Beschluss
2 Ws 78/14
OLG Frankfurt 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2015:0114.2WS78.14.0A
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Tenor
Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.09.2014 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§4 Abs. 8 JVEG).
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.09.2014 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§4 Abs. 8 JVEG). I. Der Sachverständige A erstattete für das Landgericht Frankfurt am Main ein anthropologisches Vergleichsgutachten, bei der er anhand von Lichtbildern von Überwachungsvideos einerseits und Fotografien des Angeklagten andererseits verschiedene Merkmale vergleichen und dann jeweils eine Wahrscheinlichkeitsaussage zur Ähnlichkeit des Angeklagten mit der auf den Lichtbildern abgebildeten Person zu treffen hatte. Mit Schreiben vom 03.09.2014 beantragte der Sachverständige gem. § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG i.V.m. §§ 8-14 JVEG bei der Festsetzung seiner Stundenvergütung die Honorargruppe 8 bzw. M 3 (100 €) zugrunde zu legen. Mit Beschluss vom 29.09.2014 lehnte das Landgericht Frankfurt am Main dies ab und setzte für die Stundensätze bezogen auf die Tätigkeit des anthropologischen Sachverständigen mangels ausdrücklicher Zuordnung zu einer der in dem § 9 Abs. 1 JVEG i.V.m. der Anlage 1 genannten Honorargruppen gem. § 9 Abs.1 S. 3 JVEG nach billigem Ermessen die Honorargruppe M 2 (75 €) fest. In der hiergegen gerichteten Beschwerde vom 06.10.2014 wendet sich der Sachverständige gegen die Zuordnung seiner Tätigkeit unter die M-Honorargruppen und beantragt vielmehr nun die Anwendung der Honorargruppe 6 (90 €) und beruft sich dabei insbesondere auf die Entscheidung des Senats vom 21.09.2005 (2 Ws 85/05). II. Die Beschwerde ist zulässig, weil der Beschwerdewert 200 € übersteigt (§ 4 Abs. 3 JVEG). Da die angefochtene Entscheidung nicht von einem Einzelrichter erlassen wurde, entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Richtern (§ 4 Abs. 7 S. 1 JVEG). Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Landgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Leistung des Sachverständen auf dem Gebiet der Anthropologie keiner der in Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 S. 2 JVEG genannten Sachgebiete entspricht, so dass die Festsetzung nicht nach § 9 Abs. 1 S. 2 JVEG durch den Gesetzgeber gebunden ist, sondern entsprechend § 9 Abs. 1 S. 3 nach billigem Ermessen zu erfolgen hat. Mit Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes zum 01.08.2013 hat der Gesetzgeber die Zuordnungen der Honorargruppen für Sachverständigentätigkeiten neu geregelt und in Anlage 1 zum § 9 Abs. 1 JVEG bestimmte Tätigkeiten einer bestimmten Honorargruppe zugeordnet. Aus den ursprünglich 10 Honorargruppen nach altem Recht sind 13 Honorargruppen mit neuen und teilweise veränderten Zuordnungen entstanden. Die bisherige M-Gruppe (M 1 bis M 3) für medizinische und psychologische Gutachter hat der Gesetzgeber i.E. beibehalten, allerdings ihren Anwendungsbereich erweitert. Das Sachgebiet der anthropologischen Vergleichsgutachten ist dabei bewusst nicht in die Neuklassifizierungen der Honorargruppen einbezogen worden (BT-Drucks. 17/11471, Seite 355 zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb). Zur Begründung hat der Gesetzgeber ausgeführt, dass sich für anthropologische Vergleichsgutachten kein Markt gebildet hat, anhand dessen sich eine durchschnittliche Preisgestaltung ermitteln ließe. Daher hatte der Gesetzgeber ausdrücklich davon Abstand genommen, die anthropologischen Vergleichsgutachten der Honorargruppe 1 bis 13 zuzuordnen. Das Landgericht Frankfurt am Main war daher nicht an eine gesetzliche Zuordnung gebunden, sondern es hatte die Festsetzung - wie erfolgt - nach § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG nach billigem Ermessen vorzunehmen. Die Festsetzung des vorliegenden anthropologischen Vergleichsgutachtens unter die medizinischen Honorargruppe M 2 ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Das Landgericht hat sein Ermessen auf Basis des vorliegenden Sachverhalts, der bisher dazu ergangenen Rechtsprechung und den gesetzgeberischen Bemerkungen zur Gesetzesänderung fehlerfrei ausgeübt, indem es eine Zuordnung zu den M-Honorargruppen und dort zu der Gruppe M 2 vorgenommen hat. In seiner amtlichen Begründung zum 2. KostRMoG zum 01.08.2013 hat der Gesetzgeber ausdrücklich empfohlen, die Festsetzung des Stundenhonorars für die Tätigkeit eines Anthropologen aus den medizinischen Honorargruppen M 1 bis M 3 zu entnehmen. Damit hat der Gesetzgeber in Abweichung zum alten Recht die Honorargruppen M 1 bis M 3 nicht nur für die Leistungsbewertung auf medizinischem und psychologischem Gebiet (BT-Drucks. 15/1971, Seite 181), sondern nunmehr auch auf anthropologischen Gebieten erweitert (BT-Drucks. 17/11471, Seite 355 zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb). Der Einwand des Sachverständigen, die vom Landgericht Frankfurt vorgenommene Festsetzung laufe der Rechtsprechung des Senats, der die Zuordnung für seine Tätigkeit der Honorargruppe 6 für den Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt am Main einheitlich festgelegt habe, zuwider, geht vorliegend fehl, da diese Entscheidung auf Basis der gesetzgeberischen Vorgaben vor Inkrafttreten des 2. KostRMoG zum 01.08.2013 ergangen ist. Vor dem 01.08.2013 war die Honorargruppe M 1 bis M 3 ausdrücklich für Leistungen auf medizinischem und psychologischem Gebiet beschränkt (BT-Drucks. 15/1971, Seite 181). Bei den Honorargruppen M 1 bis M 3 sollte es sich nach der gesetzgeberischen Vorgabe um Ausnahmetatbestände handeln, die nach allgemeinen Regeln eng auszulegen sind. Tätigkeiten in der sogenannten forensischen Anthropologie konnten daher dieser Honorargruppe, auch wenn es sich dabei um eine fachübergreifende Wissenschaft handelt, die zwar primär ihren Ausgangspunkt in biologischen Fachbereichen hat, aber auch teilweise der forensischen Rechtsmedizin zugeordnet ist und eine gewisse medizinische Nähe aufweist, nicht zugeordnet werden (vgl. OLG Frankfurt 21.09.2005 - 2 Ws 85/05). Auf Basis der bis zum 01.08.2013 geltenden Regelung waren daher die anthropologischen Vergleichsgutachten den Regelhonorargruppen 1 bis 10 zuzuordnen, nach der überwiegenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in der Regeln nach der Honorargruppe 6 (75 €). Mit dem 2. KostRMoG zum 01.08.2013 hat der Gesetzgeber durch die Erweiterung der Zuordnung für die medizinischen Honorargruppen M 1 bis M 3 auch auf Tätigkeiten eines forensischen Anthropologen dieser Rechtsprechung den Begründungsansatz entzogen. Soweit in der Zwischenzeit von einzelnen Instanzgerichten (vgl. LG Augsburg 08.05.2014 - 1 Qs 160/14; AG Weißenfels 26.05.2014 - 10 OWi 722 Js 202034/13) aber insbesondere auch vom Oberlandesgericht Köln in seiner Entscheidung vom 04.08.2014 (2 Ws 419/14) an der Festsetzung nach den Regelhonorargruppe festgehalten worden ist, überzeugen die dortigen Ausführungen nicht. Das Oberlandesgericht Köln hält im Ergebnis an der alten Bewertung (Honorargruppe 6) fest, weil sie sich bewährt habe (Rn 14 des Beschlusses), ohne sich damit auseinanderzusetzen, dass durch den Gesetzgeber die Regelhonorargruppen von 10 auf 13 Einzelgruppen erweitert worden sind, so dass auch von daher der bisherigen Rechtsprechung der Boden entzogen wurde. So sind der Honorargruppe 6 z. B. Tätigkeiten der Baustoffanalyse, der Bewertung von Immobilien, dem grafischen Gewerbe, der Lebensmittelchemie, der Maschinen - und Anlagebewertung zugewiesen, die erkennbar keine Vergleichbarkeit mit anthropologischen Tätigkeiten ermöglichen. Wenn schon entgegen der gesetzgeberischen Begründung auf die Regelhonorargruppen 1 bis 13 zurückgegriffen werden soll, dann kommt Honorargruppe 6 definitiv nicht mehr in Betracht. Eine vergleichende Leistung könnte sich allenfalls mit der neuen Honorargruppe 8 ergeben, zu der zumindest auch Sachverständige bei Schrift- und Urkundenanalyse zugeordnet sind (so LG Augsburg 08.05.2014 - 1 Qa 160/14 Rn. 11). Insoweit ist zumindest das vergleichende Element zur anthropologischen Tätigkeit identisch. Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass sich, wie der Gesetzgeber zu Recht ausgeführt hat, bei den anthropologischen Vergleichsgutachten eine vergleichende Bewertung mit anderen Sachverständigentätigkeiten nicht aufdrängt. Die nunmehr ausdrücklich vorgesehene Übertragung in die medizinischen Bewertungen, sprich die Honorargruppen M 1 bis M 3, liegt daher auch der Sache näher. Wie sich aus Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG ergibt, unterfallen insbesondere der Honorargruppe M 2 rechtsmedizinische und toxikologische Fragestellungen, die zumindest insoweit eine gewisse Nähe zur Anthropologie aufweisen, als dass die forensische Anthropologie üblicherweise auch der Rechtsmedizin zugeordnet wird. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln dazu, dass sich der Gesetzgeber mit seinen Ausführungen hinsichtlich der Zuordnung der anthropologischen Sachverständigengutachten in die M-Gruppe nicht mit den bisherigen Rechtsprechungen der Oberlandesgerichte und Landgerichte auseinander gesetzt hat und deswegen dieser Ausführung keine Bedeutung zukommt, ist nicht nachvollziehbar, da der Gesetzgeber gerade die Beschränkung der M-Honorargruppe, die das tragende Argument gegen eine derartige Zuordnung nach altem Recht war, aufgehoben hat. Damit hat der Gesetzgeber auf die obergerichtliche Rechtsprechung reagiert. Im Übrigen obliegt es ihm als Legislativorgan, derartige Zuordnungen vorzunehmen. Von dieser Möglichkeit hat er Gebrauch gemacht. Die Einwendungen des Beschwerdeführers zur Zuordnung der Honorargruppe 6 statt der M-Honorargruppen überzeugt auch in der Sache selbst nicht. Der Beschwerdeführer ist einer der maßgeblichen Anthropologen im Bundesgebiet. Auf seine Beschwerden gehen die meisten Entscheidungen in dieser Honorarfrage der letzten Jahre zurück. Dabei hatte der Beschwerdeführer in der Vergangenheit vertreten, nicht zuletzt wegen der Nähe zu den medizinisch-psychologische Sachverständigengutachten, nach den Honorargruppen M festgesetzt zu werden, und zwar insbesondere nach der Honorargruppe M 3. Diesem Ansinnen hat die Rechtsprechung nahezu einhellig eine klare Absage erteilt, da die Honorargruppe M 3 für medizinisch-psychologische Sachverständigengutachten vorgesehen war, mit hohem Schwierigkeitsgrad, der Begutachtung spezieller Kausalzusammenhänge und der differenzialdiagnostischen Probleme und/oder der Beurteilung der Prognose und/oder der Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen. Dies ist bei der Erstellung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens eindeutig nicht der Fall. Die danach in Betracht kommende alte Honorargruppe M 2 ergab einen Stundensatz von 60 € während die alte Regelhonorargruppe 6 einen Stundensatz von 75 € vorsah. Der Beschwerdeführer hatte unter diesen Voraussetzungen in der Vergangenheit an der Zuordnung zur M-Honorargruppe nicht mehr festgehalten. Dass er in der Beschwerdebegründung nunmehr, trotz geänderter Rechtslage weiterhin die Regelhonorargruppe 6 für sich in Anspruch nimmt, ist aus dem monetären Blickwinkel nachvollziehbar, da diese nach neuem Recht 90 €/Stunde vorsieht, die neue M 2 Honorargruppe nur 75 €/Stunde. Es ist aber in der Sache, wie dargelegt, nicht begründet. Im Ergebnis hat sich seine Vergütungssituation durch die gesetzgeberische Änderung und die Zuordnung der Anthropologie nunmehr zu der Honorargruppe M nicht verschlechtert. Der Beschwerdeführer erhält weiterhin 75 €/Sunde. Ein Anspruch auch auf Verbesserung des Stundensatzes, wie in der Beschwerdeschrift anklingt, besteht nicht. Es mag sein, dass die meisten Sachverständigen durch die Neuklassifizierung von 10 Honorargruppen auf 13 und Neustrukturierung des gesamten Honorarwesens im Ergebnis in der Mehrheit besser bezahlt werden. Es ergibt sich daraus allerdings keinen Anspruch auf sachfremde Zuordnung entgegen der gesetzgeberischen Wertung mit dem Ziel "auch" einer besseren Bezahlung. Dies alles hat das Landgericht im Ergebnis beachtet, sodass die Zuordnung des vorliegenden anthropologischen Sachverständigengutachtens unter die Honorargruppe M 2 ermessensfehlerfrei erfolgt ist.