Urteil
2 Ss 262/20
OLG Frankfurt 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:1222.2SS262.20.00
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Leitsätze
Wer als Heranwachsender am Straßenverkehr teilnimmt, ist vom Grundsatz her wie ein Erwachsener zu behandeln. Die Anwendung von Jugendstrafrecht kommt in aller Regel nicht in Betracht.
Tenor
Das Urteil des Amtsgerichts Idstein - Jugendrichterin - vom 08. Juni 2020 wird im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und insoweit zur neuen Verhandlung auch über die Kosten der Revision an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Idstein zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wer als Heranwachsender am Straßenverkehr teilnimmt, ist vom Grundsatz her wie ein Erwachsener zu behandeln. Die Anwendung von Jugendstrafrecht kommt in aller Regel nicht in Betracht. Das Urteil des Amtsgerichts Idstein - Jugendrichterin - vom 08. Juni 2020 wird im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und insoweit zur neuen Verhandlung auch über die Kosten der Revision an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Idstein zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen. I. Das Amtsgericht Idstein hat den zum Tatzeitpunkt achtzehn Jahre und vier Monate alten Angeklagten unter Anwendung von Jugendstrafrecht wegen des vorsätzlichen Entfernens vom Unfallort verwarnt, ihm auferlegt, einen Geldbetrag in Höhe von 1.000,-- Euro zu zahlen, binnen sechs Monaten vierzig Stunden gemeinnützige Arbeit auf Weisung der Jugendgerichtshilfe zu leisten sowie einen Verkehrserziehungskurs zu besuchen und dem Gericht die Teilnahme nachzuweisen. Darüber hinaus hat es dem Angeklagten für die Dauer von sechs Monaten verboten, im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug jeder Art zu führen. Nach den Feststellungen befuhr der Angeklagte am XX.XX.2017 gegen 03:40 Uhr als Fahrer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … die Straße1 in aufsteigender Richtung. Aus nicht geklärten Umständen streifte er ein am Straßenrand geparktes Fahrzeug, dessen Außenspiegel abbrach. Daraufhin verlor er die Kontrolle über sein Fahrzeug und fuhr gegen einen weiteren geparkten PKW, der durch die Wucht des Aufpralls auf einen dritten PKW geschoben wurde. Es entstand ein erheblicher Sachschaden in Höhe von mehr als 30.000,-- Euro. Darüber hinaus liefen Betriebsmittel aus, die von der Feuerwehr beseitigt werden mussten. Obwohl der Angeklagte bemerkt hatte, dass ein erheblicher Sachschaden entstanden war, verließ er den Unfallort, ohne sich als Unfallbeteiligter erkennen zu geben. Nach den Feststellungen im Urteil beruht dieser Sachverhalt auf „dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung, welches sich mit dem Stand der Ermittlung, insbesondere der DNA-Auswertung des Fahrerairbags deckt“. Bei der Bemessung der Rechtsfolgen hat das Amtsgericht zum Nachteil des Angeklagten u.a. darauf abgestellt, dass „in geringem Maße zu berücksichtigen sei, dass er sich in der Hauptverhandlung geständig eingelassen habe. Eine weitergehende Berücksichtigung des Geständnisses komme dagegen nicht in Betracht, da die geständige Einlassung in erster Linie auf der erdrückenden Beweislage beruhe und nicht aus einem echten Reue- und Schuldgefühl heraus. Dies zeige sich insbesondere darin, dass abgesehen von der Einräumung der Täterschaft - für welche mit dem DNA-Gutachten eine erdrückende Beweislage bestehen würde - auf Nachfragen des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft weitere Auskünfte zum Hintergrund der Tat verweigert wurden“. Von der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 1, 2 StGB hat das Amtsgericht abgesehen, obwohl der Angeklagte nach der Tat viermal - zumeist wegen überhöhter Geschwindigkeit - verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist. Gegen die Verurteilung hat der Angeklagte am 15. Juni 2020 Rechtsmittel eingelegt, das er mit Anwaltsschreiben vom 11. August 2020 als Revision bezeichnete. Der Angeklagte rügt darin Verstöße formellen und materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihren Stellungnahmen die Aufhebung des Urteils beantragt. II. Die Revision des Angeklagten hat nur hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft die Aufhebung des Urteils insgesamt damit begründet, dass das Amtsgericht die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort auf § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB stützt, ist insoweit zutreffend, dass das Amtsgericht hierzu keine Feststellung getroffen hat und der Zeitpunkt des Unfalls um 03:40 Uhr auch nicht nahe legt, dass vor Ort jemand bereit und berechtigt gewesen ist, Feststellungen zum Unfall aufzunehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat aber übersehen, dass es sich dabei nicht um einen revisionsrechtlich erheblichen Fehler handelt, da nach dem vom Amtsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalt die andere Alternative dergleichen Vorschrift, nämlich § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt ist. Der Angeklagte hat, nachdem er den Unfallort, ohne sich als Unfallbeteiligter erkennen zu geben, verlassen hat, gegen seine in § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB normierte Wartepflicht verstoßen. Dass das Amtsgericht genau dies auch zum Ausdruck bringen wollte, ergibt sich insbesondere daraus, dass dieser „Flucht“-Aspekt bei der Festsetzung der Rechtsfolge und in der Bewertung der Persönlichkeit des Angeklagten ins Feld geführt und dabei (wenn auch zu Unrecht) die Anwendung von Jugendrecht abgeleitet worden ist. Im Übrigen wird diese Bewertung auch durch das Geständnis des Angeklagten selbst bestätigt. Soweit es sich bei der zitierten Norm danach ohnehin nicht nur um ein unbeachtliches Schreibversehen handelt, ist dieser „Fehler“ auch als reiner Subsumtionsfehler innerhalb der gleichen Vorschrift mit gleicher Rechtsfolge revisonsrechtlich unbeachtlich. Der Senat kann insoweit den Schuldspruch der tragenden Strafvorschrift § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB entnehmen. Auch die übrigen Feststellungen zum Schuldspruch sind nicht zu beanstanden. Sie tragen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht die Verurteilung wegen vorsätzlicher Unfallflucht. III. Etwas anderes ergibt sich hinsichtlich der getroffenen Rechtsfolge. Diese weist gleich in mehrfacher Hinsicht Rechtsfehler auf und führt bereits auf Sachrüge zur Aufhebung, so dass es eines Eingehens auf die Verfahrensrügen und insbesondere deren Zulässigkeit nicht bedarf. Das Amtsgericht hat vorliegend in nicht nachvollziehbarer Weise beim Angeklagten Jugendstrafrecht angenommen und dabei u.a. Rechtsfolgen aus dem Erwachsenenrecht angewendet. So fehlt im Urteil bereits die tatsachenbegründete Darlegung warum in Abweichung vom Regel/Ausnahmeprinzip nach § 105 JGG vorliegend Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen soll. Bei Verkehrsverstößen der vorliegenden Art kommt die Anwendung von Jugendrecht aller Regel nach nicht in Betracht. Wer als Heranwachsender im Straßenverkehr teilnimmt, ist vom Grundsatz wie ein Erwachsener zu behandeln. Diese Wertung ergibt sich bereits unzweifelhaft aus der gesetzgeberischen Vorgabe, dass das im Verkehrsbereich primär geltende Ordnungswidrigkeitenrecht keine Privilegierung des Heranwachsenden kennt. Im Übrigen gehen Verstöße im Straßenverkehr in aller Regel weder auf einer Reifeverzögerung i.S.d. § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG, noch auf ein jugendtypisches Verhalten i.S.d. § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG zurück. Will das Tatgericht entgegen der Regelwirkung gleichwohl bei Verkehrsverstößen eines Heranwachsenden Jungendstrafrecht anwenden, hat es dies tatsachenfundiert darzulegen, um dem Regel/Ausnahmecharakter Rechnung zu tragen. Die Staatsanwaltschaft ist insoweit gehalten, der Einhaltung dieser Grundsätze nicht zuletzt aus Gründen der Gleichbehandlung und zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung durch Einlegung geeigneter Rechtsmittel Rechnung zu tragen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass alleine die Flucht von einem Unfallort kein jugendtypisches Verhalten ist, sondern eine Reaktion, wie sie auch bei Verkehrsteilnehmern über 21 Jahren vorkommt. Üblicherweise soll die Flucht dazu dienen, die Ursache des Unfalls, und/oder die Fahrereigenschaft zu vertuschen. Dass dies das Amtsgericht im Ergebnis ebenfalls zu Recht zum Ausdruck bringen wollte, ergibt sich daraus, dass es das sog. „Geständnis“ nur eingeschränkt strafmildernd berücksichtigt hat. Der Angeklagte hat sich vorliegend „geständig“ eingelassen, zur Unfallursache aber keine und zu den Beweggründen der „Flucht“ widersprüchliche und damit unglaubhafte Angaben gemacht. So will der Angeklagte einerseits aus „Angst vor seinem Vater“ vom Unfallort geflüchtet sein, andererseits aber gerade den „Vater angerufen haben, damit dieser sich um den Unfall kümmert“. Das Gericht kann, entgegen der Ansicht der Revision, hieraus den Schluss ziehen, dass der Angeklagte versuchen wollte, hinsichtlich der auffälligen Unfallursache einer körperlichen Untersuchung, namentlich einer Blutprobe zu entgehen, und/oder durch den Vater am nicht vertuschbaren Unfall zu eruieren, inwieweit zumindest eine Vertuschung der Täterschaft des Angeklagten mit Führerschein auf Probe möglich ist. Will das Tatgericht diese mehr als naheliegende Wertung ziehen, muss es dies allerdings dann auch tun und dem Senat die dazu getroffenen Überlegungen darlegen. Nicht ausreichend und insoweit ein bereits auf Sachrüge beachtlicher Beweismangel nach § 261 StPO ist es, wenn das Amtsgericht statt der gebotenen Darlegungen nur auf ein „DNA-Gutachten“ verweist, von dem weder mitgeteilt wird, was für DNA-Spuren wo genau gefunden wurden, welche Qualität diese Spuren haben, mit welcher Wahrscheinlichkeit sie vom Angeklagten stammen und warum daraus der Schluss gezogen werden kann, dass der Angeklagte der Fahrer ist. Darauf, dass nach dem vom der Revision vorgelegten Hauptverhandlungsprotokoll dieses „DNA-Gutachten“ auch noch in der Hauptverhandlung weder verlesen noch durch die geladene und nicht vernommene Sachverständige des HLKA als Beweismittel in die Hauptverhandlung eingebracht worden ist, kommt es dann nicht mehr an. Da das Amtsgericht in seinen Ausführungen zur Rechtsfolge gleich mehrfach die gegen den Angeklagten „streitende Beweislage“ und dabei insbesondere „die DNA-Auswertung des Fahrerairbags“ verwendet, ohne wie dargelegt die notwendigen Feststellungen zu treffen, wird die gesamte Rechtsfolge rechtsfehlerhaft, wenn das Amtsgericht dann auch noch bei fehlerhafter Anwendung von Jugendrecht gegen § 8 JGG verstößt und ein sechsmonatiges Fahrverbot nach § 44 StPO verhängt, was nur vor dem Hintergrund der Anwendung von Erwachsenenrecht möglich ist. Bei Anwendung von Jugendrecht kommt gemäß § 8 JGG nur ein dreimonatiges Fahrverbot als maximale Sanktion in Betracht. Die Rechtsfolge kann daher insgesamt keinen Bestand haben und bedarf der Neufestsetzung. Soweit die Verteidigung mit der Verfahrensrüge nach § 261 StPO auch rügt, der erhebliche Sachschaden „in Höhe von mehr als 30.000,-- Euro“ sei nicht durch Beweismittel in der Hauptverhandlung eingeführt worden, kann der Senat ein Beruhen auf diesem Rechtsfehler ausschließen. Das Amtsgericht hat auf diesen Schadensbetrag erkennbar nichts tragend gestützt, sondern lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass es sich hier um einen „erheblichen Sachschaden“ i.S.d. § 142 StGB handelt, den der Angeklagte durch seinen Unfall angerichtet hat. Die genannte Schadenssumme stellt insofern lediglich eine unbeachtliche betragliche Quantifizierung des Sachschadens dar, der sich in seinem maßgeblichen Umfang auch aus dem mitgeteilten Sachverhalt selbst ergibt. IV. Im Hinblick auf die neue Hauptverhandlung, in der über die Neufestsetzung der Rechtsfolge zu befinden ist, weist der Senat auf Folgendes hin: Sollte der neue Tatrichter Erwachsenenrecht zur Anwendung bringen wollen, ist zu beachten, dass die Anwendung von Erwachsenenrecht nicht unter das Verschlechterungsverbot fällt, wohl aber die aufgehobenen Rechtsfolgen, die vorliegend im Wesentlichen aus dem Jugendrecht stammen. Diese Rechtsfolgen wären dann jeweils einzeln zu bewerten. Vereinfacht wäre die Geldauflage in eine Geldstrafe umzuwandeln und das 6-monatige Fahrverbot könnte gem. § 44 StPO bestehen bleiben. Die begleitenden erzieherischen Maßnahmen (Verkehrserziehungskurs und Arbeitsauflage) kämen indes in Wegfall. Sollte der neue Tatrichter hingegen weiterhin die Anwendung von Jugendrecht für notwendig halten, wäre die Rechtsfolge, gesetzt den Fall, das DNA-Gutachten würde verlesen und hätte den angenommenen Inhalt, auch trotz des zwischenzeitlichen Zeitablaufs revsionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der neue Tatrichter wäre, sollte er zu der gleichen Bewertung kommen, nur gehalten, das Fahrverbot gem. § 8 JGG auf 3 Monate zu reduzieren. Für beide Varianten gilt, dass die vorliegenden nach Jugendrecht festgesetzten Rechtsfolgen insgesamt als zu milde zu bewerten sind, zumal von der zwingend gebotenen Einziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB kein Gebrauch gemacht worden ist und dies mangels Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft auch nicht mehr nachgeholt werden kann. Eine noch weitere Reduktion der Rechtsfolgen würde daher den Bereich schuldangemessener Sanktionierung, auch vor dem Hintergrund des weiteren Zeitablaufs unterschreiten.