Beschluss
2 UF 291/18
OLG Frankfurt 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:0908.2UF291.18.00
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Leitsätze
Zur verfassungskonformen Teilung von Anrechten im Sinne des § 17 VersAusglG nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 26.5.2020 (1 BvL 5/18) und des BGH vom 24.3.2021 (XII ZB 230/16)
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Melsungen vom 27.9.2018 wird hinsichtlich der dort getroffenen Versorgungsausgleichsentscheidung (II) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen (Versicherungsnummer …) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 15,7035 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer …) bezogen auf den 31.5.2016 übertragen.
Zulasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger X AG (Geschäftszeichen ... Grundversorgung) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 13.936,20 € nach Maßgabe der Versorgungsordnung vom 12.12.2001 in der Fassung vom 17.6.2010 (VO IV) i.V.m. der Teilungsanordnung bezogen auf den 31.5.2016 übertragen.
Zulasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger X AG (Geschäftszeichen ... Beteiligungsrente I) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe eines Betrages von 7.817,30 € nach Maßgabe des Manteltarifvertrags vom 15.12.2008, zuletzt geändert am 21.2.2018 i.V.m. der Teilungsanordnung Versorgungsordnung vom 12.2.2001 in der Fassung vom 17.6.2010 (VO IV) bezogen auf den 31.5.2016 übertragen.
Zulasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger X AG (Geschäftszeichen: ... Beteiligungsrente II) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe eines Betrages von 207,15 € nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung Nr. 01/15 zur Beteiligungsrente II vom 1.3.2015 i.V.m. der Teilungsanordnung Versorgungsordnung vom 12.2.2001 in der Fassung vom 17.6.2010 (VO IV) bezogen auf den 31.5.2016 übertragen.
Zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer …) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von. 9,6003 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen (Versicherungsnummer …) bezogen auf den 31.5.2016 übertragen.
Im Übrigen bleibt es bei den Anordnungen im angefochtenen Beschluss.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin zur Hälfte zu tragen, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 7.686 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur verfassungskonformen Teilung von Anrechten im Sinne des § 17 VersAusglG nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 26.5.2020 (1 BvL 5/18) und des BGH vom 24.3.2021 (XII ZB 230/16) Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Melsungen vom 27.9.2018 wird hinsichtlich der dort getroffenen Versorgungsausgleichsentscheidung (II) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen (Versicherungsnummer …) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 15,7035 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer …) bezogen auf den 31.5.2016 übertragen. Zulasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger X AG (Geschäftszeichen ... Grundversorgung) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 13.936,20 € nach Maßgabe der Versorgungsordnung vom 12.12.2001 in der Fassung vom 17.6.2010 (VO IV) i.V.m. der Teilungsanordnung bezogen auf den 31.5.2016 übertragen. Zulasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger X AG (Geschäftszeichen ... Beteiligungsrente I) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe eines Betrages von 7.817,30 € nach Maßgabe des Manteltarifvertrags vom 15.12.2008, zuletzt geändert am 21.2.2018 i.V.m. der Teilungsanordnung Versorgungsordnung vom 12.2.2001 in der Fassung vom 17.6.2010 (VO IV) bezogen auf den 31.5.2016 übertragen. Zulasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger X AG (Geschäftszeichen: ... Beteiligungsrente II) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe eines Betrages von 207,15 € nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung Nr. 01/15 zur Beteiligungsrente II vom 1.3.2015 i.V.m. der Teilungsanordnung Versorgungsordnung vom 12.2.2001 in der Fassung vom 17.6.2010 (VO IV) bezogen auf den 31.5.2016 übertragen. Zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer …) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von. 9,6003 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen (Versicherungsnummer …) bezogen auf den 31.5.2016 übertragen. Im Übrigen bleibt es bei den Anordnungen im angefochtenen Beschluss. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin zur Hälfte zu tragen, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Beschwerdewert wird auf 7.686 € festgesetzt. I. Mit Beschluss vom 27.9.2018 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Melsungen auf den am 9.6.2016 zugestellten Scheidungsantrag die am XX.XX.1993 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Im Rahmen der Versorgungsausgleichsentscheidung wurden Anrechte des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen in Höhe von 15,7116 Entgeltpunkten im Wege der internen Teilung auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen. Hinsichtlich der gesetzlichen Rentenversicherungsanwartschaften der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ordnete das Amtsgericht eine interne Teilung zu Gunsten des Antragstellers in Höhe von 9,5370 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen an. Das Amtsgericht stellte ferner fest, dass hinsichtlich der von der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erworbenen angleichungsdynamischen Anrechte kein Versorgungsausgleich stattfindet. Der Antragsteller hatte darüber hinaus bei dem Versorgungsträger X AG Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung erworben. Insoweit hatte das Amtsgericht auf Vorschlag des Versorgungsträgers eine externe Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin in die von dieser gewählten Zielversorgung, der Y AG vorgenommen. Die betriebliche Altersversorgung des Antragstellers bei der X AG setzt sich aus drei Bausteinen zusammen: Grundversorgung, Beteiligungsrente I und Beteiligungsrente II. Das Amtsgericht ordnete hinsichtlich der Grundversorgung die externe Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin in Höhe eines Betrages von 14.367,22 € bezogen auf den 31.5.2016 an, wobei der Ausgleichswert anteilig in Höhe von 7.770,49 € mit einem Rechnungszins von 3 % und in Höhe von 6.596,73 € mit einem Rechnungszins von 4,2 % ab dem 1.6.2016 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu verzinsen sein sollte. Hinsichtlich der vom Antragsteller erworbenen Anrechte in der Beteiligungsrente I sollte nach der Entscheidung des Amtsgerichts die externe Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin in Höhe eines Betrages von 8.059,07 € ebenfalls bei dem Versorgungsträger Y AG erfolgen. Der Ausgleichswert sollte anteilig in Höhe von 3.216,67 € mit einem Rechnungszins von 3 % und in Höhe von 4.842,40 € mit einem Rechnungszins von 4,20 € ab dem 1.6.2016 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich verzinst werden. Hinsichtlich der Anrechte des Antragstellers bei der Beteiligungsrente II wurde die externe Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin bezüglich eines Anrechts in Höhe von 213,56 €, bezogen auf den 31.5.2016, nebst Zinsen in Höhe von 3 % ab dem 1.6.2016 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich angeordnet. Die X AG wurde nach dem Beschluss verpflichtet, die sich ergebenden Kapitalbeträge nebst den angefallenen Zinsen an die als Zielversorgung von der Antragsgegnerin ausgewählte Y AG zu zahlen. Die Antragsgegnerin, der der Beschluss vom 27.9.2018 am 30.10.2018 zugestellt wurde, legte mit am 29.11.2018 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde gegen den Beschluss ein, soweit eine Regelung hinsichtlich der betrieblichen Anwartschaften des Antragstellers bei der X AG durchgeführt wurde. Sie wies darauf hin, dass Zweifel bestünden, ob § 17 VersAusglG, der der Entscheidung des Amtsgerichts bezüglich der betrieblichen Anwartschaften des Antragstellers zugrunde lag, verfassungsgemäß sei. Diese Frage sei durch das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 17.10.2018, 10 UF 178/17) dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt worden. Vor diesem Hintergrund regte die Antragsgegnerin an, das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Vorlageverfahrens beim Bundesverfassungsgericht auszusetzen. Auch die Deutschen Rentenversicherung Bund, der der Beschluss vom 27.9.2018 am 2.11.2018 zugestellt worden war, legte mit am 23.11.2018 beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss ein. Die Deutschen Rentenversicherung Bund wies insoweit darauf hin, dass die dem amtsgerichtlichen Beschluss zugrunde gelegte Auskunft über die gesetzlichen Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin unzutreffend sei. Es sei nunmehr festgestellt worden, dass - entgegen der ursprünglichen Auskunft vom 12.8.2016 - die Antragsgegnerin keine angleichungsdynamischen Anrechte erworben habe. Mit Schreiben vom 28.11.2018 nahm die Deutschen Rentenversicherung Bund ihre Auskunft vom 12.8.2016 zurück und teilte mit, dass die Antragsgegnerin während der Ehezeit vom 1.4.1993 bis 31.5.2016 in der allgemeinen Rentenversicherung Anrechte in Höhe von 19,2005 Entgeltpunkten erworben habe. Die Deutschen Rentenversicherung Bund schlug als Ausgleichswert 9,6003 Entgeltpunkte vor. Mit Beschluss vom 6.2.2019 wurde das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Vorlagebeschluss des OLG Hamm vom 17.10.2018 über die Verfassungsmäßigkeit des § 17 VersAusglG ausgesetzt. Nachdem das Bundesverfassungsgericht am 20.5.2020 (1 BvL 5/18) über den Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Hamm entschieden und § 17 VersAusglG als mit dem Grundgesetz vereinbar bewertet hat, wurde das hiesige Beschwerdeverfahren am 4.6.2020 wiederaufgenommen und zunächst die Versorgungsträger gebeten, die erteilten Auskünfte auf ihre Aktualität zu überprüfen und gegebenenfalls mitzuteilen, ob sich Änderungen ergeben haben. Die X AG erteilte im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht in dem Urteil vom 26.5.2020 angemahnte verfassungskonforme Rechtsanwendung des § 17 VersAusglG am 21.9.2020 eine ergänzende Auskunft über die fiktive Rente der Antragsgegnerin bei einer internen Teilung der betrieblichen Rentenanwartschaften des Antragstellers. Danach würde sich für die Antragsgegnerin bei einer fiktiven internen Teilung hinsichtlich der Grundversorgung monatlich brutto eine Rente in Höhe von 102,36 €, hinsichtlich der Beteiligungsrente I in Höhe von 61,36 € und hinsichtlich der Beteiligungsrente II in Höhe von 1,45 € ergeben. Die Renten könnten von der Antragsgegnerin ab Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder bei Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze von 62 Jahren in Anspruch genommen werden. Soweit die Renten erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch genommen würden, seien Zuschläge bis einschließlich des Monats des Erreichens der Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 0,375 % monatlich zu berücksichtigen. Die Deutschen Rentenversicherung Bund wurde sodann ersucht, unter Berücksichtigung der von der X AG beauskunfteten Rentenanrechte des Antragstellers mitzuteilen, welche fiktive Rente die Antragsgegnerin bei Zahlung der jeweiligen Kapitalbeträge an die gesetzliche Rentenversicherung als gesetzliche Rente zu erwarten hätte. Die Deutschen Rentenversicherung Bund teilte unter dem 3.6.2021 mit, dass sich im Fall einer fiktiven externen Teilung der betrieblichen Rentenanrechte des Antragstellers in die Deutschen Rentenversicherung Bund ein Zuschlag zu der bereits erworbenen Rente der Antragsgegnerin in Höhe von 2,9301 Entgeltpunkten entsprechend einer Erhöhung der Monatsrente von nur 100,18 € ergeben würde. Dieser Monatsbeitrag ergebe sich für eine Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersrente. Der Betrag ändere sich aufgrund künftiger Rentenanpassungen und bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente. Die Beteiligten wurden darauf hingewiesen, dass nach Ansicht des Senats unter Berücksichtigung dieser Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund auch bei einer externen Teilung der Anrechte des Antragstellers bei der X AG die zu erwartende Rente der Antragsgegnerin auch bei einer Wahl der gesetzlichen Rentenversicherung als Zielversorgung mehr als 10 % hinter der fiktiven Betriebsrente bei interner Teilung zurückbleiben würde. Demgemäß sei im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht geforderte verfassungsmäßige Auslegung des § 17 VersAusglG ein Zuschlag auf den Ausgleichswert zur Kompensation verfassungswidriger Transferverluste vorzunehmen. Die X AG teilte daraufhin am 29.6.2021 mit, dass nunmehr die interne Teilung der betrieblichen Anrechte des Antragstellers gewählt werde. Nachdem den Beteiligten der Entwurf der beabsichtigten Entscheidung übersandt wurde, teilte die Deutschen Rentenversicherung Hessen am 1.9.2020 mit, dass zwischenzeitlich eine Änderung der während der Ehezeit erworbenen Anrechte des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung eingetreten sei. Die Deutschen Rentenversicherung Hessen übersandte eine neue Auskunft, wonach der Antragsteller während der Ehezeit vom 1.4.1993 bis 31.5.2016 in der allgemeinen Rentenversicherung Anrechte in Höhe von 31,4069 Entgeltpunkten erworben habe. Der Versorgungsträger schlug vor, dieses Anrecht mit einem Ausgleichswert von 15,7035 Entgeltpunkten zu teilen. Mit am 11.8.2021 beim Senat eingegangenen Schriftsatz legte der Antragsteller daraufhin Anschlussbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Melsungen vom 27.9.2018 ein und beantragte, den Versorgungsausgleich auch hinsichtlich der gesetzlichen Rentenversicherung neu zu regeln. Die Beteiligten wurden mit Verfügung vom 15.9.2021 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, schriftlich über die Beschwerden und die Anschlussbeschwerde zu entscheiden. Gegen die beabsichtigte Verfahrensweise und den übersandten Entscheidungsentwurf wurden seitens der Beteiligten innerhalb der bis zum 7.10.2021 gesetzten Frist keine Einwände erhoben. II. Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Deutschen Rentenversicherung Bund sind gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Auch die Beschwerde des Antragstellers ist als Anschlussbeschwerde zulässig, obwohl die Beschwerdefrist bei Einlegung bereits verstrichen war (§ 66 FamFG). Die Beschwerden und Anschlussbeschwerde sind auch begründet, so dass der angefochtene Beschluss vom 27.9.2018 abzuändern und wie im Tenor ersichtlich neu zu fassen ist. Hinsichtlich der Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund entsprach das dem Beschluss zugrunde gelegte Rentenanrecht der Antragsgegnerin während der Ehezeit nicht ihrem tatsächlich erworbenen Anrecht. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat insoweit ihre ursprüngliche Auskunft vom 12.8.2016 zurückgenommen und mit Schreiben vom 28.11.2018 eine korrigierte Auskunft erteilt. Danach hat die Antragsgegnerin während der Ehezeit 19,2005 Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Dementsprechend ist der angefochtene Beschluss dahingehend zu korrigieren, dass im Wege der internen Teilung gemäß § 10 VersAusglG entsprechend dem Vorschlag des Versorgungsträgers 9,6003 Entgeltpunkte mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 65.108,55 € auf das Konto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen zu übertragen sind. Auch die Anschlussbeschwerde des Antragstellers ist begründet, da sich seit Erteilung der dem Beschluss vom 27.9.2018 zugrundeliegenden Auskunft vom 15.11.2016 über die gesetzlichen Rentenanrechte des Antragstellers Änderungen ergeben haben, die im Rahmen der Beschwerdeentscheidung zu berücksichtigen sind. Auf der Grundlage der aktuellen Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Hessen sind im Wege der internen Teilung gemäß § 10 VersAusglG Anrechte in Höhe von 15,7035 Entgeltpunkten vom Versicherungskonto des Antragstellers auf das Konto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu übertragen. Dies entspricht einem korrespondierenden Kapitalwert von 106.500,02 €. Auch die Beschwerde der Antragsgegnerin hinsichtlich des Ausgleichs der betrieblichen Rentenanwartschaften des Antragstellers bei der X AG ist begründet. Die X AG hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ihren erstinstanzlichen Antrag, die externe Teilung der betrieblichen Anrechte des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG durchzuführen, zurückgenommen und beantragt stattdessen nunmehr die interne Teilung hinsichtlich der betrieblichen Anrechte des Antragstellers durchzuführen. Dieses Verlangen ist vorliegend auch beachtlich, da die grundsätzliche Bindungswirkung der Ausübung des Wahlrechts des Versorgungsträgers (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.8.2020, 7 UF 355/20) nicht greift, wenn die externe Teilung aufgrund der hierdurch entstehenden Transferverluste zu einer verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Ungleichbehandlung führen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 26.5.2020, 1 BvL 5/18, Rn. 91; BGH, Beschluss vom 24.3.2021, XII ZB 230/16, Rn. 26). Ein derartiger Fall verfassungsrechtlich nicht mehr hinzunehmender Transferverluste ist vorliegend gegeben. Die bei der Zielversorgung zu erwartende Versorgungsleistung der Antragsgegnerin fällt unverhältnismäßig geringer aus als die Versorgungsleistungen, die sie bei einer internen Teilung im System der Quellversorgung zu erwarten hätte. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit die Grenze für hinnehmbare Transferverluste bei 10 % gezogen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 26.5.2020, 1 BvL 5/18, Rn. 77 ff.). Diese Grenze ist vorliegend überschritten, wenn man als maßgebliche Zielversorgung die gesetzliche Rentenversicherung heranzieht. Bei dem gebotenen Vergleich zwischen Zielversorgung und Quellversorgung ist die Zielversorgung heranzuziehen, die für die Einzahlung des Ausgleichsbetrages prognostisch die höchsten Versorgungsleistungen bietet (vgl. BGH, Beschluss vom 24.3.2021 XII ZB 230/16). Dies ist die gesetzliche Rentenversicherung, da unter den derzeitigen Bedingungen auf dem Kapitalmarkt weder die Versorgungsausgleichskasse noch ein anderer versicherungsförmig organisierter privater Versorgungsträger Versorgungsleistungen auf einem vergleichbaren Niveau bieten kann. Diese Vergleichsberechnung ist auch dann maßgeblich, wenn der Ausgleichsberechtigte kein entsprechendes Wahlrecht ausgeübt hat (BGH a.a.O., OLG Schleswig, Beschluss vom 11.8.2020, 8 UF 87/19). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss insoweit für eine Prognose der in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwartenden Rente zunächst die Anzahl der Entgeltpunkte festgestellt werden, welche die ausgleichsberechtigte Person bei einer externen Teilung erwerben könnte. Hierfür muss der als Ausgleichswert festzusetzende Kapitalbetrag einschließlich kapitalisierter Zinsen mit dem gemäß § 76 Abs. 4 S. 2 SGB VI maßgebenden Umrechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Versorgungsausgleich vervielfältigt werden. Die sich daraus ergebende Anzahl an Entgeltpunkten ist mit dem aktuellen Rentenwert nach § 68 SGB VI zu multiplizieren, wobei eine Prognose erforderlich ist, welche Höhe der aktuelle Rentenwert in dem Jahr haben wird, in dem die ausgleichsberechtigte Person eine Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung erlangen könnte. Auf der Grundlage dieser Parameter hat die Deutschen Rentenversicherung Bund am 3.6.2021 den Rentenbetrag bei einer fiktiven externen Teilung der betrieblichen Rentenanwartschaften des Antragstellers in die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgung ermittelt und mitgeteilt, dass die Antragsgegnerin einen Zuschlag in Höhe von 2,9301 Entgeltpunkten entsprechend einer Monatsrente von aktuell 100,18 € erhalten könnte. Selbst wenn die gesetzliche Rente bis zum Eintritt der Antragsgegnerin ungewöhnlich hohe Steigerungen von jährlich 3 % erfahren würde, wäre im Jahr des Renteneintritts der Antragsgegnerin nur ein Rentenwert von ca. 139 € erreicht. Nach dem Rentenversicherungsbericht 2020 wird im Jahr 2033 - dem Jahr, in dem die Antragsgegnerin das gesetzliche Rentenalter erreicht - der aktuelle Rentenwert prognostisch 44,22 € betragen (Rentenversicherungsbericht 2020, S. 49). Danach wäre für sie eine Rente in Höhe von 129,56 € aus dem übertragenen Wert zu erwarten. Diese fiktive Rente der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt mehr als 10 % hinter der fiktiven Betriebsrente bei einer internen Teilung der betrieblichen Anwartschaften des Antragstellers zurück. Nach der Berechnung der X AG könnte die Antragsgegnerin Betriebsrenten in Höhe von insgesamt 165,17 € (102,36 € Grundversorgung + 61,36 € Beteiligungsrente I + 1,45 € Beteiligungsrente II) erhalten, also eine höhere Rente als die von der Deutschen Rentenversicherung ermittelte fiktive Rente von 100,18 €. Bei dieser Gegenüberstellung ist noch nicht berücksichtigt, dass die Betriebsrente abschlagsfrei mit 62 Jahren, die gesetzliche Rente hingegen erst mit 67 Jahren bezogen werden kann und für jeden Monat der Inanspruchnahme der Betriebsrente erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres bis einschließlich des Monats des Erreichens der festen Altersgrenze Zuschläge in Höhe von monatlich 0,375 % gewährt werden. Da die Transferverluste der Antragsgegnerin bei Durchführung der externen Teilung selbst bei der Wahl der gesetzlichen Rentenversicherung als Zielversorgung damit die vom Bundesverfassungsgericht gezogene Grenze von 10 % überschreiten, ist der Versorgungsträger berechtigt, im Beschwerdeverfahren anstatt der ursprünglich gewählten externen Teilung die interne Teilung der betrieblichen Anrechte des Antragstellers zu wählen und auf diese Weise angesichts des ansonsten vom Gericht zu bestimmenden Ausgleichsbetrags die für ihn gemäß § 13 VersAusglG kostenneutrale interne Teilung zu wählen. Die betrieblichen Rentenanwartschaften des Antragstellers sind demgemäß im Wege der internen Teilung gemäß § 10 VersAusglG auszugleichen und der angefochtene Beschluss ist mithin hinsichtlich des Ausgleichs der betrieblichen Anrechte des Antragstellers bei der X AG wie im Tenor ersichtlich abzuändern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG. Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 40, 50 FamGKG; bei einem dreifachen Nettoeinkommen der Beteiligten von 12.810 € (2.600 € + 1.670 € x 3) und sechs betroffenen Anrechten ergibt sich ein Beschwerdewert von 7.686 € ( = 60 %).