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Beschluss

2 WF 85/17

OLG Frankfurt 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2017:0502.2WF85.17.0A
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Leitsätze
Im Rechtsstreit um die Verpflichtung zur Zustimmung des unterhaltsberechtigten Ehegatten zur Geltendmachung des begrenzten Realsplittings nach § 10 a Nr. 1 EStG ist der Streitwert nach dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers an der Abgabe der Zustimmung festzusetzen. Das Interesse bemisst sich bei ökonomischer Betrachtung nach der erwarteten Steuerersparnis des Antragstellers abzüglich der dem anderen Ehegatten auszugleichenden Nachteile.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 17.474 Euro festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Beschwerdewert wird auf 440 Euro festgesetzt. Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin A, O1 bewilligt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rechtsstreit um die Verpflichtung zur Zustimmung des unterhaltsberechtigten Ehegatten zur Geltendmachung des begrenzten Realsplittings nach § 10 a Nr. 1 EStG ist der Streitwert nach dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers an der Abgabe der Zustimmung festzusetzen. Das Interesse bemisst sich bei ökonomischer Betrachtung nach der erwarteten Steuerersparnis des Antragstellers abzüglich der dem anderen Ehegatten auszugleichenden Nachteile. Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 17.474 Euro festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Beschwerdewert wird auf 440 Euro festgesetzt. Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin A, O1 bewilligt. I. Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Im zugrunde liegenden Verfahren machte der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin mit am 04.05.2016 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz einen Anspruch auf Zustimmung zum einkommensteuerrechtlichen Sonderausgabenabzug des Ehegattenunterhalts für die Veranlagungszeiträume 2011 bis 2015 geltend. Der Antragsteller führte aus, dass er davon ausgehe, dass er unter Berücksichtigung seiner Einkünfte und seiner persönlichen Steuermerkmale sowie des geleisteten Unterhalts für die genannten Zeiträume eine Steuerersparnis von insgesamt 24.500 Euro bei Durchführung des begrenzten Realsplittings erlangen werde. Nachdem die Antragsgegnerin im Laufe des Verfahrens die begehrten Zustimmungserklärungen abgegeben hatte, erklärten die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Das Amtsgericht erlegte der Antragsgegnerin daraufhin mit Beschluss vom 05.01.2017 die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf und setzte mit einem weiteren Beschluss vom gleichen Tag den Verfahrenswert auf 24.500 Euro fest. Diese Verfahrenswertfestsetzung ist Gegenstand des hiesigen Beschwerdeverfahrens, das die zuständige Einzelrichterin mit Beschluss vom 05.04.2014 gemäß §§ 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 5 Satz 2 FamGKG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache auf den Senat übertragen hat. Die Antragsgegnerin macht im Rahmen ihrer am 01.03.2017 erhobenen Beschwerde geltend, dass die Wertfestsetzung unzutreffend sei, da den zu erwartenden Steuervorteilen des Antragstellers bei Durchführung des begrenzten Realsplittings Steuernachteile der Antragsgegnerin gegenüberstünden, für die der Antragsteller ausgleichspflichtig sei. Diese Beträge seien bei der Wertfestsetzung von den Steuervorteilen in Abzug zu bringen, da das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers für das zugrunde liegende Verfahren nur in dem verbleibenden Saldo von Steuervorteilen und Steuernachteilen liege. Das Amtsgericht hat der Beschwerde der Antragsgegnerin nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Wertfestsetzung in dem Beschluss vom 05.01.2017 ist nach § 59 FamGKG zulässig, insbesondere innerhalb der 6-Monatsfrist des § 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG eingelegt worden. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den Betrag von 200 Euro (§ 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG), denn bei dem festgesetzten Verfahrenswert von 24.500 Euro belaufen sich die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, die die Antragsgegnerin nach der Kostenentscheidung des Beschlusses vom 05.01.2017 zu tragen hat, auf insgesamt 3.598 Euro (3 Gerichtsgebühren à 371 Euro = 1.113 Euro + 2 x Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.242,84 Euro (1,3 Gebühren à 788 Euro + Postpauschale und Mehrwertsteuer). Bei dem von der Antragsgegnerin angestrebten Verfahrenswert von 17.474 Euro würden demgegenüber lediglich Gebühren in Höhe von insgesamt 3.158 Euro (3 Gerichtsgebühren à 319 Euro = 957 Euro und 2 x Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.100,51 Euro (1,3 Gebühren à 696 Euro + Mehrwertsteuer und Postpauschale) entstehen. Die Differenz der Kosten, die nach dem festgesetzten Wert anfallen und der Kosten, die nach dem mit der Beschwerde beantragten Wert anfallen würden, bestimmt den Beschwerdegegenstand und ist mit 440 Euro höher als der Beschwerdewert von 200 Euro. Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Die Festsetzung des Verfahrenswerts bei der Geltendmachung des begrenzten Realsplittings bemisst sich gemäß § 42 Abs. 1 FamGKG nach billigem Ermessen. Ausschlaggebend ist das Interesse des Antragstellers an der Zustimmung zum begrenzten Realsplitting, so dass einerseits auf den steuerlichen Vorteil, der durch die Geltendmachung der Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 a Nr. 1 EStG für den Antragsteller entstehen wird, abzustellen ist. Diesen Steuervorteil hat der Antragsteller anhand seiner Einkommensverhältnisse, den geleisteten Unterhaltsbeträgen und seiner persönlichen Steuermerkmale nachvollziehbar dargelegt, so dass dieser auch der Wertfestsetzung zugrunde zu legen ist. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die Wertfestsetzung, die gemäß § 34 FamGKG bereits bei Antragseingang hätte erfolgen müssen, insoweit auf der Grundlage einer Schätzung vorzunehmen. Die Wertfestsetzung kann nicht solange zurückgestellt werden, bis die endgültigen Steuerbescheide vorliegen. Allenfalls ergibt sich im Rahmen der Frist des § 55 FamGKG ein Anspruch auf spätere Abänderung der Wertfestsetzung, wenn sich herausstellt, dass die Schätzung der Steuerlasten erheblich von den tatsächlich festgesetzten Beträgen abweicht. Neben der möglichen Steuerersparnis sind jedoch auch die steuerlichen Lasten bei Durchführung des begrenzten Realsplittings bei der Wertfestsetzung nach § 42 Abs.1 FamGKG zu berücksichtigen. Im Rahmen des § 42 Abs. 1 FamGKG ist eine wirtschaftliche Betrachtung vorzunehmen (vgl. Thiel in Schneider, Streitwertkommentar, 14.Auflage, Rn. 9163; Thiel FUR 2010, 319; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6.4.1994, 3 WF 143/94, zitiert nach juris), sodass auch ein Abzug des Nachteilsausgleichs, den der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin bei Durchführung des Sonderausgabenabzugs zu erbringen hat, in die Berechnung mit einzubeziehen ist (vgl. Schneider NZFam 2016, 472; Keske im Handbuch des Fachanwalts, Familienrecht, 10. Aufl., 17. Kapitel, Rdnr. 73;). Das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an der begehrten Zustimmung zur Durchführung des begrenzten Realsplittings liegt nämlich letztlich nur in dem verbleibenden Saldo zwischen Steuervorteilen und Steuernachteilen. Auf der Grundlage der zwischenzeitlich von der Antragsgegnerin vorgelegten Steuerbescheide für die Jahre 2011 bis 2013 sowie der auf dieser Basis erfolgten Schätzungen ihrer Steuernachteile für die Steuerjahre 2014 und 2015 ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin insgesamt steuerliche Nachteile in Höhe von 7.028,80 Euro aufgrund der Durchführung des begrenzten Realsplittings für die Jahre 2011 bis 2015 zu verzeichnen hat, die vom Antragsteller ausgeglichen werden müssen. Der Saldo der Steuervorteile und Steuernachteile beläuft sich damit auf 17.474 Euro (24.500 - 7.028,80 Euro), so dass auch der Wert für das erstinstanzliche Verfahren in dieser Höhe festzusetzen ist. Der angefochtene Beschluss war mithin entsprechend abzuändern. Die Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 3 FamGKG. Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 3 ZPO und entspricht dem Kosteninteresse der Antragsgegnerin, das sich, wie bereits oben dargelegt, aus der Differenz der Kosten bei dem festgesetzten Verfahrenswert zu dem von der Antragsgegnerin angestrebten Verfahrenswert ergibt. Der Antragsgegnerin war für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten zu bewilligen, da sie aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht imstande ist, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und ihre Beschwerde hinreichende Erfolgsaussicht hat. Das FamGKG enthält zwar keine Vorschriften über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, aus Artikel 6 Abs. 1 EMRK in Verbindung mit Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergibt sich jedoch, dass auch über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen ist, um den Zugang unbemittelter Personen zu den Gerichten zu gewährleisten (vgl. Geimer in Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl., vor § 114 ZPO Rdnr. 4 mit weiteren Nachweisen). Dieser Justizgewährungsanspruch gilt auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach § 59 FamGKG, denn hier wird bei anwaltlicher Vertretung nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG eine gesonderte Angelegenheit ausgelöst, in der eine 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV-RVG zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer anfällt, die vom Beschwerdeführer aufgebracht werden muss. Es muss insoweit auch dem unbemittelten Beteiligten möglich sein, in dem Beschwerdeverfahren nach dem FamGKG einen Rechtsanwalt mit der Vertretung zu beauftragen, da es sich hierbei um Verfahren handelt, die durchaus rechtlich anspruchsvoll und von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung im Hinblick auf die Kostenerstattungsansprüche denen sich der Beteiligte ausgesetzt sieht, von größerer Bedeutung sind (vgl. insoweit auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 6.4.2016, 5 WF 287/15). Vor diesem Hintergrund vermag die Gegenauffassung (vgl. OLG Düsseldorf Beschluss vom 02.07.2012, III 2 WF 228/12, Juristisches Büro 2012, 534; Schneider NZFam 2016 472) nicht zu überzeugen, dass es in derartigen Beschwerdeverfahren den Beteiligten angesonnen werden muss, ohne anwaltliche Vertretung Beschwerde zu führen.