Beschluss
2 UF 176/20
OLG Frankfurt 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:0217.2UF176.20.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marburg vom 10.6.2020 dahingehend abgeändert, dass der Abänderungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen wird und es demzufolge bei dem Versorgungsausgleich gemäß Urteil des Familiengerichts Marburg vom XX.XX.1985 (Aktenzeichen: .../84) bleibt.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen nach einem Gegenstandswert von 2.070 € werden dem Antragsteller auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marburg vom 10.6.2020 dahingehend abgeändert, dass der Abänderungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen wird und es demzufolge bei dem Versorgungsausgleich gemäß Urteil des Familiengerichts Marburg vom XX.XX.1985 (Aktenzeichen: .../84) bleibt. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen nach einem Gegenstandswert von 2.070 € werden dem Antragsteller auferlegt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Der Antragsteller und Frau Vorname1 Nachname1, geborene Nachname2, (fortan: Ehefrau) haben einander am XX.XX.1967 geheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder Vorname2, geboren am XX.XX.1968, und Vorname3, geboren am XX.XX.1970, hervorgegangen. Auf den im Oktober 1984 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - Marburg die Ehe mit Urteil vom XX.XX.1985 (Aktenzeichen: .../84) geschieden und den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auf der Grundlage der seinerzeit erteilten Auskünfte über die ehezeitlichen Anwartschaften der Eheleute Antragsteller Ehefrau 1) BfA 898,10 DM (= 459,19 €) ./. 2) VBL 291,58 DM (= 149,08 €) ./. durchgeführt. Hierzu hat das Amtsgericht entsprechend damals geltendem Recht gemäß §§ 1587, 1587a Abs. 2 Nr. 2, 1587b Abs. 1 BGB a. F. im Wege des Splittings Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Renteversicherung in Höhe von mtl. 449,05 DM (898,10 DM : 2) von dem Versicherungskonto des Antragstellers auf dasjenige der Ehefrau, die über keine ehezeitlichen Anrechte verfügte, übertragen. Bezüglich der Anrechte des Antragstellers auf Zusatzversorgung erfolgte gemäß §§ 1587, 1587a Abs. 2 Nr. 3, 1587b Abs. 2 BGB a. F. in Verbindung mit § 1 Abs. 3 VAHRG im Wege des analogen Quasisplittings zu Lasten der Zusatzversorgung des Antragstellers nach Umrechnung der statischen Anwartschaft in eine dynamische Rente nach der Barwertverordnung eine Begründung von Anrechten auf dem Versicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von mtl. 27,04 DM (Dynamisierung von 291,58 DM auf 54,09 € : 2). Seit dem 1.5.2005 bezieht der Antragsteller eine Vollrente wegen Alters. Seine geschiedene Ehefrau ist am XX.XX.2016 gestorben und von den gemeinsamen Kindern beerbt worden. In dem vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller die Einführung der „Mütterrente I“ (RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23.6.2014) und die weiteren Verbesserungen durch die „Mütterrente II“ (RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz vom 28.11.2018) zum Anlaß genommen, am 18.6.2019 ein Abänderungsverfahren nach §§ 51 f. VersAusglG, §§ 225 f. FamFG einzuleiten, in dessen Rahmen nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ FamRZ 2018, 1496 ff.; FamRZ 2013, 1287 ff.) auch die Vorschrift des § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG zu berücksichtigen sei mit der Folge, dass ab dem 1.7.2019 kein Versorgungsausgleich mehr stattzufinden habe. Das Amtsgericht hat daraufhin aktuelle Rentenauskünfte eingeholt, welche nunmehr die folgenden ehezeitlichen Anrechte (Monatsrenten) ausweisen: Antragsteller Ehefrau 1) DRV Bund 458,42 € 57,68 € 2) VBL 197,68 € ./. und sodann das Scheidungsurteil im Ausspruch zum Versorgungsausgleich mit Beschluss vom 10.6.2020 dahingehend abgeändert, dass mit Wirkung ab dem 1.7.2019 ein Versorgungsausgleich nicht mehr stattfinde. Zur Begründung hat die Vorinstanz ausgeführt, dass der Abänderungsantrag zulässig und insbesondere infolge der Wertänderung der Anrechte der früheren Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung die Wertgrenze des § 225 FamFG überschritten sei. Da gemäß der von dem Antragsteller zitierten Rechtsprechung des BGH im Rahmen des somit eröffneten Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG auch die Vorschrift des § 31 VersAusglG zu berücksichtigen sei und die Erben der früheren Ausgleichs-berechtigten gegen den Antragsteller keinen Anspruch auf Wertausgleich hätten, seien dessen Anrechte gemäß § 31 Abs. 1 VersAusglG nicht (mehr) zu teilen. Gegen den ihr am 29.6.2020 zugestellten Beschluss hat die weitere Beteiligte zu 4) am 20.7.2020 Beschwerde eingelegt, mit der sie Zurückweisung des Abänderungsantrags und Wiederherstellung der Scheidungsverbundentscheidung begehrt. Sie meint unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 5.2.2020 (Az.: XII ZB 147/18, FamRZ 2020, 743 ff.), für den Einstieg in das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG in Verbindung mit § 225 Abs. 5 FamFG sei Voraussetzung, dass sich der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte grundsätzlich auf eine wesentliche und ihn gleichzeitig begünstigende Wertänderung eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts müsse berufen können, wenn im Falle des Versterbens des ausgleichsberechtigten Ehegatten keine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden seien, weil § 225 Abs. 5 FamFG verlange, dass sich die Abänderung entweder zu Gunsten eines Ehegatten oder aber seiner Hinterbliebenen auswirken müsse. Ein solcher Vorteil auf Seiten des Antragstellers sei indes im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung nicht gegeben, weil die Werterhöhung des Anrechts der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung geringer ausfalle als die Werterhöhungen auf Seiten des Antragstellers. Der Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Senat hat die Beschwerdeführerin um Mitteilung des infolge der Versorgungsausgleichsentscheidung vom XX.XX.1985 erfolgenden Rentenkürzung gebeten. Diese beläuft sich ausweislich der erteilten Auskunft auf mtl. 28,11 € seit dem 1.7.2020. II. Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Allerdings hat das Amtsgericht zu Recht ausgeführt, dass der Abänderungsantrag des gemäß § 226 Abs. 1 FamFG antragsberechtigten Antragstellers in Hinblick darauf, dass er seit dem 1.5.2005 eine laufende Versorgung bezieht, nach § 226 Abs. 2 FamFG zulässig ist. Es hat ferner zutreffend das Vorliegen einer wesentlichen Wertänderung im Sinne des§ 51 Abs. 2 VersAusglG in Verbindung mit § 225 Abs. 3 FamFG bejaht. Nach den Auskünften der BfA und der DRV Bund hat sich der Ausgleichswert des Anrechts der Antragsgegnerin von null Entgeltpunkten auf 1,7150 Entgeltpunkte gesteigert. Die Wertänderung übersteigt damit zum einen die relative Wertgrenze des § 225 Abs. 3 Alt. 1 FamFG von 5 % des bisherigen Ausgleichswertes des Anrechts. Sie übersteigt darüber hinaus auch die absolute Wertgrenze nach § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG von 1 % der monatlichen Bezugsgröße des § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit von 13,96 € (1 % aus 2.730 DM), denn die Steigerung beläuft sich monetarisiert auf 28,84 € (1,7150 Entgeltpunkte x 16,82 € aktueller Rentenwert am 30.9.1984). Der Abänderungsantrag des Antragstellers scheitert aber, wie die Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht geltend macht, an der Vorschrift des § 225 Abs. 5 FamFG. Der BGH hat in der von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidung vom 5.2.2020 Stellung dazu genommen, wann ein Abänderungsverfahren gemäß § 51 VersAusglG wegen der Anwendung des § 31 VersAusglG vom ursprünglich Ausgleichspflichtigen angestoßen werden kann. Im Leitsatz, der in juris veröffentlicht ist, heißt es dazu: „2. Für den Einstieg in das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG muss sich der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte grundsätzlich auf eine wesentliche und ihn gleichzeitig begünstigende Wertänderung eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts berufen; er kann seinen Abänderungsantrag in Bezug auf die wesentliche Wertänderung von Anrechten demgegenüber nicht allein auf solche Umstände stützen, die für ihn an sich unvorteilhaft sind, im Ergebnis der Totalrevision aber wegen der erstrebten Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG zu einem Wegfall des Versorgungsausgleichs insgesamt führen sollen.“ Daraus folgt nach Auffassung des Senats, dass sich etwa eine Ehefrau nach dem Versterben ihres ausgleichsberechtigten Ehemannes nicht darauf berufen könnte, dass sie zusätzlich Mütterrente erhalten habe, die eine wesentliche Wertänderung im Sinne des § 51 VersAusglG beinhalte. Die Änderung dieses Anrechts wirkt sich zu ihren Lasten aus und der BGH hält in diesem Leitsatz fest, dass ein Abänderungsverfahren unter diesen Voraussetzungen nicht geführt werden könnte. Hier beruft sich der Antragsteller indes darauf, dass die Ehefrau wegen der Mütterrente u. a. erstmalig Anrechte mit einem Ausgleichswert von 1,7150 Entgeltpunkten zu einem Ausgleich bringen müsste. An der nach der Verfahrensordnung (§§ 51 Abs. 2 VersAusglG, 225 Abs. 2, 3 FamFG) zu bewertenden Zulässigkeit des Abänderungsantrags ist daher nicht zu zweifeln, dieser Teil begünstigt den Antragsteller auch. Allerdings zeigen die im Verfahren ermittelten Werte, die einer Totalrevision des Versorgungsausgleichs unter Lebenden zugrunde gelegt werden müssten, dass diese sich gesamtbetrachtet nicht zu Gunsten des Antragstellers auswirken würden. Es trifft zwar entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht zu, dass die Werterhöhung des Anrechts der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung geringer ausfalle als die Werterhöhungen auf Seiten des Antragstellers. Vielmehr steht der Erhöhung des Anrechts der Ehefrau infolge der Mütterrenten um mtl. 57,68 € lediglich eine Erhöhung auf Seiten des Antragstellers um mtl. 48,60 € (VBL) gegenüber. Nach den jüngsten Auskünften der Beschwerdeführerin hat diese jedoch im laufenden Rentenverfahren die durch Dynamisierung der Ehefrau zugesprochenen Werte von der Rente des Antragstellers in Abzug gebracht und nicht die sich aus den heutigen Nominalwerten ergebende Hälfte des ehezeitlich erworbenen Betrages (so tlws. wohl einige öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungen, vgl. Borth, FamRZ 2018, 477-481). Damit kommt es auch nach der zitierten Rechtsprechung des BGH darauf an, ob der Antragsteller von einer Totalrevision unter Lebenden hätte profitieren können. Der Antragsteller würde im Falle einer Abänderung unter Lebenden kein Abänderungsverfahren anstreben, weil er hier im Saldo mehr Anrechte als zuvor abgeben müsste, obwohl die Ehefrau durch die Mütterrente mehr Anrechte hatte. Das zeigt die folgende Übersicht der Teilungswerte: Altverfahren Abänderungsverfahren DRV Antragsteller 449,05 DM = 229,59 € 229,21 € DRV Ehefrau 0,00 € 28,84 € VBL 54,90 DM = 0,8221 EP x 34,19 € = 28,11 € 27,32 VP 109,28 € Saldo Antragsteller an Ehefrau 257,70 € 309,65 € Bei dieser Sachlage nimmt der Fortfall des Änderungsrechts nach § 10 a VAHRG dem Antragsteller nichts. Der Senat interpretiert die Entscheidung des BGH vom 5.2.2020 dahin, dass nur eine insgesamt den Antragsteller begünstigende Abänderungsentscheidung unter Lebenden unterstellt § 31 VersAusglG zur Anwendung kommen kann. Der BGH führt dazu aus (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 -, Rn. 23 ff.:) „Demgegenüber ist offen geblieben, ob der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte eine Abänderung nach § 51 VersAusglG auch auf solche Umstände stützen kann, die für ihn an sich ungünstig sind (mithin die wesentliche Erhöhung des Ausgleichswerts eines in den Ausgleich einbezogenen eigenen Anrechts oder die wesentliche Verminderung des Ausgleichswerts eines in den Ausgleich einbezogenen Anrechts des verstorbenen Ehegatten), im Ergebnis einer Totalrevision aber wegen der Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG zu einem Wegfall des Versorgungsausgleichs insgesamt führen sollen. (3) Diese Frage ist mit Rücksicht auf Sinn und Zweck der uneingeschränkten Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG zu verneinen (vgl. Breuers FuR 2019, 127, 129; Norpoth FamRB 2018, 350, 351; aA BeckOGK/Siede [Stand: 1. November 2019] § 31 VersAusglG Rn. 58). Das Gesetz gewährt nur denjenigen Abänderungsinteressierten einen Zugang zum Abänderungsverfahren, die sich bezüglich eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts auf einen wesentlichen Wertunterschied im Sinne von § 51 Abs. 2 VersAusglG iVm § 225 Abs. 2 und 3 FamFG berufen können, obwohl eine in der Totalrevision nach § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG zu treffende Entscheidung in materieller Hinsicht nicht (mehr) durch die eingetretene Wertänderung, sondern nur durch das Vorversterben des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten beeinflusst wird. Die sich - dann zu Lasten des Versorgungsträgers - auswirkende Entscheidung, dem insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten seine Anrechte mit Wirkung für die Zukunft ungeteilt zurückzugewähren, wird dadurch legitimiert, dass dieser Personenkreis einerseits einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch darauf hat, die für ihn günstigen Wertveränderungen der in die Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrechte in einem Abänderungsverfahren geltend machen zu können, der Gesetzgeber aber andererseits das bisherige Ausgleichssystem einschließlich der darauf beruhenden Abänderungsmöglichkeiten (§ 10 a VAHRG) auch mit Wirkung für Übergangsfälle außer Kraft gesetzt und an seiner Stelle eine erneute Entscheidung über den Versorgungsausgleich angeordnet hat, die in ihren Wirkungen einer Erstentscheidung nach neuem Recht entspricht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2018 - XII ZB 624/15 - FamRZ 2018, 1496 Rn. 23 und vom 16. Mai 2018 - XII ZB 466/16 - FamRZ 2018, 1238 Rn. 28). Die Rückgängigmachung eines nach früherem Recht angeordneten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist vor diesem Hintergrund zwar eine vom Gesetzgeber in Übergangsfällen hingenommene Überkompensation von Nachteilen, die für den insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten wegen des Wegfalls der nach früherem Recht bestehenden Abänderungsmöglichkeiten entstehen. Sie ist aber nicht selbst das Ziel des Abänderungsverfahrens, so dass es sachwidrig wäre, beim Vorversterben des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten auch solchen überlebenden Ehegatten den Zugang zum Abänderungsverfahren zu eröffnen, für die sich aus dem Wegfall der Abänderungsmöglichkeiten nach früherem Recht keine oder keine wesentlichen Nachteile ergeben haben.“ Die Beteiligten sind mit Verfügung der Vorsitzenden vom 5.10.2020 auf das beabsichtigte Vorgehen des Senats und darauf hingewiesen worden, dass gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne erneute mündliche Verhandlung entschieden werden soll. Hierauf hat der Antragsteller die Ansicht vertreten, dass zwischen Zulässigkeit und Begründetheit seines Abänderungsantrags differenziert werden müsse und nach Überwindung der Zulässigkeitsschwelle keine Möglichkeit bestehe, seinen Antrag sodann abweichend von § 31 VersAusglG zurückzuweisen. Der Senat teilt diese Auffassung aus den dargelegten Gründen nicht und bleibt dabei, dass die begehrte Änderung an § 225 Abs. 5 FamFG scheitert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach §§ 40, 50 Abs. 1 S. 1, 1. Fall FamGKG und orientiert sich an dem in drei Monaten erzielten Nettoeinkommen im Zeitpunkt der Einreichung des Abänderungsantrags unter Zugrundelegung eines Faktors von 10 % je auszugleichendem Anrecht (2.300 x 3 : 10 x 3). Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 70 FamFG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, zumal im Schrifttum unterschiedliche Auffassungen dazu bestehen, wie in einer Konstellation wie der vorliegenden zu entscheiden ist (vgl. die Anmerkungen zum Beschluss des BGH vom 5.2.2020 von Borth, FamRZ 2020, 746 [748], einerseits und von Bergmann, FF 2020, 252 [253], andererseits).