Urteil
2 U 89/14
OLG Frankfurt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:1127.2U89.14.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hanau - 1. Zivilkammer - vom 8.4.2014 (Az.: 1 O 993/13) wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.097,60 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hanau - 1. Zivilkammer - vom 8.4.2014 (Az.: 1 O 993/13) wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.097,60 € festgesetzt. I. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO: Der Kläger verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung von Schadenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am ....2013 gegen 20.50 Uhr auf der A-Straße in O1 zwischen dem von dem Zeugen C gefahrenen Pkw des Klägers und dem am rechten Fahrbahnrand stehenden Fahrzeug des Beklagten zu 1), das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, ereignete. Nachdem die Klage des Klägers über einen Betrag von 5.098,- € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 571,44 € jeweils nebst Zinsen der Beklagten zu 2) am 1.10.2013 zugestellt worden war, hat diese am 16.10.2013 auf die Hauptforderung 1.486,89 € und auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten 201,71 € gezahlt. Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit übereinstimmend insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen C, B, D und Frau E die Beklagten durch Urteil vom 8.4.2014, dem Kläger zugestellt am 16.4.2014, als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.513,51 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.10.2013 und Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.486,89 € für die Zeit vom 5.9.2013 bis zum 15.10.2013 zu zahlen. Ferner hat es die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 211,93 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 2.10.2013 und Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 201,71 € für die Zeit vom 2.10.2013 bis zum 15.10.2013 zu zahlen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagten ein Schadenersatzanspruch noch in der zuerkannten Höhe zu, da der Beklagte zu 1) den Unfall dadurch überwiegend verursacht habe, dass er unter Verstoß gegen § 14 Abs. 1 StVO beim Ein- und Aussteigen eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht ausgeschlossen habe. Er habe gerade in der engen Straße in besonderem Maße berücksichtigen müssen, dass ein Fahrzeug möglicherweise sehr dicht an dem stehenden Pkw vorbeifährt. Aber auch der Kläger habe nicht bewiesen, dass der Zeuge C den Unfall nicht bei gehöriger Aufmerksamkeit und entsprechendem Seitenabstand zu dem stehenden Fahrzeug hätte vermeiden können. Er müsse sich daher die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs in Höhe einer Haftungsquote von 20 % anrechnen lassen. Ein Fehlverhalten des Fahrers sei hingegen nicht erwiesen. Insbesondere sei nicht bewiesen, dass er mit dem Öffnen der Tür des stehenden Fahrzeugs habe rechnen müssen. Geschuldet sei ausgehend von einem Gesamtschaden von 3.750,50 € ein Gesamtbetrag von 3.000,40 €, von dem die bereits geleistete Zahlung von 1.486,89 € abzusetzen sei. Der Kläger könne fiktive Reparaturkosten nur auf der Basis der bei einer freien Fachwerkstatt entstehenden Kosten beanspruchen, da ihm dies zumutbar sei. Der Kläger habe sein Fahrzeug auch im Übrigen nicht unter Einhaltung der vorgegebenen Wartungsintervalle in einer markengebundenen Fachwerkstatt warten und reparieren lassen. Das Gericht ist sodann im Wege der richterlichen Schätzung von den seitens der Beklagten vorgetragenen Stundensätzen von 92,- € netto für allgemeine Facharbeiten und 95,- € netto für Lackierarbeiten zuzüglich eines Aufschlages von 35 % für Lackiermaterial ausgegangen. Es sei insoweit aus anderen Rechtsstreiten sachkundig. Ferner habe es sich zeitnah bei einer der Referenzwerkstätten telefonisch über die Höhe der Stundenverrechnungssätze vergewissert. Verbringungskosten fielen bei freien Fachwerkstätten nicht an. Hingegen seien auch die Kosten für eine Farbtonangleichung zur Vermeidung von Farbtondifferenzen und damit verbundene Ab- und Aufrüstarbeiten von Anbauteilen auch bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig. Danach ergebe sich ein Gesamtreparaturaufwand von 2.902,85 €. Hinzu kämen eine Wertminderung in Höhe von 150,- € sowie die Sachverständigenkosten in Höhe von 672,65 € und eine Reparaturkostenpauschale von 25,- €. Die Anwaltskosten seien danach auf der Basis eines Gegenstandswerts von 3.750,- € mit 413,64 € zu berechnen, auf die bereits 201,77 € gezahlt seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts verwiesen. Mit seiner am 16.5.2014 eingelegten und am 16.6.2014 begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein darüberhinausgehendes Klagebegehren weiter. Er ist der Ansicht, ihn treffe keine Mithaftung, da ein Fehlverhalten des Fahrers seines Fahrzeugs nicht bewiesen sei. Der Anscheinsbeweis spreche für einen schuldhaften Verstoß des Beklagten zu 1). Ferner seien die von dem Sachverständigen angegebenen Stundenverrechnungssätze anzusetzen. Durch einen Richter telefonisch eingeholten Auskünften komme kein Beweiswert zu, zumal das Gericht den Parteien insoweit nicht zunächst rechtliches Gehör gewährt habe. Er könne nicht auf die von der Beklagten zu 2) genannten Werkstätten verwiesen werden, weil davon auszugehen sei, dass es sich um Partnerwerkstätten der Beklagten zu 2) handele, die Sonderkonditionen mit ihnen vereinbart hätten. Ergänzend bezieht er sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 16.6. und 24.11.2014 (Blatt 125 ff., 158 f. der Akte) verwiesen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Hanau vom 8.8.2014 (Az. 1 O 993/13) abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 2.097,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.10.2013 sowie weitere vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 157,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 2.10.2013 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie berufen sich auf die Begründung des Landgerichts sowie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere liege im Hinblick auf die engen Straßenverhältnisse ein grober Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1) nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 6.8.2014 (Blatt 148 ff. der Akte) Bezug genommen. II. § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO: Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und ebenso begründet worden (§§ 511, 517, 519 f. ZPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Der Kläger kann von den Beklagten als Gesamtschuldnern über den gezahlten und den bereits erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag in Höhe von insgesamt 3.000,40 € keinen weiteren Schadenersatz verlangen (§ 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1, 2, § 18 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG). Das Landgericht ist mit zutreffender Begründung von einer Mithaftung des Klägers aufgrund der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs in Höhe von 20 % und damit von einer Haftung der Beklagten in Höhe von lediglich 80 % ausgegangen. Die Mithaftung des Klägers beruht nicht auf einem Verschulden des Fahrers seines Pkw, sondern auf der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs. Jedes Kraftfahrzeug, das im öffentlichen Straßenverkehr bewegt wird, begründet eine potentielle Gefahr für andere, welche gerade Anlaß für die gesetzlich geregelte Gefährdungshaftung ist. Aus dieser Gefährdungshaftung resultiert eine Mithaftung im Falle eines Unfalles, die grundsätzlich nur im Falle höherer Gewalt, die nicht vorliegt, oder dann zurücktritt, wenn der Unfall für den Kläger bzw. den Zeugen C als den Fahrer des Fahrzeugs auf einem unabwendbaren Ereignis beruht oder wenn das Verschulden des Unfallgegners so überwiegt, dass eine etwaige Mithaftung aus der Betriebsgefahr völlig zurücktritt. Ein solches unabwendbares Ereignis liegt nur dann vor, wenn das Ereignis, auf dem der Unfall beruhte, weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf dem Versagen seiner Vorrichtungen beruht oder wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat (§ 17 Abs. 3 S. 1 StVG). Dies ist der Maßstab eines sogenannten Idealfahrers. Ein solcher Fahrer hätte bedacht, dass an dem an der rechten Seite der Fahrbahn im dort eingeschränkten Halteverbot stehenden Fahrzeug möglicherweise eine Tür geöffnet wird, so dass das von ihm geführte Fahrzeug mit dieser Tür kollidieren könnte. Bei einem im eingeschränkten Halteverbot stehenden Fahrzeug muss regelmäßig damit gerechnet werden, dass aus diesem Personen aussteigen und zu diesem Zwecke die Türen öffnen, gegebenenfalls auch ohne ausreichend auf den übrigen Verkehr zu achten. Dies gilt insbesondere bei schlechten Witterungsverhältnissen, welche die Sicht für alle Verkehrsteilnehmer erschweren. Zwar ist es grundsätzlich denkbar, dass der Unfall für den Kläger bzw. den Fahrer seines Fahrzeugs unabwendbar in dem genannten Sinne war, die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür hat der Kläger, der hierfür beweispflichtig ist, aber nach den Feststellungen des Landgerichts nicht bewiesen. Diese Feststellungen sind nicht zu beanstanden. Dass andere Gerichte aufgrund eines anderen zu beurteilenden Sachverhalts eine andere Haftungsquote errechnen, ist nicht relevant. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass das Verschulden des Beklagten zu 1) derart überwiegt, das eine mögliche Mithaftung des Klägers aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs gänzlich zurückträte. Hiervon geht das Landgericht auf der Grundlage der von ihm vorgenommenen Beweiswürdigung aus. Für ein solch ganz überwiegendes Verschulden des Beklagten zu 2) spricht nicht schon der Beweis des ersten Anscheins. Denn in der konkreten Verkehrssituation, der sehr beengten Straße, des an der rechten Straßenseite bestehenden eingeschränkten Halteverbots und des heftigen Regens bestanden auch für den Kläger, der an sich als auf der Straße Vorbeifahrender bevorrechtigt war, gewisse Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten. Wie oben dargelegt bestand für ihn grundsätzlich Veranlassung, mit dem Fehlverhalten eines Nutzers des Fahrzeugs des Beklagten beim Aussteigen zu rechnen. Auch wenn insoweit ein Verschulden des Klägers nicht festgestellt ist, so hindert dieser Umstand doch an der Annahme eines so schwerwiegenden Verschuldens des Beklagten zu 1), welches ein völliges Zurücktreten einer Mithaftung des Klägers aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs gebieten würde. Auch die Feststellungen des Landgerichts, der Schaden betrage insgesamt 3.750,50 €, von denen die Beklagten 80 % und somit 3.000,40 € zu erstatten hätten, sind nicht zu beanstanden. Der Kläger ist aufgrund der ihm obliegenden Schadengeringhaltungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) gehalten, den günstigsten Weg der Schadenbeseitigung zu wählen, solange ihm dieser zumutbar ist. Der Kläger darf sich danach nicht auf eine Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt beschränken, wie das Landgericht unter Zitieren der einschlägigen Rechtsprechung des BGH (NJW 2013, 2817 f. ; 2010, 2941 f.) zutreffend ausgeführt hat. Auch in der Berufungsinstanz hat der Kläger nicht dargelegt, aus welchem Grunde es ihm nicht zumutbar sein soll, sein Fahrzeug in einer der von den Beklagten vorgeschlagenen Fachwerkstätten reparieren zu lassen. Es ist davon auszugehen, dass es sich um sogenannte Partnerwerkstätten der Beklagten zu 2) handelt, welche mit dieser Sonderkonditionen vereinbart haben. Diese Sonderkonditionen kommen aber dem Kläger im Falle einer Reparatur seines Fahrzeugs gerade zugute. Eine qualitativ schlechtere Reparatur ist hiermit nicht verbunden. Dieses Ergebnis wird durch den Umstand bestätigt, dass der Kläger sein Fahrzeug entsprechend den Angaben in der mündlichen Verhandlung tatsächlich in Eigenregie repariert hat. Die Höhe der Reparaturkosten hat das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise entsprechend § 287 Abs. 1 ZPO richterlich geschätzt. Dabei hat es ausdrücklich klargestellt, dass es aus vergangenen Rechtsstreitigkeiten über die insoweit erforderliche Sachkunde verfügt, was auch plausibel ist. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz nicht konkret vorgetragen, die seitens des Gerichts angenommenen Stundenverrechnungssätze seien zu niedrig. Damit hat es sich auch nicht ausgewirkt, dass das Landgericht den Parteien von den telefonisch eingeholten Informationen keine Kenntnis gegeben hatte. Der Kläger kann ferner Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe des zugesprochenen Betrages von noch 211,93 € verlangen, nachdem die Beklagte zu 2) auf den begründeten Betrag von 413,64 € bereits einen Teilbetrag von 201,77 € gezahlt hat. Der Umstand, dass das Landgericht den für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgeblichen Gegenstandswert unrichtig mit dem Gesamtschadensbetrag von 3.750,50 € anstelle des von den Beklagten zu erstattenden Betrages von 3.000,40 € angesetzt hat, hat sich nicht und damit auch nicht zu Lasten des Klägers ausgewirkt. Der Zinsanspruch steht dem Kläger in dem erstinstanzlich zuerkannten Umfang aus dem Gesichtspunkt des Verzuges zu (§ 280 Abs. 2, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB). Der Kläger hat die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nrn. 1, 2 ZPO).