Beschluss
2 W 26/15
OLG Frankfurt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2015:0602.2W26.15.0A
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Tenor
Die Beschwerde des Beklagten vom 6.3.2015 gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil der Einzelrichterin der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4.3. 2015 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 275,38 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beklagten vom 6.3.2015 gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil der Einzelrichterin der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4.3. 2015 wird zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf 275,38 € festgesetzt. I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten Klage auf Räumung und Herausgabe der von ihr an den Beklagten zum Betrieb einer ...praxis vermieteten Räume in der Liegenschaft ...straße ... in Stadt1 erhoben. Dem Beklagten waren die Räume zu einem Mietzins von 6840 € zuzüglich Betriebskostenvorauszahlung vermietet worden. Nachdem der Beklagte ab Juli 2013 keine Mietzinszahlungen erbrachte, wurde dem Beklagten durch Rechtsanwalt A in Vertretung des B der Mietvertrag fristlos gekündigt und die Herausgabe der Schlüssel an Rechtsanwalt A gefordert. Der Beklagte widersprach zunächst der Kündigung, zog aber schließlich seinen "Widerspruch" gegen die Kündigung zurück. Er händigte die Schlüssel der Praxis nicht Herrn Rechtsanwalt A sondern Herrn C als Geschäftsführer der D ... GmbH und Co. KG aus und verfasste unter dem 17.12.2013 ein Schreiben, in dem dem Geschäftsführer der Klägerin B mitgeteilt wurde, dass er sich die Schlüssel von C aushändigen lassen könne. Die Klägerin behauptet, dieses Schreiben nicht erhalten zu haben und vertrat die Ansicht, in der Mitteilung, die Schlüssel von Dritten herauszuverlangen, läge keine ordnungsgemäße Räumung und Herausgabe. Die Klägerin hat zunächst angekündigt, zu beantragen, den Beklagten zu verurteilen, die von ihm in der erhalten Praxisräume zum Betrieb einer ...praxis im Erdgeschoss einschließlich Kellergeschoss, ...straße ... in Stadt1 zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Der Beklagte vertrat die Ansicht, dass in der Mitteilung, wo sich die Schlüssel befänden, eine ausreichende Rückgabe zu sehen sei. Sie behauptet, der Klägerin sei der Inhalt des Schreibens spätestens im Zusammenhang mit einem geführten Parallelverfahren bekannt gewesen. Zudem war er der Ansicht, dass die Klägerin im Kontext mit der D ... GmbH und Co. KG sich ihrerseits nicht vertragstreu verhalten hätte. Der Beklagte behauptet, die Parteien hätten sich später auf einen Nettomietzins von 6650 € geeinigt. Die Klage ist dem Beklagtenvertreter am 03.11.2014 zugestellt worden. Ende 2014 übersandte Herr C die Schlüssel für die Praxisräume an die Klägerin, die die Schlüssel am 12.12.2014 erhielt. Die Klägerin hat daraufhin beantragt, festzustellen, dass sich der Rechtsstaat in der Hauptsache erledigt habe. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 04.03.2015 stattgegeben und den Streitwert für die Zeit bis zum 28.01.2015 auf 82.080 € und ab dem 28.01.2015 auf 6622,86 € festgesetzt. Das Urteil ist dem Beklagtenvertreter am 06.03.2015 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 06.03.2015, der bei Gericht am 09.03.2015 eingegangen ist, hat der Beklagte Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes erhoben, soweit die Festsetzung die Höhe von 82.080 € betrifft. Der Beklagte ist der Ansicht, das Landgericht habe in seinem Urteil zu Unrecht angenommen, dass der vereinbarte Mietzins streitig sei. Dem Vortrag des Beklagten, die Parteien hätten sich nachträglich auf einem Mietzins 6650 geeinigt worden, sei die Klägerin nicht entgegengetreten. Deshalb sei der Streitwert auf 66.600 € festzusetzen. Zudem hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 18.03.2015 Tatbestandsberichtigung beantragt, mit dem Ziel, die Vereinbarung der Parteien auf einen Mietzins von 6650 € als unstreitige Tatsache darzustellen. Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 22.4.2015 den Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes zurückgewiesen und den Standpunkt vertreten, dass die Klägerin, die nicht nur die vertragliche Vereinbarung einer höheren Miete vorgetragen habe sondern auch den behaupteten Mietzinsrückstand mit dem höheren Betrag berechnet habe, nicht gehalten war, den Vortrag des Beklagte gesondert streitig zu stellen. II. Die vom Beklagten eingelegte Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes auf 82.080 € ist zulässig. Insbesondere ist der in § 68 Abs. 1 GKG vorgesehen Beschwerdewert von 200 € überschritten, nachdem die angenommenen Kosten ausweislich der nicht angefochtenen Festsetzung des Streitwertes für die Zeit ab Erledigung zu den Kosten bei einem Streitwert von 66.600,00 € (in Höhe von 6.347,48 €) eine Differenz von 275,38 € aufweisen. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der nach §§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG vorgesehenen Frist eingereicht. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, da der Streitwert vom Landgericht Frankfurt am Main zutreffend festgesetzt wurde. Gemäß § 41 Abs. 2 GKG ist grundsätzlich bei Klage auf Räumung eines Gebäude(teils) dass für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Abs. 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Nach Abs.1 dieser Vorschrift ist, falls das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses streitig ist, der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Dies ist dann der Fall, wenn ein Streit über das Bestehen oder die Dauer des Mietverhältnisses vorliegt. Von einem solchen Streit ist hier aber nicht auszugehen. Im vorliegenden Rechtsstreit war zwischen den Parteien unstreitig, dass nach der mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 erklärten Kündigung und der nachfolgenden Rücknahme des Widerspruchs gegenüber dieser Kündigung das Mietverhältnis beendet wurde. Zwar brachte der Beklagte gegen die Kündigungen formelle und auch inhaltliche Einwände vor. Indessen belegt sein Verhalten und der Kern seiner Verteidigung, die rechtzeitige Rückgabe der Mietsache dokumentieren zu wollen, die eigene Vorstellung, nach der das Mietverhältnis auch von ihm bereits im November 2013 als beendet angesehen wurde. Bei der Berechnung des Streitwerts war der klägerseits benannte Nettomietzins der Höhe nach zugrunde zu legen, da die klagende Partei den Umfang des Interesses bestimmt. Ausweislich des Tatbestands, dessen Berichtigung auf Antrag zurückgewiesen worden ist, war die Frage, in welcher Höhe der Mietzins letztlich vereinbart war, streitig geblieben. Die vom Landgericht hierzu vertretene Auffassung, bei bereits vorhandenen widersprechenden Sachvortrag müsse dem Vortrag der Gegenseite nicht jeweils erneut entgegengetreten werden, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdewert errechnet sich aus der Differenz der Gerichts- und Anwaltsgebühren, mit denen der Beschwerdeführer, bezogen auf den festgesetzten und den angestrebten Streitwert, belastet wird.