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Beschluss

2 W 6/23

OLG Frankfurt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:0127.2W6.23.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Limburg a. d. Lahn - 3. Zivilkammer (Az. 3 T 88/22) - vom 22.12.2022 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Limburg a. d. Lahn - 3. Zivilkammer (Az. 3 T 88/22) - vom 22.12.2022 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 500,00 € festgesetzt. I. Dem Antragsteller war ab dem 25.01.2021 ein Zimmer im Priesterseminar des Bistums Stadt1 zur Verfügung gestellt worden. Er wurde schließlich im Mai 2021 aufgefordert, das Zimmer zu räumen und an das Bistum herauszugeben. Der Antragsteller erhob erfolglos Klage vor dem Arbeitsgericht Stadt2 mit dem Antrag auf „Einweisung/Polizeischutz“ in das Zimmer 212 mit der Behauptung, es bestehe ein mündlich abgeschlossenes Mietverhältnis. Das Arbeitsgericht Stadt2 hat durch Beschluss vom 07.04.2022 (Az ..., Bl. 2 ff. d.A.) seine Zuständigkeit im Hinblick auf die Bejahung einer mietrechtlichen Streitigkeit verneint und das Verfahren an das Amtsgericht Limburg a. d. Lahn verwiesen; dort erreichte der Antragsteller seine mehrfach vorgebrachten Rechtsschutzziele nicht. Der Antragsteller hat sodann mit seiner Eingabe vom 08.12.2022 (Bl. 1 d.A.) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, die das Amtsgericht Limburg a. d. Lahn durch Beschluss vom 08.12.2022 (Az. 4 C 891/22 (12), Bl. 9 ff. d.A.) aus Rechtsgründen zurückgewiesen hat. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 13.12.2022 (Bl. 10 ff. d.A.) hat das Landgericht Limburg a. d. Lahn - Beschwerdekammer - durch den angefochtenen Beschluss vom 22.12.2022 unter Bezugnahme auf die Begründung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 08.12.2022 sowie seines Nichtabhilfebeschlusses vom 14.12.2022 (Bl. 16 d.A.) zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 29.12.2022 (Bl. 26 d.A.) eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 28.12.2022 (Bl. 26 ff. d.A.). Er hat sein Rechtsmittel mit Schreiben vom 02.01.2023 (Bl. 37 d.A.) nach entsprechendem Hinweis des Landgerichts auf die Unstatthaftigkeit des Rechtsmittels (Hinweis vom 29.12.2022, Bl. 34 d.A.) aufrechterhalten, was zur Nichtabhilfe des Landgerichts gemäß Beschluss vom 18.01.2023 (Bl. 38 d.A.) geführt hat. II. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Dieses Rechtsmittel findet lediglich gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte statt (§ 564 Abs. 1 ZPO) nicht jedoch, wenn das Landgericht im Berufungs- oder Beschwerdeverfahren entscheidet (vgl. OLG Düsseldorf MDR 2003, S. 230; G. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022 § 46 Rn. 15). Gegen zurückweisende Beschlüsse in der Beschwerdeinstanz findet nur die Rechtsbeschwerde zum BGH statt (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 133 GVG), soweit diese vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 3 ZPO). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Soweit in Eingabe an das Landgericht, insbesondere in der vom 28.12.2022 28.12.2022 (Bl. 26 ff. d.A.) wegen der Rechtswegerschöpfung eine Gehörsrüge liegen könnte (§ 321a Abs. 1 ZPO), hat das Landgericht durch die Nichtabhilfe vom 18.01.2023 (Bl. 38 d.A.) diese zu Recht als unbegründet angesehen. In der Sache besteht nämlich kein Anhaltspunkt dafür, dass das Landgericht rechtliches Gehör des Antragstellers verletzt haben könnte. Denn der Antragsteller beruft sich lediglich auf die Begründung eines Mietverhältnisses, welches allerdings wie vom Amtsgericht ausgeführt, entweder nie bestand oder aber zumindest nicht mehr besteht (§ 542 Abs. 1 BGB). Dies schließt einen Besitzanspruch des Antragstellers aus (§ 546 Abs. 1 BGB, §§ 985, 986 BGB). Mit der Argumentation musste sich das Landgericht allerdings nicht befassen, weil dies bereits Grundlage der Rechtsprüfung durch das Amtsgericht gewesen ist. Dass das Landgericht auf die weiteren vom Antragsteller geschilderten Hintergründe nicht eingegangen ist, steht dem nicht entgegen. Diese sind aus Rechtsgründen ohne Bedeutung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Festsetzung des Beschwerdewerts hat sich der Senat an der zutreffenden Bewertung des Landgerichts (§ 3 ZPO) orientiert.