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Beschluss

2 WF 55/24

OLG Frankfurt 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:0523.2WF55.24.00
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Leitsätze
Von einer Besorgnis der Befangenheit des Richters ist auszugehen, wenn ein Beteiligter von einer Kanzlei vertreten wird, deren Inhaber der Vater des Richters ist und dieser selbst zuvor in der Kanzlei tätig war.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Biedenkopf vom 22.03.2024 in Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 09.04.2024 abgeändert. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin X wird für begründet erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Von einer Besorgnis der Befangenheit des Richters ist auszugehen, wenn ein Beteiligter von einer Kanzlei vertreten wird, deren Inhaber der Vater des Richters ist und dieser selbst zuvor in der Kanzlei tätig war. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Biedenkopf vom 22.03.2024 in Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 09.04.2024 abgeändert. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin X wird für begründet erklärt. I. Mit Antrag vom 04.12.2023 leitete der Antragsteller das vorliegende Verfahren ein, mit welchem er im einzelnen dargestellte Kontakte mit seiner im … 2012 geborenen Tochter, für die er die elterliche Sorge gemeinsam mit der Antragsgegnerin ausübt, begehrte. Nachdem zunächst für die Bevollmächtigte des Antragstellers keine erkennbare gerichtliche Verfahrensförderung erfolgt war, erging unter dem 12.01.2024, eingegangen am 15.01.2024, eine Sachstandsanfrage, woraufhin unter dem 02.02.2024 ein Anhörungstermin für den 19.02.2024 anberaumt wurde. Wegen der seitens der Bevollmächtigten des Antragstellers mitgeteilten zwischenzeitlichen Aufnahme des betroffenen Mädchens in eine Klinik, wurde der Anhörungstermin aufgehoben. Die im vorliegenden Umgangsverfahren geschäftsplanmäßig zuständige Richterin hat nach Anzeige der Vertretung der Antragsgegnerin durch die Kanzlei Y & Kollegen mit Verfügung vom 22.02.2024 folgenden Vermerk niedergelegt: „Vfg. 1. Hiermit erkläre ich im vorl. Verfahren die Selbstablehnung. Ich war bis zum 31.12.22 in der Kanzlei Y anwaltlich tätig. Mit dem vorliegenden Mandat war ich nicht befasst. Der Kanzleiinhaber ist mein Vater. 2. Vorlage an 2.Vertreter zur Entscheidung 3. WV 1 MO (VKH, Sachstand)“ Die Bevollmächtigte des Antragstellers hat im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs geltend gemacht, die Antragsgegnerin sei bereits im Jahr 2019 wegen der Konflikte um die Umgangsfragen betreffend die Tochter angeschrieben worden. In Ansehung der Tätigkeit der abgelehnten Richterin bis zum 31.12.2022 in der mit der Vertretung der Antragsgegnerin beauftragten Kanzlei sowie dem weiteren Umstand des engen verwandtschaftlichen Verhältnisses zwischen der abgelehnten Richterin und dem Inhaber der Kanzlei lägen ausreichend objektive Gründe vor, die aus Sicht eines vernünftigen Beteiligten Anlass zur Besorgnis der Befangenheit gäben. Darauf, ob die abgelehnte Richterin tatsächlich befangen sei, komme es nicht an. Die betroffene Richterin wurde ausdrücklich wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 22.03.2024 den Antrag des Antragstellers wegen Besorgnis der Befangenheit als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass aus den von der zuständigen Richterin dargelegten Umständen sich keine genügenden Gründe ergäben, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen würden. Das verwandtschaftliche Verhältnis zwischen der Richterin und dem Kanzleiinhaber genüge insoweit nicht. Eine Vorbefassung der abgelehnten Richterin sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. In Anbetracht der Sachverhalte aus dem Jahr 2023, die verfahrensgegenständlich seien, sei dies auch abwegig. Tatsächliche Handlungen oder konkrete Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit seien nicht vorgetragen oder ersichtlich. Es könne auch von der Richterin im Allgemeinen erwartet werden, dass sie unparteiisch und gewissenhaft ihre richterlichen Geschäftsaufgaben wahrnehme. Unter dem 03.04.2024 findet sich eine Verfügung der abgelehnten Richterin, mit welchem diese im Hinblick auf den bei der Akte befindlichen Bericht der Verfahrensbeiständin vom 17.03.2024 anfragt, ob mit dem Ruhen des Verfahrens für die Dauer des stationären Aufenthalts des Kindes Einverständnis bestehe. Gegen den der Bevollmächtigten am 27.03.2024 zugestellten Beschluss hat diese mit Schriftsatz vom 05.04.2024 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wird auf die objektiv vorliegenden Gründe des engen Verwandtschaftsverhältnisses zum Kanzleiinhaber und des früheren Beschäftigungsverhältnisses in dieser Kanzlei abgestellt wie auch darauf, dass wegen der Selbstanlehnung der Richterin diese sich nicht für unvoreingenommen halte. Das Amtsgericht durch Beschluss vom 09.04.2024 der Beschwerde nicht abgeholfen. Hinsichtlich der Selbstablehnung der Richterin folge hieraus kein ausreichender Grund für die Annahme der Besorgnis der Befangenheit, weil dieses Vorgehen auf einer internen Gerichtsabsprache beruhe. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens hat sich die Antragsgegnerin mit einer Änderung des Beschlusses einverstanden erklärt, nachdem der Senat auf eine entsprechende Option verwiesen hatte. II. Die gemäß § 6 Abs.1 FamFG iVm § 46 Abs.2, 567 ff. ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet. Gemäß § 6 Abs. 1 FamFG iVm § 42 ZPO kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Wegen der Besorgnis der Befangenheit findet eine Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung des Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (Zöller/Vollkommer, ZPO, 35.Aufl., § 42 Rdn. 9). Durch die den Beteiligten bekannt gemachten Umstände durch den von der abgelehnten Richterin verfassten Vermerk vom 22.02.2024 ist diese ihrer Verpflichtung gemäß § 48 ZPO nachgekommen. Nach dieser Vorschrift hat ein Richter ein Verhältnis anzuzeigen, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte. Die Anzeigepflicht stellt nicht nur eine Amtspflicht des betroffenen Richters dar, sondern auch eine prozessuale Verpflichtung gegenüber den Verfahrensbeteiligten, die deren verfassungsrechtlich verbürgtes Recht auf einen unabhängigen, unparteilichen und neutralen Richter gewährleisten soll (BVerfG, Beschluss vom 08.06.1993, 1 BvR 878/90, -juris; G. Vollkommer, Der ablehnbare Richter, 2001, S. 37 ff., 42 ff.), BGH Beschluss vom 02.10.2003, V ZB 22/03 in NJW 1995, 1677). Mit Blick auf einen möglichen Ablehnungsgrund ist eine Pflicht zur Anzeige gegeben, wenn ein Ablehnungsgesuch nach den Maßstäben des § 42 ZPO begründet sein könnte. Hierbei ist auf die Sicht einer ruhig und vernünftig abwägenden Partei abzustellen. Unbeachtlich ist, ob der Richter sich tatsächlich befangen fühlt (Zöller/Vollkommer, FamFG, a.a.O. § 48 Rdn. 2). In entsprechender Anwendung von § 1036 Abs. 1 ZPO sind alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können. Nach allgemeiner Auffassung kann ein Befangenheitsgrund auch in nahen verwandtschaftlichen oder verschwägerten Beziehungen des zuständigen Richters zu einem Prozessvertreter bzw. eines Mitglieds der als Prozessbevollmächtigte auftretenden Rechtsanwaltssozietät liegen (Zöller/Vollkommer, a.a.O. § 42 Rn. 13; KG Beschluss vom 11.06.1999 28 W 3063/99 - juris; OLG München Urteil vom 26.03.2014, 15 U 4783/12 - juris.). Denn auch wenn grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Richter über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, unvoreingenommen und objektiv zu entscheiden, ist es einer Partei bei einem derartigen Näheverhältnis nicht zuzumuten, darauf zu vertrauen, dass eine unzulässige Einflussnahme durch den Gegner unterbleiben wird, und den Richter erst dann abzulehnen, wenn dies doch geschieht und ihr das bekannt wird (BGH Beschluss vom 15.03.2012, V ZB 102/11, in NJW 2012, 1890). Vorliegend stellt sich nicht nur das verwandtschaftliche Verhältnis der abgelehnten Richterin mit dem Inhaber der die Antragsgegnerin im Verfahren vertretenden Kanzlei als objektiv relevanter Grund im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO dar, sondern darüber hinaus auch die besondere zusätzliche Verknüpfung der früheren anwaltlichen Tätigkeit der abgelehnten Richterin für eben diese Kanzlei. Die Anzeige der Vertretung der Antragsgegnerin ist zwar nicht durch den Vater der abgelehnten Richterin erfolgt, sondern durch eine als freie Mitarbeiterin ausgewiesene Rechtsanwältin, jedoch ist nicht gänzlich ausgeschlossen, dass der Vater der abgelehnten Richterin maßgeblichen Einfluss auf die Verfahrensführung nehmen könnte und zwar sowohl durch Einwirken auf die mandatierte Anwältin als auch auf die ihm persönlich nahestehende Entscheiderin. Auch eine Terminswahrnehmung durch den Vater der abgelehnten Richterin im Falle der Verhinderung der die Vertretung anzeigenden Anwältin kann nicht ausgeschlossen werden. Aus diesen Umständen ergeben sich nach dem Dafürhalten des Senats aus Sicht eines vernünftigen Dritten ausreichende Gründe, die die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen vermögen. Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass durch die Anfrage der abgelehnten Richterin am 03.04.2024 bereits die weitere Tätigkeit im Verfahren aufgenommen worden war, obwohl der Beschluss, mit dem der Befangenheitsantrag zurückgewiesen worden war, noch nicht bestandskräftig war. Dies stellt sich als einen Verstoß gegen Wartepflicht § 47 ZPO dar, da es sich nicht um eine unaufschiebbare Handlung im Sinne der Norm handelte. Zudem könnte sich aus dem Inhalt der Anfrage wiederum für den Antragsteller der Eindruck einer nicht am Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG ausgerichteten Verfahrensförderung ergeben. Da die Kosten einer erfolgreichen Beschwerde im Ablehnungsverfahren als solche des Verfahrens gelten, ist eine Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren nicht veranlasst.