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Beschluss

2 WF 311/17

OLG Frankfurt 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2017:1124.2WF311.17.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Kassel vom 28. September 2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Kassel vom 28. September 2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. I. In der Hauptsache hat die Antragstellerin Scheidungsantrag gestellt. Mit Antrag vom 11. Juli 2017 hat der Antragsgegner Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt und die dazu notwendigen Erklärungen nebst Belegungen eingereicht. Am 16. August 2017 hat die Antragstellerin Akteneinsicht in das Verfahrenskostenhilfeheft des Antragsgegners verlangt. Der Antragsgegner ist dem das Verfahrenskostenhilfeheft betreffenden Akteneinsichtsgesuch entgegengetreten. Mit Beschluss vom 28. September 2017 hat das Amtsgericht der Antragstellerin die Einsicht in das Verfahrenskostenhilfeheft bewilligt und erläuternd ausgeführt, die Antragstellerin habe gegen ihren getrennt lebenden Ehemann einen Auskunftsanspruch nach §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1605 BGB. Es reiche aus, dass ein unterhaltsrechtlicher Auskunftsanspruch gegeben sei, das Verfahren müsse nicht gleichzeitig unterhaltsbezogene Ansprüche betreffen. Gegen diesen ihm am 19. Oktober 2017 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit der am 26. Oktober 2017 beim Amtsgericht eingelegten sofortigen Beschwerde. Er macht geltend, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Einsichtnahme in das Verfahrenskostenhilfeheft nicht vorliegen. Der Senat hat mit Verfügung vom 2. November 2017 darauf hingewiesen, dass die sofortige Beschwerde aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben kann, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur für die Akteneinsichtsgesuche nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens davon auszugehen sein dürfte, dass § 117 Abs. 2 Satz 2 FamFG kein Akteneinsichtsrecht des Verfahrensgegners beinhaltet. Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten und hat sich auf die vom Senat zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (XII ZB 214/14) berufen. Danach begründe § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO kein eigenes Einsichtsrecht, sondern lediglich die Modalitäten eines anderweitigen Einsichtsrechtes. Die Umstände, die ein Akteneinsichtsgesuch gemäß § 299 Abs. 2 ZPO begründeten, seien glaubhaft zu machen, daran fehle es. Da ein materiell-rechtlicher Auskunftsanspruch nicht anhängig sei, sei unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2015 (XII ZB 214/14, dort Rdn. 11, 12, 17, 19, 20, 22) davon auszugehen, dass Akteneinsicht nicht gewährt werden dürfe. Die Antragstellerin hat sich am sofortigen Beschwerdeverfahren nicht beteiligt. II. Die statthafte sofortige Beschwerde (vgl. dazu Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 13. November 2015 zu 4 WF 198/15, sowie vom 1. Februar 2017 zu 20 VA 1/17) ist unbegründet. Nach § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann das Gericht die Erklärung und die Belege aus dem Verfahrenskostenhilfeverfahren dem Gegner im Verfahren in der Regel nur mit Zustimmung des Betroffenen zugängig machen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn gegen den Verfahrenskostenhilfeberechtigten ein Anspruch auf Auskunft über dessen Einkünfte und Vermögen gegeben ist. Derartige materiell-rechtliche Auskunftsansprüche der Ehegatten als Beteiligte gegeneinander bestehen regelmäßig aus §§ 1361, 1605 BGB. Nach ganz herrschender Meinung genügt die rechtliche Existenz eines derartigen Anspruchs (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. Februar 2017 zu 20 VA 1/17, OLG Koblenz, Beschluss vom 4. November 2017 zu Az.: 7 WF 872/10, Rdn. 10; Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom 12. Oktober 2011 zu Az.: 5 WF 100/11, Rdn. 8; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. August 2014 zu Az.: 2 WF 167/14, Rdn. 12, alle zit.n. juris; Wache, in: Münchner Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., Rdn. 28 zu § 117 ZPO; Viefhues, in: Münchner Kommentar zum FamFG, Rdn. 10 zu § 77 FamFG). Die Anknüpfung an die Existenz derartiger Auskunftsansprüche dient letztlich dazu, nicht die Klärung der Durchsetzbarkeit solcher Ansprüche im Einzelfall in das Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren in anderen Verfahren zu verlagern. Da die Anspruchsvoraussetzungen des § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO also von der Existenz eines Auskunftsanspruchs ausgehen, ist der Bundesgerichtshof in der vom Antragsgegner zitierten Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass die Vorschrift kein eigenes subjektives Recht des Gegners auf Einsichtnahme in die genannten Unterlagen begründet. Denn ein derartiges Einsichtsrecht als Recht, die entsprechenden Informationen zu erhalten, ergibt sich bereits aus diesem Auskunftsanspruch, die Auskunft muss gemäß § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB ohnehin belegt werden. Folgerichtig kommt es allein darauf an, ob dem Antragsteller im Akteneinsichtsgesuchsverfahren ein derartiger Auskunfts- und Unterhaltsanspruch zusteht, der verhindert, dass Datenschutzinteressen des Betroffenen bei Einsicht in die gesonderte Verfahrenskostenhilfeakte verletzt werden. Davon ist vorliegend unstreitig dem Grunde nach auszugehen. Soweit sich der Antragsgegner darauf bezieht, dass der BGH - vermeintlich - ein entsprechendes Akteneinsichtsrecht nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 299 ZPO gestattet, verkennt er, dass der BGH zwischen Akteneinsichtsgesuchen vor Abschluss des Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahrens und solchen nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens differenziert. Aus der von ihm zitierten Entscheidung ergibt sich, dass in dem Fall, in dem das Akteneinsichtsgesuch nach Abschluss der Instanz gestellt wird, Akteneinsicht gemäß § 299 ZPO beantragt wird. Hier kommt es je nach Einzelfall auf die vom Antragsgegner angemahnten Formalien, insbesondere auf die Glaubhaftmachung an. In diesen Fällen ist auch keineswegs die sofortige Beschwerde das statthafte Rechtsmittel, sondern die Beschwerde. Nach Abschluss des Verfahrens ist nämlich eine Justizverwaltungssache gemäß § 23 ff. EGGVG gegeben. Anders ist mit Einsichtsgesuchen vor Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch zu verfahren. Sobald Akteneinsicht in das Sonderheft zur Verfahrenskostenhilfe beantragt wird, bevor (!) Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, reicht der dem Grunde nach bestehende Auskunftsanspruch aus, um das Akteneinsichtsgesuch als begründet anzusehen (vgl. dazu auch OLG Frankfurt, Beschluss zu 4 WF 198/15 vom 13. November 2015, Rdn. 10, zit. n. juris). Hierzu führt der Bundesgerichtshof in der vom Antragsgegner zitierten Entscheidung wie folgt aus: "Die eingefügte Bestimmung begründet kein Anhörungs- und auch kein Akteneinsichtsrecht des Gegners, sondern beschreibt die Modalitäten, unter denen die Erklärung und die Belege zugänglich gemacht werden können. Zweck der eingefügten Bestimmung ist, dem Gericht im Interesse der Richtigkeitsgewähr bezüglich der Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers grundsätzlich die Befugnis zu geben, die Erklärung des Antragstellers dem Gegner zur Stellungnahme zuzuleiten. Unter der Voraussetzung, dass zwischen den Parteien ein materiell-rechtlicher Auskunftsanspruch über Einkünfte und Vermögen besteht, erschien es verfahrensökonomisch, den Gegner sogleich in das Verfahren einzubeziehen, um etwaige Unrichtigkeiten in der Erklärung so früh wie möglich korrigieren zu können (BT-Drucks. 16/6308 S. 325; vgl. auch OLG Koblenz FamRZ 2011, 389; OLG Naumburg Beschluss vom 20. September 2013 - 8 WF 140/13 - juris Rn. 10 mwN). Die Regelung hat somit lediglich objektiv-rechtlichen Charakter; sie dient allein einer verbesserten Aufklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch das Gericht im Interesse zutreffender Ergebnisse bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 167, 325). Die Bezugnahme auf bestehende materiell-rechtliche Auskunftsansprüche als Voraussetzung für die Zugänglichmachung der Erklärung dient lediglich der Gewährleistung datenschutzrechtlicher Belange (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 181 f.). Eine Verbesserung der subjektiven Rechtsstellung des Verfahrensgegners war damit nicht beabsichtigt. Das hätte nämlich eine Rechtsnorm erfordert, die nicht nur der Verwirklichung von Gemeinschafts- und Gemeinwohlinteressen dient, sondern zumindest auch bezweckt, Interessen des Einzelnen zu verwirklichen. Die eingefügte Regelung bezweckt dies jedoch nicht (Schürmann FamRB 2009, 58, 59; BeckOK ZPO/Reichling [Stand: 1. März 2015] § 117 Rn. 42; aA BeckOK ZPO/Kratz [Stand: 1. März 2015] § 127 Rn. 9a). Sie dient nicht der Befriedigung von - im Einzelfall streitigen - privatrechtlichen Auskunftsansprüchen der Parteien, sondern nur der verbesserten Amtsaufklärung. Subjektive Ansprüche auf Auskunftserteilung sind weiterhin in einem darauf gerichteten Hauptsacheverfahren geltend zu machen. Sie in das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren eines anderen Verfahrens zu verlagern, entspricht erkennbar nicht der mit Einfügung des zweiten Halbsatzes in § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO verfolgten Absicht des Gesetzgebers." Das Amtsgericht hat vorliegend ermessensfehlerfrei die Art und Weise, in der die Verfahrenskostenhilfeunterlagen der Antragstellerin zu den vorgenannten Zwecken zur Verfügung gestellt werden dürfen, festgelegt. Denn über das Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragsgegners ist noch nicht entschieden. Selbst soweit teilweise vertreten wird, dass sämtliche Akteneinsichtsgesuche während und nach eines Verfahrens als Justizverwaltungsakte anfechtbar seien (mit der Folge, dass die vorliegende sofortige Beschwerde bereits nicht statthaft wäre) wird in Fällen, in denen eine materiell-rechtliche Auskunftsanspruchslage gegeben ist, das Akteneinsichtsrecht gewährt (vgl. Schleswig Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 9. Juni 2016 zu 10 VA 3/16, zit.n.juris, Rdn. 16). Nach alledem war die sofortige Beschwerde auf Kosten des Antragsgegners zurückzuweisen.