OffeneUrteileSuche
Urteil

2 Ss 164/21

OLG Frankfurt 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:0208.2SS164.21.00
1mal zitiert
13Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft wird als unbegründet verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten der von ihr eingelegten Revision und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Staatsanwaltschaft wird als unbegründet verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten der von ihr eingelegten Revision und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. I. 1. Das Amtsgericht - Strafrichter - Kassel hat den Angeklagten mit Urteil vom 3. August 2020 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 100,00 EUR verurteilt und ihn im Übrigen (wegen des Vorwurfs des unerlaubten Entfernens vom Unfallort) freigesprochen. Dagegen haben der Angeklagte sowie die Staatsanwaltschaft zu seinen Ungunsten form- und fristgerecht Berufung eingelegt, wobei die Staatsanwaltschaft den Freispruch wegen des Vorwurfs des unerlaubten Entfernens vom Unfallort von dem Rechtsmittelangriff ausdrücklich ausgenommen hat. Die 7. Kleine Strafkammer des Landgerichts Kassel hat mit Urteil vom 2. März 2021 die Berufung der Staatsanwaltschaft verworfen sowie auf die Berufung des Angeklagten das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 3. August 2020 aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen. Im Urteil vom 2. März 2021 hat das Landgericht Kassel die folgenden Feststellungen getroffen: (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) In rechtlicher Hinsicht hat das Landgericht Kassel, die vom Angeklagten im Interviewtext vom XX.XX.2017 getätigten Äußerungen in ihrer Gesamtheit als Meinungsäußerungen bzw. als wertende Stellungnahme des Angeklagten zur sogenannten Ehe für alle und zum Adoptionsrecht für Homosexuelle angesehen. Ferner hat es die im Interview des Angeklagten getätigten Tatsachenbehauptungen als gleichfalls vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) geschützte meinungsbildende Faktoren erachtet, die sich nicht von den wertenden Bestandteilen der Äußerungen trennen lassen, ohne dass der Sinn der Äußerung verfälscht werde. Überdies hat das Landgericht in den Äußerungen des Angeklagten weder Formalbeleidigungen oder Schmähungen noch Angriffe auf die Menschenwürde Dritter erkannt. Im Übrigen hat das Landgericht in den Äußerungen des Angeklagten, die nicht an bestimmte Personen adressiert sind, sondern sich lediglich mit Kollektiven befassen, kein Durchschlagen der als herabsetzend empfundenen Äußerungen auf die persönliche Ehre einzelner Mitglieder der Kollektivgruppe gesehen. Im Ergebnis hat das Landgericht festgestellt, dass sich der Angeklagte durch die von ihm im Interview vom XX.XX.2017 getätigten Äußerungen nicht strafbar gemacht hat und hinsichtlich der einzelnen Äußerungen Strafbarkeiten des Angeklagten wegen Beleidigung (§ 185 StGB), übler Nachrede (§ 186 StGB), Verleumdung (§ 187 StGB) sowie wegen Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB) verneint. 2. Die Staatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 3. März 2021, eingegangen beim Landgericht Kassel am gleichen Tage, gegen das Urteil vom 2. März 2021 Revision eingelegt. Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Revision beigetreten und hat beantragt, das Urteil des Landgerichts Kassel vom 2. März 2021 mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Kassel zurückzuverweisen. Der Angeklagte hat durch seinen Verteidiger beantragt, die Revision als unbegründet zu verwerfen. II. Die form- und fristgerecht zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. Das Urteil des Landgerichts bietet ebenso wie die Beweiswürdigung eine tragfähige Grundlage für die Überprüfung der vom Gericht vorgenommenen Rechtsanwendung. Der erfolgte Freispruch hält einer materiell-rechtlichen Überprüfung des Urteils stand. Die Sachverhaltsschilderung im Urteil ist vollständig und widerspruchsfrei. Auch ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass das Gericht die vom Angeklagten im Interview vom XX.XX.2017 getätigten Äußerungen nicht für strafbar hält. Insbesondere aus diesem Grunde greifen die von der staatsanwaltlichen Revision gesehenen Mängel in der Beweiswürdigung sowie der Umstand, dass im Urteil keine Angaben zur Expertise und Qualität des als Sachverständigen gehörten A gemacht werden, nicht durch. Vielmehr steht der festgestellte und vom Gericht rechtlich zu würdigende Sachverhalt bereits aufgrund des als Urkunde durch Verlesen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Interview-Textes und der Einlassung des Angeklagten fest. Auch ergibt sich bereits aus dem Inhalt des Interviews, dass dieses im unmittelbaren Kontext zum am 30. Juni 2017 vom Bundestag verabschiedeten Gesetzesentwurf des Bunderates „zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechtes“ steht und der Angeklagte insoweit explizit als Evolutionsbiologe zu seiner Meinung hierzu gefragt worden ist. Die vom Landgericht im Urteil vorgenommene rechtliche Würdigung des Interview-Textes des Angeklagten war revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Auslegung, ob und inwieweit eine Äußerung nach ihrem - allein maßgeblichen - objektiven Erklärungsinhalt ehrverletzenden Charakter hat, fällt in den alleinigen Verantwortungsbereich des Tatrichters. Dem Revisionsgericht ist insoweit - ebenso wie bei der Beweiswürdigung - eine eigene Wertung versagt. Das Revisionsgericht hat lediglich zu prüfen, ob die vom Tatrichter vorgenommene Auslegung auf einem Rechtsirrtum beruht, gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze und allgemeine Auslegungsregeln verstößt oder ob sie lückenhaft ist, weil nicht alle tatprägenden Begleitumstände berücksichtigt und nicht alle in Betracht kommenden Deutungsmöglichkeiten geprüft sind (BGHSt 21, 371; 37, 55; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. September 2015 - Az. 1 (8) Ss 654/14 -; KG Berlin, Beschluss vom 22. Juli 1997 - Az. (4) 1 Ss 303/96 (60/97) - zitiert jeweils nach Juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. 2021, § 337, Rdnr. 32 m. w. N.). Dies war nicht der Fall. 1. a) Soweit die Revision durch den Interview-Text des Angeklagten, insbesondere beispielsweise durch die darin enthaltenen, ersichtlich biologisch gemeinten Bewertungen von als „Mann-Mann- bzw. Frau-Frau-Verbindungen“ bezeichneten gleichgeschlechtlichen Verbindungen als „a-sexuelle Erotik-Duos ohne Reproduktions-Potenzial“ oder aber von in lesbischen Partnerschaften aufwachsenden, durch künstliche Befruchtung gezeugten Kinder als „bemitleidenswerte Befruchtungs-Produkte“ die Straftatbestände der Beleidigung (§ 185 StGB) oder der üblen Nachrede (§ 186 StGB) verletzt sieht, hat das Landgericht eine Strafbarkeit des Angeklagten nach diesen Vorschriften - ebenso wie eine solche nach § 187 StGB (Verleumdung) - zutreffend verneint. Eine Strafbarkeit des Angeklagten scheidet nach diesen Vorschriften bereits deswegen aus, da sich diese Äußerungen nicht auf konkrete Personen beziehen und die von etwaigen falschen Tatsachenbehauptungen gegebenenfalls verächtlich gemachten Personen nicht hinreichend bestimmt sind. Gleiches gilt hinsichtlich der entsprechenden Äußerungen des Angeklagten, die insoweit als Werturteile zu sehen sind. Das Landgericht hat in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die einzelnen Äußerungen des Angeklagten im Kontext des gesamten Interview-Textes und der Entscheidung des Bundestags zum „Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechtes“ ausgelegt werden müssen. Vorliegend hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass es sich weder bei Homosexuellen an sich noch bei in Partnerschaften lebenden Homosexuellen oder in lesbischen Partnerschaften aufwachsenden (möglicherweise durch künstliche Befruchtung gezeugten) Kindern um eine beleidigungsfähige Gruppe handelt bzw. dass allgemein gehaltene eventuell beleidigungsfähige Werturteile oder eine Gruppe eventuell verächtlich machende unrichtige Tatsachen jedenfalls nicht auf die persönliche Ehre der einzelnen Mitglieder der Gruppe durchschlagen. Das Landgericht hat gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geprüft, ob durch die einzelnen Äußerungen überhaupt die persönliche Ehre der einzelnen Gruppenangehörigen beeinträchtigt wird und auch beachtet, dass es nicht zur Unterdrückung kritischer Äußerungen über politische und soziale Erscheinungen oder Einrichtungen kommen darf. Hier hat das Landgericht mit zutreffender Begründung bereits eine Beeinträchtigung der persönlichen Ehre der einzelnen Gruppenangehörigen durch die Äußerungen des Angeklagten verneint. Da es sich weder bei Homosexuellen noch bei in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften lebende Kinder um eine abgrenzbare und deutlich überschaubare Gruppe handelt, schlagen entsprechende Äußerungen über die Gruppe an sich nicht auf die persönliche Ehre jedes einzelnen Angehörigen der Gruppe durch (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 - Az. 1 BvR 1476/91, 1 BvR 1980/91, 1 BvR 102/92, 1 BvR 221/92; bezogen auf Soldaten; BGH, Urteil vom 23. November 1951, Az. 2 StR 612/51; bezogen auf an aktiv an der Entnazifizierung beteiligten Personen; LG Köln, Beschluss vom 29. April 1982 - Az. 105 Qs 109/82 und 105 Qs 117/82; bezogen auf Christen; KG Berlin, Urteil vom 30. März 1978 - Az. 2 Ss 54/78; bezogen auf eine Gruppe von mehr als 200 Richtern an einem Gericht - zitiert jeweils nach Juris sowie OLG Braunschweig, Beschluss vom 12. November 2003 - Az. 1 Ss 44/03; bezogen auf Homosexuelle). Hinsichtlich beider Personengruppen ist der Kreis der Betroffenen nicht klar abgegrenzt, zumal von den meisten Betroffenen zudem gar nicht bekannt ist, ob sie eine (ausschließlich) homosexuelle Veranlagung haben bzw. möglicherweise durch künstliche Befruchtung gezeugt worden und in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften aufwachsen bzw. aufgewachsen sind. Auch heben sich beide Gruppen nicht aufgrund bestimmter Merkmale so deutlich aus der Allgemeinheit heraus, als dass der Kreis der Betroffenen klar abgegrenzt ist. Entsprechendes gilt für die in der Anklageschrift vom 29. November 2017 benannten Äußerungen der „geistigen Vergewaltigung“, „Falschpolung“, des vom Angeklagten im Falle der Einführung des Adoptionsrechts für als „Mann-Mann- bzw. Frau-Frau-Erotikvereinigungen“ bezeichnete gleichgeschlechtliche Ehen befürchteten „staatliche geförderte Pädophilie und schwersten Kindesmissbrauch“ sowie der Homosexuellen (Schwule und Lesben) vom Angeklagten zugeschriebenen verstärkten Neigung zur Pädophilie. b) Darüber hinaus stellen die im Interview-Text gemachten Äußerungen des Angeklagten auch keine strafbaren Beleidigungshandlungen dar, sondern sind von dessen Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG gedeckt. Hierbei hat das Landgericht überzeugend festgestellt, dass das Interview des Angeklagten sowohl tatsächliche als auch wertende Bestandteile enthält, diese jedoch dergestalt miteinander verbunden sind, dass sie nicht getrennt voneinander betrachtet werden können. Andernfalls würde der Sinn der Äußerung verfälscht werden, weswegen das Landgericht sämtliche beanstandeten Äußerungen im Interview im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes als Meinungsäußerung angesehen und in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit einbezogen hat; andernfalls drohte eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 1994 - Az. 1 BvR 23/94; zitiert nach Juris). Das Landgericht hat insoweit in nicht zu beanstandender Weise dargelegt, dass der Angeklagte im Interview in Gänze als Evolutionsbiologe zu seiner Meinung zum vom Bundestag am 20. Juni 2017 beschlossenen „Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechtes“ gefragt worden ist. Im Interview als solchem hat der Angeklagte unter Verwendung biologischer Begriffe unter Hinweis auf sein Fachbuch „B“ und der von ihm kritisierten Genderforschung von John Money unter anderem wissenschaftliche Thesen aufgestellt, die als meinungsbildende Faktoren für seine Bewertungen gesehen werden können. Das Landgericht hat insoweit die Äußerungen des Angeklagten im Interview als Meinungsäußerungen, mithin als wertende Stellungnahme zur sogenannten „Ehe für alle“ und zum Adoptionsrecht für Homosexuelle angesehen. Es hat sich inhaltlich dezidiert mit den einzelnen Äußerungen auseinandergesetzt und zutreffend dargelegt, dass es sich bei diesen nach der nicht zu beanstandenden Auslegung der Äußerungen weder um Formalbeleidigungen noch um Schmähkritik, sondern lediglich um eine mit drastischen und in Teilen inhaltlich geschmacklos wirkenden Worten geäußerte Kritik an der „Ehe für alle“ und einem Adoptionsrecht für Homosexuelle handelt, die von der Meinungsfreiheit des Angeklagten gedeckt und daher nicht strafbar ist. Entgegen der Auffassung der Revision wird die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) von Homosexuellen und in gleichgeschlechtlichen Paaren lebenden Kindern durch die Äußerungen des Angeklagten nicht berührt. Denn der Angeklagte hat in seinen teils zwar drastischen Äußerungen gleichgeschlechtlichen Paaren sachlich allein das Recht abgesprochen, verschiedengeschlechtlichen Paaren im Hinblick auf Eheschließung und Adoptionsrecht gleichgestellt zu werden. Sonstige Rechtspositionen von Homosexuellen hat er hingegen in keiner Weise in Frage gestellt. Vielmehr hat der Angeklagte zu Beginn des Interviews geäußert, dass man Homosexuelle - die er als „homoerotisch veranlagte Männer und Frauen“ bezeichnet - so akzeptieren muss, wie sie sind und man diese keineswegs diskriminieren sollte. Soweit der Angeklagte im Interview-Text Homosexuelle mit Pädophilie und (schwersten) Kindesmissbrauch in Verbindung bringt, hat das Landgericht unter Berücksichtigung des Gesamttextes in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass der Angeklagte homosexuelle Menschen nicht generell und auch nicht mit Bezug auf ihre Homosexualität kritisiert. Vielmehr sehe er „Pädophilie und schwersten Kindesmissbrauch“ lediglich als mögliche Folgen der Gleichstellung in der Kinderadoption durch homosexuelle Paare. Um seine ablehnende Haltung gegenüber der Gleichstellung homosexueller Paare in Bezug auf Ehe und Kinderadoption zu begründen, führt er insoweit aus, dass in derartigen Fällen die sogenannte Inzest-Abscheu fehle, thematisiert in diesem Zusammenhang jedoch auch die nach seiner Meinung ähnlich gelagerte Problematik bei heterosexuellen Stiefeltern. Entsprechend hat das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass sich dem Interview-Text des Angeklagten keine unmittelbare Gleichstellung von allen oder bestimmten homosexuellen Menschen mit „Verbrechern“, Kindesmisshandlern und/oder Pädophilen entnehmen lässt. Darüber hinaus legt der Interview-Text an sich bereits nahe, dass der vom Angeklagten im Interview verwendete Begriff Pädophilie nicht allein im eigentlichen Sinn als „Störung der Sexualpräferenz“, sondern auch als „übersteigerte Elternliebe“ im Sinne der Begriffsdefinition durch John Money - die der Angeklagte an einer Stelle des Interviews ausdrücklich benennt und erläutert - verstanden werden kann. Bei mehreren möglichen Deutungen einer Äußerung, muss die nicht zur Strafbarkeit führende Deutung der Äußerung jedoch sicher ausgeschlossen werden können, um zu einer Verurteilung zu kommen (vgl. BVerfGE 82, 43, Rdnr. 32; BVerfG NJW 2001, 3613, Rdnr. 21; NJW 2002, 3315, Rdnr. 23), was vorliegend gerade nicht der Fall ist. 2. Entgegen der Revision hat sich der Angeklagte wegen des Interview-Textes auch nicht der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht. So hat das Landgericht nachvollziehbar festgestellt, dass auf Grundlage der objektiven Auslegung der Äußerungen des Angeklagten in dem Interview in ihrer Gesamtheit ein Angriff auf die Menschenwürde von homosexuellen Menschen bzw. homosexuellen Paaren nicht gesehen werden kann. Ferner hat das Landgericht wiederum unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in nicht zu beanstandender Weise den Äußerungen des Angeklagten auch keine Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens im Sinne eines Übergangs zu Aggression und Rechtsbruch entnehmen können und zutreffend ausgeführt, dass auch für eine demokratische Öffentlichkeit schwer erträgliche Äußerungen grundsätzlich nicht verboten bzw. von der Meinungsfreiheit geschützt sind und diesen in der öffentlichen Auseinandersetzung entgegenzutreten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2018 - Az. 1 BvR 2083/15; zitiert nach Juris). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1, Abs. 2 StPO.