Beschluss
2 Ausl A 104/13
OLG Frankfurt 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:0122.2AUSL.A104.13.0A
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Leitsätze
Grundsätzlich zum Auslieferungsverkehr mit den USA; im Besonderen eines Unionsbürgers im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Bildung eines Wirtschaftskartells.
Tenor
1. Die in den Schriftsätzen des Rechtsbeistands vom 30.07.2013, 11.10.2013, 26.11.2013, 11.12.2013 und 08.01.2014 erhobenen Einwendungen werden zurückgewiesen.
2. Die Auslieferung des Verfolgten wegen der dem Haftbefehl des Bundesbezirksgerichts der Vereinigten Staaten von Amerika für den südlichen Gerichtsbezirk des Staates Florida in O1/Florida vom 26.08.2010 (Az.: No. ...) in Verbindung mit der Anklageschrift der
Grand Jury
desselben Gerichts vom 26.08.2010 (Az.: No. ...) zugrunde liegenden Straftat ist zulässig.
3. Die Auslieferungshaft dauert fort.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Grundsätzlich zum Auslieferungsverkehr mit den USA; im Besonderen eines Unionsbürgers im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Bildung eines Wirtschaftskartells. 1. Die in den Schriftsätzen des Rechtsbeistands vom 30.07.2013, 11.10.2013, 26.11.2013, 11.12.2013 und 08.01.2014 erhobenen Einwendungen werden zurückgewiesen. 2. Die Auslieferung des Verfolgten wegen der dem Haftbefehl des Bundesbezirksgerichts der Vereinigten Staaten von Amerika für den südlichen Gerichtsbezirk des Staates Florida in O1/Florida vom 26.08.2010 (Az.: No. ...) in Verbindung mit der Anklageschrift der Grand Jury desselben Gerichts vom 26.08.2010 (Az.: No. ...) zugrunde liegenden Straftat ist zulässig. 3. Die Auslieferungshaft dauert fort. I. Die US-amerikanischen Behörden ersuchen um Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung. Gegen den Verfolgten liegen ein Haftbefehl des Bundesbezirksgerichts der Vereinigten Staaten von Amerika für den südlichen Gerichtsbezirk des Staates Florida in O1/Florida vom 26.08.2010 (Az.: No. ...) sowie eine Anklageschrift der Grand Jury desselben Gerichts vom 26.08.2010 (Az.: No. ...) vor, die durch die eidesstattlichen Erklärungen des Prozessanwalts beim US-Justizministerium, RA1, vom 25.07.2013 und der zuständigen FBI-Beamtin, A, vom 24.07.2013 sowie durch die nachgereichten Auslieferungsunterlagen des US-Justizministeriums vom 06.12.2013, insbesondere die ergänzende eidesstattliche Erklärung des RA1 vom 02.12.2013, weiter konkretisiert werden. Danach wird dem Verfolgten zur Last gelegt, sich mit anderen Personen seit mindestens 1999 bis Ende 2006 zu einer Gruppe zusammengeschlossen zu haben, die in Florida und andernorts durch Submissions- und Preisabsprachen unter Aufteilung der Marktanteile den Wettbewerb beim Verkauf von Marineschläuchen (marine hoses) beschränkt hat, d.h. von flexiblen Gummischläuchen, die für das Umfüllen von Rohöl zwischen Tankern und Speicherstätten verwendet werden. Im Wege von Ausschreibungen wurden diese Produkte von Unternehmen nachgefragt, die Öl fördern und/oder dieses transportieren, etwa D, C oder E. Das Kartell – auch „der Klub“ genannt – soll zwischenzeitlich aus bis zu sechs Firmen bestanden haben, namentlich F, G, H, I und J sowie darüber hinaus K mit Sitz in O2/Italien (K), bei der der Verfolgte – wie schon bei deren Vorgängerfirma L – bis Juni 2006 als Manager für die Öl- und Gassparte angestellt und danach bis November 2006 zumindest als Berater beschäftigt war. Die Preisabsprachen sollen über einen eigens hierfür eingesetzten Koordinator, den gesondert Verfolgten M, abgewickelt worden sein. M soll – entsprechend der getroffenen Absprache und der damit verbundenen Aufteilung der Marktanteile – die am Kartell beteiligten Firmen angewiesen haben, wie sie im jeweiligen Ausschreibungsverfahren bieten sollen. Hiermit wurde sichergestellt, dass die zuvor als Gewinner bzw. „Champion“ ausersehene Firma auch tatsächlich der preisgünstigste Bieter ist. Der Verfolgte soll innerhalb dieses Kartells einer der Hauptansprechpartner gewesen sein. Als Vertreter der Firma K soll er von M Anweisungen zur Preisgestaltung entgegengenommen haben und sich bei ihm dafür eingesetzt haben, dass K in einzelnen Ausschreibungsverfahren die Position des Gewinners bzw. „Champions“ zugewiesen wurde. Zu diesem Zweck soll er auch weitere Mitarbeiter der Firma K, u.a. einen N, eingebunden haben, die mit M kommunizierten. Überdies soll der Verfolgte an mindestens drei Gruppentreffen der am Kartell beteiligten Unternehmen teilgenommen haben, um dort Marktanteilskontingente sowie „Strafen“ gegen solche Kartellbeteiligten festzulegen, die sich bei der Angebotsabgabe nicht an die getroffenen Vereinbarungen halten. Diese Treffen sollen im Jahr 1999 in O3, im Jahr 2000 in O4 und im Jahr 2001 in O5/Florida stattgefunden haben. Während des Treffens in O3 soll der Verfolgte den Vorschlag unterbreitet haben, jedem Auftrag einen „Champion“ zuzuordnen. Darüber hinaus wird ihm vorgeworfen, in einer Schlüsselrolle zwei weitere Firmen (H und J) für das Kartell angeworben zu haben. Auf Grundlage jener Kartellabsprache soll der Verfolgte insbesondere daran beteiligt gewesen sein, dass im Zeitraum von 2000 bis 2006 durch die vorstehend beschriebene Absprachen bei der Abgabe von Angeboten im Rahmen von Ausschreibungsverfahren konkret an K insgesamt 131 Verträge mit einem Gesamtvolumen von mehr als 73 Millionen US$ vergeben wurden. Diese Vergaben an K haben die US-amerikanischen Behörden anhand einer Einzelaufstellung konkretisiert. Diese Liste, die dem vorliegenden Beschluss als Anhang beigefügt ist und auf die verwiesen wird, benennt für jeden Vertrag den Kunden, der die Ausschreibung durchführte, den Endbestimmungsort für das Produkt sowie den jeweiligen Vertragswert bzw. die von K aus dem Auftrag erzielten Einnahmen. Sie umgrenzt mit Blick auf die inkriminierten Angebotsabgaben zugleich Anfang und Ende der auslieferungsfähigen Tat. Der Senat hat mit Beschluss vom 24.06.2013 den Verfolgten in vorläufige Auslieferungshaft genommen und die hiergegen gerichteten Einwendungen mit Beschluss vom 06.08.2013 zurückgewiesen. Nach dem Senatsbeschluss vom 16.08.2013 dauert die vorläufige Auslieferungshaft als förmliche fort, wobei über deren weitere Fortdauer am 15.10.2013 und 12.12.2013 entschieden wurde. Auf diese Beschlüsse wird Bezug genommen. Der Verfolgte hat sich mit der Auslieferung nicht einverstanden erklärt, so dass gemäß § 29 IRG über deren Zulässigkeit zu entscheiden ist. II. Die Einwendungen des Verfolgten gegen seine Auslieferung in die USA greifen nicht durch. Die Auslieferung wegen der vorgenannten Straftat ist zulässig. 1. Das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit ist gewahrt. Die Tat ist nach US-amerikanischem Recht als Verstoß gegen den Sherman Act (15 U.S.C. § 1), und zwar in Form der Teilnahme an einer hierauf bezogenen „Verschwörung“ (conspiracy) , sowie nach deutschem Recht als wettbewerbsbeschränkende Absprache bei Ausschreibungen (§ 298 StGB), begangen in der Form eines unechten Organisationsdelikts, strafbar. Sie ist gemäß Art. 2 des Auslieferungsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 20.07.1978 in der Fassung des Zusatzvertrags vom 21.10.1986 sowie des am 01.02.2010 in Kraft getretenen Zweiten Zusatzvertrags vom 18.04.2006 (AuslV D-USA) auslieferungsfähig. a) Insbesondere wird – wie der Senat bereits ausgeführt hat – aus den Auslieferungsunterlagen ersichtlich, dass den inkriminierten Angeboten jeweils Ausschreibungsverfahren zugrunde lagen. Abgesehen davon, dass es sich bei Auftragsvergaben für Industrieprodukte der hier in Rede stehenden Art und Größenordnung schon aufdrängt, dass nicht lediglich ein freihändiger Erwerb jenseits eines geordneten Bieterverfahrens erfolgt, belegen auch die gemäß Art. 15 AuslV D-USA nachgereichten Auslieferungsunterlagen vom 06.12.2013 die Durchführung von Ausschreibungsverfahren. So lässt sich beispielhaft der Email vom 10.03.2003 an die Kartellmitglieder mit den Pseudonymen A1, A2, B1 und C entnehmen, dass O eine Ausschreibung mit klar definierten Produktvorgaben und einem Abgabedatum eröffnet hat (Anlage 2). Gleiches gilt für die Email von Q an N vom 17.04.2002 mit gleichzeitiger Benennung der Ausschiffungshäfen (Anlage 4) oder der Notiz vom 04.08.2004 betreffend R (Anlage 7). Wenn der Verfolgte meint, die Ausschreibungen müssten zur Wahrung der beiderseitigen Strafbarkeit zwingend den Vergabevorschriften nach der VOB/A, VOL/A oder VOF entsprechen, überspannt er bereits die Anforderungen, die das deutsche Recht an Ausschreibungen im Sinne des § 298 StGB stellt. Dessen Anwendungsbereich ist nicht auf Auftragsvergaben der vorgenannten Art beschränkt. Auch erscheint fraglich, ob im Rahmen des § 3 IRG sämtliche nichtstrafrechtlichen Vorfragen nach deutschem Zivil- oder Verwaltungsrecht zu prüfen sind (vgl. Vogel/Burchard, in: Grützner/Plötz/Kreß, Int. Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, § 3 IRG Rn. 37). Zumindest aber können bei der Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit nicht die gleichen strengen Maßstäbe angelegt werden wie im Revisionsverfahren bei der Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin (vgl. BGHSt 27, 168, 173). Dies würde den Besonderheiten des Auslieferungsrechts, in dem die unterschiedlichen Rechtsordnungen aufeinandertreffen, nicht genügend Rechnung tragen (BGH a.a.O.). Aus dem Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit folgt nicht der Anspruch des Verfolgten auf Versagung der Auslieferung, wenn die Auslieferungsunterlagen nicht alle tatbestandsmäßigen Voraussetzungen darlegen, die für eine Verurteilung nach deutschem Recht erforderlich sind (vgl. BGHSt 27, 168, 174). Gemessen an diesen Maßstäben werden die US-amerikanischen Behörden jedenfalls mit der Vorlage der nachgereichten Auslieferungsunterlagen den Anforderungen gerecht, die hier nach § 3 IRG zu beachten sind. Da der Senat insoweit die vom Bundesgerichtshof vertretene Auffassung teilt, bedarf es keiner Vorlage nach § 42 IRG. Ohnedies weicht er nicht von der bestehenden Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte in der Frage der Auslieferungsfähigkeit von Taten ab, die nach deutschem Recht unter § 298 StGB zu fassen sind. b) Mit der nachgereichten Übersicht über die einzelnen dem Verfolgten zur Last gelegten Angebotsabgaben ist der Grundsatz der Spezialität gewahrt. Die Konkretisierung ist in einem Maße erfolgt, das auch der Umgrenzungsfunktion einer Anklageschrift genügen würde. Dass keine Tathandlungen benannt werden, die sich jeweils individuell fördernd auf die Abgabe der inkriminierten Angebote in jedem der 131 Vergabeverfahren ausgewirkt haben, ist unschädlich. Denn der Verfolgte leistete einen übergreifenden Tatbeitrag, indem er als zentrale Figur – im engen Kontakt mit dem Koordinator und weiteren Beteiligten – an dem bestehenden Kartell mitwirkte, dieses aufrechterhielt und dessen Zielsetzung mitbestimmte. Überdies hat er weitere Unternehmen geworben und Mitarbeiter von K in die Kartellabsprache eingebunden, auf deren Grundlage die Angebotsabgaben in den jeweiligen Ausschreibungsverfahren erfolgten. Nach deutschem Recht wären die einzelnen Angebotsabgaben in der Person des Angeklagten zur Tateinheit verklammert, so dass ihm eine Tat in der Form eines unechten Organisationsdelikts zur Last fiele, innerhalb dessen die einzelnen Ausschreibungsverfahren jeweils rechtlich unselbständige Fälle darstellen. Eine solche Tatbegehung ist auch im Rahmen wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen gemäß § 298 StGB möglich (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 298 Rn. 17). Für das Auslieferungsverfahren ist die tatsachenfundierte Feststellung einer Beteiligung an dem (unechten) Organisationsdelikt wie vorliegend geschehen notwendig, aber auch ausreichend. Der Umfang der einzelnen Beteiligungshandlungen durch den Verfolgten wirkt sich bei der Tatschuld aus, die im Rahmen des Strafverfahrens in den USA zu bestimmen ist. Angesichts dieser Begehungsform wurde die Tat nicht außerhalb des Hoheitsgebietes des ersuchenden Staates im Sinne des Art. 1 Abs. 2 AuslV D-USA begangen. Zum einen betraf jedenfalls ein Teil der Ausschreibungsverfahren US-amerikanische Unternehmen, wie etwa die unter Nr. 15 des ergänzenden Affidavits beschriebene Auftragsvergabe durch S (S). Zum anderen soll der Verfolgte mindestens einen Tatbeitrag im Hoheitsgebiet der USA geleistet haben. Dies bezieht sich namentlich auf das Treffen in O5/Florida, das – wie schon die vorhergehenden Zusammenkünfte – der Aktualisierung und Marktanpassung der Kartellabsprache gedient haben soll. 2. Eine vom Verfolgten begehrte Tatverdachtsprüfung findet im Auslieferungsverkehr mit den Vereinigten Staaten von Amerika grundsätzlich nicht statt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u.a. Beschl. v. 09.01.2013 – 2 Ausl A 195/12; Beschl. v. 18.07.2003 – 2 Ausl A 4/03). Diese Auffassung ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, NJW 2004, 145). Zu beachten ist insoweit der Vertrauensgrundsatz, wonach sich der ersuchte Staat – mangels entgegenstehender Anhaltspunkte – auf die Richtigkeit der mitgeteilten Informationen verlassen darf. Besondere Umstände, die hier ausnahmsweise eine Überprüfung des Tatverdachts nach § 10 Abs. 2 IRG gebieten, liegen nicht vor. Dies gilt umso mehr, als die ergänzenden Auslieferungsunterlagen nunmehr auch explizit einzelne konkrete Tathandlungen des Verfolgten benennen, aus denen sich die Beteiligung und Mitorganisation des Verfolgten an dem Kartell, sowie der durch das Kartell manipulierten Ausschreibungen ergeben. Mit seiner gegen den Tatverdacht gerichteten Einwendung ist der Verfolgte daher auf das US-amerikanische Strafverfahren und seine dortige Verteidigung zu verweisen. 3. Auch die weiteren Einwendungen greifen nicht durch: a) Die Auslieferung des Verfolgten widerspricht nicht den wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung und verletzt somit nicht den ordre public (§ 73 IRG). Dabei kann dahinstehen, ob im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung die ausländische Strafnorm an den Maßstäben des Bestimmtheitsgebotes nach Art. 103 Abs. 2 GG zu messen ist. Jedenfalls hielten die vorgenannten Strafbestimmungen einer solchen Nachprüfung stand. Die generalklauselartige Ausgestaltung des Sherman Act und dessen notwendige Konkretisierung durch die Rechtsprechung stellen für sich genommen keinen Grund dar, von einer – nach deutschem Verfassungsrecht – unzulässigen Unbestimmtheit auszugehen. Auch dem deutschen Strafrecht sind ausfüllungsbedürftige und weit gefasste Tatbestände keineswegs fremd (vgl. § 266 StGB). Im Übrigen wird ein Mindestmaß an Schutz des Verfolgten schon dadurch gewährleistet, dass der Sachverhalt bei sinngemäßer Umstellung unter einen deutschen Straftatbestand – wie hier nach § 298 StGB– zu subsumieren sein muss. Auch die den US-amerikanischen Strafverfolgungsbehörden eröffnete Wahlmöglichkeit, wegen eines Verstoßes gegen den Sherman Act ein Strafverfahren oder aber ein Zivilverfahren einzuleiten, widerspricht nicht – wie der Verfolgte meint – den „kontinentaleuropäischen Vorstellungen tatbestandsmäßiger Bestimmtheit“. Es handelt sich schon um keine Frage, die den Inhalt des Tatbestandes berührt, sondern um eine Regelung der Strafverfolgung. Eine solchermaßen „schwebende Sanktionierbarkeit“ findet sich ebenfalls im deutschen Strafrecht, etwa in Form von Ermächtigungen und Strafverlangen (§§ 77e, 97 Abs. 3, 194 Abs. 4, 353b Abs. 4 StGB) oder in Gestalt eines Strafantragserfordernisses (§§ 77, 194, 230, 248a, 303c StGB). Erschöpft sich die Tat in einem Privatklagedelikt, kann der Verletzte frei entscheiden, ob er nach § 374 StPO die Privatklage gegen den Beschuldigten mit dem Ziel seiner Bestrafung erhebt und zugleich – oder stattdessen – seine Ansprüche zivilrechtlich gegen ihn durchsetzt. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb 15 U.S.C. § 1 mit dem Bestimmtheitsgebot unvereinbar sein sollte. b) Ebenso wenig verstößt die Auslieferung des Verfolgten gegen Unionsrecht, insbesondere nicht gegen die Grundfreiheiten und das allgemeine Diskriminierungsverbot nach Art. 18 AEUV. Das Deutschenprivileg nach Art. 16 Abs. 2 GG steht der Auslieferung des Verfolgten, der über die italienische Staatsbürgerschaft verfügt, nicht entgegen und ist im Lichte des Unionsrechts auch nicht sinngemäß auf ihn anzuwenden. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits zu Art. 12 Abs. 1 EGV entschieden hat, handelt es sich bei dem Auslieferungsverkehr mit Drittstaaten schon um keine Materie, die dem sachlichen Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts und den damit einhergehenden Diskriminierungsverboten unterfällt (Beschl. v. 28.07.2008 – 2 BvR 1347/08, BVerfGK 14, 113). Da mit der Übernahme der Diskriminierungsverbote in den AEUV keine substanzielle Änderung verbunden war, vermag der Senat nicht zu erkennen, weshalb die vorstehende Entscheidung überholt sein sollte. Dem entspricht es, dass auch in der verfassungsrechtlichen Literatur weiterhin davon ausgegangen wird, die Beschränkung des Auslieferungsschutzes auf deutsche Staatsangehörige verstoße nicht gegen Art. 18 AEUV (vgl. Maaßen, in: Epping/Hillgruber, BeckOK-GG, Stand 15.05.2013, Art. 16 Rn. 43). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Privilegierung der eigenen Staatsangehörigen im strafrechtlichen Auslieferungsverkehr mit Drittstaaten, nicht zuletzt Ausfluss des Rechts der Mitgliedsstaaten ihre auch vom Unionsrecht geschützte nationale Identität bewahren zu können, so dass der Anwendungsbereich des europäischen Diskriminierungsverbots in diesem Bereich eine spezifische Begrenzung erfährt (vgl. zum Ganzen BVerfG, NJW 2005, 2289, 2291 ). Dass diese Rechtsprechung vor dem Hintergrund des am 01.12.2009 in Kraft getretenen Vertrags von Lissabon, der Verankerung des Diskriminierungsverbots in Art. 21 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und der Übernahme der Diskriminierungsverbote in den AEUV durch das Bundesverfassungsgericht und/oder den europäische Gerichtshof eine Veränderung erfährt, ist bisher nicht zu erkennen und ergibt sich auch nicht aus dem angeführten Urteil des EuGH vom 26.02.2013 (C-617/10), das für die vorliegende Sache erkennbar keine übertragbaren Rechtsausführungen enthält. Den europäischen Mitgliedsstaaten ist die Möglichkeit nationaler Privilegierungen im strafrechtlichen Auslieferungsverkehr mit Drittstaaten nach dem 01.12.2009 als eigenständiger Regelungsraum erhalten geblieben und der Anwendungsbereich des europäischen Diskriminierungsverbots hat in diesem Bereich eine spezifische Begrenzung erfahren. Die Europäische Union hat dies für den vorliegenden Auslieferungsverkehr mit den USA de lege lata im Auslieferungsabkommen zwischen der Europäischen Union und den USA vom 06.06.2003, unterzeichnet am 25.06.2003, in Art. 17 AuslAbk EU-USA ausdrücklich zum Ausdruck gebracht. Das Abkommen wurde durch Beschluss des Rates vom 23.10.2009 (2009/820/GASP) genehmigt und ist am 01.02.2010 gemäß Art. 22 AuslAbkEU-USA in Kraft getreten. Die Genehmigung erfolgte damit in Kenntnis des am 13.12.2007 unterzeichneten und am 01.12.2009 in Kraft getretenen Vertrags von Lissabon. Insbesondere die Regelung eines aus der nationalen Verfassung sich ergebendes Auslieferungshindernisses, worunter in den vorliegenden Fällen i.d.R. das Hindernis der Auslieferung eigener Staatsangehöriger zählt, ist nach Art. 17 Abs. 2 AuslAbk EU-USA ausdrücklich dem bilateralen Verhältnis zwischen ersuchten und ersuchendem Staat zugewiesen. Demnach gehört auch Art. 16 Abs. 2 GG zum nationalen verfassungsrechtlichen Besitzstand, der von der Europäischen Union im Rahmen des Auslieferungsverkehrs mit den USA als solcher anerkannt wird. Daher besteht kein Erfordernis, den Europäischen Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens anzurufen. c) Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 06.08.2013 entschieden hat, kommt es auch auf die vom Verfolgten angestellten Erwägungen zur Strafzumessung hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Auslieferungshaft nicht an. Maßgeblich ist vielmehr die abstrakte Strafdrohung. Art. 2 Abs. 2 lit. a) AuslV D-USA setzt nur voraus, dass die Tat nach dem Recht beider Vertragsparteien mit Freiheitsentziehung im Höchstmaß von mehr als einem Jahr bedroht ist. Dies ist hier insbesondere auch nach dem Recht des ersuchenden Staates der Fall, da 15 U.S.C. § 1 für den vorbezeichneten Kartellverstoß Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren vorsieht, die neben oder anstelle von Geldstrafe bis zu einer Million US$ verhängt werden kann. Selbst wenn die Strafe dem Tatbestand der „Verschwörung“ gemäß 18 U.S.C. § 371 zu entnehmen sein sollte, wäre die Tat immer noch – neben oder anstelle von Geldstrafe – mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu ahnden. Auch die Einwendung des Verfolgten, es stelle ein Auslieferungshindernis dar, dass die Auslieferungshaft in Strafprozessen nach US-Bundesrecht nicht angerechnet werde, dringt nicht durch. Eine Nichtanrechnung der in der Bundesrepublik Deutschland verbüßten Auslieferungshaft nach US- Bundesrecht könnte ebenfalls kein zwingendes Auslieferungshindernis begründen. Auch nach deutschem Recht hat eine Anrechnung im Ausland erlittener Auslieferungshaft gemäß § 51 Abs. 3 S. 2 i. V. mit Abs. 1 StGB nicht ausnahmslos zu erfolgen. Ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot (Art. 103 Abs. 3 GG) scheidet bei einer Auslieferung zur Strafverfolgung aus. Ein Staat, der eine Person zur Strafverfolgung an einen anderen Staat ausliefert, unterstützt dessen Strafverfolgung, führt aber kein eigenes Strafverfahren gegen den Verfolgten. Auslieferung ist Unterstützung fremder Strafverfolgung, nicht eigene Strafverfolgung und deshalb als solche durch das Verbot mehrfacher Strafverfolgung nicht untersagt (vgl. OLG München, StV 2013, 313-314). Allerdings muss nach dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Schwere der Straftat und die Schuld des Täters in einem gerechten Verhältnis zu der gesetzlich angedrohten oder gerichtlich verhängten Strafe stehen. Ein Verfolgter darf zur Strafvollstreckung daher nicht ausgeliefert werden, wenn die in dem ersuchenden Staat gegen ihn verhängte Strafe als unerträglich hart und als unter jedem Gesichtspunkt unangemessen erscheint (BVerfGE 75, 1 ff.; OLG Karlsruhe StV 2007, 146-147 m.w.N.). Entsprechendes gilt, wenn die Strafe, die gegen einen Verfolgten im ersuchenden Staat verhängt wurde, mit Blick auf eine Nichtanrechnung oder Nichtberücksichtigung der in einem Drittstaat wegen derselben Tat erlittenen Strafe diese äußerste Grenze überschritte. Auch unter Heranziehung dieser Grundsätze wäre indes die Auslieferung zur Strafverfolgung im vorliegenden Fall nicht unverhältnismäßig. Abzustellen ist hierbei auf die abstrakte Strafandrohung in dem ersuchenden Staat von Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren (15 U.S.C. § 1) bzw. 5 Jahren (18 U.S.C. § 371), nicht dagegen auf die vom Verfolgten angeführten Verurteilungen möglicher Mittäter. Ein Vergleich hiermit wäre rein spekulativ, da dem Senat weder die konkreten Tatvorwürfe noch die Besonderheiten in den jeweiligen Verfahren bekannt sind. Der Verfolgte befindet sich in vorliegender Sache seit dem 17. Juni 2013 in Haft, so dass auch bei einer Nichtanrechnung der Auslieferungshaft von einer unerträglich harten und unter jedem Gesichtspunkt unangemessenen zu erwartenden Strafe nicht die Rede sein kann. 4. Einer Auslieferung stehen schließlich nicht der Gesundheitszustand des Verfolgten und der von ihm geklagte Bluthochdruck entgegen. Derzeit ist nicht zu besorgen, dass der Verfolgte wegen schwerer gesundheitlicher Schäden haft- und transportunfähig wäre, ständiger ärztlicher Behandlung und Kontrolle bedürfte und die zwangsweise Durchführung der Auslieferung mit Lebensgefahr für ihn verbunden wäre (dazu OLG Stuttgart, NStZ 1997, 80). Nach Mitteilung der Justizvollzugsanstalt T vom 20.12.2013, die sich auf einen Bericht des anstaltsärztlichen Dienstes stützt, sind die Blutdruckwerte nur gelegentlich moderat erhöht. Eine medikamentöse Behandlung wurde dem Verfolgten angeboten, von diesem aber abgelehnt. Im Übrigen liegen dem Senat auch keine Anhaltspunkte vor, die an einer angemessenen medizinischen Versorgung in einer US-amerikanischen Haftanstalt zweifeln ließen. 5. Die Auslieferungshaft dauert aus den Gründen ihrer Anordnung fort. Der Verfolgte verfügt in Deutschland über keinen festen Wohnsitz. Angesichts der Schwere des Vorwurfs und der Strafandrohung in den USA besteht ein erheblicher Anreiz sich dem Auslieferungsverfahren durch Flucht zu entziehen, der auch nicht durch mildere Mittel als der Haft begegnet werden kann.