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Beschluss

2 Ausl A 104/13

OLG Frankfurt 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2013:0816.2AUSL.A104.13.0A
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Tenor
Die vorläufige Auslieferungshaft dauert als förmliche fort. Gründe : Mit Beschluss vom 24.06.2013, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat der Senat gegen den am 17.06.2013 festgenommenen Verfolgten die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet und zuletzt mit Beschluss vom 06.08.2013 die gegen die Auslieferungshaft erhobenen Einwendungen zurückgewiesen. Nunmehr hat die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika die förmlichen Auslieferungsunterlagen vorgelegt. Gegen den Verfolgten liegt ein Haftbefehl des Bundesbezirksgerichts der USA für den südlichen Gerichtsbezirk des US-Staates Florida in O1/Florida vom 26.08.2010 (Az.: No. …) vor, sowie eine Anklageschrift der „Grand Jury“ desselben Gerichts vom 26.08.2010 (Az.: No. …), die durch die eidesstaatlichen Erklärungen des Staatsanwalts RA1 vom 25.07.2013 und der Polizeibeamtin A vom 24.07.2013 weiter konkretisiert werden. Darin wird mitgeteilt, dass sich seit mindestens 1999 bis Mai 2007 eine Gruppe von Personen zusammengeschlossen haben soll, die im südlichen Bezirk Floridas und anderenorts, u.a. durch Submissions- und Preisabsprachen unter Aufteilung der Marktanteile den Wettbewerb beim Verkauf von Marineschläuchen ausgeschlossen haben soll. Dieses Kartell soll aus sechs namentlich genannten Firmen bestanden haben. Die Preisabsprachen sollen über einen sog. Koordinator abgewickelt worden sein, der den Gewinner einer jeden Ausschreibung bestimmte und aufgrund der zwischen den Firmen vorher festgelegten Marktanteilsvereinbarungen auswählte, ohne sich an das wettbewerbsrechtlich vorgesehene Ausschreibungsverfahren zu halten. Der Koordinator soll eigenes dafür von den Mitglieder des Kartell eingesetzt und bezahlt worden sein soll. Dabei soll es zu überhöhten Preisen zum Nachteil der internationalen Käufer bei Verkäufen von Marineschläuchen im Wert von mehreren hundert Mio. USD gekommen sein. Der Verfolgte soll als Führungskraft bei K, einem Hersteller von Marineschläuchen, mit Sitz in O2/Italien an diesen Absprachen in der Zeit 1999 bis November 2006 beteiligt gewesen sein. In dieser Zeit soll er als Leiter der Öl-Gas-Geschäftseinheit mit Aufsichtszuständigkeit für das Marineschlauchgeschäft einschließlich des Verkaufs von Marineschläuchen zuständig gewesen sein. Die Fa. K soll in diesem Zeitraum Marineschläuche im Wert von 60. Mio. USD verkauft haben. Konkret soll er neben der Beteiligung an dem Kartell zu Gunsten der von ihm vertreten Firma, zumindest in einer Schlüsselrolle zwei weitere Firmen (H und J) für das Kartell geworben und über den Koordinator eingebunden haben. Ferner soll er die an den illegalen Absprachen beteiligten Firmen bei Treffen und Gesprächen u.a. in dem Vereinigten Königreich, in Thailand und in den USA unterstützt haben. Nach dem bisher bekannten Sachverhalt ist die Auslieferung zulässig, so dass die vorläufige Auslieferungshaft als förmliche fortdauert. Die Auslieferungsunterlagen entsprechen Art. 14 des Auslieferungsvertrags zwischen Deutschland und den USA vom 20.06.1978 in der Fassung des Zusatzvertrages vom 21.10.1986 und des zweiten Zusatzvertrages vom 18.04.2006. Sie sind nach Art. 2. dieses Vertrages auslieferungsfähig. Die Taten sind nach deutschem Recht als wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (Submissionsbetrug) gem. § 289 StGB und nach US-amerikanischem Recht als wettbewerbsbeschränkende Absprachen gemäß Titel 15, U.S. Code, section 1, strafbar. Soweit ursprünglich auch der Verdacht der Bestechung im Raum stand, haben die förmlichen Auslieferungsunterlagen ergeben, dass sich die mehrdeutigen Formulierungen auf die Bezahlungen des sog. „Koordinators“ beziehen, der nach dem vorgetragenen Sachverhalts selbst Teil des Kartells gewesen sein soll. Die Auslieferungshaft ist weiterhin erforderlich, weil die Gefahr besteht, dass sich der Verfolgte dem Auslieferungsverfahren entziehen wird. Er verfügt über keinen Inlandswohnsitz und gibt an, entgegen seiner italienischen Meldeanschrift in Nigeria zu leben.
Entscheidungsgründe
Die vorläufige Auslieferungshaft dauert als förmliche fort. Gründe : Mit Beschluss vom 24.06.2013, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat der Senat gegen den am 17.06.2013 festgenommenen Verfolgten die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet und zuletzt mit Beschluss vom 06.08.2013 die gegen die Auslieferungshaft erhobenen Einwendungen zurückgewiesen. Nunmehr hat die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika die förmlichen Auslieferungsunterlagen vorgelegt. Gegen den Verfolgten liegt ein Haftbefehl des Bundesbezirksgerichts der USA für den südlichen Gerichtsbezirk des US-Staates Florida in O1/Florida vom 26.08.2010 (Az.: No. …) vor, sowie eine Anklageschrift der „Grand Jury“ desselben Gerichts vom 26.08.2010 (Az.: No. …), die durch die eidesstaatlichen Erklärungen des Staatsanwalts RA1 vom 25.07.2013 und der Polizeibeamtin A vom 24.07.2013 weiter konkretisiert werden. Darin wird mitgeteilt, dass sich seit mindestens 1999 bis Mai 2007 eine Gruppe von Personen zusammengeschlossen haben soll, die im südlichen Bezirk Floridas und anderenorts, u.a. durch Submissions- und Preisabsprachen unter Aufteilung der Marktanteile den Wettbewerb beim Verkauf von Marineschläuchen ausgeschlossen haben soll. Dieses Kartell soll aus sechs namentlich genannten Firmen bestanden haben. Die Preisabsprachen sollen über einen sog. Koordinator abgewickelt worden sein, der den Gewinner einer jeden Ausschreibung bestimmte und aufgrund der zwischen den Firmen vorher festgelegten Marktanteilsvereinbarungen auswählte, ohne sich an das wettbewerbsrechtlich vorgesehene Ausschreibungsverfahren zu halten. Der Koordinator soll eigenes dafür von den Mitglieder des Kartell eingesetzt und bezahlt worden sein soll. Dabei soll es zu überhöhten Preisen zum Nachteil der internationalen Käufer bei Verkäufen von Marineschläuchen im Wert von mehreren hundert Mio. USD gekommen sein. Der Verfolgte soll als Führungskraft bei K, einem Hersteller von Marineschläuchen, mit Sitz in O2/Italien an diesen Absprachen in der Zeit 1999 bis November 2006 beteiligt gewesen sein. In dieser Zeit soll er als Leiter der Öl-Gas-Geschäftseinheit mit Aufsichtszuständigkeit für das Marineschlauchgeschäft einschließlich des Verkaufs von Marineschläuchen zuständig gewesen sein. Die Fa. K soll in diesem Zeitraum Marineschläuche im Wert von 60. Mio. USD verkauft haben. Konkret soll er neben der Beteiligung an dem Kartell zu Gunsten der von ihm vertreten Firma, zumindest in einer Schlüsselrolle zwei weitere Firmen (H und J) für das Kartell geworben und über den Koordinator eingebunden haben. Ferner soll er die an den illegalen Absprachen beteiligten Firmen bei Treffen und Gesprächen u.a. in dem Vereinigten Königreich, in Thailand und in den USA unterstützt haben. Nach dem bisher bekannten Sachverhalt ist die Auslieferung zulässig, so dass die vorläufige Auslieferungshaft als förmliche fortdauert. Die Auslieferungsunterlagen entsprechen Art. 14 des Auslieferungsvertrags zwischen Deutschland und den USA vom 20.06.1978 in der Fassung des Zusatzvertrages vom 21.10.1986 und des zweiten Zusatzvertrages vom 18.04.2006. Sie sind nach Art. 2. dieses Vertrages auslieferungsfähig. Die Taten sind nach deutschem Recht als wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (Submissionsbetrug) gem. § 289 StGB und nach US-amerikanischem Recht als wettbewerbsbeschränkende Absprachen gemäß Titel 15, U.S. Code, section 1, strafbar. Soweit ursprünglich auch der Verdacht der Bestechung im Raum stand, haben die förmlichen Auslieferungsunterlagen ergeben, dass sich die mehrdeutigen Formulierungen auf die Bezahlungen des sog. „Koordinators“ beziehen, der nach dem vorgetragenen Sachverhalts selbst Teil des Kartells gewesen sein soll. Die Auslieferungshaft ist weiterhin erforderlich, weil die Gefahr besteht, dass sich der Verfolgte dem Auslieferungsverfahren entziehen wird. Er verfügt über keinen Inlandswohnsitz und gibt an, entgegen seiner italienischen Meldeanschrift in Nigeria zu leben.