderungsgründen etwa der Abwesenheit oder der rechtlichen Verhinderung gleichzustellen ist. Soweit das Amtsgericht diesbezüglich eine Verhinderung verneint hat, weil der Amtsvormund jedenfalls die Möglichkeit habe, einen Rechtsanwalt als sachkundige Person zu beauftragen (so auch: Gernhuber/Coester-Waltjen, Lehrbuch das Familienrechts, 4. Aufl., § 75 V 2), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn auf dieser Grundlage wäre eine Verhinderung aufgrund fehlender Sachkunde oder auch Abwesenheit in aller Regel nicht gegeben, weil sie jeweils durch die Maßnahme einer derartigen Bevollmächtigung ausgeräumt werden könnte. Darüber hinaus verbliebe im Falle einer Bevollmächtigung jedenfalls bei dem Vormund die Verpflichtung zur näheren Instruktion und Überwachung der beauftragten Person bis hin zu möglichen Haftungsfolgen, der wiederum die fehlende Sachkunde entgegenstehen kann. Zwar ergibt sich allein aus dem Umstand, dass vorliegend ein Jugendamt zum Amtsvormund bestellt wurde, nicht zwangsläufig eine tatsächliche Verhinderung zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Mündel im ausländerrechtlichen Bereich und Asylverfahren. Soweit die mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Amtsvormundes betrauten Mitarbeiter des Jugendamtes über ausreichende Kenntnisse in diesem Bereich verfügen, können sie aufgrund des all umfassenden Umfangs der Vormundschaft auch die ausländer- und asylrechtlichen Angelegenheiten der Mündel erledigen. Dem steht insbesondere der Umstand einer generellen rechtlichen Verhinderung aufgrund eines Interessenwiderstreites wegen der gleichzeitigen Zuständigkeit des Landrates für ausländerrechtliche Angelegenheiten nicht entgegen, da der Amtsvormund seine Tätigkeit in eigener Verantwortung und selbständig wahrzunehmen hat, so dass Eingriffe des Dienstvorgesetzten mit Anweisungen in die Führung der Vormundschaft grundsätzlich nicht zulässig sind (vgl. hierzu OLG Köln, FamRZ 1999, 1694). Anderes ergibt sich jedoch, wenn die als Amtsvormund tätigen Mitarbeiter des Jugendamtes nach ihrer eigenen Einschätzung - wie im vorliegenden Falle - mit nachvollziehbaren Argumenten davon ausgehen, für den hier betroffenen Aufgabenkreis nicht über die zur sachgerechten Erledigung erforderliche Sachkunde und Erfahrung zu verfügen. Hierzu hat der Amtsvormund durchaus zutreffend darauf hingewiesen, dass neben spezieller Sachkunde im Ausländer- und Asylrecht zur Wahrung der Mündelinteressen in diesem Bereich auch Detailkenntnisse über die politische Situation in der Türkei als Herkunftsland unter besonderer Berücksichtigung der kurdischen Volkszugehörigkeit der Minderjährigen und über die aktuelle Rechtsprechungspraxis der Verwaltungsgerichte zum Verfolgungsbegriff und zum Abschiebungsschutz erforderlich sind. Sieht sich der Amtsvormund vor diesem Hintergrund zu einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Belange der Minderjährigen selbst nicht in der Lage, so ist von einer tatsächlichen Verhinderung auszugehen. Dem kann entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht mit dem Hinweis begegnet werden, das Jugendamt gehöre zur Kreisverwaltung, bei der eigene Juristen beschäftigt seien. Denn der Übertragung der diesbezüglichen Aufgaben auf die Rechtsabteilung des Landkreises steht entgegen, dass die Aufgaben des Amtsvormundes von den einzelnen Beamten des Jugendamtes selbst, denen sie übertragen wurden, wahrzunehmen sind, § 55 Abs. 2 KJHG. Der Senat hat bereits im Zusammenhang mit der Vergütungsvorschrift des § 1835 Abs. 3 BGB ausgeführt, dass das Ausländer- und Asylrecht eine schwierige und komplexe Rechtsmaterie darstellt, für die nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Mitarbeiter des Jugendamtes hierfür über die ausreichenden Spezialkenntnisse verfügen, so dass in aller Regel die Heranziehung anwaltlicher Hilfe geboten und die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft für die ausländer- und asylrechtliche Betreuung eines ausländischen Minderjährigen durch einen Rechtsanwalt zusätzlich zu der im Übrigen angeordneten Vormundschaft durchaus sachgerecht ist (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Januar 2000 - 20 W 472/98). Hiernach sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft gemäß § 1909 BGB entgegen der Auffassung der Vorinstanzen gegeben. Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht, weil der Senat die erforderlichen Feststellungen ohne weiteren Ermittlungsbedarf selbst treffen kann (Senatsbeschluss 20 W 127/87 vom 04.09.1987; BayObLG RPfleger 1987, 67). Da nach Ablehnung der Asylanträge unter dem 15. Juli 1999 Klage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben wurde, besteht zur Fortführung dieses Klageverfahrens auch weiterhin ein Fürsorgebedürfnis, dem durch die Anordnung der Ergänzungspflegschaft Rechnung zu tragen ist. Im Hinblick auf die erforderlichen Spezialkenntnisse war der Anregung des Amtsvormundes zu folgen und die vorgeschlagene Rechtsanwältin zur Ergänzungspflegerin zu bestellen. Dies gilt allerdings nicht für den Minderjährigen …, da dieser zwischenzeitlich das 16. Lebensjahr vollendet hat und deshalb gemäß §§ 68 Abs. 1 AusIG, 12 Abs. 1 AsylVfG selbst handlungsfähig ist und somit für den Bereich, für welchen hier eine Ergänzungspflegschaft in Betracht kommt, einem Volljährigen gleich steht. Soweit er für die Durchführung des Asylverfahrens die gebotene anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen will, muss er auf die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes und die Stellung eines Prozesskostenhilfeantrages verwiesen werden.