Beschluss
2 Ws 96/19, 2 Ws 22/20, 2 Ws 23/20, 2 Ws 24/20, 2 Ws 25/20
OLG Frankfurt 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:0131.2WS96.19.00
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Tenor
Die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main - 6. Große Strafkammer - vom 16. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main - 6. Große Strafkammer - vom 16. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen. I. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main führt gegen die Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat das Amtsgericht Frankfurt am Main am 24. April 2019 gegen die Beschuldigten jeweils einen Untersuchungshaftbefehl wegen des dringenden Verdachts des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs erlassen. Den Untersuchungshaftbefehlen liegt der folgende Tatvorwurf zugrunde: (Von der Darstellung wird abgesehen … die Red.) Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main beantragte am 30. September 2019 unter Zugrundelegung der bereits erlassenen Untersuchungshaftbefehle die Ausstellung von EU-Haftbefehlen gegen die Beschuldigten. Diese Anträge lehnte das Amtsgericht - Ermittlungsrichter - mit Beschluss vom 7. Oktober 2019 ab. Gegen die Ablehnung richtete sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 9. Oktober 2019, der das Amtsgericht nicht abhalf und die Akten dem Landgericht zur Entscheidung vorlegte. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2019 hat die Strafkammer des Landgerichts die Beschwerde als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 24. Oktober 2019, der die Kammer des Landgerichts nicht abgeholfen hat. Sowohl das Amts- als auch das Landgericht haben die Ablehnung des Erlasses von Europäischen Haftbefehlen im Wesentlichen damit begründet, dass hierfür die gesetzliche Grundlage fehle, die den Ermittlungsrichter bzw. die Kammer ermächtigen würde, den bereits bestehenden nationalen Haftbefehl auch als EU-Haftbefehl auszustellen. Sie verweisen darauf, dass § 131 StPO nur die Ausschreibung zur Festnahme auf Grundlage eines nationalen Haftbefehls betreffe. Der Europäische Haftbefehl beinhalte darüber hinaus aber insbesondere den Antrag auch auf Übergabe der ausgeschriebenen Person durch einen anderen Mitgliedsstaat (Art. 1 Abs. 1 RbEuHb). Zusammenfassend vertreten sie die Ansicht, dass die Ausschreibung zur Festnahme nach deutschem Recht die gerichtliche Zuständigkeit begründen vermag, nicht aber den Antrag auch auf Übergabe der ausgeschriebenen Person durch einen anderen Mitgliedsstaat, da durch diesen Doppelantrag im Europäischen Haftbefehlsformular der Regelungsgehalt des Europäischen Haftbefehls über das (bloße) Ausschreibungsbegehren hinausgehe. Die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls würde dann auch die in § 36 Abs. 2 StPO getroffene Zuständigkeitsabgrenzung zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Gericht bezogen auf die Vollstreckung gerichtlich angeordnete Entscheidung eingreifen. Zusammenfassend sei das Übergabeverlangen nach dem Europäischen Haftbefehlsgesetz (gem. Formular) eine Vollstreckungsmaßnahme der Staatsanwaltschaft, die nicht ohne gesetzliche Änderung auf das Gericht übertragen werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die amts- bzw. landgerichtlichen Beschlüsse Bezug genommen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt und beantragt, den landgerichtlichen Beschluss aufzuheben und die EU-Haftbefehle zu erlassen. Sie hält die weitere Beschwerde für zulässig und verweist zur Begründung auf die in den Sachen 2 Ws 62/19 und 2 Ws 78/19 ergangenen Entscheidungen des Senats vom 12. September 2019 und 8. November 2019, die in Übereinstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten in Deutschland die Zuständigkeit der Gerichte für den Erlass eines Europäischen Haftbefehls aus § 131 Abs. 1 StPO herleiten. II. 1. Die weitere Beschwerde ist gemäß § 310 Abs. 2 StPO als unzulässig zu verwerfen. Die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde ergibt sich insbesondere nicht aus § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO, da der (Nicht-)Erlass eines Europäischen Haftbefehls keine „Verhaftung“ im Sinne der vorgenannten Vorschrift betrifft. Gemäß § 310 Abs. 2 StPO ist die weitere Beschwerde grundsätzlich ausgeschlossen. Sie ist nur dann gemäß § 310 Abs. 1 StPO zulässig, wenn sie eine Verhaftung, eine einstweilige Unterbringung oder einen Vermögensarrest über einen Betrag von mehr als € 20.000 betrifft. Bei § 310 Abs. 1 StPO handelt es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift (BGHSt 25, 120). Die Ausstellung eine Europäischen Haftbefehls ist keine „Verhaftung“ in Sinne von § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO. Vielmehr stellt der Europäische Haftbefehl - wie der Senat bereits in dem Verfahren 2 Ws 60/19 - Beschluss vom 12. September 2019 (NStZ-RR 2019, 356) ausgeführt hat, lediglich die Anordnung einer europaweiten Ausschreibung zur Festnahme zwecks Übergabe als Maßnahme der internationalen Fahndung gegen einen bestimmten Beschuldigten bzw. Verurteilten gemäß § 131 Abs. 1 StPO dar, wobei sich auch die Übergabe der ausgeschriebenen Person aus den Vorschriften der StPO herleitet (§ 131 Abs. 5 StPO in Verbindung mit § 115 StPO; vgl. Senat, Beschluss vom 8. November 2019 - 2 Ws 78/19). Gegen diese, von einem Richter (nicht) getroffene Maßnahme nach § 131 StPO besteht allein die einfache Beschwerde nach § 304 StPO. Die Ausstellung des Europäischen Haftbefehls setzt nämlich einen bereits bestehenden nationalen Untersuchungs- bzw. Vollstreckungshaftbefehl voraus und dient lediglich dazu, diesem auch im europäischen Ausland Wirksamkeit zu verschaffen; eine über den nationalen Haftbefehl hinausgehende „Verhaftung“ im engeren Sinne wird durch den Europäischen Haftbefehl nicht angeordnet. Etwas andere ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 27. Mai 2019 - C- 508/18, C 82/19 PPU (NJW 2019, 2145). Vielmehr bestätigt die vorgenannte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes die Zweiteilung zwischen Erlass des nationalen Haftbefehls als originäre Haftentscheidung und des Europäischen Haftbefehls als bloße Ausschreibungsmaßnahme. So muss eine gesuchte Person „in einem ersten Stadium des Verfahrens in den Genuss der Verfahrens- und Grundrechte gekommen sein, deren Schutz die Justizbehörden des Ausstellungsmitgliedstaates nach dem anzuwendenden nationalen Recht, insbesondere im Hinblick auf den Erlass eines nationalen Haftbefehls zu gewährleisten haben“ (EuGH, a. a. O., Rdnr. 66). Insoweit besteht durch das nationale Recht ein Schutz bei der Ausstellung eines nationalen Haftbefehls, gegen dessen (Nicht-) Erlass die in der StPO verankerten Rechtsschutz- bzw. Beschwerdemöglichkeiten bestehen (Haftprüfung, Beschwerde etc.). Der Europäische Gerichtshof führt weiter aus, dass „zu dem gerichtlichen Schutz auf der ersten Stufe, beim Erlass einer nationalen Entscheidung wie eines nationalen Haftbefehls, der Schutz hinzukommt, zu der es gegebenenfalls kurze Zeit nach dem Erlass dieser nationalen gerichtlichen Entscheidung kommen kann.“ (EuGH, a. a. O., Rdnr. 67). Auf dieser zweiten Stufe findet die Überprüfung der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls dahingehend statt, „ob die für seine Ausstellung erforderlichen Voraussetzungen eingehalten wurden und ob seine Ausstellung in Anbetracht der Besonderheiten des Einzelfalls verhältnismäßig war“ (EuGH, a. a. O., Rdnr. 71). Auf dieser zweiten Stufe sind demnach nur noch die europarechtlichen Vorgaben und die Verhältnismäßigkeit einer europaweiten Geltung der vorliegenden nationalen Haftentscheidung zu überprüfen, es findet aber keine (erneute) Prüfung der nationalen Haftentscheidung mehr statt. Damit stellt der (Nicht-)Erlass des Europäischen Haftbefehls keine eigenständige Haftentscheidung dar mit der Folge, dass die weitere Beschwerde gemäß § 310 Abs. 2 StPO unzulässig ist (ebenso OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8. Juli 2019 - 1 Ws 128/19 - BeckRS 2019, 17261; Hackner, in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage, vor § 78 Rdnr. 16c). 2. Im Übrigen merkt der Senat an, dass sowohl bei der vom Amtsgericht - Ermittlungsrichter - als auch der Großen Kammer des Landgerichts jeweils getroffenen Entscheidung der Beschluss des Senats vom 8. November 2019 - 2 Ws 78/19 keine Berücksichtigung gefunden hat. Darin hat der Senat in Bezug auf die vom Amts- und Landgericht angeführten Einwendungen ausgeführt: „Die Kammer übersieht bei ihrer Differenzierung, dass § 131 Abs. 5 StPO für den nationalen Haftbefehl genau diese Konstellation durch die Verweisung auf § 115 StPO nachvollzieht. § 115 StPO regelt, dass der Beschuldigte aufgrund eines Haftbefehls ergriffen wird und dann unverzüglich dem zuständigen Gericht zuzuführen ist. Genau diese Kombination von Festnahme nach § 131 StPO und Vorführung vor dem zuständigen Gericht in § 115 StPO spiegelt der Europäische Haftbefehl in seinem Formulartext wider, wenn er sowohl die Festnahme als auch die Übergabe als Antragserfordernis beschreibt. Bei der von den Oberlandesgerichten in Deutschland insgesamt übereinstimmend vorgenommenen europarechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ergibt sich in konsequenter Übertragung, dass spiegelbildlich die Kompetenz und die Verpflichtung der Gerichte zur Ausstellung des gesamten Europäischen Haftbefehls danach aus § 131 i.V.m. § 115 StPO folgt, da eine Festnahme ohne Übergabeverlangen sinnentleert ist. Entgegen der Ansicht der Kammer ergibt sich damit auch kein Kompetenzeingriff in die Rechte der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde. Es bleibt nämlich dabei, genauso wie § 115 StPO dies vorsieht, dass die Exekutivbehörden anschließen die Umsetzung dieses Festnahme- und Vorführungs- bzw. Übergabeersuchens organisieren und durchführen. Während gem. des nationalen Rechts in der Regel die der Festnahme nachfolgende Vorführung vor ein Gericht durch die Polizei durchgeführt werden kann, ist diese Kompetenz im europäischen Kontext durch die auch von der Kammer in der angefochtenen Entscheidung dargelegten Zuständigkeitsregelungen für die Staatsanwaltschaft/Generalstaatsanwaltschaft vorgesehen, die diese wiederum i.d.R. auf die Polizei delegiert bzw. delegieren kann. Die von der Kammer daher dargelegte Problematik löst sich bei entsprechend spiegelbildlicher Übertragung des nationalen Rechts auf das Europäische Recht auf. Auch wenn der Kammer zuzugestehen ist, dass die dem Bundesgesetzgeber bekannte Problematik durch eine einfache Gesetzesänderung klarstellend gelöst werden könnte, bleibt es dabei, dass die zwischen den Europäischen Mitgliedsstaaten vereinbarten Regelungen durch entsprechende Auslegung des nationalen Recht soweit wie mögliche Geltung zu verschaffen ist.“ Die Zuständigkeit und Verpflichtung der Gerichte, Europäische Haftbefehle auszustellen, dürfte danach - in Übereinstimmung mit der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung und ersten bestätigenden Meinungen in der Literatur (vgl. Hackner, a. a. O., Rdnr. 16c; Böhm, NZWiSt 2019, 325) - nunmehr geklärt sein.