Beschluss
2 UF 141/15
OLG Frankfurt 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2015:0603.2UF141.15.0A
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Leitsätze
Eine Beschwerde, die der Beschwerdeführer im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren nach § 249 ff. FamFG auf Einwendungen stützt, mit denen er nach § 256 S. 2 FamFG ausgeschlossen ist, ist nicht unzulässig, sondern unbegründet.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kassel vom 14.1.2015 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.426,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Beschwerde, die der Beschwerdeführer im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren nach § 249 ff. FamFG auf Einwendungen stützt, mit denen er nach § 256 S. 2 FamFG ausgeschlossen ist, ist nicht unzulässig, sondern unbegründet. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kassel vom 14.1.2015 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.426,00 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Das Jugendamt hat die Antragsgegnerin als Beistand für das antragstellende Kind im vereinfachten Unterhaltsverfahren nach §§ 249 ff. FamFG für die Zeit ab November 2014 auf Zahlung des Mindestunterhalts abzüglich des Kindergeldes (derzeit 334,00 € mtl.) zzgl. eines Rückstandes von 418,00 € für die Monate März bis Oktober 2014 in Anspruch genommen. Der Antrag ist der Antragsgegnerin mit dem Hinweis, dass der Unterhalt antragsgemäß festgesetzt werden kann, sofern sie nicht erhebliche Einwendungen mittels des dafür vorgesehenen mitübersandten Formulars geltend macht, am 22.11.2014 zugestellt worden. Hierauf hat die Antragsgegnerin nicht reagiert. Daraufhin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 14.1.2015 den von der Antragsgegnerin für die Zeit ab März 2014 zu zahlenden Unterhalt gemäß § 253 FamFG antragsgemäß festgesetzt. Gegen den ihr am 20.1.2015 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 13.2.2015 Beschwerde eingelegt und unter Vorlage einer Lohnsteuerbescheinigung für 2014, aus welcher sich ein Nettogehalt von mtl. 1.334,56 € ergibt, geltend gemacht, sie könne "aus finanziellen Gründen keine 100,- Euro mtl. zur Zeit zahlen". Der Senat hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass die Beschwerde keine Erfolgsaussichten habe, deren Zurückweisung beabsichtigt sei und es ihr freistehe, ggf. im Wege eines Abänderungsverfahrens beim Familiengericht nach § 240 FamFG vorzugehen. Hierzu hat sich die Antragsgegnerin nicht mehr geäußert. II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der Begründungsfrist begründet worden. Der Senat hält an seiner bislang vertretenen Auffassung, eine Beschwerde sei in Hinblick auf § 256 FamFG als unzulässig anzusehen, wenn und soweit der Unterhaltspflichtige, wie hier, allein solche Einwendungen erhebt, mit denen er im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen ist (so z. B. OLG Naumburg, FamRZ 2014, 1053; OLG Bremen, FamRZ 2013, 560 ff.), nicht fest und schließt sich insoweit neuerer obergerichtlicher Rechtsprechung an, die eine Unbegründetheit annimmt (z. B. OLG Brandenburg, RPfleger 2015, 74 f. mit eingehender Begründung; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 20.4.2015, Az.: 3 WF 12/15). Die Vorschrift des § 256 FamFG betrifft nämlich allein die Präklusion bestimmter Einwendungen im zweiten Rechtszug, nicht hingegen die Zulässigkeit der Beschwerde an sich, deren Zulässigkeitsvoraussetzungen in §§ 58 ff. FamFG geregelt sind, und zeigt auf, mit welchen Einwendungen der Beschwerdeführer im zweiten Rechtszug ausgeschlossen ist (vgl. Maurer, FamRZ 2014, 1053 f.). Die Rechtslage ist insoweit mit derjenigen in § 531 Abs. 1 ZPO zur Frage der Zulässigkeit bestimmter Angriffs, und Verteidigungsmittel im Berufungsverfahren vergleichbar. Wird das Rechtsmittel durch Vorbringen begründet, mit welchem der Berufungskläger präkludiert ist, ist das Rechtsmittel gleichwohl nicht unzulässig, sondern unbegründet. Die Beschwerde ist unbegründet, weil gemäß §§ 252 Abs. 2, 256 S. 2 FamFG gegen den Festsetzungsbeschluss nur solche Einwendungen aus dem Bereich der Leistungsunfähigkeit geltend gemacht werden können, die bereits im erstinstanzlichen Festsetzungsverfahren wirksam erhoben worden sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das vereinfachte Unterhaltsfestsetzungsverfahren einen strikten Formularzwang kennt. § 252 Abs. 2 S. 3 FamFG schreibt dazu vor, dass der Einwand fehlender oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit nur berücksichtigt werden kann, wenn der Antragsgegner unter Verwendung des eingeführten Formulars vollständig Auskunft über seine Einkünfte, sein Vermögen und seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilt und entsprechende Belege vorlegt. Darauf ist die Antragsgegnerin ordnungsgemäß hingewiesen worden. Bei dieser Sachlage ist der im ersten Rechtszug unterlassene und erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Einwand fehlender Leistungsfähigkeit unbeachtlich und die Antragsgegnerin weiterhin auf ein hier gegebenenfalls in Betracht kommendes Abänderungsverfahren nach Maßgabe des § 240 FamFG zu verweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 243 S. 2 Nr. 1 FamFG. Die Entscheidung zum Gegenstandswert folgt aus §§ 40 Abs. 1, 51 Abs. 1 und 2 FamGKG (12 x 334,00 € + 418,00 €). Wegen der Frage der Zulässigkeit einer Beschwerde, die allein auf Einwendungen gestützt wird, mit denen der Beschwerdeführer im zweiten Rechtszug nach § 256 S. 2 FamFG präkludiert ist, wird die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 70 Abs. 2 FamFG). Der Senat weicht insoweit von der von anderen Oberlandesgerichten vertretenen Auffassung ab, und die Frage hat grundsätzliche Bedeutung, weil ihre Beantwortung Einfluss darauf hat, ob in Fällen wie dem hier vorliegenden ggf. die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG eröffnet sein kann.