Beschluss
2 W 42/04
OLG Frankfurt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2004:0730.2W42.04.0A
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der Niederschlagung von Gerichtskosten nach § 8 GKG
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Niederschlagung von Gerichtskosten nach § 8 GKG Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG). Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2004 ist zulässig (§ 5 Abs. 2 S. 1 GKG), sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Mit in der Sache zutreffenden Gründen hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung den Antrag des Beschwerdeführers auf Niederschlagung der Gerichtskosten gemäß § 8 GKG als unbegründet zurückgewiesen. Es wird insoweit auf die dortigen Gründe vollinhaltlich Bezug genommen. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 25. Oktober 2001 eine einstweilige Verfügung erlassen (Bl. 26 d.A.). Nachdem die Antragsgegnerin am 09.11.2001 hiergegen Widerspruch eingelegt hatte (Bl. 36 d.A.) hat der jetzige Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.12.2001 beantragt, die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten (Bl. 79 d.A.). Das Landgericht hatte in der mündlichen Verhandlung am 21. Dezember 2001 nach Vernehmung von Zeugen die einstweilige Verfügung aufgehoben (Bl. 110 d.A.). Den Tatbestandsberichtigungsantrag des jetzigen Beschwerdeführers vom 04.02.2002 (Bl. 142 d.A.) wies das Landgericht mit Urteil vom 06. Mai 2002 (Bl. 205 d.A.) zurück. Form- und fristgemäß hatte der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Landgerichts vom 21.12.2001 am 28.02.2002 Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am 12. Juni 2002 nahm er auf Hinweis des Senates seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück (Bl. 298 d.A.). Ihm waren daraufhin die Kosten des Verfahrens auferlegt worden. Mit seinem Antrag vom 17.05.2004 (Bl. 322 d.A.) begehrt er nunmehr die Verfahrenskosten gemäß § 8 GKG niederzuschlagen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war dieser Antrag vom Landgericht mit zutreffender Begründung zurückgewiesen worden. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 GKG Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben werden. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn das Gericht eine unrichtige Sachbehandlung vorgenommen hat und es sich um einen offensichtlichen schweren Fehler handelt (s. Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl. 2003, § 8 GKG, Anm. 8 m. w. N.). Eine derartige unrichtige Behandlung ist vorliegend jedoch nicht gegeben, da sich das Landgericht, als es dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattgegeben hatte, auf die eidesstattliche Versicherung des jetzigen Beschwerdeführers verlassen hatte und dieser hiergegen sogar, nachdem in der mündlichen Verhandlung die einstweilige Verfügung aufgehoben worden war, Berufung eingelegt hatte, die dann erst in der zweiten Instanz zurückgenommen worden war. In einem solchen Fall liegt jedoch kein schwerwiegender Verfahrensfehler seitens des Gerichtes vor, da andernfalls gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 GKG in einer Vielzahl von Fällen, insbesondere sofern die zweite Instanz anders entscheidet als die erste, die Kosten niedergeschlagen werden müssten. Die Beschwerde ist gemäß § 5 Abs. 6 GKG gebührenfrei.