OffeneUrteileSuche
Beschluss

20 W 630/77

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:1977:1031.20W630.77.0A
1Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss des Rechtspflegers bei dem Amtsgericht in … vom24. März 1977 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Wert des Verfahrens der Beschwerde und des Verfahrens der weiteren Beschwerde beträgt je 20.000,-- DM.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss des Rechtspflegers bei dem Amtsgericht in … vom24. März 1977 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Wert des Verfahrens der Beschwerde und des Verfahrens der weiteren Beschwerde beträgt je 20.000,-- DM. Der Anmelder übernahm am 1. Januar 1975 ein von seinem Schwiegervater … seit 1958 betriebenes, unter der Bezeichnung „… " bekannt gewesenes Zentralheizungs- und Lüftungsbauunternehmen. Nach Überprüfung der Betriebsverhältnisse durch die weitere Beschwerdeführerin meldete der Anmelder am 15. Juni 1976 die Firma „…“ zur Eintragung in das Handelsregister bei dem Amtsgericht in … an. Durch Beschluss vom 24. März 1977 ist vom Rechtspfleger der Antrag zurückgewiesen worden, weil es sich bei der angemeldeten Firma um eine fortgeführte Firma handele, deren Eintragung nur zulässig sei, wenn zu dem Familiennamen "…" der Vorname „…“ hinzugefügt werde, was der Anmelder jedoch ablehne. Auf die Beschwerde des Anmelders hat das Landgericht den Beschluss vom 24. März 1977 aufgehoben und den Rechtspfleger angewiesen, die beantragte Eintragung nicht aus den Gründen seiner Entscheidung zu versagen. Es ist der Auffassung, bei der angemeldeten Firma handele es sich nicht um eine fortgeführte Firma, weswegen der Zusatz „…“ nur dann unzulässig sein würde, wenn er eine Täuschung herbeiführen könne; das sei nicht der Fall. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der weiteren Beschwerdeführerin. Sie hält nur noch ihre Auffassung aufrecht, der Inhaberzusatz mit dem Namen des früheren Geschäftsinhabers sei zu der Täuschung geeignet, eine derartige Firma habe bereits bestanden. Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 27 Satz 1 FGG) und auch sonst zulässig. Die Beschwerdeführerin ist beschwerdeberechtigt (§ 126 FGG). Sie hat das Rechtsmittel auch formgerecht angebracht (§ 29 Abs. 1 Satz 3 FGG); als Körperschaft des öffentlichen Rechts kommt ihr nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (Bundesgesetzblatt I S. 920) Behördeneigenschaft zu. Sachlich hat die Beschwerde Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 Satz 2 FGG in Verbindung mit § 550 ZPO). Zu Unrecht hat das Landgericht den Beschluss des Rechtspflegers bei dem Amtsgericht in … durch den die Anmeldung der Eintragung abgelehnt worden ist, im Ergebnis aufgehoben. Der angefochtene Beschluss wendet § 18 Abs. 2 HGB nicht richtig an. Zutreffend geht das Landgericht allerdings davon aus, dass es sich bei der angemeldeten Firma nicht um eine fortgeführte Firma handelt, die rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit der Anmeldung sich daher nicht nach § 22 HGB richtet. Der Erwerb eines Handelsgeschäfts im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn der Veräußerer Vollkaufmann ist und seine Firma zu Recht besteht (RGZ 152, 365, 368; KG HRR 1939 Nr. 93; OLG Hamm BB 1959, 463; OLG Stuttgart BB 1962, 386; OLG Köln NJW 1963, 541, 543 ; OLG Frankfurt NJW 1969, 330, 331; Würdinger im Großkommentar zum HGB, 3. Aufl. 1967, § 22 Anmerkungen 26, 28; Schlegelberger/Hildebrandt/Steckhan, HGB, 5. Aufl.1973, § 22 Randnummer 4; Baumbach/Duden, HGB, 22. Aufl. 1977, §§ 22, 23 Anm. 1 F). Wie unstreitig ist, war der Schwiegervater des Anmelders Kaufmann weder nach § 1 HGB noch durch Eintragung in das Handelsregister nach § 2 HGB. Wird aber nur das Unternehmen eines Minderkaufmanns übernommen, so ist für die Anwendung des § 22 HGB, der im Interesse der Erhaltung der ideellen und materiellen Werte einer alten Firma deren Fortführung gestattet, kein Raum. Vielmehr liegt bei der Übernahme, eines solchen Unternehmens die Neugründung eines Handelsgewerbes vor, für die der Grundsatz der Firmenwahrheit, niedergelegt in § 18 HGB, gilt. Bei der Beantwortung der Frage, ob die Anmeldung gegen den Grundsatz der Firmenwahrheit verstößt, ist dem Landgericht darin zu folgen, dass die Anmeldung den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 HGB entspricht, wonach die Firma eines Einzelkaufmanns seinen Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen enthalten muss. Unrichtig ist jedoch die Annahme des Landgerichts, bei der Bezeichnung „…“ handele es sich nicht um einen nach § 18 Abs. 2 HGB unzulässigen Zusatz. Entgegen seiner Auffassung ist dieser Zusatz geeignet, eine Täuschung über die geschäftlichen Verhältnisse herbeizuführen. Der Senat geht, insoweit durchaus mit der Rechtsauffassung des Anmelders, davon aus, dass zur Täuschung über die geschäftlichen Verhältnisse ein Nachfolgezusatz mit dem Namen des früheren Geschäftsinhabers geeignet ist, weil dadurch bei einem nicht unbeachtlichen Teil der durch die Firma angesprochenen Verkehrskreise der Eindruck erweckt wird, eine derartige Firma habe bereits bestanden (OLG Frankfurt, a.a.O.; vgl. auch Würdinger, a.a.O, § 18 Randnummer 16). Ein diesem Fall entsprechender Sachverhalt liegt entgegen der Meinung des Anmelders vor. Zwar enthält die angemeldete Firma keinen Nachfolgezusatz ("vormals"). Doch kommt es darauf nicht an, wie die von dem Anmelder selbst für seine Rechtsauffassung in Anspruch genommene Entscheidung des Oberlandesgerichts in Köln (NJW 1953, 345) zeigt, bei der es darum ging, ob der Inhabervermerk allein immer und selbstverständlich ein Nachfolgeverhältnis zum Ausdruck bringt, was auch nach Meinung des Senats zu verneinen ist. Die angemeldete Firma enthält mehr als den Inhabervermerk, nämlich weiter den Zusatz „…“. Dieser Zusatz bedeutet nach Wortsinn und Sprachgebrauch in Verbindung mit dem Inhabervermerk auf das frühere Unternehmen hin, was schließlich ja auch sein erklärter Zweck ist. Deshalb wäre der Zusatz nur dann nicht irreführend, wenn er nicht oder doch nur von einem unbeachtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise als Hinweis auf eine Handelsfirma aufgefasst würde. Das ist bei der Bezeichnung "Heizungsbau" jedoch nicht der Fall, wie der Senat, dessen Mitglieder selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, an sich selbst erfährt (vgl. Baumbach/Duden, a.a.O., §§ 18, 19 Anm. 2 B). Mit dieser Bezeichnung verbindet sich regelmäßig die Vorstellung einer Handelsfirma und nicht etwa die eines Handwerksbetriebs. Das entspricht auch der Ansicht der weiteren Beschwerdeführerin, die, ungeachtet ihrer Beteiligung in diesem Verfahren, zur Feststellung einer solchen Verkehrsauffassung berufen ist. Die Meinung des Senats steht nicht im Widerspruch zu der von dem Anmelder ebenfalls für seine Rechtsauffassung in Anspruch genommenen Entscheidung des Oberlandesgerichts in Hamm (Betrieb 1968, 479), die über die Zulässigkeit der Geschäftsbezeichnung "Fahrschule X Inh. …X" befunden hat. Wie der Senat geht auch das Oberlandesgericht in Hamm davon aus, dass ein Zusatz unzulässig ist, der im Verkehr als Handelsfirma aufgefasst wird. Dabei ist das Oberlandesgericht in Hamm zu dem Ergebnis gekommen, mit der Bezeichnung "Fahrschule" verbinde der Verkehr regelmäßig nicht die Vorstellung, es handele sich um ein Handelsgeschäft (a.a.O., S. 480). Für die Bezeichnung "Heizungsbau" ist der Senat anderer Ansicht. Das widerstreitet der Rechtsauffassung, die auch der Entscheidung des Oberlandesgerichts in Hamm zugrunde liegt, nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 131 Abs. 1 Satz 2 KostO, 13 a Abs. 1 FGG. Der Beschwerdewert ist nach den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2, 79, 31 Abs. 1 Satz 2 KostO festgesetzt; gegen die entsprechende Feststellung des Rechtspflegers bei dem Amtsgericht in … sind Einwendungen nicht erhoben worden.