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Urteil

2 U 236/13

OLG Frankfurt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2014:1113.2U236.13.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 11.09.2013, Aktenzeichen 4 O 105/10, teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 64.684,22 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 19.684,22 seit 29.03.2011 und aus weiteren € 45.000,- seit dem 22.11.2012. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berufung im Übrigen wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Wiedereinsetzung entstandenen Kosten haben die Klägerin 10% und die Beklagte 90% zu tragen. Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen der Klägerin zur Last. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 11.09.2013, Aktenzeichen 4 O 105/10, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 11.09.2013, Aktenzeichen 4 O 105/10, teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 64.684,22 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 19.684,22 seit 29.03.2011 und aus weiteren € 45.000,- seit dem 22.11.2012. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berufung im Übrigen wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Wiedereinsetzung entstandenen Kosten haben die Klägerin 10% und die Beklagte 90% zu tragen. Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen der Klägerin zur Last. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 11.09.2013, Aktenzeichen 4 O 105/10, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherung nach einem Verkehrsunfall am ….2007, bei dem die Klägerin erheblich verletzt wurde, auf Schadensersatz in Anspruch. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 432 - 438 der Akte) verwiesen. Vor dem Landgericht hat die Klägerin weiteres Schmerzensgeld in einer Größenordnung von € 13.000,- (ausgehend von einem Gesamtschmerzensgeld von € 40.000,-), Verdienstausfall in Höhe von insgesamt € 57.000,- (monatlich € 1.500,- vom 01.09.2009 bis 31.10.2012) und Kosten für ärztliche Behandlung und Fahrten in Höhe von € 1.184,22 verlangt. Das Landgericht hat die Beklagte am 11.09.2013 unter Klagabweisung im Übrigen zur Zahlung von € 9.184,22 nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt. Weiteres Schmerzensgeld in Höhe von € 8.000,- könne die Klägerin gemäß §§ 823, 253 Abs. 2 BGB, §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, jeweils i.V.m. § 115 VVG verlangen. Insgesamt sei unter Beachtung der für das Schmerzensgeld maßgeblichen Bemessungsgrundsätze ein Entschädigungsbetrag von insgesamt € 35.000,- angemessen, auf den die Beklagte bereits € 27.000,- gezahlt habe. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin durch den Unfall eine offene Unterschenkelfraktur links, ein Schädelhirntrauma, eine Rippestückfraktur C 3 rechts, einen Pneumothorax und eine Kopfplatzwunde erlitten habe. Der Heilungsverlauf habe sich kompliziert und langwierig gestaltet. Die Klägerin habe sich insgesamt drei Operationen am Unterschenkel mit jeweiligem stationärem Aufenthalt unterziehen müssen. Darüber hinaus habe sie sich häufig zu Nachsorgeuntersuchungen vorstellen müssen. Bis auf die Unterschenkelfraktur seien die Verletzungen ausgeheilt. Wegen der Unterschenkelfraktur bestünde zur vollen Überzeugung des Gerichts nach der durchgeführten Beweisaufnahme (schriftliches Sachverständigengutachten von A vom 09.11.2011) weiterhin eine erheblich verminderte Gebrauchs- und Belastungsfähigkeit, weswegen die Klägerin den Beruf der Krankenschwester nicht mehr ausüben könne. Allerdings sei das Gericht nach den eingehenden und sachkundigen Ausführungen des Sachverständigen auch davon überzeugt, dass mit einer strukturierten und konsequenten Rehabilitationsbehandlung eine realistische Chance bestehe, den Funktionszustand des linken Beines nachhaltig zu verbessern. Darüber hinaus sei bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen, dass die Klägerin noch immer an den psychischen Beeinträchtigungen aufgrund des Unfallgeschehens, nämlich an einer posttraumatischen Belastungsstörung, leide. Dies stehe zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der schriftlichen Sachverständigengutachten von C vom 09.07.2012 und vom 03.01.2013 und aufgrund seiner mündlichen Anhörung am 30.04.2013. Allerdings stehe nach der Beweisaufnahme auch fest, dass bei einer Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung, die hier unterblieben sei, die Wahrscheinlichkeit, dass die Symptome rascher abklängen, höher sei. Auf die Schmerzensgeldhöhe müsse sich zugunsten der Klägerin schließlich auswirken, dass sie wegen der Notwendigkeit von Unterarmstützen während des Heilungsprozesses in ihrer privaten Lebensführung, nämlich bei der Vornahme alltäglicher Verrichtungen, nicht unerheblich eingeschränkt gewesen sei. Ersatz für den Eigenanteil der Arztkosten in Höhe von € 188,34 und der Fahrtkosten in Höhe von € 955,88 könne die Klägerin von der Beklagten ebenfalls verlangen. Soweit die Fahrtkosten Fahrten von O1, dem damaligen Wohnsitz der Klägerin, nach O2 beträfen, bestünde kein Zweifel an ihrer Erstattungsfähigkeit. Aber auch Ersatz der Fahrtkosten von O3 nach O2 nach dem Umzug der Klägerin könne die Klägerin verlangen. Die Klägerin habe durch die Weiterbehandlung in O2 nach ihrem Umzug nach O3 nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Die Ärzte in O2 seien mit der Verletzung und der Krankengeschichte nach einer Behandlung von nahezu einem Jahr vertraut. Von Seiten der Klägerin habe sich ein Vertrauensverhältnis gebildet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf entgangenen Verdienstausfallschaden in Höhe von € 45.000,-, weil es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür fehle, dass es bei der zum Zeitpunkt des Unfalls nicht berufstätigen Klägerin überhaupt zu einem Verdienstausfall gekommen wäre. Auch die erleichterte Schadensberechnung nach § 252 S. 2 BGB i.V.m. § 287 Abs. 1 ZPO lasse eine völlig abstrakte Berechnung des Erwerbsschadens nicht zu, sondern verlange die Darlegung konkreter Anhaltspunkte für die Schadensermittlung. Es gehe nicht an, einem Verletzten, dessen Arbeitskraft im arbeitsfähigen Alter unfallbedingt beeinträchtigt worden sei, ohne hinreichende Anhaltspunkte dafür, wie sich seine Erwerbstätigkeit ohne das Unfallereignis voraussichtlich entwickelt hätte, gleichsam pauschal einen (abstrakt geschätzten) „Mindestschaden“ zuzusprechen. Im vorliegenden Fall fehle es an der Darlegung solcher konkreter Anhaltspunkte. Die Klägerin sei im Zeitpunkt des Unfalles ohne Beschäftigung gewesen. Für ihre Behauptung, sie sei in den letzten Jahren vor ihrer Ausreise nach Deutschland als … tätig gewesen, fehle es an einem Beweisangebot. Trotz Hinweis habe die Klägerin nicht dargelegt, ob und inwieweit sie nach ihrer Einreise nach Deutschland am ….2007 eine Aufenthalts- bzw. Arbeitserlaubnis beantragt habe und warum sie eine solche bekommen hätte. Das Urteil des Landgerichts ist der Klägerin am 30.09.2013 zugestellt worden. Am 22.10.2013 hat die Klägerin Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Berufung beantragt und angekündigt, nach Entscheidung des Senats über die Prozesskostenhilfe einen Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen. Den Entwurf einer Berufungsbegründung hat die Klägerin am 29.11.2013 vorgelegt. Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 27.12.2013 nach § 526 Abs. 1 ZPO der damaligen Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Diese hat der Klägerin mit Beschluss vom 30.12.2013, zugestellt am 07.01.2014, Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt. Am 09.01.2014 hat die Klägerin Berufung eingelegt, diese begründet und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Berufungsfrist und die Berufungsbegründungsfrist beantragt. Mit Beschluss vom 27.03.2014 hat die Einzelrichterin der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hinsichtlich der Berufungsfrist und hinsichtlich der Berufungsbegründungsfrist. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche auf weiteres Schmerzensgeld von mindestens € 5.000,- und Verdienstausfall vom 01.09.2009 bis 31.10.2012 in Höhe von € 57.000,- zuzüglich Zinsen weiter. Zum Schmerzensgeld behauptet die Klägerin, die Beklagte habe die Kosten für psychotherapeutische Maßnahmen nach anfänglicher Kostenübernahme nicht weiter übernehmen wollen. Die vom Sachverständigen A angesprochenen Rehabilitationsmaßnahmen habe sie nicht durchgeführt, weil die Beklagte sie nicht bezahlt habe. Die Klägerin meint, das Oberlandesgericht Frankfurt am Main habe in seinem Beschluss vom ….2011 (…/11) schon vor der Beweisaufnahme ein Schmerzensgeld von € 40.000,- aufgrund der vorgetragenen Unfallfolgen in Betracht gezogen. Im Rahmen der Beweisaufnahme habe sich herausgestellt, dass die Verletzungen und deren Folgen wesentlich schwerer gewesen seien als man dies bei Einreichung der Klage am 17.05.2010 habe erwarten können. Außerdem sei im Rahmen der Beweisaufnahme eine posttraumatische Belastungsstörung als Folge des Unfalls über 6 Jahre hinweg festgestellt worden. Unter Beachtung der Referenzrechtsprechung sei der Klägerin mindestens ein Schmerzensgeld von € 40.000,- zuzusprechen. Die vom Landgericht herangezogene Entscheidung des Landgerichts München vom 25.09.1998 stütze die Argumentation des Landgerichts nicht. Das Landgericht München habe bei geringeren Verletzungen und Verletzungsfolgen vor langer Zeit ein höheres Schmerzensgeld zugesprochen. Überdies sei eine angemessene Erhöhung des üblichen Schmerzensgeldes deswegen geboten, weil das zögerliche Regulierungsverhalten der Beklagten und die permanente Bagatellisierung der Verletzungen der Klägerin in diesem Rechtsstreit den psychisch angeschlagenen Zustand der Klägerin zusätzlich negativ beeinflussten. Der Klägerin könne wegen der fehlenden Kostenübernahme durch die Beklagte nicht angelastet werden, dass sie keine strukturierte und konsequente Rehabilitationsbehandlung und keine Behandlung wegen der posttraumatischen Belastungsstörung durchgeführt habe. Zum Verdienstausfall legt die Klägerin einen aktuellen Aufenthaltstitel, nach dem die „ Erwerbstätigkeit gestattet“ ist, vor. Sie wiederholt ihre erstinstanzlichen Behauptungen, sie sei examinierte Krankenschwester und in diesem Beruf in Land1 und auch in Deutschland – hier im Rahmen eines Anerkennungspraktikums - tätig gewesen. Das Diplom aus Land1 werde in Deutschland nach Anerkennungspraktikum und Prüfung anerkannt. Das Anerkennungspraktikum habe sie schon im Jahre 199… gemacht. Die Prüfung hätte sie abgelegt und auch bestanden. Es handele sich um eine praktische Prüfung und sie habe 15 Jahre Berufserfahrung. Nach ihrer Verehelichung und der damit verbundenen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis wäre sie ohne weiteres in der Lage gewesen, ab 01.10.2009 eine Anstellung als Krankenpflegerin oder Altenpflegerin zu erhalten. Hierbei hätte sie ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.500,- erzielen können. (…). Die Klägerin rügt, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass mit der Heirat der Klägerin am ….2009 automatisch ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung und einer Arbeitserlaubnis verbunden gewesen sei. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 11.09.2013 teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus - weiteres Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber € 5.000,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2011 zu zahlen; - weitere € 57.000,- zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 1.500,- seit 30.09.2009, € 1.500,- seit 31.10.2009, € 1.500,- seit 30.11.2009, € 1.500,- seit 31.12.2009, € 1.500,- seit 31.01.2010, € 1.500,- seit 28.02.2010, € 1.500,- seit 31.03.2010, € 1.500,- seit 30.04.2010, € 1.500,- seit 31.05.2010, € 1.500,- seit 30.06.2010, € 1.500,- seit 31.07.2010, € 1.500,- seit 31.08.2010, € 1.500,- seit 30.09.2010, € 1.500,- seit 31.10.2010, € 1.500,- seit 30.11.2010, € 1.500,- seit 31.12.2010, € 1.500,- seit 31.01.2011, € 1.500,- seit 28.02.2011, € 1.500,- seit 31.03.2011, € 1.500,- seit 30.04.2011, € 1.500,- seit 31.05.2011, € 1.500,- seit 30.06.2011, € 1.500,- seit 31.07.2011, € 1.500,- seit 31.08.2011, € 1.500,- seit 30.09.2011, € 1.500,- seit 31.10.2011, € 1.500,- seit 30.11.2011, € 1.500,- seit 31.12.2011, € 1.500,- seit 31.01.2012, € 1.500,- seit 29.02.2012, € 1.500,- seit 31.03.2012, € 1.500,- seit 30.04.2012, € 1.500,- seit 31.05.2012, € 1.500,- seit 30.06.2012, € 1.500,- seit 31.07.2012, € 1.500,- seit 31.08.2012, € 1.500,- seit 30.09.2012, € 1.500,- seit 31.10.2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und meint, ein höheres Schmerzensgeld als € 35.000,- sei nicht angemessen. Das Landgericht habe sich umfassend mit den Feststellungen der Sachverständigen auseinandergesetzt. Die nicht durchgeführte Behandlung habe das Landgericht der Klägerin nicht angelastet. An das Ergebnis der summarischen Prüfung des Oberlandesgerichts im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens sei das Landgericht nicht gebunden gewesen. Zum Verdienstausfall habe das Landgericht auf seine Bedenken im Hinweisbeschluss vom 22.06.2011 hingewiesen. Aus der Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Verdienstausfall durch das Landgericht mit Beschluss vom 29.10.2012 könne kein Präjudiz für die Entscheidung in der Hauptsache hergeleitet werden, zumal ein weiterer Hinweis am 19.06.2013 erteilt worden sei. Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 30.04.2014, vom 17.07.2014 und vom 29.10.2014 durch Vernehmung des Zeugen Z1, des Zeugen Z2 und der Zeugin Z3 und durch Einholung einer amtlichen Auskunft des Jobcenter B-Kreis-O4. Außerdem hat es die Klägerin informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der informatorischen Anhörung wird auf die Sitzungsprotokolle vom 27.03.2014, vom 17.07.2014 und vom 29.10.2014 (Bl. 527 ff., 549 ff., 603 ff. der Akte) und auf das Schreiben des Jobcenter B vom 05.08.2014 (Bl. 568 der Akte) Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist statthaft und in der gesetzlichen Form eingelegt worden. Wegen der Berufungsfrist und wegen der Berufungsbegründungsfrist ist der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden (§§ 233, 522 Abs. 1 S. 1, 511, 517, 519, 520 ZPO). Die Berufung hat überwiegend Erfolg, weil die Klage überwiegend begründet ist. Neben den erstinstanzlich zuerkannten Beträgen von (restlichem) Schmerzensgeld in Höhe von € 8.000,- und Arzt- und Fahrtkosten in Höhe von € 1.184,22 kann die Klägerin von der Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 115 Abs. 1 VVG Ersatz des Verdienstausfalls in Höhe von € 55.500,- (= 37 Monate x € 1.500,-) verlangen. Dass die Beklagte der Klägerin dem Grunde nach zum Ersatz des durch den Unfall am ….2007 entstandenen Schadens verpflichtet ist, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Feststellung des Landgerichts, dass die Klägerin aufgrund der beim Unfall erlittenen Verletzungen ihren Beruf als Krankenschwester nicht (mehr) ausüben kann, ist mit der Berufung nicht angegriffen. Zu dem zu ersetzenden Schaden gehört gemäß § 252 S. 1 BGB auch ein Verdienstausfall der Klägerin. Dieser ist unter Heranziehung von § 252 S. 2 BGB und § 287 ZPO zu ermitteln. Ist die voraussichtliche berufliche Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadensereignis zu beurteilen, muss der Geschädigte zwar soweit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für die erforderliche Prognose dartun. Doch dürfen insoweit keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn das haftungsauslösende Ereignis den Geschädigten zu einem Zeitpunkt getroffen hat, als er noch in der Ausbildung oder am Anfang seiner beruflichen Entwicklung stand und deshalb noch keine Erfolge in der von ihm angestrebten Tätigkeit nachweisen konnte. Soweit sich keine Anhaltspunkte ergeben, die überwiegend für einen Erfolg oder einen Misserfolg sprechen, liegt es nahe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem voraussichtlich durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit auszugehen und auf dieser Grundlage die weitere Prognose der entgangenen Einnahmen anzustellen und den Schaden gemäß § 287 ZPO zu schätzen; verbleibenden Risiken kann durch gewisse Abschläge Rechnung getragen werden (vgl. nur BGH, Urteil vom 09.11.2010 (VI ZR 300/08), MDR 2011, 29, juris-Rdn. 17 f.; BGH, Urteil vom 20.04.1999 (VI ZR 65/98), NJW-RR 1999, juris-Rdn. 10 f.). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die erforderlichen Anhaltspunkte für die Prognose dargelegt. Sie hat schon in der ersten Instanz vorgetragen, sie besitze ein Land1 Diplom als „…“, das in Deutschland nach Anerkennungspraktikum und Prüfung anerkannt werde. Das Anerkennungspraktikum habe sie schon im Jahre 199… gemacht. Die Prüfung, bei der es sich um eine praktische Prüfung gehandelt hätte, hätte sie abgelegt und insbesondere auch wegen ihrer Berufserfahrung von 15 Jahren bestanden. Nach ihrer Heirat und der damit verbundenen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis wäre sie ohne weiteres in der Lage gewesen, ab 01.10.2009 eine Anstellung als Kranken- oder Altenpflegerin mit einem monatlichen Nettoeinkommen von € 1.500,- zu erzielen. Soweit diese Anhaltspunkte von der Beklagten bestritten worden sind, stehen sie nach der vom Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme zur vollen Überzeugung des Berufungsgerichts fest. Dass die Klägerin über ein Land1 Diplom als Krankenschwester verfügt, ergibt sich zum einen aus der von ihr vorgelegten Übersetzung des Diploms und der Aussage des Z1. Der Zeuge Z1, der aufgrund seiner Tätigkeit im Landesgesundheitsamt beim Regierungspräsidium O3 ständig mit der Anerkennung von ausländischen Diplomen beschäftigt ist, hat angegeben, dass „ so ... Diplome aus Land1“ aussehen, auch wenn es sich nur um eine Übersetzung handele (Protokoll vom 17.07.2014, Seite 3, Bl. 560 der Akte). Der Zeuge Z1 ist glaubwürdig. Er hat keinerlei Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreits und verfügt aus seiner täglichen Arbeit über die entsprechende Fachkunde. Seine Aussage war glaubhaft, nämlich detailreich und auch auf Nachfrage überzeugend. Zum anderen lässt sich das Land1 Diplom der Klägerin als Krankenschwester der von der Klägerin vorgelegten Bestätigung der D-Kliniken vom 07.09.199… (Bl. 156 der Akte) entnehmen. Hiernach war die Klägerin dort im Jahre 199… als „Anerkennungspraktikantin“ beschäftigt. Dies setzt einen Abschluss in einem anderen Staat voraus. Überdies wären die D-Kliniken bereit gewesen, sie als Krankenschwester zu beschäftigen. Die jeweils anderen Namen im Diplom und Bestätigung hat die Klägerin – von der Beklagten unbestritten – mit ihren zwei Heiraten und den damit verbundenen Namensänderungen erklärt. Das von der Klägerin beschriebene Verfahren zur Anerkennung ihres Land1 Diploms in Deutschland hat der Zeuge Z1, dessen Aussage die Einzelrichterin aus den genannten Gründen folgt, ebenfalls bestätigt. Die geringfügigen Unterschiede zum Vortrag der Klägerin (Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang nach dem Zeugen Z1 bzw. Anerkennungspraktikum und Prüfung nach dem Vortrag der Klägerin) sind ohne Belang. Sie lassen sich beispielsweise mit möglichen Änderungen seit dem Jahre 199… erklären. Mit der für die Prognose nach § 252 S. 2 BGB, § 287 ZPO erforderlichen Sicherheit steht es zur Überzeugung der Einzelrichterin fest, dass die Klägerin den Anpassungslehrgang oder die Kenntnisprüfung bestanden hätte. Der Zeuge Z1 hat angegeben, dass Antragsteller aus Land1 in der Regel die Kenntnisprüfung bzw. den Anpassungslehrgang schafften. Hinzu kommt, dass ein Anpassungslehrgang vor einem negativen Ergebnis zunächst verlängert wird. Gleichzeitig hat der Zeuge Z1 der Klägerin „ nach seinem ersten Eindruck“ (Protokoll vom 17.07.2014, Seite 5, Bl. 562 der Akte) hinreichende Deutschkenntnisse bestätigt. Die Prognose aufgrund der Aussage des Zeugen Z1 wird wiederum gestützt durch die Bestätigung der D-Kliniken vom 07.09.199… (Bl. 156 der Akte). Dort werden der Klägerin schon im Jahre 199… hinreichende Sprachkenntnis und vor allem hinreichende Fachkenntnisse für eine unbefristete Beschäftigung als Krankenschwester bestätigt. Dass die Klägerin nach Anerkennung ihres Diploms in der Nähe ihres Wohnortes O4 eine Anstellung in der Gesundheitsbranche mit einem Nettoeinkommen von € 1.500,- monatlich gefunden hätte, steht mit der im Rahmen von § 252 S. 2 BGB, § 287 ZPO erforderlichen (Prognose-)Wahrscheinlichkeit fest aufgrund der Aussage des Zeugen Z1 und aufgrund der amtlichen Auskunft des Jobcenter B vom 05.08.2014 (Bl. 568). Der Zeuge Z1 hat erklärt, seinem Eindruck nach fänden Antragsteller aus Land1 nach einer Anerkennung ihrer Diplome schnell eine Anstellung, häufig auch in einem Pflegeheim. Auch nach der Auskunft des Jobcenters, bei der es sich wegen § 44b SGB II um eine amtliche Auskunft handelt, haben und hatten Bewerberinnen mit anerkannten Berufsabschlüssen in der Gesundheitsbranche auch schon im Jahre 2009 gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Ein Nettoeinkommen von € 1.500,- im O4er Raum sei durchaus zu erzielen. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang rügt, sowohl der Zeuge Z1 als auch das Jobcenter hätten keine konkreten Aussagen hinsichtlich der Person der Klägerin getroffen, können derart hohe Anforderungen an die erforderliche Prognose nicht gestellt werden. Insbesondere kann von der Klägerin nicht verlangt werden, trotz der Unfallfolgen die Anerkennung ihres Diploms zu betreiben und einen konkreten Arbeitgeber zu benennen. (Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - die Red.) Jedenfalls mit der Eheschließung mit dem Zeugen Z2 am ….2009 hat die Klägerin unstreitig eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis erworben, so dass sie ohne den Unfall ihre berufliche Tätigkeit hätte aufnehmen können. Allerdings wäre dies – wie die Klägerin in einigen Schriftsätzen selbst schildert – erst zum 01.10.2009 möglich gewesen, so dass für den Monat September 2009 kein Verdienstausfall zu zahlen ist. Eine Minderung des von der Beklagten zu zahlenden Verdienstausfalls gemäß § 254 Abs. 1 BGB wegen Mitverschuldens der Klägerin kommt für den in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Zeitraum nicht in Betracht. Zwar hat der Sachverständige A in seinem Gutachten vom 09.11.2011 auf Seite 11 (Bl. 205 der Akte) festgestellt, dass bei „ eine[r] strukturierte[n] und konsequente[n] Rehabilitationsbehandlung, ergänzt durch … operative Maßnahmen“ eine „ realistische Chance“ bestünde, „ den Funktionszustand des linken Beines dadurch nachhaltig zu verbessern“. Inwieweit hierdurch jedoch tatsächlich die Berufsfähigkeit als Krankenschwester wiederhergestellt werden könnte, lässt sich dem Gutachten jedoch nicht entnehmen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist ersichtlich, welcher anderen Erwerbstätigkeit die Klägerin hätte nachgehen können und welchen Verdienst sie hierbei erzielt hätte. Der Zinsanspruch für den geltend gemachten Verdienstausfall ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Der Schriftsatz mit dem Klageantrag auf Verdienstausfall in Höhe von € 12.000,- vom 01.09.2009 bis 30.04.2010 ist der Beklagten am 28.03.2011 zugestellt worden (Bl. 130), der Schriftsatz mit dem Antrag auf weiteren Verdienstausfall in Höhe von € 45.000,- vom 01.05.2010 bis 31.10.2012 am 21.11.2012 (Bl. 317). Anspruch auf die weiter verlangten Zinsen hat die Klägerin nicht. Bei dem geltend gemachten Verdienstausfall handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch und nicht um eine Entgeltforderung, so dass § 286 Abs. 3 BGB nicht anwendbar ist. Eine Mahnung gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 BGB für jeden Monat des Verdienstausfalls hat die Klägerin nicht vorgetragen. Diese ist auch nicht gemäß § 286 Abs. 2 BGB entbehrlich. Ein Fall des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB liegt nicht vor, da eine Zeit nach dem Kalender weder durch Gesetz, vertragliche Vereinbarung noch durch (vorangegangenes) Urteil bestimmt worden ist. Eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung der Beklagten im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB kommt im vorliegenden Fall erst mit dem jeweiligen Klagabweisungsantrag und damit nach Rechtshängigkeit in Betracht. Auch kann die Klägerin von der Beklagten über den vom Landgericht zugesprochenen Betrag von € 8.000,- hinaus kein weiteres Schmerzensgeld verlangen. Das insgesamt für die Verletzungen der Klägerin angesetzte Schmerzensgeld von € 35.000,-, auf den die Zahlung der Beklagten von € 27.000,- anzurechnen ist, ist angemessen. Die Überprüfung des Schmerzensgelds in der Berufungsinstanz ist nicht auf eine Überprüfung von Rechtsfehlern beschränkt. Vielmehr hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt. Hält das Berufungsgericht sie für zwar vertretbar, letztlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend, so darf und muss es nach eigenem Ermessen einen eigenen, dem Einzelfall angemessenen Schmerzensgeldbetrag finden. Das Berufungsgericht darf es nicht dabei belassen zu prüfen, ob die Bemessung Rechtsfehler enthält, insbesondere ob das Gericht sich mit allen maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt und um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Verletzungen bemüht hat (BGH, Urteil vom 28.03.2006 (VI ZR 46/05), NJW 2006, 1589, juris-Rdn. 29 f.). Die Feststellungen des Landgerichts zu den von der Klägerin aufgrund des Unfalls erlittenen Verletzungen und Beeinträchtigungen sind mit der Berufung nicht angefochten worden. Das Landgericht hat mit ausführlicher und überzeugender Begründung erklärt, warum es ein Schmerzensgeld von insgesamt € 35.000,- und nicht den von der Klägerin geforderten Betrag von insgesamt € 40.000,- für angemessen hält. Diesen Ausführungen schließt sich die Einzelrichterin in vollem Umfang an. Neue Erwägungen, die das Landgericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat, bringt die Klägerin in der Berufungsbegründung hiergegen nicht vor. Die versehentliche Nennung des Betrages von € 40.000,- auf Seite 9 ist ein offensichtliches und unbeachtliches Schreibeversehen, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils ergibt. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom ….2011 (…/11) im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens ist in diesem Zusammenhang unergiebig, da im Prozesskostenhilfeverfahren nach dem Wortlaut von § 114 S. 1 ZPO nur die Erfolgsaussicht geprüft wird (vgl. zum Prüfungsmaßstab nur Fischer in: Musielak, ZPO, 11. Auflage 2014, § 114 Rdn. 19 m.w.N.). Die weiteren schweren Unfallfolgen, die sich erst im Verlauf des Prozesses herausstellten, hat das Landgericht bei der Bemessung des Schmerzensgelds im Einzelnen berücksichtigt. Auf die vom Landgericht zitierte Entscheidung des Landgerichts München I vom 25.09.1998 (19 O 21100/94) ist in diesem Zusammenhang nicht wesentlich abzustellen. Vielmehr kommt es auf die nicht zu beanstandende eigene Argumentation des Landgerichts im angefochtenen Urteil an. Die von der Klägerin mit der Berufungsbegründung zitierten Entscheidungen sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Grundlage des Urteils des Landgerichts Aachen vom 18.12.1998 (9 O 292/96, Nr. 2600 der Beck’schen Schmerzensgeldtabelle 2014) war eine komplette Unterschenkelstückfraktur 3. Grades mit „langer Durchspießung“ bei einer 16-jährigen Frau. Erforderlich waren 6 stationäre Aufenthalte (doppelt so viele wie im vorliegenden Fall) über insgesamt 75 Tage. Bei der Entscheidung des Landgerichts Bückeburg vom 23.01.2004 (2 O 53/03, Nr. 3373 der Beck’schen Schmerzensgeldtabelle 2014) hatte ein 17-jähriger Schüler nach einer schweren Unterschenkelfraktur psychische Beeinträchtigungen bis hin zu Selbstmordabsichten und Selbstmordgefahr. Dies liegt hier nicht vor. Schließlich ist auch der dem Urteil des OLG Hamm vom 24.09.1996 (27 U 106/96, Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeld-Beträge 2013 (ADAC) Nr. 611) zugrunde liegende Fall dem vorliegenden nicht vergleichbar. Dort hatte der Geschädigte eine Schädel-Hirn-Prellung ersten Grades erlitten und ist dauerhaft auf Gehstützen angewiesen. Das zögerliche Regulierungsverhalten der Beklagten ist im Rahmen der posttraumatischen Belastungsstörung, die das Landgericht umfassend berücksichtigt und bewertet hat, bereits berücksichtigt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 238 Abs. 4, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.