Beschluss
2 Ws 7/23
OLG Frankfurt 2 . Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:0116.2WS7.23.00
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Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 13. Dezember 2022 wird aufgehoben.
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Darmstadt vom 28. August 2019 wird wieder in Vollzug gesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Angeklagte.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 13. Dezember 2022 wird aufgehoben. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Darmstadt vom 28. August 2019 wird wieder in Vollzug gesetzt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Angeklagte. Die bei den Justizbehörden Darmstadt am 15.12.2022 eingegangene Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der 9. Großen Strafkammer des Landgerichts Darmstadt vom 13.12.2022, durch den diese den weiteren Vollzug des Haftbefehls des Amtsgerichts Darmstadt vom 28.08.2019 gegen Meldeauflagen ausgesetzt hat. Das Landgericht Darmstadt hat der Beschwerde mit begründetem Beschluss vom 20.12.2022 nicht abgeholfen. Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Darmstadt mit Antragsschrift vom 10.01.2023 beigetreten. I. Der Angeklagte A befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Darmstadt vom 28.08.2019 seit dem 04.09.2019 bis zu seiner aufgrund des angefochtenen Beschlusses erfolgten Entlassung am 13.12.2022 in Untersuchungshaft. Am 13.12.2022 verurteilte das Landgericht Darmstadt den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen sowie vorsätzlicher Geldwäsche in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen derzeit noch nicht vor. Dem Angeklagten wurde von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, als Geschäftsführer der B GmbH durch den Betrieb eines Schneeballsystems über Goldanlagen ein großangelegtes Betrugssystem aufgebaut und unterhalten zu haben. Zum Zeitpunkt der Festnahme des Angeklagten bestand nach Feststellungen des Landgerichts eine Unterdeckung von 140 Mio €. In dieser Größenordnung waren weder Vermögenswerte in Geld vorhanden, noch die den Anlegern versprochene Gegenleistung - namentlich der Erwerb und die Verwahrung von Gold - erfolgt. Namhaftes Vermögen konnte weder bei der B noch beim Angeklagten gefunden werden. Auch der Verbleib des möglicherweise in der Türkei mit Anlegergeldern erworbenen Goldes ist unklar. Eine Schadenswidergutmachung ist nicht erfolgt. Über das Vermögen des Angeklagten ist ein Insolvenzverfahren eröffnet. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da der Angeklagte mit Schreiben seiner Verteidigerin vom 20.12.2022 Revision eingelegt hat. Mit dem Urteil erging der angefochtene Beschluss. II. 1. Die zulässige Beschwerde ist gemäß §§ 304, 306 Abs. 1 StPO statthaft. 2. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Darmstadt ist auch begründet. Die landgerichtliche Begründung der Außervollzugsetzung des Haftbefehls hält sowohl einer tatsächlichen als auch einer rechtlichen Bewertung nicht stand. Im Tatsächlichen ist die Argumentation des Landgerichts widersprüchlich und im Kern lückenhaft. Im Rechtlichen hat das Landgericht insb. die gesetzgeberische Wertung des § 57 Abs. 6 StGB nicht beachtet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft liegen weiterhin vor. Die Untersuchungshaft ist vorliegend bis zur Rechtskraft des Urteils zur Sicherung der Vollstreckung anzuordnen, da sowohl der dringende Tatverdacht als auch der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO gegeben sind und diesem mit weniger einschneidenden Maßnahmen nach § 116 StPO nicht ausreichend begegnet werden kann. a. Gegen den Angeklagten A besteht der dringende Tatverdacht des Betruges in drei Fällen sowie der vorsätzlichen Geldwäsche in drei Fällen. Der Angeklagte wurde am 13.12.2022 dahingehend vom Landgericht Darmstadt verurteilt. An die Einschätzung des Landgerichts zum Vorliegen des dringenden Tatverdachts ist der Senat gebunden, da auch bei nicht rechtskräftigen Entscheidungen grundsätzlich für die Annahme des dringenden Tatverdachts auf die Würdigung in dem angegriffenen Urteil zurückzugreifen ist (BGH, Beschluss vom 08.01.2004 - StB 20/03, juris; BGH, Beschluss vom 28.10.2005 - StB 15/05, juris; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.04.2011 - 1 Ws 28/11). Zudem hat die Kammer im angegriffenen Beschluss den dringenden Tatverdacht bejaht. Dem steht auch nicht die vom Angeklagten eingelegte Revision entgegen, da die Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung des Landgerichts, die zur Verurteilung des Angeklagten geführt hat, auf die eingelegte Revision lediglich noch der Überprüfung auf Rechtsfehler unterliegt. Anhaltspunkte dafür, dass auf die eingelegte Revision hin der dringende Tatverdacht gegen den Angeklagten entfällt, sind nicht ersichtlich. b. In Übereinstimmung mit der Kammer liegt auch der Haftgrund der Fluchtgefahr gem. § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO vor. Fluchtgefahr besteht, wenn die Würdigung der konkreten Umstände des Falles es wahrscheinlicher macht, dass der Angeklagte sich dem Verfahren entzieht, als dass er sich zur Durchführung des Verfahrens zur Verfügung hält. Dabei ist ein Sich-Entziehen nach einer noch nicht rechtskräftigen Verurteilung dann gegeben, wenn die begründete Gefahr besteht, dass sich der Angeklagte für die Fortsetzung des Strafverfahrens nach einer aufhebenden Rechtsmittelentscheidung oder Vollziehung der gegen ihn erkannten Strafe nach einer bestätigenden Rechtsmittelentscheidung dauerhaft oder wenigstens vorübergehend nicht mehr bereithält. Dies ist vorliegend der Fall. Der Angeklagte wurde durch das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 13.12.2022 zu einer noch nicht rechtskräftigen Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Der Angeklagte befand sich bis zu seiner Entlassung am 13.12.2022 bereits 3 Jahre und 3 Monate in Untersuchungshaft, sodass im Falle der Rechtskraft des Urteils noch eine Restfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten zu vollstrecken wäre. Diese verbleibende Strafhöhe bietet für sich alleine schon einen erheblichen Fluchtanreiz. Dazu kommt, dass der Verbleib von 140 Mio € aus der Tatbeute ungeklärt geblieben ist und in der Hauptverhandlung nach Angaben der Staatsanwaltschaft "mangels Mitwirkung des Angeklagten auch nicht aufgeklärt werden konnte". Nach Angaben des Landgerichts sind "Vermögenswerte in erheblichem Umfang in die Türkei transferiert worden". Das betrügerische Geschäftsmodell des Angeklagten, der selber türkischer Staatsangehöriger ist, weist erhebliche Verbindungen zur und in die Türkei auf. Dazu sieht sich der Angeklagte Schadensersatzforderungen in dreistelliger Millionenhöhe ausgesetzt. Der Angeklagte ist als türkischer Staatsangehöriger jederzeit in der Lage, sich in die Türkei abzusetzen, aus der eine Auslieferung zur Strafvollstreckung in Deutschland nicht mehr in Betracht kommt. Die Türkei liefert keine eigenen Staatsangehörigen aus und eine verpflichtende Vollstreckungsübernahme durch die Türkei, wie innerhalb der Europäischen Union, besteht mit der Türkei nicht. Diesem erheblichen Fluchtanreiz stehen auch keine durchgreifenden, fluchthemmenden Umstände gegenüber. Der Angeklagte, der fließend türkisch spricht, ist zwar in Deutschland aufgewachsen und wohnt auch mit seiner Kernfamilie, bestehend aus seiner türkischen Ehefrau (…), in Deutschland in dem Haus seiner Ehefrau. Jedoch verfügt er über familiäre Beziehungen in sein Heimatland Türkei. Zu seiner dort lebenden Schwester pflegt er laut eigenen Angaben weiterhin Kontakt. Zudem ist er in der Türkei sehr gut vernetzt. Der Angeklagte verfügt zudem über Kontakte zu führenden Managern der C-Edelmetallscheideanstalt in der Türkei, die auch im Zusammenhang mit dem ungeklärten Verbleib der in die Türkei verschobenen Vermögenswerte stehen. Die familiäre Bindung in Deutschland ist daher kaum geeignet, fluchthemmend zu wirken, zumal sie jederzeit ohne Probleme beendet werden und seine Ehefrau ohne Hindernisse in die Türkei nachreisen kann. Die Begründung der Kammer, dass der Fluchtanreiz niedriger zu bewerten ist, weil der Angeklagte nach Anrechnung der Untersuchungshaft und einer zu erwartenden Reststrafenaussetzung zum Zweidritteltermin nach § 57 Abs. 1 StGB sich lediglich einem zu vollstreckenden Strafrest in Höhe von 1 Jahr und 3 Monaten gegenübersieht, kann nicht nachvollzogen werden. Sie verstößt darüber hinaus gegen die vom Gesetzgeber in § 57 Abs. 6 StGB vorgegebenen Ermessensregeln zur Strafvollstreckung. Entgegen der Annahme der Kammer liegen für eine Strafaussetzung zum Zweidritteltermin vorliegend die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 StGB nicht vor. Gemäß § 57 Abs. 1 StGB setzt das Gericht die Vollstreckung einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn der Verurteilte einwilligt und dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Bei der Entscheidung sind gemäß § 57 Abs. 1 S. 2 StGB insbesondere die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände der Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, sein Verhalten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit setzt die bedingte Entlassung gemäß § 57 Abs. 1 StGB eine günstige Legalprognose voraus. Dabei ist keine Gewissheit künftiger Straffreiheit erforderlich, es genügt das Bestehen einer naheliegenden Chance für ein positives Ergebnis (OLG Frankfurt am Main 07.01.2014 - 3 Ws 1195/13 und 10.12.2013 - 3 Ws 1173/13). Erforderlich ist allerdings, dass - eindeutig festzustellende - positive Umstände die Erwartung im Sinne einer wirklichen Chance rechtfertigen, dass der Verurteilte im Falle seiner Freilassung nicht mehr straffällig, sondern die Bewährungszeit durchstehen werde (OLG Frankfurt am Main 04.10.2011 - 3 Ws 882+883/11). Das „Erprobungswagnis“ setzt daher voraus, dass Tatsachen vorliegen, die zeigen, dass der Verurteilte seine charakterlichen Mängel, die zur Straffälligkeit geführt haben, während der Haft abgestellt hat und dadurch befähigt ist, in Freiheit Tatanreizen zu widerstehen (OLG Frankfurt am Main 08.11.2006 - 3 Ws 1090/06). Dies ist vorliegend erkennbar nicht der Fall. Selbst im Fall eines beanstandungsfreien Vollzugsverhaltens des Angeklagten und eines auch nach Verbüßung von 2/3 der Freiheitsstrafe noch bestehenden, gesicherten sozialen Empfangsraums wird sich für die zu stellende Prognose ungünstig auswirken, dass der Verbleib von 140 Mio € ungeklärt geblieben ist. Entgegen der Ansicht der Kammer trägt im Vollstreckungsverfahren im Rahmen der Prognoseentscheidung der Angeklagte dafür die Verantwortung, dass er über den Verbleib der Anlegergelder keine Angaben gemacht hat und er keine Buchhaltung und keine Nachweise für den Edelmetallan- und -verkauf geführt hat. Bei dem Wunsch einer vorzeitigen Entlassung begehrt der Verurteilte eine Begünstigung für die er die Darlegungs- und Beweislast der für ihn günstigen Prognosetatsachen trägt. Etwaige Zweifel wirken sich zu seinen Lasten aus (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 07.01.2014 - 3 Ws 1195/13 und vom 10.12.2013 - 3 Ws 1173/13). Dass der Angeklagte vorliegend dafür gesorgt hat, dass der Verbleib von Anlegegeldern in dreistelliger Millionhöhe ungeklärt bleibt, wirkt sich insoweit für ihn "nicht begünstigend" aus. Die Annahme der Kammer, dass die Gelder "wahrscheinlich durch das defizitäre Geschäftsmodell" aufgebraucht worden sind, ist für sich schon keine begünstigende Prognosetatsache. Dazu kommt, dass die Feststellung des Landgerichts, auf der einen Seite sei der Verbleib der Anlegergelder in dreistelliger Millionenhöhe ungeklärt, aber nicht ausschließbar durch ein jahrelanges defizitäres Geschäftsmodell erklärbar, auf der anderen Seite seien erhebliche Gelder in die Türkei abgeflossen, widersprüchlich. Der Annahme des "defizitären Geschäftsmodells" als Begründung für die Vermögenslosigkeit steht im Übrigen auch entgegen, dass eines der Geschäftsmodelle im Umfang von ca. 1 Tonne Gold die unmittelbare Anlage des Anlagebetrages in Gold, verwahrt in einem eigenen Tresor auf Namen des Anlegers, vorgesehen hat. Es hat allerdings zu keinem Zeitpunkt derartige Tresore gegeben. Insoweit hat es diesbezüglich gar kein defizitäres Geschäftsmodell geben können, da die Tonne Gold existieren müsste und der Goldpreis von 2010 bis 2020 um ca. 40 % gestiegen ist. Der vom Landgerichte gezogene Schluss, dass der Angeklagte selber über keine Vermögenswerte mehr verfüge, ist daher nicht nachvollziehbar. Im Übrigen ist diese Annahme - wie die Staatsanwaltschaft zu Recht einwendet - lebensfremd, dass sich ein dreistelliger Millionbetrag spurlos in Nichts auflöst. Darüber hinaus steht der landgerichtlichen Annahme auch im Tatsächlichen entgegen, dass in der Akte ein "luxuriöser Lebensstil" des Angeklagten dokumentiert ist. Alleine deswegen ist eine vorzeitige Entlassung fernliegend. Dazu hat der Angeklagte keine Schadenswiedergutmachung gegenüber den geschädigten Anlegern geleistet, so dass einer vorzeitigen Entlassung auch die Voraussetzungen des § 57 Abs. 6 StGB entgegenstehen. Der Ermessensleitung des § 57 Abs. 6 StGB liegt der Gedanke zu Grunde, Fälle des bloßen „Absitzens“ der Strafe bei gleichzeitigem Verheimlichen von Tatbeute von der Reststrafenaussetzung auszunehmen. Wer die Unrechtslage bzgl. der producta sceleris perpetuieren will, verzögert die Wiederherstellung des Rechtsfriedens, und er kann, selbst wenn er künftig ungefährlich ist und wenn im Übrigen sogar besondere Umstände für eine Reststrafaussetzung sprechen, nicht „aussetzungswürdig“ sein (so auch schon KG Berlin, Beschluss vom 26. Mai 2021 - 5 Ws 88/21 Rn 27). Die trotz rechtskräftiger Verurteilung und Teilverbüßung der Strafe fehlende Bereitschaft des Verurteilten, zur Schadenswiedergutmachung beizutragen, kann den Schluss auf eine mögliche Rückfallgefährdung zulassen, so dass die Aussetzung des Strafrestes schon mangels günstiger Sozialprognose ausscheidet (vgl. HansOLG Hamburg, NStZ 1988, 274; OLG Hamm, NStZ-RR 1996, 382, 383). Es verbleibt danach bei einer im Falle der Rechtskraft des Urteils vom 13.12.2022 zu verbüßenden Restfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten, die für sich schon einen erheblichen Fluchtanreiz begründet. Dieser ist angesichts der Fehlbewertung der Vollzugssituation, wie sie erkennbar durch die Verteidigung und das Landgericht dem Angeklagten vermittelt worden ist, bei Kenntnis der zutreffenden rechtlichen Bewertung ungleich verstärkt. Dazu kommen die erheblichen Forderungen, denen sich der Angeklagte gegenübersieht und denen er sich durch Flucht in die Türkei leicht entziehen kann. Die derzeitige Meldeauflage und Abgabe des Reisepasses ist schon generell nicht geeignet eine Flucht zu verhindern. Der Angeklagte ist jederzeit in der Lage, sich schon beim türkischen Konsulat neue Papiere zu besorgen und auszureisen. Nach Abwägung aller Gesichtspunkte des Einzelfalls liegen daher dringende Gründe für die Annahme vor, dass der Angeklagte dem hohen Fluchtanreiz nachgeben und sich dem weiteren möglichen Strafverfahren sowie den Vollstreckungsmaßnahmen durch Flucht entziehen wird. c. Eine weitere Untersuchungshaft steht zu dem Tatvorwurf und der zu erwartenden, nicht rechtskräftig verhängten Strafe nicht außer Verhältnis. Die Abwägung zwischen dem Grundrecht des Angeklagten auf Wahrung seiner persönlichen Freiheit und dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung sowie -vollstreckung rechtfertigt einen weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Liegt schon eine nicht rechtskräftige Verurteilung vor, ist bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Untersuchungshaft grundsätzlich auf die Höhe der verhängten Strafe abzustellen, wobei im Hinblick auf den Zweck der Untersuchungshaft, der sowohl der Verfahrens- als auch der Vollstreckungssicherung dient, anerkannt ist, dass die Verhältnismäßigkeit grundsätzlich dann noch gewahrt ist, wenn die erlittene Untersuchungshaft die Dauer des zu erwartenden Freiheitsentzuges erreicht, jedoch nicht überschreitet (ständige Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main: vgl. nur Beschluss vom 15.03.2022 - 1 Ws 15/22 m.w.N.). Ungeachtet des Umstandes, dass es einen Automatismus, demzufolge nach der Vollstreckung von zwei Dritteln einer nicht rechtskräftig verhängten bzw. zu erwartenden Strafe ein Haftbefehl unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit aufzuheben wäre, nicht gibt (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.04.2016 - 1 Ws 54/16), ist dieser Zeitpunkt nach den obigen Ausführungen vorliegend zum Einen noch nicht erreicht und zum Anderen zum jetzigen Zeitpunkt rechtlich nicht begründbar. Der verfassungsgemäße Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebotes gewahrt. Das Verfahren wurde hinreichend gefördert. Verfahrensverzögerungen sind vorliegend nicht feststellbar. III. Eine Bescheidung des von der Staatsanwaltschaft gestellten Antrags nach § 307 Abs. 2 StPO bedarf es angesichts der sofortigen Hauptsacheentscheidung durch den Senat nicht.