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Beschluss

2 Ss-OWi 300/10

OLG Frankfurt 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2010:0608.2SS.OWI300.10.0A
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Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 12. Januar 2010 wird der Tenor wie folgt neu gefasst: Gegen den Betroffene wird wegen vorsätzlicher unberechtigter Verwendung einer gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung nach den §§ 1 Abs. 1 und 4, 20 Abs. 1 Nr. 1 HASG eine Geldbuße von 450,-- € festgesetzt. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde verworfen, weil die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf das Rechtsbeschwerdevorbringen hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat. Der Betroffene hat die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 12. Januar 2010 wird der Tenor wie folgt neu gefasst: Gegen den Betroffene wird wegen vorsätzlicher unberechtigter Verwendung einer gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung nach den §§ 1 Abs. 1 und 4, 20 Abs. 1 Nr. 1 HASG eine Geldbuße von 450,-- € festgesetzt. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde verworfen, weil die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf das Rechtsbeschwerdevorbringen hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat. Der Betroffene hat die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen. I. Der Betroffene, der nach den Feststellungen des Amtsgerichts ein Architekturstudium an der FH ... mit dem Titel Dipl.-Ing (FH) abgeschlossen hat, betreibt ein Planungsbüro in Hessen mit der Bürobezeichnung „AR-CHI-...“ und zumindest bis 20.11.2008 darüber hinaus mit dem Zusatz „Planungsbüro für ARCHItektur& Werteermittlung“. Der Betroffene ist nicht in das Berufsverzeichnis der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen eingetragen. Nachdem die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, den Betroffenen unter Androhung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens nach dem Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG), auf die Unzulässigkeit der Verwendung der geschützten Bezeichnung „Architekt“ und Abwandlungen dieses Wortes gemäß § 1 Abs. 1 und 4 HASG hingewiesen hatte, gab der Betroffene am 10.11.2008 einer schriftliche Unterlassungserklärung ab. Gleichzeitig benannte er sein Büro in „AR-CHI-... Planungsbüro und Wertermittlung“ um und entfernte den Zusatz. Am 21.11.2008 hat die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen gegen den Betroffenen wegen unberechtigter Führung einer gesetzlich geschützten „Bürobezeichnung“ eine Geldbuße von 670,-- € festgesetzt. Auf seinen Einspruch hin hat das Amtsgericht Wiesbaden den Betroffenen am 12.01.2010 wegen einer „vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nach den §§ 1 Abs. 1 und 4, 20 Abs. 1 Nr. 1 HASG zu einer Geldbuße in Höhe von 450,-- € verurteilt. Hiergegen richtet sich die zulässige Beschwerde, die in der Sache unbegründet ist. II. Die Urteilsformel war entsprechend klarzustellen, da aus ihr der Tatvorwurf und die Begehungsform hervorgehen muß. Ausführungen bedarf es nur zu Folgendem: Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2010 zutreffend ausgeführt hat, entsteht durch die Unterlassungserklärung keine „Sperrwirkung“ für „Altverstöße“. Auf den Grundsatz „ne bis in idem“ hätte sich der Betroffene nur berufen können, wenn die Ordnungsbehörde auf die Unterlassungserklärung das Bußgeldverfahren gegen den Betroffenen rechtskräftig und unwiderruflich eingestellt hätte (vgl. dazu Meyer-Goßner StPO 52. Aufl., Einl. Rdn. 145). Dies hat sie aber gerade nicht getan, was unter anderem daran gelegt hat, dass der Betroffene auch nach der Unterlassungserklärung weiter unberechtigt Wortabwandlungen des über § 1 Nr. 1 HASG geschützten Begriffs „Architekt“ verwendet hat. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind sowohl die Wortschöpfung „AR-CHI-...“ wie auch „Planungsbüro für ARCHItektur& Werteermittlung“ vom Schutzbereich der Vorschrift erfasst. Sie stellen beides Wortbildungen im Sinne des § 1 Abs. 4 HASG dar, die im Zusammenhang mit dem übrigen Auftreten beim Adressaten den Eindruck erwecken und auch erwecken sollen, dass der Betroffene Architekt ist und berechtigt, diese über § 1 Abs. 1 Nr. 1 HASG geschützte Berufsbezeichnung zu führen. Dem Betroffen geht es erkennbar darum, ohne die Kosten und Voraussetzungen für die Eintragung und dem Verbleib im Berufsverzeichnis aufzubringen, gleichwohl den Werbeanreiz der mit der geschützten Berufsbezeichnung „Architekt“ verbunden ist, für sich zu nutzen um sich von anderen Ingenieuren dadurch abzusetzen. Daran vermag weder die Verwendung von Trennstrichen noch von Großbuchstaben etwas ändern, weil sich dadurch die begriffliche Bedeutung, wie sie sich für einen durchschnittlichen Verbraucher darstellt, nicht ändert, was der Betroffene auch nicht will, weil damit der beabsichtigte Werbeanreiz verloren gehen würde. Damit nutzt er ohne Gegenleistung die geschützte Berufsbezeichnung und unterläuft gleichzeitig die Überwachung durch die Architekten- und Stadtplanerkammer die mit der Eintragung als Architekt in das Berufsverzeichnis das gewichtige öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung der der Berufsgruppe der Architekten vorbehaltenen verantwortlichen Tätigkeiten durch Überwachung und Fortbildung gewährleisten soll (vgl. HessVGH Beschluß vom 11.01.2010 - 7 A 568/09.Z). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift war das Amtsgericht auch nicht veranlasst, Ausführungen dazu zu machen, dass vorliegend eine andere Wortdeutung in Betracht kommen könnte, da eine solche nicht erkennbar ist. Die von der Rechtsbeschwerde vorgeschlagenen Wortdeutungen wie „Archimedes“, „Archiv“ oder die Stadt „Archi“ in den Abruzzen liegen mehr als fern und haben für jeden erkennbar auch nichts mit der vom Betroffenen ausgeübten Tätigkeit zu tun. Dies gilt auch für die mehr als bemühte Verbindung mit dem genannten griechischen Mathematiker. Die Annahme von Vorsatz ist vorliegend rechtsfehlerfrei, da der Betroffene trotz Unterlassungserklärung an seiner Wortschöpfung „AR-CHI-...“ festgehalten hat. Die vom Amtsgericht zu Gunsten vorgenommene Annahme eines vermeidbaren Verbotsirrtums liegt angesichts der festgestellten Tatumstände insoweit nicht nahe, beschwert ihn aber nicht.