Beschluss
2 Ws 91/20, 2 Ausl A 131/20
OLG Frankfurt 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:1118.2WS91.20.00
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Leitsätze
1. Für die Teilnahme des Beistands des Verfolgten im Rahmen des Auslieferungsverfahrens an einem Termin zur Vernehmung/Anhörung des Verfolgten vor dem Amtsgericht nach den §§ 21, 22 oder 28 IRG fällt keine Terminsgebühr nach Nr. 6102 VV-RVG an.
2. Die Terminsgebühr nach Nr. 6102 VV-RVG fällt lediglich für die Teilnahme des Beistands der Verfolgten an mündlichen Verhandlungen vor dem Oberlandesgericht gemäß §§ 30 Abs. 3, 31 sowie 33 Abs. 3 IRG an, dem im Auslieferungsverfahren die Sachentscheidungsbefugnis Vorbehalten ist.
Tenor
Die Erinnerung des Beistands des Verfolgten vom 27. August 2020 gegen den Beschluss Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. August 2020 wird als unbegründet verworfen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Teilnahme des Beistands des Verfolgten im Rahmen des Auslieferungsverfahrens an einem Termin zur Vernehmung/Anhörung des Verfolgten vor dem Amtsgericht nach den §§ 21, 22 oder 28 IRG fällt keine Terminsgebühr nach Nr. 6102 VV-RVG an. 2. Die Terminsgebühr nach Nr. 6102 VV-RVG fällt lediglich für die Teilnahme des Beistands der Verfolgten an mündlichen Verhandlungen vor dem Oberlandesgericht gemäß §§ 30 Abs. 3, 31 sowie 33 Abs. 3 IRG an, dem im Auslieferungsverfahren die Sachentscheidungsbefugnis Vorbehalten ist. Die Erinnerung des Beistands des Verfolgten vom 27. August 2020 gegen den Beschluss Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. August 2020 wird als unbegründet verworfen. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. I. Der Erinnerungsführer Rechtsanwalt A wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Stadt1 vom 22. Juni 2020 zum Beistand des am XX.XX.2020 festgenommenen Verfolgten bestimmt. Nach seiner Festnahme wurde der Verfolgte am 22. Juni 2020 im Beisein seines Beistands vor dem Amtsgericht Stadt1 gemäß § 22 IRG richterlich vernommen. Das Amtsgericht Stadt2 verkündete in diesem Termin eine Festhalteanordnung gegen den Verfolgten. Der Senat ordnete mit Beschluss vom 25. Juni 2020 auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Stadt2 die Auslieferungshaft gegen den Verfolgten gemäß § 15 IRG an. Die Auslieferung des Verfolgten wurde am 07. August 2020 vollzogen. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 04. August 2020 hat der Erinnerungsführer die Festsetzung von Gebühren und Auslagen für seine Tätigkeit in diesem Auslieferungsverfahren in Höhe von insgesamt 760 € netto (904,40 € brutto) beantragt. In dem Betrag enthalten ist eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6101 VV RVG in Höhe von 316 € netto und eine Terminsgebühr nach Nr. 6102 VV RVG in Höhe von 424 € netto sowie eine Kostenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG. Mit Beschluss vom 18. August 2020 hat der Rechtspfleger die dem Beistand aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen unter Zubilligung der Verfahrensgebühr und der Kostenpauschale auf 389,76 € brutto festgesetzt, wobei die beantragte Umsatzsteuer von 19% auf 16% reduziert wurde. Abgesetzt wurde hingegen die beantragte Terminsgebühr nach Nr. 6102 VV RVG nebst anteiliger Umsatzsteuer, da in dieser Sache eine mündliche Verhandlung vor dem Oberlandesgericht nicht stattgefunden hatte. Mit seiner gegen den Beschluss vom 18. August 2020 gerichteten Erinnerung vom 27. August 2020, der der Rechtspfleger mit Beschluss vom 31. August 2020 nicht abgeholfen hat, wendet sich der Beistand gegen die Absetzung der Terminsgebühr nach Nr. 6102 VV RVG nebst anteiliger Umsatzsteuer. II. Über die gemäß § 56 Abs. 1 RVG zulässige Erinnerung entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Richtern, nachdem die Einzelrichterin mit Beschluss vom 18. November 2020 die Sache wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung dem Senat übertragen hat (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 2 RVG). Die Erinnerung ist unbegründet. Die Terminsgebühr nach Nr. 6102 VV RVG ist vorliegend nicht entstanden. Der Gebührenanspruch setzt sowohl nach dem Wortlaut und seiner gesetzgeberischen Einordnung in das VV RVG als auch nach dem sachlichen Regelungsgehalt des IRG eine Beistandsleistung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht im Auslieferungsverfahren voraus. Der Gebührentatbestand nach Nr. 6102 VV RVG sieht für den gerichtlich bestellten Beistand eine Terminsgebühr "je Verhandlungstag" in Höhe von 424 € vor. Die Terminsgebühr erfordert nach dem Wortlaut eine "Verhandlung". Eine Verhandlung setzt eine fallbezogene Erörterung der Angelegenheit vor dem zur Sachentscheidung befugten Gericht voraus (vgl. Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 24. Auflage, RGV VV 4102 Rn. 13). Den Begriff der “Verhandlung“ verwendet das IRG aber ausschließlich für den Termin nach § 31 IRG vor dem Oberlandesgericht. Nach den §§ 30 Abs. 3, 31 sowie 33 Abs. 3 IRG wird über die Zulässigkeit der Auslieferung oder die Fortdauer der Auslieferungshaft nur vor dem Oberlandesgericht „verhandelt“, dem im Auslieferungsverfahren die Sachentscheidungsbefugnis vorbehalten ist. Hingegen hat das Amtsgericht, welches die Vernehmung/Anhörung des Verfolgten nach den §§ 21, 22, 28, 41 IRG durchführt, keine eigene Sachentscheidungsbefugnis und ist im Wesentlichen auf die Prüfung formeller Aspekte beschränkt (vgl. §§ 21 Abs. 3 und 5, 22 Abs. 3, 23 IRG). Die Termine vor dem Amtsgericht dienen der Anhörung des Verfolgten und Vernehmung zu seinen persönlichen Verhältnissen, der Bekanntgabe des Auslieferungsersuchens, der Vornahme von Belehrungen, der Entgegennahme und Protokollierung von Erklärungen (vgl. §§ 22 Abs. 2, 28 Abs. 2 S. 2, 41 Abs. 4, 79 Abs. 2 S. 4 IRG) oder der Bekanntgabe des Auslieferungshaftbefehls des Oberlandesgerichts (§ 20 IRG). Eine inhaltliche Auseinandersetzung im Sinne einer Verhandlung über die Anordnung und Fortdauer der Auslieferungshaft oder die Zulässigkeit der Auslieferung erfolgt dabei grundsätzlich nicht. Das Amtsgericht darf weder über den Erlass, die Aufhebung oder Außervollzugsetzung eines Auslieferungsbefehls noch über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheiden. Die Vernehmung/Anhörung des Verfolgten durch das Amtsgericht dient im Wesentlichen der Vorbereitung der Sachentscheidung durch das Oberlandesgericht. Von dem Gebührentatbestand Nr. 6102 VV RVG ist daher nur die Tätigkeit des Beistands im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht erfasst. Da das RVG die zu vergütende Tätigkeit abschließend bestimmt und sich Art und Inhalt der gerichtlichen Termine vor dem Amtsgericht und vor dem Oberlandesgericht maßgeblich unterscheiden, kommt eine entsprechende Anwendung auf die Tätigkeit des Beistands im Zusammenhang mit Vernehmungsterminen vor dem Amtsgericht nicht in Betracht. Gegen eine erweiternde Auslegung auch auf bloße Vernehmungs-/Anhörungstermine spricht auch, dass das VV RVG im Grundsatz eine Terminsgebühr außerhalb von Hauptverhandlungsterminen nicht vorsieht. Eine Hauptverhandlung setzt voraus, dass vor dem zur Entscheidung berufenen Richter zur Sache verhandelt wird. Unstreitig stellt ein bloßer Vernehmungs-/Anhörungstermin keine Hauptverhandlung dar. Ausnahmsweise entsteht nach dem in allgemeinen Strafsachen geltenden Gebührentatbestand Nr. 4102 VV RVG auch für die Teilnahme an Terminen in den abschließend unter Nr. 4102 Ziff. 1 bis 5 VV RVG aufgezählten Fällen außerhalb der Hauptverhandlung eine Terminsgebühr. Das Auslieferungsverfahren ist dort nicht genannt. Soweit eine Analogie zu Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG gesehen wird, der eine Terminsgebühr für die Teilnahme an Terminen vorsieht, in denen über die Anordnung oder die Fortdauer der Untersuchungshaft verhandelt wird, ist dies nicht übertragbar. Erforderlich für das Entstehen der Gebühr der Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG ist auch hier ein „Verhandeln“ über die Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft, mithin eine inhaltliche Erörterung der Frage, ob die Voraussetzungen für den Erlass und den Vollzug eines Haftbefehls vorliegen (vgl. Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., Nrn. 4100 - 4103 VV RVG, Rdnr. 36, beck-online). So löst konsequenterweise die mit einer Vernehmung/Anhörung im Auslieferungsverfahren vor dem Amtsgericht vergleichbare Fallgestaltung der Haftbefehlsverkündung im Rahmen der Vorführung vor den Richter des nächsten Amtsgerichts nach § 115a StPO die Terminsgebühr nach Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG nicht aus. Die Entscheidungsbefugnis des Richters des nächsten Amtsgerichts ist - ebenso wie beim Amtsgericht im Auslieferungsverfahren - eng begrenzt, insbesondere ist er nicht befugt, selbst den Haftbefehl aufzuheben oder außer Vollzug zu setzen. Dies spricht dafür, dass auch der sachliche Anwendungsbereich des Gebührentatbestands Nr. 6102 VV RVG lediglich die Tätigkeit des Beistands im Auslieferungsverfahren umfasst, die sich auf die mündliche Verhandlung vor dem Oberlandesgericht bezieht (vgl. §§ 30 Abs. 3, 31 sowie 33 Abs. 3 IRG). Soweit die Gegenansicht (vgl. hierzu OLG Jena, NStZ-RR 2008, 63; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl. 2019, RVG VV 6100 Rdnr. 7, beck-online) argumentiert, dass nach der Vorbemerkung 6 Abs. 3 VV RVG die Terminsgebühr für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen entsteht, soweit nichts anderes bestimmt ist, und durch die Formulierung „Terminsgebühr je Verhandlungstag“ klargestellt werde, dass die Gebühren nicht nur einmal, sondern für die Teilnahme an jedem Termin erneut entstünden, überzeugt dies nicht. Hiergegen spricht schon die Höhe der Gebühr. Während Nr. 6102 VV RVG eine Gebühr von 424 € für den gerichtlich bestellten Beistand im Auslieferungsverfahren vorsieht, wird nach Nr. 4102 VV RVG in allgemeinen Strafsachen lediglich eine Gebühr von 136 € im vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechtszug nur einmal für die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen ausgelöst (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Auch der Umstand, dass im Auslieferungsverfahren die (erste) Anhörung des Verfolgten durch die Amtsgerichte erfolgt, welche die Erklärungen und Einwendungen des Verfolgten zur Vorbereitung der Entscheidung des Oberlandesgerichts entgegennehmen und protokollieren, und die Oberlandesgerichte überwiegend von der Durchführung eines eigenen Termins absehen, rechtfertigt keine Erstreckung der Anwendung der Nr. 6102 VV RVG auf gerichtliche Termine im Auslieferungsverfahren außerhalb von mündlichen Verhandlungen von dem Oberlandesgericht. Es besteht bereits kein Erfordernis an der Teilnahme des Beistands am Termin zur Vernehmung/Anhörung des Verfolgten vor dem Amtsgericht. Nach der Grundkonzeption der Gebührentatbestände im VV RVG wird die Tätigkeit des Rechtsanwalts grundsätzlich durch die Verfahrens- und Grundgebühren abgegolten und weitere Gebührentatbestände treten bei Vorliegen von deren besonderen Voraussetzungen hinzu. Dies führt auch dazu, dass die - nicht zwingend vorgesehene - Teilnahme des Beistands an der Vernehmung des Verfolgten vor dem Amtsgericht im Auslieferungsverfahren als bereits durch die Verfahrensgebühr nach Nr. 6101 VV RVG mitvergütet anzusehen ist. Der Senat schließt sich damit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung an, wonach eine Terminsgebühr nach Nr. 6102 VV RVG lediglich für die Beistandsleistung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht nach den §§ 30 Abs. 3, 31 sowie 33 Abs. 3 IRG beansprucht werden kann (vgl. zuletzt u.a. OLG Bremen, Beschluss vom 12. September 2018 - 1 Ausl A 2/18 - m.w.N.; OLG Köln, Beschluss vom 10. Januar 2018 - 6 Ausl A 195/17 - m.w.N.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.07.2009 - 2 Ausl A 30/08 -, jeweils juris; Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., Nrn. 6100 - 6102 VV RVG, Rdnr. 4, beck-online). Aus den genannten Erwägungen ergibt sich danach Folgendes: Dem Erinnerungsführer stehen keine über die im angefochtenen Beschluss vom 18. August 2020 festgesetzte Vergütung hinausgehenden Ansprüche gegen die Staatskasse zu. In dem angefochtenen Beschluss ist die vom Erinnerungsführer geltend gemachte Terminsgebühr nach Nr. 6102 VV RVG nebst anteiliger Umsatzsteuer zu Recht in voller Höhe abgesetzt worden. Diese Gebühr entsteht dem Beistand lediglich für die Teilnahme an mündlichen Verhandlungen vor dem Oberlandesgericht. Eine solche hat nicht stattgefunden. Die Gebühr nach Nr. 6102 VV RVG ist daher nicht entstanden. Gemäß § 56 Abs. 2 S. 2 RVG ist das Verfahren über die Erinnerung gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 S. 3 RVG.