Beschluss
2 Ws 129/05
OLG Frankfurt 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2006:0719.2WS129.05.0A
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Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Mit ihrem Klageerzwingungsantrag verfolgt die Antragstellerin, die Mutter des am … 2003 in Stadt 4 getöteten A2, das Ziel, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, weitere Ermittlungen zur Feststellung der Todesursache und der Verantwortlichen für den Tod ihres Sohnes durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Wiesbaden hat die Wiederaufnahme der Ermittlungen mit Bescheid vom 23. März 2005 gemäß § 152 Abs. 2 StPO mit der Begründung abgelehnt, zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verschulden Dritter am Tod von A2 seien nicht vorhanden. Die dagegen eingelegte Beschwerde verwarf die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht mit Bescheid vom 15. August 2005. Hiergegen richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Der Antrag ist zurückzuweisen. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob ein – wie hier - auf Wiederaufnahme der Ermittlungen gerichteter Klageerzwingungsantrag in zulässiger Weise erhoben werden kann (ablehnend Karlsruher Kommentar-Schmid, StPO, 5. Aufl., § 175 Rdn. 3 mit weiteren Nachweisen) oder ob ein solcher Antrag ausnahmsweise dann zulässig ist, wenn die Staatsanwaltschaft rechtsirrig einen Anfangsverdacht verneint oder unzulängliche Ermittlungen durchgeführt hat oder ihr grobe Ermittlungsfehler unterlaufen sind (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 12. März 2004 – I Ws 120/03 -; ebenso Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 175 Rdn. 2 mit weiteren Nachweisen). Denn jedenfalls vermag der Senat – auch nach eingehender Prüfung des Vorbringens der Antragstellerin im Klageerzwingungsantrag einschließlich der von ihr vorgelegten Unterlagen - nicht zu erkennen, welche konkreten Ermittlungsmaßnahmen – nur darauf könnte eine Entscheidung durch den Senat gerichtet sein - zu einem anderen Ergebnis führen könnten als dasjenige, wovon die Ermittlungsbehörden in den vorgenannten Bescheiden mit zutreffender Begründung ausgegangen sind, nämlich dass der Tod des A2 auf sein eigenes Verhalten, sei es aufgrund eines freien Willensentschlusses, sei es als Folge einer bei ihm gegebenenfalls plötzlich aufgetretenen psychischen Störung zurückzuführen ist. Dafür, dass A2 nicht durch das von ihm selbst herbeigeführte Unfallgeschehen auf der Bundesstraße ..., sondern von unbekannten Dritten an anderer Stelle getötet und sodann zur Verschleierung der Tat von den Tätern auf diese Straße verbracht worden sein könnte, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Die Richtigkeit einer solchen Annahme unterstellt, hätte zur Voraussetzung, dass mehrere Autofahrer, nämlich jedenfalls die Zeugen Z1, Z2, Z3, Z4 und Z5, die zu unterschiedlichen Zeiten unterwegs waren und verschiedene Straßen befuhren, kollusiv zusammengewirkt und an der Konstruktion des von der Polizei und dem Sachverständigen SV1 vorgefundenen Unfallbildes zumindest mitbeteiligt gewesen wären. Eine solche Möglichkeit hält der Senat für abwegig, zumal auch das Gutachten des Sachverständigen SV1 schlüssig ein Unfallgeschehen nachvollzieht. Dass die vorgenannten Autofahrer nicht förmlich vernommen worden sind, ihre zeugenschaftlichen Angaben sich vielmehr in polizeilichen Vermerken wiederfinden, erscheint bereits deswegen ohne Relevanz, weil nicht ersichtlich ist, dass eine förmliche Vernehmungsniederschrift ein anderes Ergebnis erbracht hätte, auch eine Nachholung der Vernehmungen erscheint daher ungeachtet des Umstands, dass nach Ablauf von mehr als drei Jahren das Erinnerungsvermögen der Zeugen eher eingeschränkt sein dürfte, nicht ergiebig. Dass seinerzeit keine Obduktion des Leichnams von A2 durchgeführt worden ist, kann vor dem Hintergrund, dass nicht zweifelhaft war, dass das konkrete Unfallgeschehen zu seinem Tod geführt hat, nicht beanstandet werden. Eine solche erscheint zum jetzigen Zeitpunkt ungeachtet ihrer Durchführbarkeit bereits deswegen nicht angezeigt, weil nicht ersichtlich ist, dass sie zu weitergehenden Erkenntnissen führen könnte. Soweit die Antragstellerin als Ursache für das Verhalten des Getöteten unter Zugrundelegung des von den Ermittlungsbehörden angenommenen Unfallgeschehens für möglich hält, dass A2 zuvor von unbekannten Dritten verfolgt worden und bei dem Versuch, seinen Verfolgern zu entkommen, in den Autoverkehr gelaufen sei, gibt es hierfür keinerlei Anzeichen, so dass darauf gerichtete Ermittlungsmaßnahmen nicht in Betracht kommen. Soweit die Antragstellerin die Möglichkeit für gegeben erachtet, dass manipulative Methoden im Organisationsbereich der „C“ bzw. des D in Stadt3 zu einer Einwirkung auf die psychische Integrität von A2 geführt hätten und dies die Ursache für das todbringende Geschehen gewesen sei, sind in diese Richtung zielende Ermittlungstätigkeiten bereits deswegen nicht angezeigt, weil aufgrund des Todeseintritts von A2 nicht mehr aufklärbar ist, was ihn letztlich zu seinem Handeln veranlasst hat.