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Beschluss

2 Ausl A 22/15

OLG Frankfurt 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2016:1208.2AUSL.A22.15.0A
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Tenor
Der Auslieferungshaftbefehl vom 01. April 2015 i. V. m. der Erweiterung vom 02. Juli 2015 und der Außervollzugsetzungsbeschluss vom 10. September 2015 werden aufgehoben. (...) Die Auslieferung wegen der dem Haftbefehl des Bundesgerichts der Vereinigten Staaten für den südlichen Bezirk von New York vom 18. Februar 2015 - Az.: ... - in Verbindung mit der zweiten ersetzenden formellen Anklageschrift der Grand Jury des Bundesbezirksgerichts der Vereinigten Staaten für den Südbezirk von New York vom selben Tag - Az.: ... - zugrunde liegenden Taten wird - soweit darüber nicht bereits unter Ziffer 4. des vorliegenden Beschlusses und Ziffer 2. des Beschlusses vom 19. Oktober 2015 eine Entscheidung ergangen ist - für unzulässig erklärt.
Entscheidungsgründe
Der Auslieferungshaftbefehl vom 01. April 2015 i. V. m. der Erweiterung vom 02. Juli 2015 und der Außervollzugsetzungsbeschluss vom 10. September 2015 werden aufgehoben. (...) Die Auslieferung wegen der dem Haftbefehl des Bundesgerichts der Vereinigten Staaten für den südlichen Bezirk von New York vom 18. Februar 2015 - Az.: ... - in Verbindung mit der zweiten ersetzenden formellen Anklageschrift der Grand Jury des Bundesbezirksgerichts der Vereinigten Staaten für den Südbezirk von New York vom selben Tag - Az.: ... - zugrunde liegenden Taten wird - soweit darüber nicht bereits unter Ziffer 4. des vorliegenden Beschlusses und Ziffer 2. des Beschlusses vom 19. Oktober 2015 eine Entscheidung ergangen ist - für unzulässig erklärt. I. Die Vereinigten Staaten von Amerika ersuchen um Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung. (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) Mit Beschluss vom 10. Februar 2015 hat der Senat gegen den Verfolgten die vorläufige und mit weiterem Beschluss vom 01. April 2015 die förmliche Auslieferungshaft angeordnet, die er mit Beschluss vom 02. Juli 2015 erweitert hat. Mit weiterem Beschluss vom 19. Oktober 2015 hat der Senat die Auslieferung des Verfolgten in die Vereinigten Staaten von Amerika wegen der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Taten zugunsten der Kunden A, B, E und F für zulässig und wegen der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Taten zugunsten der Kunden C und D für unzulässig erklärt. Durch Beschluss vom 22. Dezember 2015 hat der Senat schließlich den Antrag des Verfolgten auf erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung (§ 33 IRG) zurückgewiesen. Auf die Gründe der vorbezeichneten Senatsbeschlüsse wird ergänzend Bezug genommen. Der Verfolgte hat gegen die Senatsbeschlüsse vom 19. Oktober und 22. Dezember 2015 Verfassungsbeschwerde erhoben. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 24. März 2016 (Az.: 2 BvR 175/16) den Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2015 aufgehoben und die Sache insoweit an den Senat zurückverwiesen. Die weitergehende Verfassungsbeschwerde des Verfolgten hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht sah sich zu der Aufhebung des Beschlusses vom 22. Dezember 2015 veranlasst, weil eine Auslieferung dann nicht für zulässig erklärt werden darf, wenn nicht gewährleistet ist, dass der ersuchende Staat den Grundsatz der Spezialität beachten wird. Diesen Anforderungen genügt es nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht, wenn die Praxis der Behörden oder Gerichte des ersuchenden Staates dahin geht, die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität von einem vorherigen einzelfallbezogenen Protest der Regierung des ersuchten Staates abhängig zu machen. Dies zugrunde legend hat der Senat zur Klärung der Frage, wie die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes bei einer Auslieferung des Verfolgten in die USA nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sichergestellt werden kann, die US-amerikanischen Behörden durch Beschluss vom 22. Juni 2016 um nähere Darlegung ersucht, ob der Verfolgte in einem in den USA gegen ihn geführten Strafverfahren die Möglichkeit hat, sich unmittelbar aus eigenem Recht dagegen zu wehren, wenn dort gegen ihn wegen eines Sachverhalts verhandelt würde, der nach seiner Auffassung nicht von der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung umfasst wird. Der Senat hat - sofern diese Möglichkeit bestehe -, weiter um nähere Darlegung gebeten, welche Maßnahmen der Verfolgte in einem solchen Fall im Einzelnen ergreifen könnte. Falls in einem derartigen Fall nach US-amerikanischem Recht kein eigenes Verteidigungsrecht des Verfolgten bestehen sollte, hat der Senat schließlich um nähere Darlegung gebeten, wie auf andere Weise sichergestellt werden kann, dass die Verhandlung gegen den Verfolgten und ggfls. seine Verurteilung nur wegen des Sachverhalts erfolgt, dessentwegen die Auslieferung im ersuchten Staat für zulässig erklärt worden ist. Nachdem die US-amerikanischen Behörden hierauf nicht reagiert haben, hat der Senat die US-amerikanischen Behörden auf Anregung des Beistands des Verfolgten um abschließende Stellungnahme zu den in dem Senatsbeschluss aufgeworfenen Fragestellungen bis zum 14. Oktober 2016 gebeten. Mit Verbalnote vom 12. Oktober 2016 haben die US-amerikanischen Behörden zur Anfrage des Senats schließlich Folgendes mitgeteilt: Bezüglich der Frage des Gerichts, die sich spezifisch auf die Suarez-Entscheidung bezieht, entschied das US-Berufungsgericht des zweiten Gerichtsbezirks, dass Personen nicht über eine eigenständige Position verfügen, um einen Einspruch auf der Basis des Grundsatzes der Spezialität zu erheben, wenn das ausliefernde Land keinen Rechtseinwand oder Einspruch erhoben hat. Vereinigte Staaten gegen Suarez, 791 F.3d 363 (2. Gerichtsbezirk 2015). Der Fall X wird im zweiten Gerichtsbezirk strafrechtlich verfolgt, und über jeden Versuch von X, sich für seine Verteidigung auf den Grundsatz der Spezialität zu berufen, würde in Übereinstimmung mit dem Suarez-Beschluss entschieden. In diesem Zusammenhang erklärte der stellvertretende US-Staatsanwalt, der diesen Fall im zweiten Gerichtsbezirk strafrechtlich verfolgt, dass die Vereinigten Staaten in Einklang mit Suarez den Standpunkt ergreifen würden, dass X nicht über die unabhängige Position verfügt, vor Gericht im Rahmen seiner Verteidigung jegliche Einwände auf der Basis des Grundsatzes der Spezialität zu erheben, wenn nicht zunächst ein Rechtseinwand oder Einspruch von Deutschland erhoben wurde, und der Staatsanwalt einen jeglichen Versuch von X, derartige Einwände zu erheben, ablehnen würde. Deutschland kann jedoch gegebenenfalls jederzeit Bedenken hinsichtlich der Frage äußern, ob sich auf dem diplomatischen Wege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Spezialität ereignet hat. Des Weiteren erklärte der stellvertretende US-Staatsanwalt, der den Fall strafrechtlich verfolgt, dass die Vereinigten Staaten, falls Deutschland einen solchen Einspruch oder Einwand erheben sollte, und X dann im Zusammenhang mit den gleichen Bedenken, die von Deutschland geäußert wurden, Einwände auf der Grundlage des Grundsatzes der Spezialität erheben sollte, Xs Recht, sich auf den Grundsatz der Spezialität zu berufen, nicht anfechten würden. Dementsprechend bestünde Xs Recht, einen Einwand auf der Basis des Grundsatzes der Spezialität zu erheben, nur, wenn Deutschland zuerst diesbezüglich bei den Vereinigten Staaten Einspruch erheben würde. Die Vereinigten Staaten vertreten den Standpunkt, dass - falls Deutschland die Genehmigung einer Auslieferung von der Bedingung abhängig machen würde, ob X das individuelle Recht zusteht, Einwände auf der Basis des Grundsatzes der Spezialität zu erheben, das nach dem bilateralen Abkommen nicht vorgesehen ist - eine derartige Handlung im Widerspruch zu den durch das bilaterale Abkommen auferlegten Verpflichtungen stehen würde. Mit Schriftsatz seines Beistandes vom 18. Oktober 2016 hat der Verfolgte die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls beantragt. Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat dem Senat die Hauptakten am 25. November 2016 vorgelegt. II. Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 01. April 2015 i. V. m. der Erweiterung vom 02. Juli 2015 und der Außervollzugsetzungsbeschluss vom 10. September 2015 sind gemäß § 24 Abs. 1 IRG aufzuheben, weil die Auslieferung des Verfolgten in die USA unzulässig ist. 1. Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Entscheidung vom 24. März 2016 den Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2015 aufgehoben und die Sache insoweit an den Senat zurückverwiesen hat, hat der Senat nunmehr über den Antrag des Verfolgten auf erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung (§ 33 IRG) zu entscheiden. Die erneute Prüfung der Frage der Zulässigkeit der Auslieferung führt unter Einbeziehung der ergänzenden Erläuterungen der US-amerikanischen Behörden und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 24. März 2016 dazu, dass die Auslieferung des Verfolgten wegen der dem Haftbefehl des Bundesgerichts der Vereinigten Staaten für den südlichen Bezirk von New York vom 18. Februar 2015 - Az.: ... - in Verbindung mit der zweiten ersetzenden formellen Anklageschrift der Grand Jury des Bundesbezirksgerichts der Vereinigten Staaten für den Südbezirk von New York vom selben Tag - Az.: ... - zugrunde liegenden Taten auch zugunsten der Kunden A, B, E und F unzulässig ist. Der Verfolgte hat nach der Entscheidung des Senats vom 19. Oktober 2015 über die Zulässigkeit seiner Auslieferung auf die von dem auch für ihn ggfls. zuständigen Bundesberufungsgericht getroffene Suarez-Entscheidung hingewiesen, in der ausgeführt ist, dass der Grundsatz der Spezialität als Gegenstand des internationalen Rechts als Vorrecht des Auslieferungsstaates anzusehen sei, um seine Würde und seine Interessen zu schützen, nicht als ein Recht, das dem Angeklagten zustehe. Mögliche Individualrechte, die dem Einzelnen nach den Bedingungen seiner Auslieferung zustehen könnten, könnten nur vom Staat abgeleitet werden. Daher könne sich der Einzelne nur dann auf den Grundsatz der Spezialität berufen, wenn die Regierung des ersuchten Staates zunächst offiziell Beschwerde einlegen würde. Der Senat hatte diese Entscheidung bei seiner Zulässigkeitsentscheidung nicht in seine Überlegungen eingezogen, so dass die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 33 IRG vorliegen. Nach dem Inhalt der Suarez-Entscheidung kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass die USA die Beachtung des in Art. 22 AuslV D-USA geregelten Spezialitätsgrundsatzes in Frage gestellt haben. Problematisch ist danach allerdings die Art und Weise, wie in dem Verfahren in den USA - prozessual - die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes von dem Verfolgten eingefordert werden kann. Nach der Suarez-Entscheidung sind die prozessualen Rechte des Verfolgten nämlich insoweit eingeschränkt, als die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes aus US-amerikanischer Sicht nur das Souveränitätsrecht des ausliefernden Staates betreffen soll und dieser sich zunächst über eine Verletzung beschweren müsse, ehe der Verfolgte daraus eigene Rechte ableiten könne. Die von dem Senat in seiner Entscheidung über den Antrag auf erneute Entscheidung über die Zulässigkeit vom 22. Dezember 2015 vertretene Auffassung, dass es ausreichend sei, dass der Verfolgte bei Uneinigkeit über die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes das Recht habe, bei der Bundesregierung auf einen Protest hinzuwirken, um seiner Rechtsauffassung Geltung zu verschaffen, so dass eine effektive Verteidigung und ein rechtstaatliches Verfahren i. S. des Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet seien, teilt das Bundesverfassungsgericht nicht. Es ist ausweislich seiner Entscheidung vom 24. März 2016 vielmehr der Auffassung, der Senat habe bei der Prüfung der Frage, ob trotz der Suarez-Entscheidung zu erwarten sei, dass die USA den Spezialitätsgrundsatz im Fall der Auslieferung des Beschwerdeführers einhalten, verkannt, dass mit der Auslieferung des Beschwerdeführers - ohne dass die Gewähr für die strikte Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes besteht - eine erhebliche Verletzung seiner Grundrechte verbunden sei. Aufgrund der Suarez-Entscheidung sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Geltendmachung einer Verletzung des Grundsatzes der Spezialität nur noch unter erschwerten, verfassungsrechtlich unzulässigen Bedingungen möglich sei. Dem müsse bereits im Rahmen der Zulassungsentscheidung Rechnung getragen werden. Der Senat hat dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die für ihn bindend ist, entnommen, dass - in Fällen wie dem Vorliegenden, in denen nämlich der im Auslieferungsersuchen mitgeteilte Sachverhalt nach deutschem Recht nur in geringem Umfang strafbar ist, so dass offensichtlich ist, dass die in den USA erhobene Anklage und damit der Umfang der gerichtlichen Kognitionspflicht deutlich über den Umfang der Zulässigkeitsentscheidung hinausgeht - bereits bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung sicherzustellen ist, dass dem Verfolgten im ersuchenden Staat ein effektiver Rechtsschutz für den Fall der Geltendmachung einer Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes zur Verfügung steht. Die US-amerikanischen Behörden haben mit Verbalnote vom 12. Oktober 2016 mitgeteilt, über jeden Versuch des Verfolgten, sich für seine Verteidigung auf den Grundsatz der Spezialität zu berufen, würde in Übereinstimmung mit dem Suarez-Beschluss entschieden. Sie haben darauf hingewiesen, der stellvertretende US-Staatsanwalt, der diesen Fall im zweiten Gerichtsbezirk strafrechtlich verfolge, habe in diesem Zusammenhang erklärt, dass die Vereinigten Staaten in Einklang mit Suarez den Standpunkt ergreifen würden, dass der Verfolgte nicht über die unabhängige Position verfüge, vor Gericht im Rahmen seiner Verteidigung jegliche Einwände auf der Basis des Grundsatzes der Spezialität zu erheben, wenn nicht zunächst ein Rechtseinwand oder Einspruch von Deutschland erhoben wurde, und der Staatsanwalt einen jeglichen Versuch des Verfolgten, derartige Einwände zu erheben, ablehnen würde. Damit steht fest, dass im Fall der Auslieferung des Verfolgten eine effektive Verteidigung und ein rechtstaatliches Verfahren i. S. des Art. 19 Abs. 4 GG unter Zugrundelegung der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. März 2016 gemachten Vorgaben nicht gewährleistet ist. Entgegen der von den Vereinigten Staaten in der Verbalnote vom 12. Oktober 2016 vertretenen Auffassung beinhaltet das Erfordernis einer effektiven Verteidigung und eines rechtstaatlichen Verfahrens zur Durchsetzung des Spezialitätsgrundsatzes im ersuchenden Staat keinen Verstoß gegen bilaterale Vereinbarungen, namentlich von Art. 22 AuslV D-USA. Denn diese Vereinbarung legt lediglich die Geltung des Spezialitätsgrundsatzes zwischen den Vertragsparteien fest, enthält aber keinen Hinweis auf die prozessuale Umsetzung des Spezialitätsgrundsatzes und auf die im ersuchenden Staat bestehende Ausgestaltung der diesbezüglichen Rechtsschutzmöglichkeiten des Verfolgten. Der Senat sieht den Auslieferungsverkehr mit den Vereinigten Staaten von Amerika - auch unter der notwendigen Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 24. März 2016 - in vergleichbaren Fällen gleichwohl nicht gefährdet. Die aufgeworfene Frage ist ohnehin nur in den Fällen von Relevanz, in denen - wie hier - bereits bei der Entscheidung des Senats über die Anordnung der förmlichen Auslieferungshaft offenkundig ist, dass die Taten, derentwegen die US-amerikanischen Behörden um die Auslieferung des Verfolgten ersucht haben und die Taten, derentwegen die förmliche Auslieferungshaft angeordnet worden ist, in eklatantem Ausmaß auseinanderfallen. Die US-amerikanischen Behörden haben in einem von dem Senat ebenfalls bearbeiteten Verfahren auf Anfrage - anders als vorliegend - eine möglicherweise auftretende Diskrepanz zwischen dem Umfang der Anklage und dem auslieferungsfähigen Sachverhalt durch einschränkende Erklärungen ausgeräumt, so dass Uneinigkeit über die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes dort nicht zu erwarten ist. Darüber hinaus haben die US-amerikanischen Behörden im dortigen Verfahren zugesichert, dass sie keinen Einspruch gegen das Recht des Verfolgten erheben werden, sich auf einen angeblichen Verstoß gegen den Grundsatz der Spezialität zu berufen, mit der Folge, dass ihm dies eine zweite Möglichkeit geben würde, diesen Einwand geltend zu machen und "das Berufungsgericht daher wahrscheinlich die Berufung in Betracht ziehen werde" und sich inhaltlich mit dem gerügten Verstoß befassen würde. Die US-amerikanischen Behörden haben sich ausweislich der Mitteilung des Bundesamtes für Justiz vom 01. Dezember 2016 außerstande gesehen, eine entsprechende Erklärung auch im vorliegenden Fall abzugeben. 2. Die Auslieferung wegen der dem Haftbefehl des Bundesgerichts der Vereinigten Staaten für den südlichen Bezirk von New York vom 18. Februar 2015 - ... - in Verbindung mit der zweiten ersetzenden formellen Anklageschrift der Grand Jury des Bundesbezirksgerichts der Vereinigten Staaten für den Südbezirk von New York vom selben Tag - Az.: ... - zugrunde liegenden Taten ist, soweit darüber nicht bereits vorstehend und im Beschluss des Senats vom 19. Oktober 2015 eine Entscheidung ergangen ist, unzulässig. Es fehlt bereits an der gemäß Art. 2 AuslV D-USA erforderlichen beiderseitigen Strafbarkeit der dem Verfolgten vorgeworfenen Taten. Soweit dem Verfolgten unter Anklagepunkt 1 eine Verschwörung mit anderen bekannten und unbekannten Personen mit dem Ziel vorgeworfen wird, vorsätzlich und wissentlich einen beträchtlichen Teil der Einkommenssteuer, die durch bestimmte US-Steuerzahler-Kunden von Y an die Vereinigten Staaten fällig und geschuldet war, zu hinterziehen und außer Kraft zu setzen, hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 19. Oktober 2015 darauf hingewiesen, dass das deutsche Strafrecht den Straftatbestand der Verschwörung nicht kennt. Eine Strafbarkeit des Verfolgten nach der Strafvorschrift der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB kommt nicht in Betracht, weil deren Voraussetzungen nach dem bislang mitgeteilten Sachverhalt nicht vorliegen. Nach dem mitgeteilten Sachverhalt sind auch sonst keine Umstände erkennbar, die nach deutschem Recht eine Zurechnung der Taten anderer Kundenberater und sonstiger Dritter zu dem Verfolgten erlauben würden, wobei nach deutschem Recht ohnehin nur die Nichtversteuerung von (Zins)Einkünften aus im Ausland angelegten Geldern als Steuerhinterziehung strafbar wäre. Den dem Verfolgten unter Anklagepunkt 4 der Anklageschrift gemachten Vorwurf der Behinderung und Verhinderung der ordnungsgemäßen Anwendung der Steuergesetze durch Verheimlichung undeklarierter Konten vor der IRS kennt das deutsche Recht nicht. Allerdings ist denkbar, dass der diesem Tatvorwurf zugrunde liegende Sachverhalt sich nach deutschem Recht als einheitliches Tatgeschehen im Rahmen einer Beihilfe zur Steuerhinterziehung darstellen kann, wobei sich vorliegend Anhaltspunkte für eine Zurechnung der von anderen Kundenberatern oder sonstigen Dritten zugunsten der von ihnen betreuten Kunden begangenen Taten zu dem Verfolgten aus dem mitgeteilten Sachverhalt nicht ergeben. Die von den US-amerikanischen Behörden mit Verbalnote vom 06. Oktober 2015 vorgelegten ergänzenden Unterlagen, die der Senat in seine Prüfung einbezogen hat, rechtfertigen keine andere Beurteilung. 3. Die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls vom 01. April 2015 i. V. m. der Erweiterung vom 02. Juli 2015 und des Außervollzugsetzungsbeschlusses vom 10. September 2015 haben die Freigabe der hinterlegten Sicherheitsleistung und die Herausgabe der hinterlegten Ausweispapiere des Verfolgten zur Folge.