Urteil
2 U 50/10
OLG Frankfurt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2010:0901.2U50.10.0A
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 05. Februar 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – Az. 2/5 O 343/08 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 05. Februar 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – Az. 2/5 O 343/08 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Mit der Klage macht die Klägerin Regressansprüche gegen die Beklagten als ihre früheren Prozessbevollmächtigten geltend, die sie in einem Rechtsstreit vertreten haben, in dem Ansprüche aus einem Mietvertrag über Gewerberäume geltend gemacht wurden. Der Klägerin stand ein dingliches Nießbrauchrecht an dem Objekt A-Straße .. in Stadt1 zu. Sie vermietete mit Mietvertrag vom 01.07.1993 an einen Herrn B Räumlichkeiten in dem vorbezeichneten Anwesen, in denen der Mieter seit dem 10.08.1994 eine ….-Betrieb. Als monatlicher Mietzins wurden 3.000,-- DM nebst einer Nebenkostenpauschale in Höhe von 200,-- DM vereinbart. Nach den Feststellungen des Landgerichts in dem Urteil vom 13.09.2005 räumte der Mieter der Klägerin die Mietsache zum 30.03.1999, nachdem es zuvor zwischen den Parteien zu erheblichen Streitigkeiten über die Mietzinszahlungen gegeben hatte. Der Mieter der Klägerin zahlte nämlich die vereinbarte Miete nicht vollständig, unter anderem deshalb, weil die Räumlichkeiten nicht mehr hinreichend geheizt werden konnten, weil die Gaszufuhr nicht mehr ordnungsgemäß war. Die Klägerin hat schließlich gegen ihren Mieter zum einen Räumungsklage erhoben und zum anderen die Zahlung eines Betrages in Höhe von 120.362,54 DM an rückständigen Mietzins aus den Jahren 1993 bis zum 06.04.1999 verlangt und hat ferner eine Nebenkostenforderung in Höhe von insgesamt 12.945,72 DM geltend gemacht. Im Rahmen dieses Rechtsstreites, der unter dem Aktenzeichen 2/7 O 472/96 geführt wurde, wechselte die Klägerin mehrfach ihre Prozessbevollmächtigten. Sie wurde unter anderem auch von der Rechtsanwältin C vertreten und von Frau Rechtsanwältin RA1. Durch Beschluss des Landgerichts vom 13.07.2001 wurde der Klägerin für die Klage in Höhe eines Betrages von 121.362,54 DM Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwältin RA1 als Rechtsbeistand beigeordnet. Mit Klageentwurf vom 20.12.2001 begehrte die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwältin RA1 von ihrem Mieter eine weitere Zahlung in Höhe von 134.598,50 DM nebst Zinsen, weil zum einen die Räumlichkeiten bei Herausgabe beschädigt gewesen seien und wegen dieser Beschädigungen auch nicht hätten vermietet werden können. Es ergebe sich deshalb aus einer Nichtvermietung seit Mai 1999 ein Mietausfall in Höhe von 96.000,-- DM. Das Mandatsverhältnis zu der Rechtsanwältin RA1 begann am 24.08.2001 und endete im Jahre 2003. Die Rechtsanwältin RA1 hatte bereits die Verbindung der beiden Verfahren 2/7 O 472/96 und 2/25 O 291/01 beantragt, die mit Beschluss vom 01.03.2004 angeordnet wurde. Nachdem das Mandat zu der Rechtsanwältin RA1 im Juni 2003 beendet worden war, erteilte die Klägerin den Beklagten unter dem 16.01.2004 Prozessvollmacht, die sich dann in dem Vorprozess auch zu den neuen Prozessbevollmächtigten der Klägerin bestellten. Unter dem 19.01.2004 erbat der Beklagte zu 1) von der Rechtsanwältin RA1 die Übersendung ihrer Handakte, da ihm den Rechtsstreit betreffenden Unterlagen nur lückenhaft vorliegen würden. Im Rahmen des dann angeordneten schriftlichen Verfahrens nahm der Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 18.08.2004 zum Sachstand und zur Verjährungsfrage Stellung. Mit dem Beschluss vom 06.12.2004 wurde der für die Klageerweiterung gestellte Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen, da bei Einreichung des Antrages vom 20.12.2001 bereits Verjährung eingetreten sei. Eine Beschwerde gegen diesen den Prozesskostenhilfeantrag zurückweisenden Beschluss wurde von den Beklagten nach entsprechendem Hinweis an die Klägerin nicht eingelegt. Nachdem die Beklagten einen Termin zur mündlichen Verhandlung am 13.12.2004 versäumten, erging gegen die Klägerin Versäumnisurteil, gegen das die Beklagten aber Einspruch einlegten. Mit Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.09.2005 wurde das Versäumnisurteil vom 13.12.2004, mit dem die Klage abgewiesen worden war, bis auf einen Teilbetrag in Höhe von 1.156,57 EUR aufrechterhalten. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass ein Anspruch der Klägerin auf Mietzinszahlungen für den Zeitraum von Oktober 1993 bis 10. August 1994 bereits deshalb nicht bestehe, weil insoweit rechtskräftig feststünde, dass die Klägerin bis zum 10.08.1994 keine Mietzinsen verlangen könne. Den weiter geltend gemachten Mietforderungen der Klägerin seit 1996 stehe ein Minderungsrecht des Beklagten entgegen, weil die Mietsache seit Februar 1996 nicht mehr ordnungsgemäß zu beheizen gewesen sei, weil die Gasversorgung nicht hinreichend gesichert war. Das Landgericht hat den Vortrag der Klägerin zum Ausbau des Gasofens und des Gaszählers durch den Mieter als unsubstantiiert angesehen, da diese keine näheren Umstände zu dem von ihr dargelegten Beklagtenverhalten vorgetragen habe, vielmehr ihr Vortrag zu dem ganzen Geschehen wechselhaft gewesen sei. Soweit der Anspruch nicht gemindert sei, hat das Landgericht Aufrechnungsforderungen des Mieters der Klägerin als durchgreifend erachtet. Hinsichtlich der Nebenkosten hat das Landgericht ausgeführt, dass der Klägerin kein Anspruch auf die Zahlung der begehrten Nebenkosten in Höhe von 12.945,72 DM zustünde, da die Nebenkostenabrechnungen nicht ordnungsgemäß seien, vielmehr für den Mieter nicht nachvollzogen werden könnten, da der abgerechnete Zeitraum, der Abrechtungszeitpunkt und auch eine Erläuterung des Verteilerschlüssels nicht erkennbar sei. Die von der Klägerin im Verlaufe des Prozesses vorgelegten Nebenkostenabrechnungen waren zuvor von der Rechtsanwältin RA1 geprüft und überarbeitet worden. Nachdem die Klägerin vorgerichtlich gegenüber den Beklagten Regressansprüche wegen anwaltlicher Pflichtverletzung in Höhe von 142.895,91 EUR bzw. 130.320,-- EUR begehrt hat, verlangt sie mit der Klage einen Betrag in Höhe von 130.319,99 EUR als Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung. Sie hat den Beklagten vorgeworfen, dass eine Klage in Höhe von 58.082,-- EUR zumindest entweder gegen die Rechtsanwältin C oder gegen Frau Rechtsanwältin RA1 erfolgreich gewesen wäre. Diese Regressansprüche hätten die Beklagten nicht geltend gemacht. Weiterhin hat die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten das Verfahren nicht ordnungsgemäß bearbeitet, sondern zu Gunsten der Gegenseite gearbeitet. Sie hat behauptet, die Beklagten hätten gegen ihre Anweisung gehandelt, die Mietausfallforderung vor der Rückgabe der Mietsache von Mai bis November 1999 in Höhe von 10.737,12 EUR geltend zu machen, die Beklagten hätte die Forderung verjähren lassen. Die Klägerin hat dargelegt, die Beklagten hätten nicht ordnungsgemäß gearbeitet. Dies stelle eine Pflichtverletzung dar, die eine Anwaltshaftung auslöse und zu einem Gesamtschaden von 130.319,99 EUR geführt habe. Es seien Kosten wegen der Säumnis in Höhe von 667,61 EUR entstanden, die aber nicht in die Schadensersatzforderung eingerechnet worden seien (Bl. 8 d.A.). Weiterhin hat die Klägerin dargelegt, dass die nicht gezahlten Nebenkosten nicht nur 12.945,72 DM betragen würden sondern 17.530,49 DM. Die Beklagten seien verpflichtet gewesen, diese Summe zu korrigieren. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen, soweit ihnen nicht die Feststellungen in dem Berufungsurteil entgegenstehen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen und ausgeführt, anwaltliche Pflichtverletzungen aus dem ehemaligen Mandatsverhältnis mit der Klägerin seien nicht festzustellen. Die Beklagten hätten das Verfahren erst übernommen, als bereits etliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin tätig gewesen seien. Die Verjährung der Ansprüche sei zum Zeitpunkt der Mandatsübernahme durch die Beklagten bereits lange eingetreten gewesen. Auch sei die Prozessführung der Beklagten nicht fehlerhaft gewesen, weil nicht ersichtlich sei, wie die Beklagten über ihre schriftsätzlichen Ausführungen hinaus noch etwas zum Erfolg des Vorprozesses hätten beitragen können, da dieser bereits durch den Vortrag der vorherigen Anwälte gelaufen sei. Auch Pflichtverletzungen der Beklagten nach Vertragsende seien nicht zu verifizieren, da die Beklagten die Klägerin mit Schreiben vom 15.09.2006 ausdrücklich darauf hingewiesen hätten, dass etwaige Schadensersatzansprüche gegen Rechtsanwältin RA1 von der Klägerin selbst geltend zu machen seien. Auch seien Ansprüche gegen Rechtsanwältin RA1 noch nicht verjährt gewesen, so dass die Klägerin selbst hätte vorgehen müssen. Ferner sei nicht ersichtlich, dass ein Klageauftrag zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Rechtsanwältin C erteilt worden sei. Gegen dieses ihr am 11. Februar 2010 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer bei Gericht am 10. März 2010 eingegangenen Berufung, die nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11. Mai 2010 am 11. Mai 2010 begründet wurde. Ursprünglich hat die Klägerin mit der Berufung die Verurteilung der Beklagten zu einem Betrag in Höhe von 130.319,99 EUR begehrt und hat insoweit auf Seite 2 der Berufungsbegründung einen Betrag in Höhe von 110.233,78 EUR errechnet, der deshalb entstanden sei, weil die Beklagten Rechtsanwältin C nicht rechtzeitig verklagt hätten, weil die Beklagten den Umfang der Rechtschutzversicherung der Klägerin falsch beurteilt hätten. Die Klägerin hat dann mit Schriftsatz vom 24. Juli 2010 dargelegt, dass sie ihren Anspruch nicht mehr auf Schadensersatzansprüche stütze, die daraus hergeleitet würden, dass Rechtsanwältin C von den Beklagten nicht verklagt worden sei. Die Klageforderung setze sich nunmehr zusammen, wie dies aus der Aufstellung im Schriftsatz vom 24. Juli 2010 ersichtlich sei. Danach seien die Beklagten verpflichtet, 55.731,88 EUR zu zahlen, weil die Beklagten nicht bewiesen hätten, dass der Mieter die fehlende Beheizbarkeit der Wohnung verursacht habe. Weiterhin sei eine Schadensersatzforderung deshalb gegeben, weil die Beklagten die Mietklage nicht erweitert hätten und über den Ursprungsbetrag hinausgehende Mieten für das Jahr 1999 in Höhe von 13.375,91 EUR nicht gegenüber dem Mieter verlangt hätten. Zudem würde ein Schadensersatzanspruch auch deshalb bestehen, weil die Beklagten die Nebenkostenabrechnungen nicht korrigiert hätten, so dass sich für die Jahre 1993 bis 1999 an rückständigen Nebenkosten ein Betrag in Höhe von 13.982,59 EUR ergebe. Ferner begehrt die Klägerin die Rückerstattung der Kosten des Vorprozesses in Höhe von 3.309,97 EUR. Die Klägerin ist der Auffassung, das Landgericht habe bei seinem erstinstanzlichen Urteil das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt, so habe das Landgericht nicht beachtet, dass die Beklagten es versäumt hätten zu beweisen, dass der Mieter die fehlende Beheizbarkeit der Räume selbst verursacht habe. Weiterhin habe das Landgericht auch nicht in seiner Entscheidung eingestellt, dass die Beklagten es versäumt hätten, die Mietklage zu erweitern. Außerdem habe das Landgericht den Vortrag der Klägerin, dass die Beklagten es pflichtwidrig unterlassen hätten, die streitgegenständlichen Nebenkostenabrechnungen zu korrigieren, nicht hinreichend berücksichtigt. Schließlich hätten auch die Kosten des Mietprozesses zugesprochen werden müssen, da bei ordnungsgemäßem Vorgehen der Beklagten die Klägerin keine Kosten des Mietprozesses hätte tragen müssen. Nachdem die Klägerin angekündigt hat, zu beantragen, die Beklagten unter vollständiger Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, an die Klägerin 130.319,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen, hat sie die Klage mit Zustimmung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 2010 teilweise zurückgenommen und beantragt nunmehr, die Beklagten zu 1) und 2) unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, an die Klägerin gesamtschuldnerisch 84.996,71 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil und machen geltend, der Vorwurf, sie hätten die Klage nicht erweitert, sei erstinstanzlich nicht erhoben worden, sondern erstmals im Berufungsverfahren. Ein Klageauftrag bezüglich der nunmehr geltend gemachten Forderungen sei ihnen erteilt worden. Zudem sei es nicht Aufgabe eines Rechtsanwaltes eine Nebenkostenabrechnung zu korrigieren. Soweit die Klägerin nunmehr im Berufungsverfahren vortrage, den Beklagten werde nicht mehr vorgeworfen, dass die Betriebskostenabrechnung nicht korrigiert worden sei, sondern dass sie der Klägerin pflichtwidrig erklärt hätten, eine Korrektur der Betriebskostenabrechnungen sei nicht erforderlich, sei durch die Klägerin nicht dargelegt, welche Nebenkostenabrechnungen den Beklagten überhaupt vorgelegt worden seien. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 517, 519 f. ZPO). Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da das Landgericht die Klage völlig zu Recht abgewiesen hat. Ein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung anwaltlicher Pflichten aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages (§§ 675, 611, 280 BGB) besteht nicht, da nicht ersichtlich ist, dass die Beklagten im Rahmen des ihnen erteilten Mandates anwaltliche Pflichten verletzt haben. Soweit die Klägerin darauf abstellt, die Beklagten hätten die rückständigen Mieten für 1999 nicht geltend gemacht, ist eine Pflichtverletzung nicht erkennbar. Die Beklagten wurden nämlich von der Klägerin erst im Jahr 2004 mandatiert, zu einem Zeitpunkt als der Prozess bereits eine längere Zeit lief und die übrigen Prozessbevollmächtigten die entsprechenden Ansprüche schon begründet haben. Da in dem Vorprozess aber bereits Mietzinsen bis April 1999 geltend gemacht wurden und mit der Klageerweiterung ein Mietausfallschaden seit Mai 1999 geltend gemacht wurde, sind diese Positionen bereits Gegenstand des früheren Verfahrens gewesen und der Klägerin nicht zuerkannt worden. Die Beklagten hatten auch keine Möglichkeit mehr, die Mietzahlungen für die Monate Mai bis Ende 1999 geltend zu machen, da diese Forderungen, wie aus dem zutreffenden Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 06.10.2004 ersichtlich ist, bereits verjährt waren, weil für die Mietzinsforderung und die Entschädigungsforderung die Verjährungsfrist des § 548 BGB a. F. abgelaufen war. Zudem hat die Klägerin erstinstanzlich auch in keiner Weise nachvollziehbar dargelegt, dass den Beklagten ein entsprechender Klageauftrag tatsächlich erteilt worden sei. Rechtsanwälte sind aber grundsätzlich nicht verpflichtet aus eigenem Antrieb heraus Klagen zu erheben, vielmehr bedarf es dazu eines konkreten Auftrages. Zwar hat die Klägerin nunmehr im Rahmen des Berufungsverfahrens dargelegt, dass von ihr ein entsprechender Auftrag erteilt worden sei, jedoch sind auch hier die Umstände nicht hinreichend konkret beschrieben und zudem würde es sich um neuen Vortrag handeln, der nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen wäre. Es ist auch nicht ersichtlich, dass den Beklagten bei der Geltendmachung der Nebenkostenforderungen ein Fehler unterlaufen ist. Die Beklagten selbst waren als Anwälte nicht verpflichtet, die von der Klägerin erteilten Nebenkostenabrechnungen zu korrigieren, weil dies nicht zur Aufgabe eines Anwaltes gehört, vielmehr ihm die Daten, die für eine ordnungsgemäße Stellung der Nebenkostenabrechnungen erforderlich sind, gerade von dem Mandanten zur Verfügung gestellt werden müssen. Insoweit hatte aber im Vorfeld bereits die Rechtsanwältin RA1 mit der Klägerin über die Nebenkostenabrechnungen verhandelt und diese im Verlaufe des Rechtsstreites korrigiert, so dass die Beklagten von sich aus nicht verpflichtet waren, erneute Korrekturen an den bereits eingereichten und vorgelegten Nebenkostenabrechnungen vorzulegen. Soweit nunmehr erstmals im Rahmen des Berufungsverfahrens behauptet wird, die Beklagten hätten der Klägerin erklärt, eine Korrektur der Nebenkostenabrechnungen sei nicht mehr erforderlich, handelt es sich um neuen Vortrag, der gemäß § 531 ZPO ausgeschlossen ist, da er bereits erstinstanzlich hätte gehalten werden können. Schließlich ist auch aus dem Umstand, dass es zu keiner Beweisaufnahme über die Beheizbarkeit der Mieträume gekommen ist, nicht zu schließen, dass den Beklagten ein diesbezüglicher Pflichtenverstoß angelastet werden kann. Die Beklagten sind nämlich, worauf das Landgericht völlig zu Recht abstellt, in dem Prozess erst zu einem Zeitpunkt involviert worden, zudem schon zahlreiche Vorträge zu der Heizungsfrage der Gewerberäume gehalten worden waren. Diese Vorträge waren aber, worauf das Landgericht in seinem Urteil vom 13.09.2005 völlig zu Recht abstellt, nicht hinreichend substantiiert und deshalb einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Die Klägerin hat nämlich ihren Vortrag zu dem Geschehen mehrfach vor der Mandantierung der Beklagten geändert, so dass nicht mehr ersichtlich war, für welches tatsächliche Geschehen tatsächlich die Beklagten hätten konkreten Beweis anbieten können. Dies wird noch dadurch verstärkt, dass der Vortrag der Klägerin nicht nur aus dem in dem Urteil vom 13.09.2005 genannten Gründen unsubstantiiert war, sondern sich darüber hinaus das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 15. Mai 2006, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, ausdrücklich zur Begründung nochmals dargelegt hat, dass die Sachlage hinsichtlich der Beheizbarkeit der Räume undurchsichtig gewesen sei, so dass das Landgericht aufgrund der Darlegungs- und Beweislast der Klägerin zu Recht davon ausgegangen sei, dass der Mietzins aufgrund der mangelnden Heizung gemindert sei. Dass die Beklagten hier eine Möglichkeit gehabt hätten, den mehrfach wechselnden Vortrag in eine einheitliche Form zu geben, der dann wahrheitsgemäß eine ordnungsgemäße Substantiierung hätte herbeiführen können, ist nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht dargelegt worden. Allein aus dem Umstand, dass die Beklagten den Ausbau des Gaszählers als unstreitig bezeichnet haben, folgt keine entsprechende Pflichtverletzung, da dies ja gerade tatsächlich der Fall war, vielmehr die Parteien ausdrücklich darum stritten, wer, wann und unter welchen Umständen den Gaszähler und den Gasofen abgebaut habe. Diese Unwägbarkeiten vermögen aber nicht zu einer Pflichtverletzung der Beklagten zu führen, vielmehr fußen diese in dem eigenen Verhalten der Klägerin, die keine stringente Schilderung des tatsächlichen Ablaufs gegeben hat. Auch der Hinweis der Beklagten darauf, dass eine Beweisaufnahme bereits deshalb nicht erforderlich sei, weil der Mietzins vorbehaltlos gezahlt worden sei, begründet keine Pflichtverletzung, weil insoweit eine vertretbare Rechtsauffassung dargelegt wurde. Da der Vorprozess nicht aufgrund eines Verschuldens der Beklagten verloren wurde, besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der in diesem Prozess entstandenen Kosten. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO entnommen. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Eine Aufhebung des Verkündungstermins, wie von der Klägerin mit Schriftsatz vom 26.08.2010 beantragt, kam nicht in Betracht, weil dafür sachliche Gründe nicht gegeben sind, vielmehr die Angelegenheit umfassend in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 28. Juli 2010 erörtert wurde und aufgrund dieser Erörterung entscheidungsreif ist. Ein Schriftsatznachlass war der Klägerin nicht mehr zu gewähren, weil Schriftsatznachlass auf eigene Schriftsätze nach den Grundsätzen der ZPO nicht gewährt werden kann und die Voraussetzungen für einen Schriftsatznachlass auf einen Schriftsatz der Beklagtenseite nach § 283 ZPO nicht gegeben sind.