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Beschluss

2 WF 60/18

OLG Frankfurt 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2018:0412.2WF60.18.00
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Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Biedenkopf vom 17.1.2018, durch welchen der Verfahrenswert auf 3.000,00 € festgesetzt worden ist, wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Biedenkopf vom 17.1.2018, durch welchen der Verfahrenswert auf 3.000,00 € festgesetzt worden ist, wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben einander am XX.XX.2013 geheiratet. Seit Oktober 2015 leben sie voneinander getrennt, damals ist die Antragstellerin aus der im gemeinsamen Eigentum stehenden Ehewohnung ausgezogen. In dem vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin von dem Antragsgegner Zahlung einer Nutzungsentschädigung von mtl. 450,00 € für die Zeit ab Juni 2017 verlangt. Nach vergleichsweiser Erledigung des Verfahrens hat das Amtsgericht den Verfahrenswert mit Beschluss vom 17.1.2018 gemäß § 48 Abs. 1 FamGKG auf 3.000,00 € festgesetzt. Gegen die Wertfestsetzung hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin Beschwerde eingelegt, mit der er eine Heraufsetzung des Wertes auf 5.400,00 € (450,00 € x 12) begehrt. Er ist der Ansicht, dass § 48 FamGKG vorliegend zwar entsprechend dem Gesetzeswortlaut, nicht jedoch nach der Systematik des Gesetzes anwendbar sei, weil der Gesetzgeber sich im FamGKG nur hinsichtlich bestimmter nichtvermögensrechtlicher Angelegenheiten für einen Regelwert entschieden habe, weshalb davon auszugehen sei, dass er mit dem Regelwert nur die nichtvermögensrechtliche Überlassung der Ehewohnung, nicht aber die bezifferbare Nutzungsentschädigung im Blick gehabt habe. Insoweit sei gemäß § 42 Abs. 1 FamGKG eine Bewertung nach billigem Ermessen durchzuführen, wobei nach der Rechtsprechung des OLG Köln, FamRZ 2001, 239, eine Schätzung auf den 12-fachen Monatsbetrag in Betracht komme. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 8.2.2016 nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. II. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, mit der dieser aus eigenem Recht eine Heraufsetzung des von dem Amtsgericht festgesetzten Verfahrenswertes von 3.000,00 € auf 5.400,00 € begehrt, ist gemäß § 32 Abs. 2 S. 1 RVG i. V. m. § 59 FamGKG statthaft und auch im übrigen zulässig, sie ist insbesondere binnen der Sechs-Monats-Frist des § 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG eingelegt worden, und der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den Betrag von 200,00 € (§ 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG). In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht in seinem ausführlichen Nichtabhilfebeschluss unter Verweis auf die Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. vom 26.6.2017 (Az. 4 WF 2/17) sowie auf OLG Hamm, FamRZ 2013, 1421 und OLG Bamberg, FamRZ 2011, 1424, ausgeführt, dass alle Ansprüche aus § 1361b BGB Ehewohnungssachen nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG sind mit der Folge, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes der Regelwert des § 48 Abs. 1, 1. Hs. FamGKG von 3.000,00 € gilt, wobei auch § 42 FamGKG zu keinem anderen Ergebnis führt, weil die Norm nur greift, soweit sich der Verfahrenswert nicht aus den Vorschriften des FamGKG ergibt, was in Hinblick auf § 48 FamGKG gerade nicht der Fall ist. Der Senat teilt auch die Auffassung der Vorinstanz, dass die Argumentation, der Gesetzgeber habe nur für nichtvermögensrechtliche Verfahren pauschale Regelwerte nominieren wollen, nicht überzeugt, weil der Anspruch auf Nutzungsentschädigung wegen seiner Nähe zur Wohnungsüberlassung den verfahrensrechtlichen Regeln für Ehewohnungssachen unterstellt worden ist und nicht den ansonsten für vermögensrechtliche Ansprüche geltenden Verfahrensregeln in Familienstreitsachen, weshalb kein Grund ersichtlich ist, bei dem verfahrensrechtlichen Gleichklang von Nutzungsentschädigungsansprüchen und Wohnungszuweisungsansprüchen von der eindeutigen Regelung des § 48 FamGKG abzuweichen, zumal es unangemessen erscheint, den Wert für die Nutzungsentschädigung höher anzusetzen als den Wert für die Wohnungsüberlassung. Der Senat hat zu der hier maßgeblichen Rechtsfrage bereits mit Beschluss vom 8.3.2013 (Az.: 2 UF 56/13) Stellung bezogen und insoweit u. a. ausgeführt: Nach Auffassung des Senats hat das Amtsgericht den Gegenstandswert des allein auf Nutzungsvergütung gerichteten Verfahrens vom Grundsatz her zutreffend nach § 48 FamGKG bewertet. Dies ist in der Kommentarliteratur nicht unumstritten. So wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass bei einem unbezifferten Antrag § 42 Abs. 1 FamGKG zur Anwendung komme, bei bezifferten Anträgen hingegen § 35 FamGKG (Trenkle in: Oestreich/Hellstab/Trenkle, Rdn. 8 zu § 48 FamGKG; Thiel in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl. 2011, Rdn. 7310; Türck-Brocher in: Schneider/Wolf/Volpert, FamGKG, Rdn. 20 zu § 48, Anhang I Rdn. 170). Sofern Nutzungsvergütung für die Zukunft verlangt werde, sei eine Begrenzung auf den zwölffachen Monatsbetrag nötig (Rdn. 7314). Thiel a.a.O. führt „systematische Gründe“ an und vertritt die Auffassung, dass § 48 FamGKG nur für die eigentliche Wohnungszuweisung gelte. Türck a.a.O. sieht in der Regelung des § 48 FamGKG eine Nachfolgeregelung, die im Grundsatz § 100 Abs. 2 der Kostenordnung übernimmt, wonach, sofern für Teile des Gegenstandes verschiedene Gebührensätze anzuwenden sind, die Gebühren für die Teile gesondert zu berechnen sind. Er beruft sich außerdem auf die Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren. Diese Regelung entspreche § 33 Abs. 1 Satz 2 FamGKG, wonach, sofern mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden ist, nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend ist. Nach Auffassung des Senats ist in erster Linie die von ihrem Wortlaut her eindeutige gesetzliche Regelung zu beachten. § 48 Abs. 1 FamGKG sieht für Ehewohnungssachen nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG einen Ausgangswert von 3.000 € vor, ohne zwischen der Zuweisungsregelung der Ehewohnung und dem vermögensrechtlichen Teil der Nutzungsvergütung zu differenzieren. § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG bezieht sich ausdrücklich auf § 1361 b BGB, § 1361 b Abs. 3 S. 2 BGB regelt den Anspruch eines Ehegatten auf Zahlung einer Nutzungsvergütung für den Ehegatten, der in der Ehewohnung verbleibt. Eindeutiger kann ein Gesetzeswortlaut nicht sein. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, diesen deutlich gewordenen Regelungswillen des Gesetzgebers, sei es aus „systematischen Gründen“, sei es aus Sachzusammenhangserwägungen zu korrigieren. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um eine Fehlleistung im Gesetzgebungsverfahren handeln sollte. Soweit Türck a.a.O. in diesem Zusammenhang auf die amtliche Begründung im Gesetzgebungsverfahren verweist, kann dies nicht nachvollzogen werden, denn die Begründung in der Bundestagsdrucksache 16/6308 zu § 48 FamGKG befasst sich nur allgemein mit den Wohnungszuweisungssachen nach § 1361 b BGB und begründet die Festlegung fester Werte ausdrücklich damit, dass sich wegen der Vergleichbarkeit der Fälle eine Pauschalregelung anbietet, die außerdem der Arbeitserleichterung für die Gerichte dient. Der Senat folgt deshalb der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Januar 2013 - 6 UF 96/12 - Juris. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass es, soweit es um eine reine Geldforderung geht, diese nach § 35 FamGKG maßgeblich ist. Aber auch § 35 FamGKG enthält den Zusatz „soweit nichts anderes bestimmt ist“. Nach Auffassung des Senates handelt es sich jedoch bei § 48 FamGKG um eine spezielle Regelung, die § 35 FamGKG vorgeht. Hinzu kommt, dass in Anwendung des § 35 FamGKG unklar bliebe, inwieweit wiederkehrende Leistungen für die Zukunft zu berücksichtigen und ob Rückstände aus der Vergangenheit hinzuzurechnen wären. Denn § 51 FamGKG, der als einzige Vorschrift wiederkehrende Leistungen betrifft, gilt nur für Unterhaltssachen. Für andere auf wiederkehrende Leistungen gerichtete Forderungen findet sich keine Regelung, im Gegensatz zum Gerichtskostengesetz (§ 42 GKG). Diese ist aber auch nicht entsprechend auf das vorliegende Verfahren anwendbar. Eine Anwendung des § 9 der ZPO (3 ½-facher Wert des einjährigen Bezuges) würde zu völlig indiskutablen Ergebnissen führen und kann vom Gesetzgeber so nicht gewollt sein. Es gibt keine dem § 48 Abs. 1 S. 1 GKG entsprechende Vorschrift für Familienstreitigkeiten, wonach sich die Gebühren grundsätzlich nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichtes geltenden Vorschriften, also den allgemeinen Vorschriften der ZPO, darunter § 9 ZPO, richten würden. Aus diesem Grunde muss es bei der Anwendung des § 48 FamGKG verbleiben. An dieser Auffassung hält der Senat fest, wobei anzumerken ist, dass die überwiegende Literaturmeinung inzwischen ebenfalls von der Anwendbarkeit des § 48 Abs. 1 FamGKG in auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gerichteten Ehewohnungssachen ausgeht (vgl. nur Hartmann, Kostengesetze, 48. Auflage 2018, § 48 FamGKG Rdnr. 2 m. w. N. sowie in Abkehr von der vormals vertretenen Auffassung nunmehr auch Trenkle in Oestreich/Hellstab/Trenkle, a. a. O., Bearbeitungsstand Juli 2013 sowie Thiel in Schneider /Herget, a. a. O., 14. Auflage 2016). Die von dem Beschwerdeführer zitierte Entscheidung des (allgemeinen Zivilsenats des) OLG Köln ist nicht einschlägig, denn sie betraf einen bei dem Landgericht geführten Rechtsstreit nach § 745 Abs. 2 BGB; außerdem war seinerzeit das FGG-ReformG noch nicht in Kraft getreten und sedes materiae daher § 16 GKG a. F. betreffend Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse. Vorliegend geht es demgegenüber um ein Verfahren nach § 1361b BGB und ist seit der Entscheidung BGH, FamRZ 2014, 460 f. inzwischen im Übrigen höchstrichterlich geklärt, dass in der Trennungszeit der familienrechtliche Anspruch aus § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB dem Anspruch aus Gemeinschaftsrecht (§ 745 Abs. 2 BGB) vorgeht. Gründe dafür, gemäß § 48 Abs. 3 FamGKG den Ausgangswert von 3.000 € zu erhöhen, liegen nicht vor, weil das Verfahren weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufgewiesen hat. Der Antragsgegner hat bis zuletzt keine Stellungnahme abgegeben, der Nutzungswert ist unstreitig geblieben, und die Beteiligten haben sehr schnell eine vergleichsweise Lösung gefunden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 59 Abs. 3 FamGKG.