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Urteil

2 U 26/17

OLG Frankfurt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2019:1025.2U26.17.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. - 14. Zivilkammer - vom 27.2.2017 (Az.: 2-14 O 384/15) wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zu den übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen am 21.9.2018 auf 505.815,42 € und nachfolgend auf 504.815,42 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. - 14. Zivilkammer - vom 27.2.2017 (Az.: 2-14 O 384/15) wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zu den übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen am 21.9.2018 auf 505.815,42 € und nachfolgend auf 504.815,42 € festgesetzt. I. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO: Der Kläger begehrt mit seiner Klage gegen die Beklagte unter anderem die Feststellung, dass der zwischen den Parteien unter dem 6.12.2010 geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 4.3.2015 beendet worden sei. Die Beklagte hat mit ihrer Widerklage Räumung und Herausgabe zunächst allein der Geschäftsstellenräume des Klägers im Bereich der auf dem Gelände der O1er Galopprennbahn befindlichen Tribüne, welche sie dem Kläger im Rahmen der Durchführung des Geschäftsbesorgungsvertrages überlassen hatte, verlangt. In der Berufungsinstanz hat sie mit ihrer erweiterten Widerklage darüber hinaus Räumung und Herausgabe der gesamten Rennbahn einschließlich aller Gebäude verlangt. Die Beklagte mietete die Liegenschaft der O1er Galopprennbahn von der Stadt O1 mit Mietvertrag vom 6.9.2010, rückwirkend beginnend am 1.9.2009, für die Dauer von 15 Jahren mit dreimaligem Optionsrecht der Beklagten von je fünf Jahren zum Zwecke der Durchführung von Pferderenntagen (Blatt 14 ff. der Akte). Die Durchführung dieser Renntage übertrug sie durch den genannten Geschäftsbesorgungsvertrag vom 6.12.2010 auf den Kläger (Blatt 27 ff. der Akte). Dieser Vertrag hatte gemäß der Bestimmung in § 3.1 eine Laufzeit vom 1.1.2011 bis zum 31.8.2024. Gemäß § 3.2 kann diese Vereinbarung „von beiden Parteien mit einer Frist von zwei Monaten zum 30.6. oder 31.12. eines jeden Jahres gekündigt werden“. Der Vertrag ist durch den damaligen Geschäftsführer der Beklagten Vorname1 G und durch die Vorstandsmitglieder des Klägers, die Zeugen Frau C und Herrn Q, unterzeichnet. Der Kläger wird satzungsmäßig durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Kläger führte die Renntage vertragsgemäß bis einschließlich im Jahre 2015 durch. Die Stadt O1 und der damalige Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten Herr G, der zugleich Mitglied des Vorstands des Klägers war, vereinbarten mit notariellem Vertrag des Notars I vom 5.8.2014 (UR-Nr. …/2014) den Verkauf seiner Geschäftsanteile an der Beklagten an die Stadt O1 und zugleich deren Abtretung an sie. In demselben Vertrag vereinbarten die Stadt O1 und die Beklagte die Aufhebung des zwischen beiden bestehenden Mietvertrages über das Rennbahngelände vom 6.9.2010 (Blatt 155 ff. der Akte). Die Beklagte kündigte den Geschäftsbesorgungsvertrag mit Schreiben vom 4.3.2015 zum 30.6.2015 (Blatt 32 der Akte). Die Stadt O1 übertrug im Wege eines Erbbaurechts große Teile des Galopprennbahnareals zum Zwecke der Errichtung einer Fußballakademie an den Deutschen Fußballbund. Die Übergabe sollte zum 1.1.2016 erfolgen. Auf dem Restgelände soll ein öffentlicher Park entstehen. Der Kläger hatte zunächst weiterhin Besitz an Räumlichkeiten auf dem Gelände der Galopprennbahn und an dem Gelände selbst. Durch von der Stadt O1 in einem anderen Rechtsstreit erwirktes Urteil vom 16.12.2016 (Az. 2-12 O 437/15) verurteilte das Landgericht Frankfurt a.M. den hiesigen Kläger antragsgemäß, die Geschäftsräume in dem Nebengebäude zur Tribünenanlage auf dem Rennbahngelände zu räumen und dieses nebst dem gesamten Rennbahngelände an die Stadt O1 herauszugeben. In diesem Rechtsstreit hatte der hiesige Kläger der hiesigen Beklagten den Streit verkündet. Die gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung des hiesigen Klägers wies das Oberlandesgericht durch Urteil vom 27.7.2017 (Az. 2 U 174/16) zurück. Zugleich stellte es in Abänderung des Urteils des Landgerichts fest, dass das Mietverhältnis zwischen der Stadt O1 und der hiesigen Beklagten gemäß Mietvertrag vom 6.9.2010 über die Pferdesportfläche durch den zwischen der Stadt O1 und der hiesigen Beklagten geschlossenen Mietaufhebungsvertrag gemäß Ziffer II. der Urkunde des Notars I vom 6.8.2014 (UR-Nr. … der Urkundenrolle für 2014) als nicht beendet gilt. Auf die hiergegen eingelegte Revision der Stadt O1 hob der Bundesgerichtshof dieses Urteil durch Urteil vom 18.4.2018 (Az. XII ZR 76/17) auf, soweit zum Nachteil der Stadt O1 entschieden wurde, und wies die Berufung des hiesigen Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 16.12.2016 unter Zurückweisung von dessen Revision insgesamt zurück. Zwischenzeitlich ist am 21.9.2017 die Räumung und Herausgabe an die Stadt O1 erfolgt. Mit der Klage verlangte der Kläger ferner die Aufrechterhaltung der Wasser- und Energieversorgung für das Anwesen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung. Ferner verlangt er Feststellung, dass der zwischen der Stadt O1 und der Beklagten geschlossene notarielle Mietaufhebungsvertrag vom 6.8.2014 und der notarielle Vertrag zwischen der Stadt O1 und Herrn G über den Kauf und die Abtretung der Geschäftsanteile an der Beklagten unwirksam seien. Der Kläger ist der Ansicht, der Geschäftsbesorgungsvertrag könne nicht vor dem 31.8.2024 gekündigt werden. Die Regelung des § 3.2 des Geschäftsbesorgungsvertrages habe eine gegenüber der vereinbarten Festlaufzeit vorzeitige Kündigung nicht ermöglichen sollen. Die Vereinbarungen der Beklagten mit der Stadt O1 seien aus verschiedenen Gründen unwirksam. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat durch Urteil vom 27.2.2017, dem Kläger zugestellt am 27.2.2017, seine Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage der Beklagten hin verurteilt, seine Geschäftsstelle in der A-Straße 3, O1, Anbau nordwestlich des Tribünenwerks entlang der A-Straße gemäß (roter) Einzeichnung in dem Urteil als Anlage zum Tenor beigefügten Lageplan, zu räumen und an die Beklagte zu Händen der Stadt O1 herauszugeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Geschäftsbesorgungsvertrag der Parteien sei durch die seitens der Beklagten erklärte Kündigung vom 4.3.2015 beendet worden. Die Parteien hätten den Vertrag zwar wirksam geschlossen. Die Beklagte sei aufgrund der in § 3.2 des Vertrages getroffenen eindeutigen Regelung aber zur Kündigung berechtigt gewesen. Eine etwaige mündlich getroffene abweichende Regelung sei jedenfalls nicht wirksam, da sie nicht in der erforderlichen Schriftform gefasst sei. Das Erfordernis, die Rennen über einen längeren Zeitraum zu planen, stehe der Wirksamkeit der erklärten Kündigung nicht entgegen, sondern hätte allenfalls den Beendigungszeitpunkt des Vertrages beeinflussen können. Der Kündigung stehe auch eine angebliche seitens der Stadt O1 gegenüber den Gebrüdern J übernommene historische Verpflichtung nicht entgegen. Eine etwaige Schädigung der Beklagten durch den Mietaufhebungsvertrag oder die Vereinbarung über die Veräußerung ihrer Geschäftsanteile könne der Kläger nicht einwenden. Die Grundsätze der Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs seien nicht anwendbar, da es sich um eine reine Innenhaftung handele. Der Kläger habe im Übrigen nicht dargetan, dass die Beklagte in ihrer Existenz vernichtet sei. Auch er selbst werde weder durch den Mietaufhebungsvertrag noch durch die Übertragung der Gesellschaftsanteile an der Beklagten in sittenwidriger Weise geschädigt. Dass dem Kläger künftig ein Gewinn entgehe, begründe keine sittenwidrige Schädigung. Auch der Gesellschafterwechsel habe nicht dazu geführt, dass ihm Ansprüche entgangen wären. Die Vermögenslosigkeit der Beklagten sei nicht dargelegt. Eine gegen § 109 HGO verstoßende Unterwertveräußerung durch die Stadt O1 liege nicht vor, da die Stadt O1 in dem Vertrag vom 5.8.2014 keine Vermögensgegenstände veräußert, sondern Gesellschaftsanteile gekauft habe. Die europarechtlichen Regelungen zu Beihilfeverboten berührten die Wirksamkeit der Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrages nicht. Die Regelungen des Kartellrechts seien nicht einschlägig, da sich die Stadt O1 unabhängig hiervon aus der Vergabe von Galopprennbahnen habe zurückziehen dürfen. Infolge der wirksamen Beendigung des Geschäftsbesorgungsvertrages bestehe schon deshalb auch kein Anspruch gegen die Beklagte auf Erbringung weiterer Versorgungsleistungen an den Kläger. Hinsichtlich der Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit des zwischen der Stadt O1 und der Beklagten geschlossenen Mietaufhebungsvertrages sowie des zwischen der O1 und Herrn G geschlossenen Kauf- und Abtretungsvertrages betreffend die Geschäftsanteile an der Beklagten, jeweils vom 5.8.2014, sei die Klage unzulässig, da es an einem erforderlichen Feststellungsinteresse des Klägers fehle. Denn die Frage der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit dieser Verträge berühre das Verhältnis zwischen den Parteien nicht. Die Widerklage gerichtet auf Räumung und Herausgabe der näher bezeichneten Geschäftsstelle sei begründet, da der Geschäftsbesorgungsvertrag wie dargelegt beendet sei. Auf die rechtliche Einordnung dieses Rechtsverhältnisses komme es dabei nicht an. Die Beklagte könne Herausgabe an die Stadt O1 als Hauptvermieterin verlangen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts verwiesen (Blatt 841 ff. der Akte). Mit seiner am 27.2.2017 eingelegten und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 29.5.2017 mit am 23.3. und am 27.5.2017 eingegangenen Schriftsätzen begründeten Berufung wendet sich der Kläger gegen seine Verurteilung auf die Widerklage hin. Zugleich verfolgt er seine Klage hinsichtlich des Antrags auf Aufrechterhalten der Versorgungsleistungen und auf Feststellung der Unwirksamkeit der notariellen Verträge vom 5.8.2014 weiter. Er ist der Ansicht, bei der Auslegung der Kündigungsmöglichkeit nach § 3.2 des Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen den Parteien müssten ihr verfolgtes Gesamtkonzept und der Zusammenhang mit dem Mietvertrag zwischen der Beklagten und der Stadt O1 berücksichtigt werden, der seinerseits ein ordentliches Kündigungsrecht nicht vorgesehen habe. Erforderlich für eine Kündigung sei ein wichtiger Grund. Beide Verträge hätten eine gemeinsame Geschäftsgrundlage. Durch die Verträge habe ihm von der Beklagten im Ergebnis diejenige Position verschafft werden sollen, welche er als Mieter der Stadt O1 gehabt hätte. Die Beklagte sei allein aus dem Grunde dem Rechtsverhältnis zur Stadt O1 zwischengeschaltet worden, damit diese gegen eine Inanspruchnahme aus dem Rennbetrieb abgesichert sein sollte. Er sei in den Schutzbereich des Mietvertrages zwischen der Beklagten und der Stadt O1 einbezogen worden und habe darüber hinaus direkt Rechte auch gegenüber der Beklagten haben sollen. Die im Mietvertrag geregelten Überschüsse hätten an ihn als gemeinnützigen Verein ausgekehrt werden sollen. Die Kündigungsmöglichkeit habe erst nach Ablauf der Festlaufzeit bestehen sollen. Selbst wenn eine Kündigung im Vertrag vorgesehen gewesen sei, sei diese bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Betriebspflichten nicht in Betracht gekommen, wie sich auch aus der grundsätzlich übereinstimmenden Laufzeitenregelung bis August 2024 in beiden Verträgen ergebe. Dieser Auslegung der Vertragsklausel des § 3.2 stehe das Schriftformerfordernis nicht entgegen. Zu den streitigen Behauptungen hätten die angebotenen Beweise erhoben werden und die benannten Zeugen vernommen werden müssen. Auch die mit Schreiben vom 29.6.2015 erklärte Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrages durch die Stadt O1 sei nicht wirksam erfolgt, zumal die Stadt hierzu nicht berechtigt gewesen sei. Entsprechendes gelte für die Prozesskündigung im Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht, Az. 2 U 174/16. Der Kläger ist der Ansicht, er habe ein berechtigtes Interesse nicht nur an seinen Vergütungsansprüchen sondern gerade auch an der Ausrichtung von Renntagen zur Durchführung von Pferderennen entsprechend seinem Vereinszweck, was der Beklagten bekannt gewesen sei. Die Beklagte sei lediglich das „Vehikel“ für ihn gewesen, damit er auf dem Gelände Pferderennen habe durchführen können. Die Verknüpfung zwischen den Parteien ergebe sich auch aus den vorgelegten Vorstandsprotokollen, welche das Landgericht überhaupt nicht berücksichtigt habe. Durch den Geschäftsbesorgungsvertrag sowie durch § 4.4 des Mietvertrages der Beklagten mit der Stadt O1 im Sinne eines Vertrages zugunsten Dritter habe er selbst auch wirtschaftlich abgesichert werden sollen. Die Überschüsse aus der Veranstaltung von fünf Renntagen mit jeweils sechs Pferderennen habe er zur Durchführung des Rennbetriebes verwenden und damit seine wirtschaftlichen Interessen absichern dürfen. Tatsächlich habe auch kein Insolvenzrisiko bestanden. In dem Zeitraum von 2011 bis 2016 sei der Kläger mit ausreichender Liquidität versehen gewesen. Von 2012 an sei das Ergebnis der Renntagsabrechnungen positiv gewesen. Der Kläger ist der Ansicht, über die mit der Zwischenfeststellungswiderklage erhobenen Feststellungsanträge hätte vorab entschieden werden müssen. Die Aufhebung des Mietvertrages der Beklagten mit der Stadt O1 und der gleichzeitige Erwerb der Geschäftsanteile an der Beklagten durch die Stadt O1 in der einheitlichen notariellen Urkunde vom 5.8.2014 hätten allein den Zweck gehabt, der Beklagten die Grundlage für die weitere Vertragserfüllung ihm gegenüber zu entziehen. Die Übernahme der Geschäftsanteile zu einem völlig überhöhten Preis habe dies erst ermöglicht. Damit habe die Stadt O1 die Beklagte mittels dieses notariellen Vertrages in sittenwidriger Weise zum Vertragsbruch ihm gegenüber verleitet. Der damalige Geschäftsführer der Beklagten Vorname1 G habe sich hierdurch entgegen seinen Pflichten als damaliger Vizepräsident des Klägers ihm gegenüber vereinsschädigend verhalten; es handele sich um einen existenzvernichtenden Eingriff, welcher als sittenwidrig zu werten sei. Der Mietvertrag hätte demgegenüber nicht ohne seine Zustimmung aufgehoben werden dürfen, da er seinem Zweck nach auch seine Rechte berühre. Ferner widersprächen die von Seiten der Stadt O1 auf dem Gelände im Wege der Umnutzung in ein DFB-Leistungszentrum geplanten Baumaßnahmen auch dem Denkmalschutz. Die Beklagte habe ihm zudem durch die Nichtzahlung vertraglich vereinbarter Geschäftsbesorgerentgelte den existentiellen Boden entzogen. Hierzu ergänzt er seinen Vortrag unter Bezugnahme auf eine Äußerung des Rechtsanwalts RA1 vom 28.8.2018 in dem Strafverfahren gegen Vorname1 G und Name1 bei der Staatsanwaltschaft O1, Az. 6 (Blatt 1299 ff. der Akte). Der Kläger ist der Ansicht, bereits aus dem vorgelegten Magistratsbeschluss der Stadt O1 ergebe sich, dass der Vertrag mit Energieversorger1 betreffend die Energielieferung und Versorgung fortbestehe. Ergänzend bezieht der Kläger sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 6.3., 21.3., 23.3., 9.5., 29.5., 4.9., 12.9., 20.11., 11.12.2017, 18.9.2018 und 1.2., 3.4., 4.4., 18.7., 13.9. und 25.9.2019 (Blatt 937 ff., 944 ff., 979 ff., 1084 ff., 1095 f., 1170 ff., 1183 ff., 1224 ff., 1245 ff., 1288 ff., 1323 ff., 1382, 1387 ff., 1503 ff., 1550 f., 1606 ff. der Akte) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 27.2.2017 (Az. 2-14 O 384/15) abzuändern und 1. festzustellen, dass die von der Beklagten am 4.3.2015 ausgesprochene Kündigung den Geschäftsbesorgungsvertrag vom 6.12.2010 nicht beendet hat; 2. festzustellen, dass folgender Klageantrag in der Hauptsache erledigt ist: die Beklagte zu verurteilen, ihm bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrages die Wasser- und Energieversorgung für die Strom- und Wasserzufuhr bezüglich der Verbrauchsstellen (1, 2, 3) - Straße2 - A-Straße 3 - Straße4 über Energieversorger1 aufrechtzuerhalten und den Gebrauch zu gewähren; 3. festzustellen, dass der zwischen der Stadt O1 und der Beklagten abgeschlossene Mietaufhebungsvertrag gemäß der Urkunde des Notars I vom 5.8.2014 (UR-Nr. …/2014, Blatt 274 ff. GA) unwirksam ist; 4. festzustellen, dass der Vertrag in der vorgenannten Urkunde vom 5.8.2014 (UR-Nr. …/2014 des Notars I) über die Abtretung der Geschäftsanteile zwischen Herrn Vorname1 G und der Stadt O1 unwirksam ist; 5. die Revision zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Unter Erweiterung der Widerklage hat sie zunächst beantragt, den Kläger zu verurteilen, neben den bereits vom Widerklageantrag zu 1) umfassten Räumlichkeiten (Geschäftsstelle des Klägers) auch die Tribüne nebst Nebengebäuden, die gesamte Rennbahn, Innenbahn und Außenbahn (Geläuf) sowie Nebengebäude (Ställe usw.) auf dem Rennbahngelände, angrenzend an die A-Straße 3-5 in O1, zu räumen und an sie - die Beklagte - zu Händen der Stadt O1 (Streitverkündete) herauszugeben. Der Kläger hat beantragt, die „Anschlussberufung“ zurückzuweisen. Die Parteien haben sodann durch Schriftsätze vom 19.6. und 18.9.2018 (Blatt 1267, 1290 der Akte), eingegangen am 20.6. und 21.9.2018, die Widerklage in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Räumung des Geländes erfolgt ist. Die Beklagte beruft sich auf die Begründung des Landgerichts sowie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ferner beruft sie sich auf das Urteil des BGH vom 18.4.2018 (Az. XII ZR 76/17). Sie hält den Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß seinem § 3.2 für kündbar, so dass er durch die Kündigung vom 4.3.2015 beendet worden sei, mit der Folge, dass dem Kläger ein Besitzrecht an dem Rennbahngelände nicht mehr zustehe. Der gegenteilige Vortrag des Klägers sei bereits widersprüchlich. Jedenfalls sei der Vertrag infolge der nachfolgenden Kündigungen vom 17.8.2016 und 20.7.2017 des Geschäftsbesorgungsvertrages wegen Verstoßes gegen das Verbot der unerlaubten Nutzung des Rennbahngeländes und der unerlaubten Gebrauchsüberlassung an Dritte beendet. Im Übrigen sei ihr aufgrund der durchgeführten Räumungsmaßnahmen auf dem Gelände eine Fortsetzung der Durchführung des Geschäftsbesorgungsvertrages jedenfalls unmöglich geworden. Aus dem Mietvertrag mit der Stadt O1, an dem der Kläger nicht beteiligt sei, stünden dem Kläger keine Rechte zu. Hier gelte die Vertragsfreiheit zwischen der Stadt O1 und ihr. Eine Änderung des politischen Willens berechtige zu einer Änderung der Verträge. Einen Anspruch des Klägers auf weitere Alimentierung gebe es nicht. Die Frage der Wirksamkeit des Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrages betreffe den Kläger nicht unmittelbar, so dass ihm insoweit kein Feststellungsinteresse zukomme. Insbesondere liege auch kein Vertrag zu Gunsten Dritter vor. Jedenfalls könne nicht gerade der Kläger solche Rechte geltend machen, da er in dem Vertrag nicht erwähnt sei, sondern vielmehr der frühere D. An dem Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag sei noch nicht einmal die Beklagte beteiligt gewesen; sie sei vielmehr Gegenstand des Vertrages gewesen. Der Antrag auf Aufrechterhaltung der Versorgungsleistungen sei von vorneherein unzulässig, da die Leistungen nicht nachholbar seien, und jedenfalls unbegründet gewesen. Ein solcher Anspruch habe bereits während der Laufzeit des Geschäftsbesorgungsvertrages nicht bestanden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 9.3., 3.4., 24.7.2017, 19.6., 1.10.2018, 25.2., 16.5., 4.6., 17.9. und 19.9.2019 (Blatt 919 ff., 1014 ff., 1123 ff., 1266 ff., 1303 ff., 1342 ff., 1456 ff., 1478 ff., 1562 ff., 1575 f. der Akte) verwiesen. Durch Beschluss vom 19.4.2017 (Blatt 1017 ff. der Akte) hat der 2. Zivilsenat seine gerichtsinterne Zuständigkeit festgestellt. In der Mitgliederversammlung des Klägers vom 23.2.2019 wurden seine Auflösung und die Bestellung der Firma1 AG, O2 (Schweiz), zur Liquidatorin beschlossen (Blatt 1444 f. der Akte). Die Liquidatorin ist zwischenzeitlich im Vereinsregister eingetragen (Vereinsregisterauszug Blatt 1493 f. der Akte). Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z4, Z5, C, M, Z3 und Q. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 17.5. und 30.8.2019 (Blatt 1403 ff., 1508 ff. der Akte) in Verbindung mit dem Sitzungsprotokoll vom 26.6.2017 in der Sache 2 U 174/16 (Blatt 1422 ff. der Akte) und dem Sitzungsprotokoll vom 27.2.2019 in der Sache Az. 9 (Blatt 1480 ff. der Akte) Bezug genommen. Der Zeuge Notar a.D. L hat auf seine Schweigepflicht verwiesen, von der ihn Herr G nicht entbunden hat (Blatt 1366 der Akte). Daraufhin wurde von seiner Ladung und Vernehmung abgesehen. Der Kläger hat beantragt, die Vernehmungsniederschrift über die Vernehmung des Zeugen Notar a.D. L aus dem Verfahren 2 U 174/16 vom 26.6.2017 einschließlich des Schreibens vom 19.9.2014 als Urkundenbeweis gemäß § 432 Abs. 1 ZPO zu verwerten (Blatt 1382, 1399 der Akte). II. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO: Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und ebenso begründet worden (§§ 511, 517, 519 f. ZPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Die Klage des Klägers ist teilweise zulässig, aber insoweit nicht begründet und im Übrigen bereits nicht zulässig. Der Antrag festzustellen, dass der Geschäftsbesorgungsvertrag der Parteien vom 6.12.2010 nicht durch die Kündigung seitens der Beklagen vom 4.3.2015 beendet wurde, ist zulässig, da der Kläger unabhängig von der vormaligen Zulässigkeit des Antrags als Zwischenfeststellungsantrag (§ 256 Abs. 2 ZPO) weiterhin ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung hat (§ 256 Abs. 1 ZPO). Der Umstand der Vertragsbeendigung hat neben der Verpflichtung das Klägers zur Räumung und Herausgabe der zum Besitz überlassenen Räumlichkeiten nebst Grundstück weitere rechtliche Folgen bezogen auf die weiteren in dem Vertrag geregelten wechselseitigen Rechte und Pflichten. Der Kläger macht auch weitere Ansprüche unter anderem gegen die Beklagte geltend, welche mit der möglichen Beendigung des Geschäftsbesorgungsvertrages in Verbindung stehen. Der Umstand, dass der Kläger mit der gewählten Formulierung des Klageantrags die Feststellung einer Rechtsfrage, nicht eines Rechtsverhältnisses begehrt, ist unschädlich, da der Antrag dahingehend auszulegen ist, dass die Fortdauer des Geschäftsbesorgungsvertrages über den angeblichen Beendigungszeitpunkt hinaus als Rechtsverhältnis festgestellt werden soll (§§ 133, 157 BGB analog). Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der Geschäftsbesorgungsvertrag der Parteien dauert nicht fort, sondern er wurde durch die seitens der Beklagten am 4.3.2015 ausgesprochene Kündigung zum 30.6.2015 beendet. Die Beendigung des Geschäftsbesorgungsvertrages steht allerdings nicht schon aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des vorangegangenen Räumungsrechtsstreits vor dem Landgericht Frankfurt a.M., Az. 2-12 O 437/15, Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Az. 2 U 174/16, Bundesgerichtshof, Az. XII ZR 76/17, fest, da diesen Rechtsstreit nicht dieselben Parteien geführt haben, sondern die Stadt O1 und der Kläger (§ 322 Abs. 1 ZPO). Auch die Streitverkündung des hiesigen Klägers und dortigen Beklagten in dem vorangegangenen Rechtsstreit gegenüber der hiesigen Beklagten führt nicht zu einer Bindungswirkung zwischen den jetzigen Parteien, da der vorangegangene Rechtsstreit nicht zum Nachteil der hiesigen Beklagten, sondern des hiesigen Klägers entschieden wurde (§ 74 Abs. 3, § 68 ZPO). Der Geschäftsbesorgungsvertrag vom 6.12.2010 war vor Ablauf des 31.8.2024 kündbar. Zwar ist in § 3.1 des Vertrages eine Vertragslaufzeit bis zum 31.8.2024 bestimmt. Nach dem Wortlaut der Regelung in § 3.2 des Geschäftsbesorgungsvertrages war der Vertrag aber dennoch halbjährlich mit einer Frist von jeweils zwei Monaten zum Halbjahresende kündbar. Nach dem Ergebnis der Verhandlung und der Beweisaufnahme steht mit hinreichender Sicherheit fest, dass dieser zweite Absatz des § 3 bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in dem Vertragstext enthalten war und damit Vertragsinhalt geworden ist. Zwar hat die Zeugin C in ihrer Aussage erklärt, sie habe bei ihrer Lektüre des Vertragstextes diesen Passus nicht gesehen, die Kündigungsklausel habe zum damaligen Zeitpunkt nach ihrer Erinnerung nicht dort gestanden. Auch der Zeuge Q hat in seiner Zeugenaussage zunächst klar bestätigt, dass diese Kündigungsklausel nicht in dem Vertrag enthalten gewesen sei, und zudem auf die Vorversionen des Vertrages hingewiesen, in denen noch eine allgemeine Verweisung auf das Werkvertragsrecht enthalten war. Nachfolgend hat er allerdings angegeben, er habe letztlich eine Version für den Kläger unterzeichnet, in welcher die Kündigungsmöglichkeit gemäß § 3.2 enthalten gewesen sei. Er habe diese Klausel wohl lediglich nicht wahrgenommen. Sie sei auch im Übrigen nicht besonders erörtert worden. Der Zeuge Z3, der sich mit dem Vertragsentwurf juristisch befasst hatte, hat hingegen eindeutig bestätigt, dass der Geschäftsbesorgungsvertrag in seiner endgültigen Version bereits die Kündigungsmöglichkeit in § 3.2 enthielt, die auch Gegenstand der Vertragsverhandlungen gewesen sei. Auch aus den Randbemerkungen auf den in der Beweisaufnahme am 30.8.2019 aus dem Rechtsstreit zwischen der Stadt O1 und dem Kläger (Az. 2 U 174/16) erörterten Vertragsentwürfen (dort Blatt 1394 ff. der Akte), ergibt sich, dass die an dieser per E-Mail geführten Diskussion Beteiligten ausdrücklich über Inhalt und Formulierung eines solchen Kündigungsrechts verhandelt haben. Der Zeuge Z5 konnte keine konkreten Angaben zu den Vertragsverhandlungen, welche der Vereinbarung dieses Kündigungsrechts vorausgingen, machen. Er war zwar als Präsident des vormaligen Ds zunächst an den Vertragsverhandlungen beteiligt, nicht aber an dem Vertragsschluss selbst und den diesem unmittelbar vorhergehenden Verhandlungen, da er nicht auch dem Vorstand des damals neu gegründeten Klägers angehörte. Der Zeuge Z4 konnte zu den Vertragsverhandlungen gleichfalls keine konkreten Angaben machen. Eine als Urkundenfälschung sowie gegebenenfalls (versuchter) Betrug zu wertende spätere Einfügung der Vertragsbestimmung über die halbjährliche Kündigungsmöglichkeit des § 3.2 in den Vertragstext - etwa durch Herrn G - ist fernliegend. Der Täter hätte mit einer leichten Aufdeckung dieser Täuschung rechnen müssen, da es ohne Weiteres möglich war, dass die Beteiligten von dem unterschriebenen Vertrag Kopien erstellt hätten, welche die nachträgliche Veränderung sofort klar ergeben hätten. Davon, dass jemand, insbesondere Herr G, eine solche Fälschung begangen hätte, kann schon im Hinblick auf den gegenüber dem hohen Risiko eher geringen Nutzen aus damaliger Sicht nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist anzunehmen, dass das Thema einer möglichen vorzeitigen Kündigung seinerzeit zwischen den Beteiligten nicht als besonders bedeutsam wahrgenommen und darum auch nicht näher erörtert wurde, da keiner der Beteiligten damals mit der Möglichkeit rechnete, im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien und jetzigen Prozessgegnern werde es einmal zu einer Interessenkollision in Bezug auf die Fortführung von Galopprennsportveranstaltungen kommen. Die Regelung einer solchen vorzeitigen halbjährlichen Kündigungsmöglichkeit ist - unabhängig von ihrer Sinnhaftigkeit - nicht ohne Weiteres widersprüchlich, da geregelt sein kann, dass der Vertrag gekündigt werden kann, aber mangels Kündigung jedenfalls mit dem 31.8.2024 endet. Besondere Gründe für den Ausspruch einer Kündigung sind nach dem Wortlaut des Vertrages nicht erforderlich. Vielmehr ist das Kündigungsrecht für beide Vertragsparteien ganz allgemein gefasst. Dem steht auch nicht entgegen, dass in der Präambel des Vertrages ausdrücklich auf den Mietvertrag der B1 GmbH mit der Klägerin und die darin begründete Pflicht der GmbH zur Durchführung von mindestens fünf Renntagen mit je sechs Leistungsprüfungen verwiesen ist. Allerdings ist bei der Auslegung einer Willenserklärung nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern der wirkliche Wille zu erforschen (§ 133 BGB). Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§ 157 BGB). Dies gilt auch für in Schriftform abgefasste Erklärungen und Verträge. Bei einer Erforschung des Vertragsinhalts können auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände herangezogen werden, wenn der rechtsgeschäftliche Wille der Parteien in der Urkunde einen wenn auch nur unvollkommenen Ausdruck gefunden hat. Die der Auslegung gesetzte Grenze bei der Berücksichtigung solcher Umstände ist erst dann überschritten, wenn der beurkundete Text die Richtung des rechtsgeschäftlichen Willens nicht einmal dem Grunde nach erkennen lässt (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 821 f.). Einer Auslegung von Vertragsbestimmungen steht die doppelte Schriftformklausel in § 5.2 des Geschäftsbesorgungsvertrages demzufolge nicht entgegen, da die auszulegende Erklärung jedenfalls schriftlich erfolgt ist. Die Auslegung einer Erklärung ist keine Frage der Schriftform. Nach dem Vortrag des Klägers kommt in Betracht, dass die Parteien mit der Kündigungsklausel tatsächlich etwas anderes als die jederzeitige Kündigung zu zwei Terminen jährlich vereinbart haben. Ein Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 Abs. 1 BGB), der schwerpunktmäßig als Werkvertrag (§ 631 BGB) zu qualifizieren sein kann, weil die Ausrichtung von Pferderennen an mindestens fünf Renntagen (§ 1.1 des Geschäftsbesorgungsvertrags) als ein Erfolg geschuldet ist, ist nach der gesetzlichen Regelung für den Geschäftsherrn grundsätzlich frei kündbar (§ 649 BGB). Dem entspricht die genannte Kündigungsmöglichkeit in § 3.2 des Geschäftsbesorgungsvertrages mit der Einschränkung, dass das Kündigungsrecht auf zwei Zeitpunkte jährlich beschränkt ist. Die Annahme eines weitgehend nicht an Voraussetzungen geknüpften freien Kündigungsrechts der Beklagten gemäß § 3.2 des Geschäftsbesorgungsvertrags erscheint jedoch als nicht zweifelsfrei. Im Regelfall hat der Auftragnehmer kein persönliches Interesse an der Vertragsdurchführung, sondern vorrangig an der ihm versprochenen Vergütung, weshalb für ihn das dem anderen Teil eingeräumte Recht zur Kündigung - nach der gesetzlichen Regelung unter Erhalt seines Anspruchs auf volle Vergütung - grundsätzlich nicht nachteilig ist. Anders kann dies zu beurteilen sein, wenn der Auftragnehmer über die Realisierung seines Vergütungsanspruchs hinaus ein berechtigtes Interesse an der Ausführung der Vertragsleistung hat, welches durch eine jederzeitige freie Kündigung des Vertrages in einer Weise beeinträchtigt werden würde, die hinzunehmen ihm nicht zugemutet werden könnte (vgl. BGH, NJW 2011, 915 ff.). Der Kläger hatte ein besonderes eigenes Interesse an der Ausrichtung von Renntagen zur Austragung von Pferderennen, weil es sich hierbei letztlich um den mit seiner Gründung verfolgten Zweck handelte. Dieses Interesse lag den Verhandlungen der Parteien bzw. ihrer Gründer mit der Stadt O1 und den daraufhin abgeschlossenen beiden Verträgen, dem Mietvertrag vom 6.9.2010 und dem Geschäftsbesorgungsvertrag vom 6.12.2010, zentral zugrunde. Die Veranstaltung von Renntagen war verbindlich bereits im Mietvertrag vorgesehen, auch die Stadt O1 verfolgte mit dem Abschluss des Mietvertrages diesen Zweck, der satzungsgemäß ebenso Anliegen der Beklagten als Mieterin war. Unstreitig hatte die Stadt O1 den Mietvertrag vor allem deshalb nicht unmittelbar mit dem Kläger, sondern mit der Beklagten geschlossen, weil der Stadt O1 nach der Insolvenz eines Vorgängervereins des Klägers an einem dauerhaft zahlungsfähigen Vertragspartner gelegen war und weil sie die in der Vergangenheit für sie durch die Insolvenzverwaltung über das Vermögen des insolventen Vorgängervereins entstandenen Unzuträglichkeiten künftig vermeiden wollte. Vor diesem Hintergrund war der Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen der Beklagten und (letztendlich) dem Kläger erforderlich, weil die Beklagte die verbandsrechtlichen Voraussetzungen zur Ausrichtung der Galopprennen nicht erfüllte. Diese Umstände waren allen Beteiligten bekannt. Die konkrete Aufeinanderfolge des Mietvertrages der Beklagten mit der Stadt O1 und des Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen den Parteien bei zunächst weitgehender Parallelität der vereinbarten Laufzeit lässt ein Verständnis des Geschäftsbesorgungsvertrages dahingehend als möglich erscheinen, dass dem Kläger von der Beklagten mittels dieses Vertrages im Ergebnis die Position verschafft werden sollte, die er als Mieter innegehabt hätte, als der er für die Stadt O1 aus finanzieller Vorsicht nicht in Frage kam. Der Mietvertrag zwischen der Stadt O1 und der Beklagten sah ein ordentliches Kündigungsrecht gerade nicht vor. Gründe für eine außerordentliche Kündigung bestanden nicht. Insbesondere ist bereits nicht belegt, dass der Rennbahnbetrieb in der Vergangenheit stets defizitär gewesen sei. Dies ergibt sich nicht schon aus den verschiedenen Insolvenzen sowie aus den vorgelegten Unterlagen und der Budgetplanung für das Jahr 2016. Auch dem Vortrag der Beklagten lässt sich dies nicht hinreichend entnehmen. Demzufolge kann auch nicht ohne Weiteres festgestellt werden, dass zu erwarten gewesen sei, dass die Beklagte in Zukunft keine ausreichenden Einnahmen hätte erzielen können, die zumindest die anfallenden Kosten deckten, so dass sie auch ihrerseits ihre Verpflichtungen gegenüber der Stadt O1 nicht mehr hätte erfüllen können. Der gegenüber dem Mietvertrag anderslautenden Kündigungsregelung in § 3.2 des Geschäftsbesorgungsvertrages können allerdings auch andere Absprachen oder Interessen der Parteien dieses Vertrages, insbesondere der Beklagten oder ihres damaligen Gesellschaftergeschäftsführers, zugrunde liegen, welche in die vereinbarte Regelung eingeflossen und Grundlage für die Einräumung eines solchen weitergehenden Kündigungsrechts wären. Diese sind aus dem Vertrag im Übrigen nicht ohne Weiteres erkennbar. Zu der Frage, ob der Geschäftsbesorgungsvertrag trotz der Regelung in dessen § 3.2 bis zum 31.8.2024 nicht kündbar war, ist der Vortrag des Klägers im Verlaufe des Rechtsstreits allerdings teilweise widersprüchlich. Das Zustandekommen dieses sich teilweise widersprechenden Vortrages hat der Zeuge Q in seiner Aussage ansatzweise plausibel erläutert. Der Kläger hat einerseits vorgetragen, die Kündigungsmöglichkeit habe nur für die Zeit nach dem Endzeitpunkt 31.8.2024 gelten sollen. Dies ist allerdings zweifelhaft, da es in den Regelungen an einer Verlängerungsklausel fehlt und der Vertrag mithin mit Ablauf des 31.8.2024 ohnehin enden würde. Andererseits hat der Kläger vorgetragen, dass die „Geschäftsgrundlage“ der Gesamtverträge eine solche Kündigung „zur Unzeit“ nicht erlaube, vielmehr müsse ein sachlicher Grund, insbesondere finanzieller Art, bestehen. Was insoweit konkret erklärt worden sei, ist aber nicht vorgetragen, so dass allein aus dem Vortrag eine Unterscheidung zwischen einem Motiv für die vertragliche Regelung und dem Regelungsinhalt selbst nicht vorgenommen werden kann. Schließlich hat der Kläger behauptet, der Grund für die Kündigungsmöglichkeit in § 3.2 des Geschäftsbesorgungsvertrages sei der mögliche Erwerb der Geschäftsanteile an der GmbH bis zum Ende der Festlaufzeit durch ihn gewesen. Bei Eintreten dieses Falls hätte allerdings für den Kläger und die Beklagte ohnehin die Möglichkeit bestanden, den Geschäftsbesorgungsvertrag einverständlich abzuändern oder aufzuheben. Aus dem Ergebnis der Verhandlung und der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen ergibt sich auch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände nicht mit hinreichender Sicherheit, dass die Kündigungsregelung des § 3.2 trotz ihrer allgemein gehaltenen Formulierung einschränkend dahingehend auszulegen sein sollte, dass eine Ausübung des Kündigungsrechts des Geschäftsbesorgungsvertrages von besonderen Voraussetzungen hätte abhängig gewesen sein sollen, so dass die Kündigung vom 4.3.2015 mangels solcher Voraussetzungen unwirksam gewesen wäre. Zwar haben die Zeugen Z4, Z5, C und Q die Laufzeit des Geschäftsbesorgungsvertrages so verstanden, dass sie langfristig sein und der Laufzeit des Mietvertrages zwischen der Stadt O1 und der Beklagten entsprechen sollte. Dass eine solche Laufzeit tatsächlich Vertragsinhalt geworden wäre, insbesondere in der Weise, dass das in § 3.2 des Geschäftsbesorgungsvertrages geregelte Kündigungsrecht nur unter besonderen zusätzlichen Voraussetzungen hätte ausgeübt werden dürfen, kann ihren Angaben aber nicht hinreichend entnommen werden. Der Zeuge Z4 war nach seiner Aussage mit den Verhandlungen über den Geschäftsbesorgungsvertrag selbst nicht befasst und hat dem endgültigen Vertragsentwurf lediglich zugestimmt. In der Regelung der Kündigungsmöglichkeit hatte er damals kein Problem gesehen; vielmehr standen nach seiner Aussage andere Punkte im Vordergrund der Gespräche. An konkrete Gespräche die Laufzeit des Vertrages betreffend oder Verhandlungen über die Kündigungsmöglichkeit konnte er sich nicht erinnern. Der Zeuge Z5 war wie oben dargelegt an den Vertragsverhandlungen nur zu Beginn beteiligt und kann darum über die konkret getroffenen Absprachen keine Angaben machen. Die Zeugin C war allein an Vorstandssitzungen beteiligt, in denen der bereits verhandelte Geschäftsbesorgungsvertrag präsentiert wurde; an den Vertragsverhandlungen selbst war sie nicht beteiligt. Wie oben dargelegt hatte sie die Kündigungsklausel in § 3.2 nicht wahrgenommen; nach ihren Angaben ist diese Regelung auch nicht in einer Vorstandssitzung erörtert worden. Auch der Zeuge Q schildert konkrete Verhandlungen der Beteiligten mit einem konkreten Inhalt über die Kündigungsmöglichkeit nicht. Der Zeuge Z3 hat hingegen ausgeführt, dass er mit der Formulierung des Vertrages anhand eines bereits vorliegenden Entwurfs betraut war und dass Ausgangspunkt zunächst ein Vertragsentwurf war, der auf die Regelungen des Werkvertrages Bezug nahm. Der Zeuge Z3 hat ferner bestätigt, dass Hintergrund der Vereinbarung einer solchen Kündigungsregelung war, dass der Zeuge G als Gesellschaftergeschäftsführer der Beklagten über das Kündigungsrecht eine Kontrollmöglichkeit bezogen auf den Kläger und auch ein Druckmittel diesem gegenüber haben wollte. Seine Aussage ist insoweit glaubhaft. Das Verständnis des Kündigungsrechts als ein solches Druckmittel ist plausibel. Gerade vor dem Hintergrund, dass zunächst im Jahre 2008 der frühere D1 und sodann im Jahre 2010 der nachfolgend gegründete D insolvent wurden, sowie, dass in einem Verein grundsätzlich Meinungsverschiedenheiten unterschiedlicher Intensität mit unterschiedlichen Mehrheitsverhältnissen auch im Vorstand über die Verfolgung der gemeinsamen Ziele entstehen können, erscheint die Einräumung eines solchen allgemeinen Kündigungsrechts ohne Weiteres denkbar. Die Interessenlage ist auch vor dem Hintergrund des Ausmaßes der geschäftlichen Beteiligung des Zeugen G an dem gemeinsamen Projekt plausibel. Zur Umsetzung dieser Interessenlage war ein solches Kündigungsrecht grundsätzlich geeignet. Nicht entscheidend gegen die Annahme der Vereinbarung eines generellen mit einer Kündigungsfrist von nur zwei Monaten auszuübenden Kündigungsrechts spricht, dass eine derart kurze Kündigungsfrist mit der Organisation und der Durchführung von Galopprennveranstaltungen nicht vereinbar ist. Die Organisation solcher Rennveranstaltungen ist nur sehr langfristig möglich, da Termine langfristig bestimmt und Verträge frühzeitig geschlossen werden müssen und auch die Teilnehmer und sonstige Beteiligte langfristig planen müssen. Dies kommt in der Rennordnung des E deutlich zum Ausdruck, insbesondere in der Regelung des § 281, nach welcher ein D die in Aussicht genommenen Renntermine bis jeweils zum 1.6. für das folgende Jahr dem E zur Koordinierung anzumelden hat und die Absage eines verbindlich angemeldeten und im Ausschreibungsheft veröffentlichen Renntags Konventionalstrafen nach sich ziehen kann. Demzufolge haben auch die Zeugen Z4, Z5, C und Q angegeben, eine solche Kündigungsregelung sei mit den Erfordernissen von Rennsportveranstaltungen nicht vereinbar und deshalb nicht sinnvoll. Es kann davon ausgegangen werden, dass alle an dem Vertragsschluss Beteiligten - mit Ausnahme des Zeugen Z3, der nach eigenen Angaben weder mit dem Rennsport noch mit Pferden etwas zu tun hatte - diese Problematik ebenso eingeschätzt haben, da sie mit den Gegebenheiten völlig vertraut waren. Diese Umstände schließen es dennoch nicht aus, eine derart kurzfristige Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrages vertraglich zuzulassen, da - bei sachgemäßer Handhabung - rechtzeitig für eine Fortsetzung der Tätigkeit durch einen Nachfolgeverein gesorgt sein kann, der anstelle des bisherigen Vertragspartners der Beklagten nunmehr die Geschäftsbesorgung fortführt. Unter Zugrundelegung dieser Vorstellung widersprach die Regelung der Kündigungsmöglichkeit demzufolge nicht notwendig der damaligen Intention aller Beteiligten, den Rennsportbetrieb möglichst langfristig durchzuführen. Auch wenn mehrere der Beteiligten die Kündigungsregelung in § 3.2 des Geschäftsbesorgungsvertrages nach ihren Aussagen mithin nicht wahrgenommen oder jedenfalls nicht in ihrer Bedeutung erfasst haben, so ist doch davon auszugehen, dass diese Klausel in dem Vertrag und schon dem Vertragsentwurf enthalten war. Die Regelung der festen Laufzeit bis zum 31.8.2024 in § 3.1 des Vertrages ließ zunächst Gedanken an die Gefahr, die in der anschließend geregelten Kündigungsmöglichkeit liegt, bei flüchtigem Lesen dieser Passage gar nicht aufkommen. Unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen und der damaligen Umstände erscheint es als plausibel, dass die damaligen Beteiligten die tatsächliche Gefahr einer vorzeitigen Kündigung wegen der seinerzeit übereinstimmenden Interessen aller gar nicht realisierten. Denn zum damaligen Zeitpunkt verfolgten alle einverständlich das Ziel der langfristigen Fortführung des Rennbahnbetriebes, das mit dem Abschluss des Mietvertrages mit der Stadt O1 als erreicht angesehen werden konnte. Damit kann schon nicht angenommen werden, die Beteiligten hätten irgendeine Einschränkung des Kündigungsrechts vereinbart, da sie an ein entsprechendes Erfordernis gar nicht gedacht hatten. Eine solche Einschränkung ergibt sich auch nicht aus sonstigen Umständen. Aus der Sicht der einzelnen Mitglieder des Vorstandes gab es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass das Kündigungsrecht gemäß § 3.2 des Geschäftsbesorgungsvertrages über dessen Wortlaut hinaus einschränkend auszulegen wäre. Mögliche Gründe für die Ausübung des Kündigungsrechts sind in dem Vertrag nicht genannt. Die Vertragsparteien haben vielmehr ausdrücklich hierauf verzichtet, sie haben von einer präzisen Definition der Kündigungsvoraussetzungen abgesehen und es bei der einem ordentlichen Kündigungsrecht gleichenden allgemeinen Formulierung belassen. Ersichtlich wollten sie dabei gerade nicht lediglich einen Gleichlauf des Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem Mietvertrag, da sie anderenfalls diesen Gleichlauf - wie dies nicht selten in einem Untermietvertrag erfolgt - ausdrücklich vereinbart hätten. Hingegen ist die Laufzeit des Geschäftsbesorgungsvertrages - anders als noch in den vorangegangenen Entwürfen - ausdrücklich abweichend geregelt, indem der Geschäftsbesorgungsvertrag die Möglichkeit der Verlängerung des Hauptmietvertrages durch Ausübung der dreifachen Option nicht erwähnt und nicht umsetzt. Der Vertrag enthält auch keine besonderen Regelungen über eine mögliche außerordentliche Kündigung, obwohl dies für einen solchen Vertrag durchaus naheliegend gewesen wäre. Willenserklärungen sind zwar beiderseits interessengerecht auszulegen (vgl. BGH, WM 2017, 1225 ff.). Angesichts der Ambivalenz des beiderseits eingeräumten kurzfristigen Kündigungsrechts und des Umstands, dass einige Vorstandsmitglieder durchaus die Kündigungsmöglichkeit erkannten und diese ausdrücklich Gegenstand der Gespräche über die Formulierung des Vertrages waren, kann das Gericht aber nicht über den Wortlaut der Bestimmung hinaus einen anderen für angemessen erachten Regelungsgehalt in die Klausel hineininterpretieren. Auch eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend, dass das Kündigungsrecht nach § 3 Abs. 2 des Geschäftsbesorgungsvertrages nur mit dem Ziel einer Fortsetzung des Rennsportbetriebes ausgeübt werden dürfe, da die Parteien dies im Falle des Erkennens einer Regelungslücke bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten (vgl. BGH, NJW 2002, 669 f.), kann nicht erfolgen. Der Vertrag enthält bereits keine Regelungslücke, vielmehr haben die Beteiligten das, was sie in der damaligen Situation vereinbaren wollten, tatsächlich vereinbart. Sie haben lediglich nicht bedacht, dass die klar getroffene Regelung in bestimmten Fällen zu für sie unbilligen und eigentlich nicht gewünschten Ergebnissen führen konnte (vgl. hierzu Palandt/Ellenberger, BGB, 78. Aufl. 2019, § 157, Rdnr. 3 mit weiteren Nachweisen). Eine Änderung des Vertragsinhalts ist auch nicht dadurch eingetreten, dass der damalige Präsident des Klägers G dem Zeuge M im Sommer 2014 auf dessen Frage zu der im Geschäftsbesorgungsvertrag enthaltenen Kündigungsregelung hin erklärte, man müsse nur dafür sorgen, dass der Kläger seinen Zahlungsverpflichtungen nachkomme. Dass er dies gesagt hat, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Der Zeuge M hat in seiner Zeugenaussage das Gespräch mit Herrn G hierüber ausführlich geschildert. Herr G habe ihm auf seine Frage nach der Kündigungsmöglichkeit, welche im Widerspruch zu Abs. 1 des § 3 des Geschäftsbesorgungsvertrages stehe, hin erklärt, die Kündigungsregelung komme normalerweise nicht zum Tragen. Der Zeuge M hatte Herrn G im Zusammenhang mit seinen Überlegungen, für das Amt des Präsidenten des Klägers zu kandidieren, ausdrücklich auf die Laufzeit des Vertrages und die Kündigungsmöglichkeit angesprochen, da er Planungssicherheit haben wollte, weil ihm bekannt war, dass die Stadt O1 plante, das Rennbahngelände dem DFB zu überlassen. Dadurch war für Herrn G in dieser Situation deutlich, dass es dem Zeugen M ganz wesentlich auf eine verbindliche Auskunft zu der künftigen Laufzeit des Geschäftsbesorgungsvertrages ankam, der allein dem Kläger die Fortsetzung des Rennsportbetriebs ermöglichte. Dennoch hatte die Erklärung des Herrn G dem Zeugen M gegenüber nach den Umständen ihrer Äußerung nicht den Charakter einer Willenserklärung, die zu einer Änderung des Vertragsinhalts hätte führen können (§§, 133, 145 BGB). Herr G hat mit seinen Erklärungen dem Zeugen M gegenüber nicht einen auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichteten Willen geäußert, also einen Willen, der auf die inhaltliche Änderung des Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem Beklagten abzielte (vgl. hierzu Palandt/Ellenberger, a.a.O. Überbl. V. § 104, Rdnr. 1; Einf. v. § 116, Rdnr. 1). Der Erklärung des Herrn G war in der gegebenen Situation nicht zu entnehmen, er wolle mit seiner Auskunft gegenüber dem Zeugen M den Vertragsinhalt verbindlich ändern oder auch nur präzisieren. Zwar gab er seine Erklärung ihrem Inhalt nach im Namen der Beklagten ab, deren Geschäftsführer er war. Die Intention des Zeugen M war aber erkennbar nicht, eine Erklärung des Herrn G an den Kläger als Vertragspartner der Beklagten über den Inhalt des Geschäftsbesorgungsvertrages zu erhalten, zumal der Zeuge M zu diesem Zeitpunkt noch nicht Präsident des Klägers war und damit gar nicht Ansprechpartner für eine Vereinbarung über den Geschäftsbesorgungsvertrag gewesen wäre. Vielmehr wollte er seine eigene Entscheidung vorbereiten, ob er das Amt des Präsidenten des Klägers übernehmen sollte. Schon der Zeuge M konnte einer Auskunft im Rahmen eines solchen einfachen Gesprächs nicht entnehmen, Herr G wolle eine rechtsverbindliche Erklärung abgeben. Erst recht konnten die damaligen vertretungsbefugten Vorstandsmitglieder die gegenüber dem Zeugen M getätigte Äußerung nicht als rechtsverbindliches Angebot auf Präzisierung des Inhalts der Kündigungsregelung in § 3.2 des Geschäftsbesorgungsvertrages verstehen (§§ 133, 157 BGB). Die Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen Notar a.D. L aus dem Verfahren 2 U 174/16 vom 26.6.2017 war nicht als Urkundenbeweis gemäß § 432 Abs. 1 ZPO zu verwerten. Denn der Zeuge Notar a.D. L hat auf seine Schweigepflicht als Notar verwiesen, von der ihn Herr G nicht entbunden hat. Die Verwertung seiner früheren Aussage würde diesen Umstand umgehen und zudem gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz verstoßen, nach welchem ein Zeuge durch das erkennende Gericht grundsätzlich selbst zu vernehmen ist. Der Klageantrag zu 2) ist unbegründet. Der Rechtsstreit ist insoweit nicht in der Hauptsache erledigt, da der Antrag, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrages die Wasser- und Energieversorgung in dem näher bezeichneten Umfang über Energieversorger1 aufrechtzuerhalten und den Gebrauch zu gewähren, von vorneherein nicht begründet war. Zwar war die Beklagte dem Kläger gegenüber während der Vertragslaufzeit grundsätzlich zu Versorgungsleistungen verpflichtet. Die Verpflichtung, Versorgungsleistungen zur Verfügung zu stellen, ist in der Verpflichtung gemäß § 2.1 des Geschäftsbesorgungsvertrages enthalten, die Galopprennbahn in einem für die Durchführung von Pferderennen geeigneten Zustand zur Verfügung zu stellen und den erforderlichen Büroraum unentgeltlich zu überlassen. Ausgenommen sind in § 2.2 lediglich Nebendienstleistungen, für welche beispielhaft Telefon und Computerausstattung genannt sind. Der Geschäftsbesorgungsvertrag war aber bei Erhebung der Klage durch Zustellung des Schriftsatzes vom 18.12.2015 (Blatt 58 ff. der Akte), der Beklagten übersandt mit Verfügung vom 3.3.2016 (Blatt 122 der Akte), bereits beendet. Nach Ende des Vertrages schuldete die Beklagte eine Weiterversorgung mit Wasser und Energie nicht mehr (vgl. BGH, NJW 2009, 1947 ff.). Besondere Gründe, welche nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eine Weiterversorgung gebieten könnten (§ 242 BGB), bestanden bei dem Vertragsverhältnis der Parteien jedenfalls von dem Jahre 2016 an nicht. Der Klageantrag zu 3) festzustellen, dass der zwischen der Stadt O1 und der Beklagten abgeschlossene Mietaufhebungsvertrag gemäß der Urkunde des Notars I vom 5.8.2014 (UR-Nr. …/2014, Blatt 274 ff. GA) unwirksam ist, sowie der Klageantrag zu 4) festzustellen, dass der Vertrag in der vorgenannten Urkunde vom 5.8.2014 (UR-Nr. …/2014 des Notars I) über die Abtretung der Geschäftsanteile zwischen Herrn Vorname1 G und der Stadt O1 unwirksam ist, sind unzulässig. Beide Anträge sind in ihren Formulierungen nicht zulässig, da sie nicht auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet sind, sondern auf Feststellung einer Rechtsfrage (§ 256 Abs. 1, 2 ZPO). Bezüglich der Feststellung der Unwirksamkeit des Mietaufhebungsvertrages ist allerdings eine Auslegung des Antrags möglich, nämlich auf Feststellung, dass der zwischen der Stadt O1 und der Beklagten geschlossene Mietvertrag fortbesteht, und damit auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses (§§ 133, 157 BGB analog). Für diesen Antrag fehlt es aber an dem erforderlichen rechtlichen Interesse an der begehrten Feststellung des Fortbestehens des Mietvertrages zwischen der Stadt O1 und der Beklagten trotz der Vereinbarung des Mietaufhebungsvertrages (§ 256 Abs. 1 ZPO). Im Verhältnis zwischen der Stadt O1 und dem Kläger steht infolge der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 16.12.2016 (Az. 2-12 O 437/15) gemäß dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.4.2018 (Az. XII ZR 76/17) die Beendigung des zwischen der Stadt O1 und der Beklagten geschlossenen Mietvertrages durch den wirksamen Mietaufhebungsvertrag fest (§ 322 ZPO). Für das Rechtsverhältnis der Parteien als vormalige Vertragspartner des Geschäftsbesorgungsvertrages ist das Fortbestehen des Mietvertrages zwischen der Stadt O1 und der Beklagten nicht von rechtlicher Bedeutung, da der Geschäftsbesorgungsvertrag wie oben dargelegt wirksam gekündigt wurde und der Kläger demzufolge aus dem möglichen Fortbestehen des Mietvertrages ohnehin keine Rechte mehr herleiten kann. Der Kläger hat die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch für die übereinstimmend für erledigt erklärte Widerklage, die zum Zeitpunkt der Räumung als des erledigenden Ereignisses begründet war, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt (§ 91 a Abs. 1 ZPO). Eine teilweise Kostentragungspflicht der Beklagten besteht auch nicht wegen der Erweiterung der Widerklage in der Berufungsinstanz, da diese als sachdienlich zuzulassen war (§§ 533, 529 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nrn. 1, 2 ZPO). Der Streitwert des Berufungsverfahrens betrug bis zu den übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen 505.815,42 €, nämlich 505.315,42 € für die Klage und 500,- € für die Widerklage. Auszugehen ist dabei von dem für die erste Instanz gefassten Beschluss des Senats vom 7.7.2017 (Az. 2 W 24/17, Blatt 1112 ff. der Akte) in Verbindung mit dem Beschluss des Landgerichts vom 29.3.2017 (Blatt 871 ff. der Akte) - Nichtabhilfebeschluss vom 31.5.2017 (Blatt 1087 ff. der Akte). In dem Beschluss des Senats vom 7.7.2017 wurde der Streitwert für die erste Instanz auf 505.315,42 € festgesetzt. Anders als das Landgericht hat der Senat den Streitwert der Widerklage auf 500,- € festgesetzt, wie die Beklagte im Schriftsatz vom 26.7.2016 (Blatt 444 ff. der Akte) angegeben hatte, nicht auf den Jahresbetrag der Pacht für 15 ha in Höhe von 46.000,- €, da es allein um die Räumung der Geschäftsstelle auf dem Anwesen ging. Bezüglich des weiteren Widerklageantrags ist ein weiterer Wert von 45.500,- € anzusetzen, so dass sich ein Gesamtwert für die Räumungsanträge von 46.000,- €, insgesamt also der Wert von 550.815,42 € ergibt. Nach der Teilerledigung beträgt der Wert unter Abzug von 500,- € hinsichtlich der Widerklage in erster Instanz sowie 45.500,- € hinsichtlich des in zweiter Instanz angekündigten Widerklageantrags 504.815,42.