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Beschluss

2 WF 409/14

OLG Frankfurt 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2015:0226.2WF409.14.0A
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Kassel vom 18.11.2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Kassel vom 18.11.2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt. I. Die Beteiligten sind miteinander verheiratet und leben seit Januar 2009 voneinander getrennt. Im zugrundeliegenden Scheidungsverbundverfahren verfolgt die Antragstellerin ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich gegenüber dem Antragsgegner. In diesem Zusammenhang kommt es u.a. auf die Frage an, mit welchem Wert das Einzelunternehmen des Antragsgegners A im Endvermögen am 20.5.2010 in die Zugewinnausgleichsbilanz auf Seiten des Antragsgegners einzustellen ist. Das Amtsgericht hat mit Beweisbeschluss vom 19.8.2013 zu dieser Frage die Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten angeordnet. Als Sachverständiger wurde Herr B, Stadt1 bestimmt. Der Sachverständige hat am 30.4.2014 ein schriftliches Gutachten zu der Beweisfrage vorgelegt, in welchem er zu dem Ergebnis kommt, dass das Unternehmen A zum Stichtag im Zugewinnausgleich mit 97.000 € zu bewerten ist. Der Antragsgegner hält das Gutachten für falsch und hat mit Schriftsatz vom 17.6.2014 seine Einwendungen gegen die Ermittlungen des Sachverständigen im Einzelnen dargelegt. Er hat hier insbesondere seine Auffassung dargelegt, dass sich der Sachverständige bei der Wertermittlung nicht an den maßgeblichen Bewertungskriterien des Bundesgerichtshofs orientiere, da er den Substanzwert des Unternehmens nicht bei der Wertermittlung berücksichtigt habe. Da das Gutachten auf einer falschen Bewertungsmethode beruhe, mit Unterstellung ohne sachliche Anhaltspunkte arbeite und zu einem völlig absurden Ertragswert komme, sei das Gutachten letztlich, auch da es nicht stichtagsbezogen sei, völlig unbrauchbar. Der Sachverständige setzte sich in seiner Stellungnahme vom 23.7.2014 mit den vom Antragsgegner im Einzelnen aufgeführten Einwendungen differenziert auseinander und verteidigte seine Wertermittlung. Zu der Kritik des Antragsgegners zu der fehlenden Anknüpfung an den Substanzwert der Firma führte der Sachverständige aus: "Die Behauptung des Antragsgegnervertreters, Ausgangspunkt jeder Begutachtung sei immer und ausschließlich der Substanzwert, kann aus sachverständiger Sicht nur als Unsinn bezeichnet werden". Der Sachverständige führt sodann im Nachfolgenden aus, warum seiner Meinung nach Ausgangspunkt der Bewertung die Unternehmenserträge seien, da der Wert des Unternehmens nach der modifizierten Ertragswertmethode ermittelt werden müsse und nicht die Addition einzelner Substanzwerte die Grundlage der Wertermittlung bilde. Mit Schriftsatz vom 5.8.2014 hat der Antragsgegner den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und dies damit begründet, dass die Qualifizierung seiner Stellungnahme zum Gutachten "nur als Unsinn" als grob unsachlich, ehrenrührig und vollkommen unangemessen angesehen werden müsse. Darüber hinaus habe sich der Sachverständige nicht bereitgefunden, sich mit den Einwendungen und den Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend zu befassen. Der Sachverständige irre, wenn er davon ausgehe, dass der Substanzwert ein untauglicher Wertmaßstab für die Ermittlung des Wertes der Firma sei. Der Antragsgegner könne einem Sachverständigen, der eine substantiierte Stellungnahme zum Gutachten als "Unsinn" bezeichne, kein Vertrauen mehr entgegenbringen. Dies gelte erst Recht, wenn der Sachverständige nicht bereit oder nicht in der Lage sei, sich mit den vorgebrachten Einwendungen inhaltlich in qualifizierter Weise zu befassen. Der Sachverständige hat sich mit seiner Stellungnahme vom 12.8.2014 zu dem Ablehnungsgesuch, das er für unbegründet hält, geäußert. Er hat insoweit u.a. ausgeführt, dass er die Stellungnahme des Antragsgegners zum Gutachten nicht als Unsinn qualifiziert habe. Er habe lediglich eine einzige von mehreren Einwendungen des Antragsgegners als (fachlich) unsinnig bezeichnet, womit keine persönliche Abqualifizierung des Antragsgegnervertreters oder gar eine ehrenrührige Aussage verbunden gewesen sei. Die Pauschalbehauptung des Antragsgegners, der Substanzwert sei immer und ausschließlich Ausgangspunkt jeder Bewertung sei letztlich betriebswirtschaftlich nicht haltbar und aufgrund ihres allumfassenden Geltungsanspruchs aus fachlicher Sicht schlicht unsinnig. Mit Beschluss vom 18.11.2014 hat das Amtsgericht das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln. Der Sachverständige habe sich im Rahmen seiner ergänzenden Stellungnahme mit den Einwendungen des Antragsgegners im Einzelnen auseinandergesetzt. Soweit der Sachverständige die Ausführungen des Antragsgegners zur Berücksichtigung des Substanzwerts aus sachverständiger Sicht als Unsinn bezeichnet habe, rechtfertige dies aus objektiver Sicht nicht die Besorgnis der Parteilichkeit des Gutachters. Die Aussage müsse im Kontext der verbalen Zuspitzung durch den Antragsgegner in seiner Stellungnahme zum vorgelegten Gutachten gesehen werden. Insofern bewege sich der Sachverständige noch in einem für den Antragsgegner hinzunehmenden Rahmen und seine Äußerung stelle kein unangemessenes Verhalten des Sachverständigen gegenüber dem Antragsgegner dar. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss vom 18.11.2014 (Bl. 18 ff. II GÜ) verwiesen. Gegen den seinem Bevollmächtigten am 19.11.2014 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit der am 24.11.2014 beim Amtsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Der Antragsgegner vertritt weiter die Auffassung, der Sachverständige müsse als befangen angesehen werden, da der Gebrauch des Wortes "Unsinn" im Hinblick auf sachbezogene Äußerungen des Verfahrensbevollmächtigten unerträglich sei und ohne weiteres die Besorgnis rechtfertige, der Sachverständige würde dem Antragsgegner nicht mit der nötigen Neutralität gegenüber treten. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass die Kritik am Gutachten vom Ton her recht offensiv formuliert worden sei. Während dies die Aufgabe eines pflichtbewussten Rechtsanwalts sei, der seinen Mandanten angesichts einer offensichtlich falschen Begutachtung vor existenziellen Nachteilen schützen müsse, obliege es dem Sachverständigen - ebenso wie dem Richter - Neutralität und Objektivität zu wahren. Dass der Sachverständige mit seiner Wortwahl, die er auch im Rahmen seiner Stellungnahme zum Befangenheitsgesuch noch wiederholt habe, den Antragsgegner nicht habe herabwürdigen wollen, sei in diesem Zusammenhang unbeachtlich, da es allein auf die nach außen tretende Formulierung ankomme. Die Kennzeichnung seiner Ausführun gen als "Unsinn" sei nicht hinnehmbar, da dieser Begriff alltagssprachlich für Unfug, Blödsinn, dummes Zeug, Nonsens, und andere abwertende Synonyme verwendet werde, sodass die Wortwahl mit dem Gebot der Neutralität des Sachverständigen nicht vereinbar sei. Der Antragsgegner beantragt im Übrigen für den Fall der Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs die Rechtsbeschwerde zuzulassen. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 406 Abs. 5, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg. Die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen im Sinne der §§ 42 Abs. 2, 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann nur erfolgreich gerügt werden, wenn Gründe vorliegen, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen rechtfertigen. Befangenheit meint dabei eine unsachliche innere Einstellung zu einem Beteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens. Dabei ist nicht darauf abzustellen, ob der Sachverständige sich selbst als befangen sieht, es genügt, dass Tatsachen vorliegen, die aus der Sicht der Partei geeignet sind, die Unparteilichkeit zu befürchten. Maßstab ist insoweit, ob aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber (vgl. Gehrlein in Münchner Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, § 42 ZPO, Rdnr. 4). Derartige Umstände, aus denen sich aus der Sicht eines vernünftigen Prozessbeteiligten der Anschein der Befangenheit ergeben könne, sind vorliegend nicht ersichtlich. Dass der Sachverständige sich mit dem vom Antragsgegner vorgebrachten Einwänden nicht hinreichend auseinandergesetzt hat, kann nicht festgestellt werden. Der Sachverständige ist in seiner Stellungnahme vom 23.7.2014 ausführlich auf die gegen das Gutachten vorgebrachten Einwände eingegangen und hat sich hiermit im Einzelnen dezidiert auseinandergesetzt. Ob die Einwendungen des Antragsgegners inhaltlich zutreffen und ob das Gutachten verwertbar ist, ist - worauf auch der Antragsgegner selbst hinweist - nicht im Rahmen der Befangenheitsprüfung, sondern vielmehr im Rahmen der Sachentscheidung selbst zu klären. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners rechtfertigt auch die Bezeichnung des Vortrags des Antragsgegners zur Bedeutung des Sachwerts für die Unternehmensbewertung als "Unsinn" keine Besorgnis der Befangenheit. Schon aus der konkreten Formulierung (" kann aus sachverständiger Sicht nur als Unsinn bezeichnet werden" ) ergibt sich, dass mit dieser Aussage durch den Sachverständigen die Unrichtigkeit der Kritik aus seiner Sicht gekennzeichnet werden sollte, ohne dass damit zugleich eine unsachliche Herabsetzung des Bevollmächtigten des Antragsgegners verbunden war. Der Sachverständige wollte ganz offensichtlich mit dieser Formulierung zum Ausdruck bringen, dass er aufgrund seiner Fachkenntnis der Auffassung ist, die Einwendungen des Antragsgegners hinsichtlich der Bedeutung des Sachwerts für die Wertermittlung seien abwegig. Diese Zielrichtung der Aussage hat der Sachverständige in seiner Stellungnahme zum Befangenheitsgesuch nochmals ausdrücklich hervorgehoben und erneut allein aus fachlicher Sicht den Gehalt der Einwendungen des Antragsgegners gegen sein Gutachten zurückgewiesen. Die Formulierung kennzeichnet insoweit nur die Unschlüssigkeit von Gedankengängen aus der Sicht des Sachverständigen, ohne den Antragsgegner bzw. dessen Bevollmächtigten unsachlich herabzusetzen oder persönlich zu verletzen. Ebenso wie ein Richter ist der Sachverständige insoweit berechtigt, aus seiner Sicht unzutreffenden, fernliegenden Vortrag auch als solchen zu kennzeichnen, ohne damit die berechtigte Besorgnis der Befangenheit auszulösen. Hätte der Sachverständige tatsächlich die vom Antragsgegner in seinem Befangenheitsgesuch aufgeführten, eindeutig abwertenden Synonyme für einen unsinnigen Vortrag verwendet, müsste dies gegebenenfalls anders bewertet werden. Selbst wenn man die Formulierung des Sachverständigen als Fehlgriff in der Wortwahl bewerten wollte, würde dies nicht die Besorgnis begründen, der Sachverständige lasse es gegenüber dem Antragsgegner an der nötigen Unvoreingenommenheit fehlen. Zu berücksichtigend ist insoweit zum einen, dass der Sachverständige in dem Schriftsatz vom 17.6.2014 heftig angegriffen wurde, so dass er sich auch mit deutlichen Worten hiergegen zur Wehr setzen durfte (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1353 ; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6.9.2007 16 W 80/07, zit. n. ; Gehrlein in Münchner Kommentar a.a.O., § 406 ZPO, Rdnr. 5, m. w. Nachw.). Darüber hinaus handelt es sich um eine vereinzelt gebliebene Spitze, die sich nur auf eine Einwendung des Antragsgegners bezieht, in einer ansonsten völlig sachlichen ausführlichen Stellungnahme des Sachverständigen. Insgesamt deuten die Formulierungen des Sachverständigen jedenfalls nicht auf eine persönliche Betroffenheit und eine von der sachlichen Ebene losgelöste Emotionalität hin, was bei einer verständigen Partei die Befürchtung begründen könnte, dass der Sachverständige nicht mehr sachbezogen und neutral in seinen Bewertungen ist. Soweit der Antragsgegner zur Unterstützung seiner Auffassung auf verschiedene obergerichtliche Entscheidungen Bezug nimmt, ergibt sich auch daraus keine andere Bewertung. Maßgeblich für die Beurteilung der Besorgnis der Befangenheit ist jeweils der zugrundeliegende Einzelfall und hier die Frage, inwieweit durch unangemessene Ausdrucksweisen eine abfällige und herabwürdigende Einstellung gegenüber einem Verfahrensbeteiligten zum Ausdruck kommt. So ist sowohl in der Entscheidung des OLG Karlsruhe (FamFR 2011, 327) als auch in der Entscheidung des OLG Schleswig (Beschluss vom 6.9.2007, 16 W 80/07) jeweils darauf abgestellt, ob aus dem Gesamtzusammenhang einer Äußerung sich eine negative Einstellung gegenüber einer Partei oder ihrem Bevollmächtigten ableiten lässt, was allein eine Besorgnis der Befangenheit aufgrund unangemessenen Verhaltens rechtfertigen würde. Auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (MDR 2010, 653) gibt für den hier zu entscheidenden Fall nichts her, da der Sachverständige dort persönlich betroffen und extrem aggressiv gegen den Verfahrensprozessbevollmächtigten des dortigen Klägers argumentierte, nachdem dieser sich kritisch zu seinem Gutachten geäußert hatte. Letztlich ergibt sich aus der Sichtung der obergerichtlichen Rechtsprechung keine für das Befangenheitsgesuch des Antragsgegners streitenden Argumente, da letztlich immer im Einzelfall zu klären ist, ob gegebenenfalls unpassende Formulierungen den Schluss auf eine persönliche Abwertung zulassen oder ob auf fachlicher Grundlage - auch mit deutlichen Worten - unterschiedliche Positionen ausgetauscht werden. Insgesamt bleibt festzuhalten, dass hier der Sachverständige die Grenze der noch angemessenen deutlichen Reaktion auf die Kritik an dem Gutachten nicht überschreitet und insofern kein Grund zur Besorgnis der Befangenheit besteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Beschwerdeverfahrens ist entsprechend dem Interesse des Antragsgegners an dem Ausgang der Begutachtung, der nur einen Teilbereich des Hauptsacheverfahrens betrifft, nach § 3 ZPO festgesetzt worden. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht gegeben sind. Die Frage, inwieweit die Besorgnis der Befangenheit durch unangemessene Formulierungen des Sachverständigen begründet ist, ist eine Einzelfallentscheidung, die keine grundsätzliche Bedeutung hat und die zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts bedarf.