Beschluss
2 WF 115/25
OLG Frankfurt 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:1128.2WF115.25.00
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Leitsätze
Die seit dem 1.5.2025 geltenden Regeln zur Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung eines Kindes (§ 1617e Abs. 2 BGB) sind auch in vor diesem Datum eingeleiteten Verfahren anwendbar. Der großzügige Maßstab der Kindeswohldienlichkeit kann ohne Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot gelten, weil die Einbenennung nur in die Zukunft wirkt und selbst bei vorheriger Zurückweisung eines Antrags ein neuer Antrag zulässig wäre.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die seit dem 1.5.2025 geltenden Regeln zur Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung eines Kindes (§ 1617e Abs. 2 BGB) sind auch in vor diesem Datum eingeleiteten Verfahren anwendbar. Der großzügige Maßstab der Kindeswohldienlichkeit kann ohne Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot gelten, weil die Einbenennung nur in die Zukunft wirkt und selbst bei vorheriger Zurückweisung eines Antrags ein neuer Antrag zulässig wäre. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. I. Gegenstand des Verfahrens ist die Ersetzung der Einwilligung des Beschwerdeführers in die Einbenennung des betroffenen Kindes X (im Folgenden X), das im kommenden Monat acht Jahre alt wird. Aus der bereits im Jahr 2017 beendeten Beziehung der Antragstellerin, im Folgenden Mutter, und des Antragsgegners und Beschwerdeführers, im Folgenden Vater, ist die am XX.XX.2017 geborene X hervorgegangen. Das Kind erhielt als Familiennamen den Geburtsnamen der Mutter (Nachname1) sowie den Geburtsnamen des die portugiesische Staatsangehörigkeit innehabenden Vaters (Nachname2), wobei der letztgenannte Name nach Angaben der von Beginn an allein sorgeberechtigten Mutter nur aufgrund massiven Drucks durch den Vater hinzugefügt wurde. X lebt seit Geburt im mütterlichen Haushalt. Gegen den Vater sind auf Antrag der Mutter am 20.07.2017, am 12.01.2018 und am 04.07.2018 einstweilige Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz erlassen worden, die Mutter hat in den Jahren 2017 und 2018 gegen den Vater Strafanzeigen unter anderem wegen Körperverletzung und Bedrohung erstattet. Seit dem Jahr 2018 lebt die Mutter in einer Beziehung mit Herrn Vorname1 Nachname3. Im Jahr 2019 haben die beiden die Ehe geschlossen, aus der das Kind Y, geboren am XX.XX.2019, hervorgegangen ist. Die Mutter hat den Nachnamen ihres Ehemannes, Nachname3, angenommen, den auch der Sohn Y trägt. Die Familie entschloss sich, auch X den gemeinsamen Nachnamen zu erteilen, dem stimmte der Vater von X nicht zu. Am 18.11.2019 beantragte die Mutter daher beim Amtsgericht, die Einwilligung des Vaters in die Einbenennung von X familiengerichtlich zu ersetzen. Dieser Antrag konnte dem Vater erst im Januar 2020 zugestellt werden, weil er keine amtliche Meldeadresse hatte. Am 11.02.2020 hat der nun anwaltlich vertretene Vater nochmals erklären lassen, einer Änderung des Nachnamens seiner Tochter nicht zuzustimmen, und eine weitere detaillierte Stellungnahme in Aussicht gestellt. Diese erfolgte erst mit persönlichem Schreiben des Vaters vom Juni 2020. In diesem äußert er sich umfangreich unter anderem über den Hintergrund der Elternbeziehung aus seiner Sicht, stellt Forderungen auf und lässt sich über den angeblichen psychischen Gesundheitszustand der Mutter aus. Mittlerweile hatte der Vater beim Amtsgericht auch einen Antrag auf Regelung des Umgangs mit seiner Tochter gestellt (Verfahren …). Im dortigen Verfahren ist mit Beschluss vom 22.07.2021 ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben worden, zur Gutachterin wurde Z bestellt. Mit der Fortführung des Einbenennungsverfahrens sollte im Hinblick darauf zunächst abgewartet werden, hiergegen haben die Verfahrensbeteiligten keine Einwände erhoben. Die Erstellung des Gutachtens im Umgangsverfahren verzögerte sich aus Gründen, die von den Beteiligten unterschiedlich angegeben wurden und streitig sind. Im Ergebnis hat die Sachverständige aber die Anbahnung von Umgängen zwischen Vater und Tochter im Rahmen von begleiteten Kontakten empfohlen, worüber sich die Eltern mit Zwischenvereinbarung vom 02.06.2023 geeinigt haben. Im Einbenennungsverfahren wurde dem Kind sodann mit Beschluss vom 28.08.2023 eine Verfahrensbeiständin bestellt. Im Dezember 2023 hat das Amtsgericht die Eltern persönlich angehört und mit Beschluss vom 08.03.2024 mit Einverständnis der Beteiligten die bereits im Umgangsverfahren tätig gewesene Sachverständige Z mit der Erstellung eines Gutachtens zu der Frage beauftragt, ob die Ungleichheit des Nachnamens des Kindes einerseits und des Nachnamens der Mutter, des Stiefvaters und des Bruders andererseits sich nachteilig auf die psychische Gesundheit von X auswirkt und eine Kindeswohlgefährdung darstellt. Das Gutachten ist am 23.07.2024 beim Amtsgericht eingegangen. Die Sachverständige ist nach Exploration der Eltern und des Kindes sowie Telefonaten mit Jugendamt und Verfahrensbeiständin zu dem Ergebnis gelangt, dass die Namensungleichheit einen Nachteil für die psychische Entwicklung des Kindes darstelle. Wegen der sachverständigen Ausführungen im Einzelnen wird auf das Gutachten vom 19.07.2024, BI. 151 ff. der Papierakte des Amtsgerichts, Bezug genommen. Das Amtsgericht hat am 08.05.2025 nochmals die Beteiligten sowie das Kind X persönlich angehört und mit Beschluss vom 15.08.2025 die Einwilligung des Vaters zur Erteilung des Namens „Nachname3" als Nachname von X ersetzt. Das Amtsgericht hat die Einbenennung als für das Kindeswohl erforderlich, jedenfalls als kindeswohldienlich angesehen. Wegen des Ergebnisses der gerichtlichen Anhörungen sowie der Gründe der Entscheidung vom 15.08.2025 im Einzelnen wird auf die gefertigten Anhörungsvermerke sowie den Beschluss vom 15.08.2025 (BI. 306 ff. e-AG) Bezug genommen. Gegen den am 27.08.2025 zugestellten Beschluss führt der Vater mit am 09.09.2025 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben Beschwerde, mit der er Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses, hilfsweise Zurückverweisung an das Amtsgericht zur erneuten Prüfung, hilfsweise die Prüfung eines Doppelnamens begehrt. Er weist auf die identitätsstiftende Wirkung des Nachnamens und seine Bemühungen hin, für X eine aktive Vaterrolle einzunehmen, sowie darauf, dass Namensverschiedenheit zwischen Eltern und Kindern üblich sei und eine solche sogar das Selbstbewusstsein eines Kindes fördern könne. In seinem Beschwerdeschreiben vertritt der Vater zudem die Ansicht, dass X deutliche Anzeichen eines Loyalitätskonfliktes zeige und nicht frei über die Gefühle zum Vater sprechen könne. Der Vater hält es darüber hinaus für problematisch, dass der im Jahr 2025 infolge Gesetzesänderung veränderte Maßstab der Voraussetzungen für eine Einbenennung auf das vorliegende, im Jahr 2019 eingeleitete Verfahren angewendet wurde. Außerdem moniert er, dass ein Schreiben vom 11.08.2024, das er zum Umgangsverfahren eingereicht hatte, nicht berücksichtigt worden und ihm ein Umzug des Jugendamtes nicht mitgeteilt worden sei, was seine Beteiligung am Verfahren erheblich erschwert habe. Auf die Schreiben des Vaters vom 30.08.2025 und vom 07.11.2025 (Eingang beim Senat am 18.11.2025) wird ergänzend Bezug genommen. Mit Schreiben an den Senat vom 29.10.2025 hat der Vater ferner Verzögerungsrüge erhoben und „um Weiterleitung an den zuständigen Spruchkörper" gebeten. Die Kindesmutter und die Verfahrensbeiständin verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung. Die Verfahrensbeiständin hat darauf hingewiesen, dass X keinerlei Bezug zum Vater hatte und hat. Sie nenne ihren bisherigen „richtigen" Namen nicht, weil sie sich diesem nicht zugehörig fühle. Die Kindesmutter weist darauf hin, dass der Vater es in der Vergangenheit unterlassen habe, zuverlässig und nachhaltig am Aufbau einer Beziehung zur Tochter mitzuwirken. Das Jugendamt hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Der Senat hat mit Schreiben vom 04.11.2025 darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren beabsichtigt ist. II. Die nach § 58 ff. FamFG zulässige, insbesondere frist- und formgerechte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat entscheidet hierüber gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG, weil das Amtsgericht alle erforderlichen Verfahrenshandlungen vorgenommen hat und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Rechtsgrundlage für die Einbenennung ist die seit dem 01.05.2025 geltende Regelung des § 1617e BGB. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift können der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen oder einen aus ihrem Ehenamen und dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Geburtsnamen gebildeten Doppelnamen als Geburtsnamen erteilen. Nach Absatz 2 des § 1617e BGB bedarf die Einbenennung der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn das Kind dessen Namen führt oder diesem Elternteil die elterliche Sorge gemeinsam mit dem einbenennenden Elternteil zusteht. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Einbenennung „dem Wohl des Kindes dient". Wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, bedarf die Einbenennung auch seiner Einwilligung. Nach der bis zum 30.04.2025 geltenden Gesetzeslage konnte das Familiengericht die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens „zum Wohl des Kindes erforderlich ist", § 1618 S. 4 BGB a.F. Der Maßstab war also deutlich strenger. Allerdings hatte der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung, wonach die Ersetzung der Einwilligung von einer ohne Einbenennung entstehenden Gefährdung des Kindeswohls abhängig und die Einbenennung daher unerlässlich sei, um Schaden vom Kind abzuwenden, bereits mit Entscheidung vom 25.01.2023 aufgegeben (BGH - XII ZB 29/20 -, BGHZ 236, 110-123, Rn. 30). Der Gesetzgeber hat nun mit Wirkung zum 01.05.2025 bewusst eine Liberalisierung des Namensrechts umgesetzt, weil das bislang geltende Namensrecht in der Bundesrepublik Deutschland - gerade im internationalen Vergleich - sehr restriktiv war und aufgrund der vielfältigen Lebenswirklichkeit der Gegenwart den Bedürfnissen von Familien nicht mehr gerecht wurde (Deutscher Bundestag Drucksache 20/9041 20. Wahlperiode 01.11.2023, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts). Der Gesetzgeber hat dabei darauf hingewiesen, dass der Maßstab der Kindeswohldienlichkeit für die Einbenennung nicht neu ist. Die Ersetzungsbefugnis durch das Familiengericht ist durch Artikel 1 Nummer 7 des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. 1997 1 2942) in § 1618 BGB eingeführt worden. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung sah die Ersetzungsbefugnis vor, wenn die Erteilung des Ehenamens dem Wohl des Kindes dient. Damit sollte die Integration des „Stiefkindes" in die Familie gefördert werden (Bundestagsdrucksache 13/4899, Seite 92). Diese Formulierung wurde erst in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses durch die Formulierung „für das Kindeswohl erforderlich" ersetzt und damit begründet, dass hierdurch die Bindung des Kindes an den anderen (ursprünglich namensgebenden) Elternteil unterstrichen werden sollte (Bundestagsdrucksache. 13/8511, Seite 74). Diese generalisierende Wertung nahm jedoch nicht in Bezug, ob im konkreten Einzelfall eine über den Namen hinausgehende Bindung des Kindes an den anderen Elternteil tatsächlich besteht, und vernachlässigte zudem eine möglicherweise bereits bestehende Bindung zum Stiefelternteil sowie möglichen Stiefgeschwistern. Zudem berücksichtigte diese Wertung weder den vollzogenen gesellschaftlichen Wandel hin zur Anerkennung vielfältiger Familienformen mit entsprechenden Bindungsstrukturen, noch die Bedeutung einer solchen Entscheidung für das Kind, das in solchen Bindungsstrukturen lebt, sowie sein Interesse, diese mitzugestalten. (vgl. zur gesetzgeberischen Intention insgesamt Drucksache 20/9041 - 56 - Deutscher Bundestag - 20). Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024 zum 01.05.2025 ist nun zwingend für die Prüfung einer Einbenennung § 1617e BGB zugrunde zu legen. Sonderregelungen für vor dem 01.05.2025 eingeleitete Verfahren sind in der Überleitungsvorschrift (Art. 229 § 67 EGBGB) nicht enthalten. Der Vater ist bereits darauf hingewiesen worden, dass, selbst wenn vorher schon einmal eine - ablehnende - Entscheidung gefallen wäre, Mutter und Kind nach der neuen Rechtslage entsprechende Anträge hätten stellen und sich auf die Erleichterungen des § 1617e Abs. 2 S. 2 BGB hätten berufen können. Da die Einbenennung nur für die Zukunft wirkt, ist das mit dem Rückwirkungsverbot vereinbar. Eine Kindeswohldienlichkeit der Einbenennung im Sinne von § 1617e BGB ist zu bejahen, wenn das Interesse des Kindes an der Namensänderung das Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens überwiegt. Dabei ist wie bislang zu berücksichtigen, dass die Kontinuität der Namensführung grundsätzlich im Interesse des Kindes liegt und daher nicht allein aus der Perspektive der aktuellen familiären Situation beurteilt werden darf. Zu bedenken ist auch, ob als Alternative zur Erteilung eines neuen Namens nach § 1617 e Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB die Bildung eines Doppelnamens nach § 1617 e Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB in Betracht kommt. Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht eine Kindeswohldienlichkeit der substitutiven (ersetzenden) Einbenennung nach Durchführung aller erforderlichen Verfahrenshandlungen und unter Berücksichtigung der genannten Punkte völlig zutreffend bejaht. Die Sachverständige Z, die die Beteiligten bereits aus der Begutachtung im Umgangsverfahren kennt, hat in ihrem Gutachten dargelegt, dass X keinerlei emotionale Beziehung oder Bindung zum leiblichen Vater hat, mit dem sie niemals zusammengelebt hat und mit dem seit Verfahrensbeginn bis Mai 2022 lediglich vier kurze Kontakte stattgefunden haben. In der Realität des Kindes heiße dieses „Nachname3", genauso wie Mutter, Bruder und Stiefvater. Mit dem Nachnamen Nachname1 Nachname2 identifiziere sie sich nicht. Auch wenn, wie die Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt hat, die aktuelle Namensungleichheit für das Kind derzeit im Alltag vermutlich noch keine besonders starke psychische Belastung darstellt, weil das Mädchen in der Regel mit dem Vornamen angesprochen wird, kann es in Einzelsituationen durchaus bereits zu Verunsicherungen/ Irritationen/ Unverständnis beim Kind kommen. Diese würden sich nach der Auffassung der Sachverständigen häufen, wenn mit zunehmendem Alter auch vermehrt ihr Nachname eine Rolle spiele. Daher werde sich aus sachverständiger Sicht prognostisch die kindliche psychische Belastung im Falle der Namensungleichheit zur sozialen Familie eher verstärken als verringern. Die Ausführungen der Sachverständigen sind insbesondere vor dem Hintergrund der kindlichen Erklärungen im Verfahren überzeugend und sehr gut nachvollziehbar. Gegenüber der Sachverständigen hatte X am 03.05.2024 völlig selbstverständlich mitgeteilt, ihr Name sei X Nachname3. Zu ihrer Familie gehöre die Mutter, ihr aus Land1 kommender Vater (der Stiefvater) und ihr Bruder sowie ihre Großmutter. Letztere heiße anders, nämlich Nachname1 Nachname4, aber ihre Familie, so X, heiße Nachname3. In der gerichtlichen Anhörung erklärte X ebenfalls frei heraus, dass ihr Name X Nachname3 sei. Sie nannte den Stiefvater „Papa" und teilte mit, dass der Vater „der Mann mit der Baseballkappe" sei. Sie habe ihn am Tag der Anhörung nicht erkannt, die Mama habe ihr aber mitgeteilt, dass es der Vater sei. Dieser habe sie nicht begrüßt, sie könne sich auch nicht mehr an Treffen mit ihm erinnern, aber die Mama habe ihr von Treffen erzählt. Der Senat schließt aus, dass diese Äußerungen Xs allein auf mütterlicher Einflussnahme beruhen. Die Mutter hat Umgängen zwischen Vater und Kind zugestimmt. Aus dem Gutachten der Sachverständigen Z vom 19.07.2024 ergibt sich, dass nach Angaben des Jugendamtes und der Verfahrensbeiständin letztlich das väterliche Verhalten ursächlich für fehlendenUmgang mit der Tochter ist. Der Vater hat sich in der Vergangenheit höchst unzuverlässig gezeigt, sei zu Gesprächen beim Träger für die Umgangsbegleitungen Initiative Begleiteter Umgang (IBU) nicht erschienen. Daher sei das Jugendamt auch nicht mehr bereit, ihm Angebote zu unterbreiten. Auch die Verfahrensbeiständin hat in ihrer Stellungnahme vom 21.09.2025 mitgeteilt, dass sie keinerlei tatsächliche Versuche des Vaters sehe, eine Bindung zu seiner Tochter aufzubauen. Die vom Vater ins Feld geführten Bemühungen um seine Tochter können demnach nicht als mit der erforderlichen Beständigkeit erfolgt angesehen werden, auch wenn der Vater dies subjektiv anders beurteilen mag. Sein Vortrag, man habe ihm einen Umzug des Jugendamtes nicht mitgeteilt, kann aber auch so aufgefasst werden, dass er eher die anderen Beteiligten, weniger sich selbst in der Verantwortung für das Erzielen von Fortschritten beim Versuch eines Bindungsaufbaus sieht. Für X ist jedenfalls, wie die Sachverständige überzeugend dargelegt hat, der Vater letztlich eine fremde Person, es besteht keinerlei Identifizierung mit diesem. X fühlt sich allein mit dem Nachnamen Nachname3 verbunden. Mittlerweile ist X fast acht Jahre alt, ihrer inneren und auch nach außen getragenen Verbundenheit mit diesem Namen, den Mutter, „Papa" und Bruder tragen, ist Rechnung zu tragen (vgl. §§ 1626 Abs. 2, 1618 S. 3 a.F., 1617e Abs. 2 S. 3 BGB). Zutreffend hat die Sachverständige darauf hingewiesen, dass zukünftig der Nachname des Kindes zunehmend Bedeutung erlangt und X vermehrt eine psychische Belastung erfahren würde, wenn sie mit einem Namen angesprochen wurde, der ihre Bindung zu Mutter, „Papa" und Bruder nicht widerspiegelt, bzw. diesen selbst anzugeben aufgefordert würde. Dieser Fall wird nach Überzeugung des Senats spätestens mit Eintritt in die weiterführende Schule eintreten. Da X mit dem Namen Nachname1 nur die Großmutter mütterlicherseits und mit dem Namen Nachname2 letztlich gar nichts verbindet, spricht eine Kontinuität der Namensführung nicht gegen die Einbenennung; auch ein Doppelname kommt damit nicht in Betracht. Letztlich ist zu konstatieren, dass dort, wo keine Bindungen gewachsen sind, Namen diese nicht herstellen können; wo keine Identifikation erfolgt ist, kann allein die Beibehaltung eines Namens diese nicht ersetzen. Damit überwiegt das Interesse des Kindes an der Namensänderung als „offizielle" Bestätigung des vom Kind bereits als für sich richtig wahrgenommenen Benennung das Interesse an der Beibehaltung eines vom Kind faktisch niemals angenommenen Namens. Die Kindeswohldienlichkeit der Einbenennung ist somit ohne Zweifel gegeben, die Beschwerde des Vaters ist folglich zurückzuweisen. Soweit dieser darauf hinweist, dass die Namensänderung lebenslang wirke und eine spätere Annäherung von Vater und Kind erschwere, wird auf die Rückbenennungsregelungen des § 1617e Abs. 4 BGB verwiesen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erhobenen Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG ist durch den Senat nichts weiter zu veranlassen. Eine unangemessene Verzögerung durch den Senat wird der Beschwerdeführer bei einer Bearbeitungsdauer von weniger als drei Monaten unter Einhaltung des rechtlichen Gehörs der Beteiligten kaum mit Erfolg rügen können. Eine unangemessene Verzögerung des erstinstanzlichen Einbenennungsverfahrens hätte sich für den Beschwerdeführer als Antragsgegner wegen der verlängerten Beibehaltung des status quo günstig ausgewirkt. Entsprechend kann der Akte auch nicht entnommen werden, dass der Vater erstinstanzlich zu irgendeinem Zeitpunkt um zügigen Fortgang des Verfahrens gebeten hat. Inwieweit sich die Rüge im Umgangsverfahren als zutreffend erweist, hat der Senat nicht zu entscheiden. Die Rüge ist zur Akte genommen und im hierfür geführten Register notiert worden. Sie zeitigt lediglich Folgen im Hinblick auf eine mögliche Klage auf Entschädigung, die gemäß § 198 Abs. 5 GVG frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge, spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung erhoben werden kann. Zuständig für eine etwaige Entschädigungsklage ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für das Jahr 2025 der 4. Zivilsenat in Frankfurt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus §§ 40, 42 Absatz 3 FamGKG.