Beschluss
2 Ws 124/16
OLG Frankfurt 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2017:0901.2WS124.16.00
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Leitsätze
Die Gebührenerstreckung nach § 48 Abs. 6 S. 3 RVG verlangt in allen Fällen:
1. einen Antrag des Verteidigers auf Erstreckung hinsichtlich der hinzuverbundenen Verfahren;
2. dieser Antrag ist beim Gericht des Verbindungsbeschlusses zu stellen, und zwar
3. in der Regel vor der Verbindungsentscheidung, spätestens vor Abschluss der Instanz
Tenor
1. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 6. September 2016 wird zurückgewiesen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Gebührenerstreckung nach § 48 Abs. 6 S. 3 RVG verlangt in allen Fällen: 1. einen Antrag des Verteidigers auf Erstreckung hinsichtlich der hinzuverbundenen Verfahren; 2. dieser Antrag ist beim Gericht des Verbindungsbeschlusses zu stellen, und zwar 3. in der Regel vor der Verbindungsentscheidung, spätestens vor Abschluss der Instanz 1. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 6. September 2016 wird zurückgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. I. Mit Antrag vom 22.12.2015 hat der Beschwerdeführer Rechtsanwalt A gegenüber der Staatskasse für fünf Verfahren 1. 1470 Js 1051/13 (Anklage vom 25.03.2013), 2. … (Anklage vom 16.05.2013), 3. … (Anklage vom 16.05.2013), 4. … (Anklage vom 05.06.2013), 5. … (Anklage vom 21.11.2014), Vergütungen als Pflichtverteidiger mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 1.988,01 € geltend gemacht. Mit Beschluss vom 10.03.2016 ist durch das Amtsgericht Darmstadt ein berechtigter Pflichtverteidigeranspruch lediglich in Höhe von 1.778,57 festgesetzt worden. In dem Verfahren 1470 Js 1051/13 (Anklage vom 25.03.2013) war zunächst Rechtsanwältin B am 27.03.2013 dem Angeklagten als Pflichtverteidigerin beigeordnet worden. In den übrigen vier Verfahren hatte der Beschwerdeführer - Rechtsanwalt A - die Mandatsübernahme mit Vollmacht vom 22.03.2014 (Verfahren 2-4) und mit Schreiben vom 07.01.2015 (Verfahren 5) als Wahlverteidiger des Angeklagten mitgeteilt und in allen Verfahren Akteneinsicht beantragt. Des Weiteren beantragte er, die Beiordnung von Rechtsanwältin B im Verfahren 1470 Js 1051/13 aufzuheben und ihn an ihrer Stelle als Pflichtverteidiger beizuordnen. Er erklärte, dass auf die Gebühren, die von Rechtsanwältin B geltend gemacht würden, verzichtet würde. Die Verfahren 2 bis 5 wurden durch Beschluss vom 26.02.2015 zum Verfahren 1470 Js 1051/13 verbunden. Am 21.04.2015 erfolgte im Verfahren 1470 Js 1051/13 unter Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwältin B die Beiordnung von Rechtsanwalt A als Pflichtverteidiger. Am 06.05.2015 fand die Hauptverhandlung statt. Mit Schreiben vom 04.04.2016 legte die Bezirksrevisorin beim Landgericht Darmstadt gegen die Kostenfestsetzung vom 10.03.2016 Erinnerung gem. § 56 RVG ein. Die Bezirksrevisorin vertrat darin die Auffassung, dass in den hinzuverbundenen Verfahren 2 bis 4 kein Anspruch auf Erstattung von Grundgebühren, Verfahrensgebühren, Kopierkosten und Aktenversendungspauschalen bestehe sowie im Verfahren 5 keine Erstattung der Verfahrensgebühr in Betracht komme, so dass gegen die Staatskasse nur ein Vergütungsanspruch in Höhe von 651,64 € bestehe. Mit Beschluss vom 27.04.2016 hat das Amtsgericht Darmstadt die Erinnerung der Bezirksrevisorin zurückgewiesen. In der dagegen eingelegten Beschwerde der Bezirksrevisorin des Landgerichts Darmstadt vom 11.05.2016 wird nunmehr die Ansicht vertreten, dass der Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers A sich alleine nach dem Beiordnungsbeschluss vom 21.04.2015 richte und damit nur die Gebühren erfasst würden, die in diesem Verfahren als Pflichtverteidiger angefallen seien, und zwar unter Abzug der Pflichtverteidigergebühren, die Rechtsanwältin B zustehen. Die Gebühren in den Verfahren 2 bis 5 seien nicht zu berücksichtigen, da dort keine Pflichtverteidigungsbeiordnung stattgefunden habe, so dass ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse nur in einer Gesamthöhe von 369,85 € begründet sei. Da in dem Beschluss vom 10.03.2016 fälschlicherweise eine Pflichtverteidigervergütung in Höhe von 1.778,57 € festgesetzt worden sei, ergebe sich damit eine Beschwer für die Staatskasse in Höhe von 1.408,72 €. Mit Beschluss vom 06.09.2016 hat der Vorsitzende der Beschwerdekammer des Landgerichts Darmstadt als Einzelrichter das Verfahren gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 8 RVG auf die Kammer übertragen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung habe. Mit Beschluss vom 06.09.2016 hat das Landgericht Darmstadt die Kostenfestsetzung durch das Amtsgericht Darmstadt vom 10.03.2016 auf die Beschwerde der Staatskasse teilweise aufgehoben und dahingehend abgeändert, dass die dem Pflichtverteidiger A zu zahlende Vergütung aus der Staatskasse auf 369,85 € festgesetzt wird. Auch bei einer Pflichtverteidigerbestellung nach einer Verbindung von Verfahren sei eine Erstreckung der Beiordnung auf die hinzuverbundenen Verfahren nach § 48 Abs. 6 S. 3 RVG erforderlich, woran es vorliegend fehle. Die Kammer hat die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung u.a. wegen der divergierenden Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte bzgl. der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 06.10.2016 weitere Beschwerde eingelegt. Er vertritt die Ansicht, dass - wenn die Beiordnung im ersten Rechtszug erst nach der Verbindung von zuvor selbstständig geführten Verfahren erfolgt - dem Rechtsanwalt Vergütungsansprüche für alle verbundenen Verfahren erwachsen, soweit er in diesen vor der Verbindung tätig geworden ist. Diese Tätigkeit sei in allen Verfahren von ihm dadurch erbracht worden, dass er eine Beratungstätigkeit entfaltet und dies in allen Verfahren nach außen durch die Akteneinsicht dokumentiert habe. Der weiteren Beschwerde hat das Landgericht Darmstadt am 07.10.2016 nicht abgeholfen. II. Die weitere Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 33 Abs. 6 S. 1 RVG statthaft, da das Landgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage, nämlich der Notwendigkeit einer Erstreckungsentscheidung auf bereits vor der Beiordnung hinzuverbundene Verfahren, zugelassen hat. Sie ist auch fristgerecht gemäß § 33 Abs. 6 S. 4 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 S. 3 RVG eingelegt worden. Sie bleibt indes in der Sache erfolglos, da die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Rechtsverletzung beruht (§§ 56 Abs. 2 S.1, 33 Abs. 6 S. 2 RVG, 546 ZPO). Dem Beschwerdeführer stehen keine über die im angefochtenen Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 06.09.2016 festgesetzte Vergütung hinausgehenden Ansprüche gegen die Staatskasse zu. Die am 21.04.2015 im Verfahren 1470 Js 1051/13 unter Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwältin B erfolgte Beiordnung von Rechtsanwalt A als Pflichtverteidiger führt nicht dazu, dass er die Tätigkeiten in den Verfahren 2 bis 5 als Wahlverteidiger nachträglich als Pflichtverteidiger abrechnen kann. Die Voraussetzungen und der Umfang eines Vergütungsanspruchs gegenüber dem Staat aus Verteidigertätigkeit, wenn der Verteidiger in mehreren Verfahren als Wahlverteidiger mandatiert wurde, diese Verfahren anschließend verbunden wurden und erst nach der Verbindungsentscheidung für das Verbundverfahren ein Beiordnungsantrag zum Pflichtverteidiger gestellt wird (sog. rückwirkende Erstreckung gem. § 48 Abs. 6 S.3 RVG), sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten. Die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung geht ohne nähere Begründung im Grundsatz davon aus, dass der Antrag auf Gebührenerstreckung rückwirkend möglich ist. Während eine Ansicht die Gebührenerstreckung bei der vorliegenden Konstellation grundsätzlich schon in dem Beiordnungsbeschluss nach Verbindungsentscheidung annimmt (vgl. OLG Bremen B.v. 07.08.2012 - Ws 137/11), wird dies einschränkend teilweise davon abhängig gemacht, ob der Verteidiger in den verbundenen Verfahren eine Tätigkeit entfaltet hat (vgl. OLG Rostock B.v. 25.11.2013 - Ws 359/13), bzw. weiter einschränkend, dass in den verbundenen Verfahren eine Pflichtverteidigerbestellung hätte erfolgen müssen bzw. notwendig war (vgl. OLG Koblenz B.v. 30.05.2012 - 2 Ws 242/12; OLG Oldenburg B.v. 27.12.2010 - 1 Ws 583/10; in diesem Sinne wohl auch KG Berlin Bv. 27.09.2011 - 1 Ws 64/10). Gegen diesen Ansatz wird u.a. geltend gemacht, dass mitunter erst nach mehreren Jahren und ggf. erst im Kostenfestsetzungsverfahren über die Frage der Voraussetzungen und der Notwendigkeit einer Pflichtverteidigerbestellung in den verbundenen Verfahren zu entscheiden wäre, so dass es einer positiven gerichtlichen Erstreckungsentscheidung bedarf (vgl. dazu OLG Braunschweig Beschluss vom 22.04.2014 - 1 Ws 48/14 Rn. 33f- juris). Dieser Ansicht hat sich vorliegend die Kammer vom Grundsatz angeschlossen und darauf abgestellt, dass bei einer Pflichtverteidigerbestellung nach einer Verbindung von Verfahren eine Erstreckungsentscheidung der Pflichtverteidigerbeiordnung auch auf die hinzuverbundenen Verfahren nach § 48 Abs. 6 S. 3 RVG erforderlich ist. Eine solche Erstreckungsanordnung ist vorliegend nicht beantragt gewesen und auch nicht ergangen. Der Senat vertritt die Auffassung, dass die Gebührenerstreckung nach § 48 Abs. 6 S.3 RVG in allen Fällen 1. einen Antrag des Verteidigers auf Erstreckung erfordert, 2. dieser Antrag beim Gericht des Verbindungsbeschlusses zu stellen ist und 3. zwar in der Regel vor der Verbindungsentscheidung, spätestens vor Abschluss der Instanz. § 48 RVG regelt in Abs. 1 den Grundsatz der Gebührenschuldnerschaft bei anwaltlicher Tätigkeit. Danach bedarf es für die Begründung der staatlichen Gebührenschuldnerschaft eines Bestellungs- oder Beiordnungsbeschlusses eines Gerichts, in Strafsachen z.B. gemäß §§ 140, 397a StPO. Diese gerichtlichen Beschlüsse sind für die Begründung einer staatlichen Kostenschuldnerschaft konstitutiv. Sie bestimmen, ob die Voraussetzungen eines staatlichen Gebührenschuldverhältnisses vorliegen und begründen mit ihrem Erlass ein solches. In der Folge erhält der Verteidiger für seinen Gebührenanspruch den Staat als Gebührenschuldner. Im Gegenzug muss er sich mit den sog. "Pflichtverteidigergebühren" begnügen, die in der Regel niedriger sind als sog. "Wahlverteidigergebühren", bei denen der Gebührenschuldner der "Mandant" ist. Nach der gesetzlichen Konzeption des § 48 RVG obliegt es damit grundsätzlich dem Verteidiger, zu entscheiden, wen er als Gebührenschuldner in Anspruch nehmen will (§§ 48 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 S.1 RVG). Mit dieser Regelung im Gebührenrecht korrespondieren die Vorschriften im Strafprozessrecht z.B. §§ 140, 141 StPO, wonach das Gericht in den Fällen der notwendigen Verteidigung (§ 140 StPO) nur dann einen "Pflichtverteidiger bestellt", wenn der "Angeschuldigte noch keinen Verteidiger hat" (§ 141 StPO). Das Wahlverteidigermandat mit dem höheren Gebührenanspruch gegen den "Mandanten" geht auch danach dem Pflichtverteidigermandat mit dem geringen Gebührenanspruch gegen den Staat, vor. § 48 Abs. 6 S. 3 RVG ermöglicht abweichend von diesem Grundsatz eine nachträgliche Gebührenerstreckung zum Nachteil der Staatskasse, wenn sich durch gerichtliche Entscheidung, nämlich die Verbindung von Verfahren, die Voraussetzungen der Verteidigertätigkeit ändern. Sowohl das Gericht, als auch der Verteidiger haben durch die geänderte Konstellation über die Notwendigkeit der Verteidigertätigkeit (§§ 140, 141 StPO) und damit einhergehend der Gebührenschuldnerschaft neu zu befinden (vgl. zur Problematik der Verbindung vor und nach der Beiordnung OLG Braunschweig NStZ-RR 2014, 232 Rn. 29-30). Die Besonderheit der Regelung des § 48 Abs. 6 S. 3 RVG liegt darin, dass dem Verteidiger eine Neuentscheidung mit Rückwirkung eingeräumt wird, wenn er zumindest in einem der verbundenen Verfahren nicht "beigeordnet oder bestellt war". Aus dem Zusammenhang der Vorschrift und den gesetzgeberischen Erwägungen (BT-Drucks 15/1971 S. 200f) folgt, dass diese nachträgliche Erstreckungsoption nur für Verfahren gilt, bei denen die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigerbestellung vorgelegen hatten, der Verteidiger davon jedoch bisher keinen Gebrauch gemacht hat. § 48 Abs. 6 S. 3 RVG erweitert insoweit lediglich § 48 Abs. 6 S. 1 RVG bezogen auf die Sonderkonstellation der Verbindung von Verfahren und begründet keinen eigenständigen, neben der StPO liegenden Anspruch auf staatliche Gebührenübernahme (so schon OLG Koblenz NStZ-RR 2012, 295 Rn. 16). Ob die Voraussetzungen für eine Bestellung oder Beiordnung für die verbundenen Verfahren vorgelegen haben, hat "das Gericht" nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Aus den genannten Erwägungen ergibt sich danach Folgendes: Das Erstreckungsbegehren nach § 48 Abs. 6 S.3 RVG ist ein Recht des Verteidigers, greift nachträglich in die bestehenden Rechtsbeziehungen zwischen ihm und seinem Mandanten und ihm und dem Staat ein und bedarf deshalb zwingend eines Antrags. Der Antrag, dessen Begründetheit sich nach den Voraussetzungen der Beiordnung oder Bestellung gem. der StPO bestimmt, ist nach der Formulierung des § 48 Abs. 6 S.3 RVG zusammen mit der Verbindungsentscheidung durch "das Gericht" im pflichtgemäßen Ermessen zu bescheiden. Damit ist klar geregelt, dass das zuständige Gericht das der Verbindungsentscheidung ist (vgl. dazu auch OLG Braunschweig B.v. 22.04.2014 - 1 Ws. 48/14 Rn.33). Wann dieser Antrag spätestens zu stellen ist, ist § 48 RVG nicht eindeutig zu entnehmen. Nach der Formulierung in § 48 Abs. 6 S. 3 RVG „werden Verfahren verbunden kann (…)“ ist über die Erstreckung im Zusammenhang mit der Verbindungsentscheidung zu befinden. Vor dem Verbindungsbeschluss, der im Ermessen des Gerichts steht (BGHSt 18, 238; BGHR Verbindung 4), ist - nicht zuletzt wegen § 146 StPO (BVerfG StV 02, 578) - rechtliches Gehör zu gewähren (BGH NJW 89, 2403, 2407). Der Verteidiger weiß danach um die ihn begünstigende Neuentscheidungsmöglichkeit und hat sich eindeutig und unmissverständlich gegenüber dem zu entscheidenden Gericht, aber auch gegenüber seinem Mandanten zu erklären. Dies ist unproblematisch, wenn der Verteidiger bereits Pflichtverteidiger im Verbindungsverfahren ist. Durch die Verbindung sind die verbundenen Verfahren kostenrechtlich abgeschlossen. Etwas anderes gilt hingegen, wenn der Verteidiger im Verbundsverfahren Wahlverteidiger ist. Gem. § 48 Abs. 6 S.2 RVG hat der Gesetzgeber dem Wahlverteidiger die Möglichkeit eingeräumt bei einer späteren Beiordnung rückwirkend für die jeweilige Instanz die Gebühren als Pflichtverteidiger zu erhalten. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, warum dieses instanzbezogene Wahlrecht bei der Verbindungsentscheidung beschränkt werden soll, zumal sich dem Wahlverteidiger zum Zeitpunkt der Verbindungsentscheidung die Frage der Beiordnung möglicherweise noch gar nicht gestellt hat. Insofern sollte zur Rechtsklarheit der Antrag auf Erstreckung vor der Verbindungsentscheidung gestellt werden, kann aber auch noch bis zum Abschluss der Instanz nachgeholt werden. Hat der Verteidiger in der Instanz keinen eindeutigen und unmissverständlichen Erstreckungsantrag gestellt, bleibt es bei den bestehenden Gebührenschuldnerschaften. Für einen Antrag nach Abschluss der Instanz fehlt es an einer gesetzlichen Rechtsgrundlage für die Begründung staatlicher Kostenschuldnerschaft. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller die Voraussetzungen des § 48 Abs. 6 S.3 RVG nicht erfüllt. Er hat weder einen Erstreckungsantrag gestellt, noch ist ein solcher gebührenbegründender Beschluss durch das zuständige Gericht ergangen. Der Antragsteller hat gegenüber dem Staat nur Ansprüche für die Tätigkeiten in dem Verfahren, in dem er als Pflichtverteidiger bestellt war. Für alle übrigen Tätigkeiten bleibt es bei Ansprüchen aus dem Wahlverteidigermandat gegenüber dem Mandanten. Da auch sonstige Rechtsfehler nicht ersichtlich sind, war die weitere Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Die Kosten-und Auslagenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.