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Beschluss

2 Not 5/12

OLG Frankfurt 2. Senat für Notarsachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2013:0903.2NOT5.12.0A
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Tenor
Der Antrag des Antragstellers vom 29.08.20… auf Aussetzung der vorläufigen Amtsenthebung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von 50.000 Euro zu tragen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers vom 29.08.20… auf Aussetzung der vorläufigen Amtsenthebung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von 50.000 Euro zu tragen. I. Der am …195… geborene Antragsteller ist seit 19… als Rechtsanwalt zugelassen. Er wurde 198… zum Notar bestellt. Nach Tätigkeiten – auch als angestellter Rechtsanwalt – in verschiedenen Sozitäten gründete er im Jahr 20… eine eigene Kanzlei. Der Antragsteller ist nicht vorbestraft. Disziplinarisch ist er bislang rechtskräftig nicht belangt worden. Die Staatsanwaltschaft O2 erhob am 11.02.20… gegen den Antragsteller – neben weiteren Beschuldigten – beim Landgericht O2 Anklage und beschuldigte den Antragsteller, mit von ihm im zweiten Halbjahr 20… durchgeführten notariellen Beurkundungen von Grundstücksankauf- und –verkaufsverträgen in drei Fällen „vorsätzlich anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtwidriger Tat (Betrug) Hilfe geleistet zu haben“, indem er in jeweiliger Kenntnis der Immobilienüberfinanzierung die notwendigen notariellen Beurkundungen vorgenommen und damit erst die Eigentumsübertragungen und Darlehensgewährungen durch die Bank ermöglicht habe. Nach Übersendung der Anklage an den Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main leitete dieser mit Verfügung vom 06.04.20… gemäß §§ 20 ff. BDG in Verbindung mit § 96 Abs. 1 BNotO gegen den Antragsteller wegen des Verdachts sich aus den in der Einleitungsverfügung vom 06.04.20… wiedergegebenen Anklagevorwürfen ergebender Dienstvergehen ein Disziplinarverfahren ein, setzte dieses zugleich bis zur Beendigung des Strafverfahrens aus und übersandte diese Einleitungsverfügung dem Antragsgegner, bei dem sie am 11.04.20… einging, zur Kenntnisnahme. Dieser sah sich veranlasst, den Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main als Einleitungsbehörde des Disziplinarverfahrens mit Verfügung vom 14.04.20… um Stellungnahme zu ersuchen, „ob eine Maßnahme nach § 38 BDG in Betracht kommt“. Diese Anfrage wurde unter dem 26.04.20… dahingehend beantwortet, dass „weitere Erkenntnisse über den mit der Einleitungsverfügung vom 06.04.20… festgehaltenen Sachverhalt hinaus nicht vorliegen“. Weiter heißt es: „Einer vorläufigen Amtsenthebung nach § 96 BNotO i. V. m. § 38 Abs. 1 BDG wird diesseits nicht entgegen getreten. Nach diesseitiger vorläufiger Einschätzung wird in dem noch frühen Verfahrensstadium im Hinblick auf die Art und Schwere der dem Notar vorgeworfenen Dienstvergehen unter Abwägung des Schutzes wichtiger Gemeinschaftsgüter seine Amtsenthebung schon vor Rechtskraft der Entscheidung im Disziplinarverfahren als Präventivmaßnahme jedenfalls derzeit nicht für erforderlich erachtet“. Im Verfahren … Js …/…– 15 KLs sprach das Landgericht O2 auf der Grundlage der ab dem 16.06.20… bis zum 02.02.20… durchgeführten Hauptverhandlung durch Urteil vom 02.02.20… den Antragsteller der Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen schuldig und verurteilte ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem wurde festgestellt, dass hinsichtlich eines beim Antragsteller sichergestellten Betrages von 2.116,00 Euro sowie eines Restbetrages von 3.213,11 Euro die Ansprüche Verletzter „der Anordnung des Verfalls von Wertersatz“ entgegenstehen. Eine Abschrift dieses am 04.04.20… zur Strafkammer – Geschäftsstelle gelangten, u. a. vom Antragsteller mit der Revision angefochtenen Urteils wurde dem Antragsgegner mit Verfügung vom 17.04.20… zugeleitet und ist bei diesem am 19.04.20… eingegangen. Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller mit diesem am 23.05.20… zugestellter Verfügung vom 21.05.20… unter Einräumung einer Stellungnahmefrist seine Absicht mit, den Antragsteller gemäß §§ 96 Abs. 1 S. 1 BNotO, 38 Abs. 1 BDG vorläufig des Amtes zu entheben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Verfügung (Bl. 16 f. d. A.) Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 19.06.20… (Bl. 18 ff. d. A./SH Bd. III, Bl. 1 ff.), auf dessen Inhalt verwiesen wird, ist der Antragsteller der Ankündigung der vorläufigen Amtsenthebung entgegengetreten. Der Antragsgegner hat den Antragsteller mit diesem am 27.07.20… zugestellter Verfügung vom 25.07.20… gemäß § 96 BNotO i. V. m. § 38 Abs. 1 BDG vorläufig seines Amtes enthoben. Zur Begründung hat der Antragsgegner mit näheren Ausführungen auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts O2 vom 02.02.20… verwiesen und im weiteren die mit näheren Begründungsausführungen versehene Auffassung vertreten, dass es nicht einmal entscheidend darauf ankomme, ob dem Antragsteller als Notar „letztlich auch eine strafrechtlich relevante Beteiligung an dem betrügerischen Verhalten eines Urkundsbeteiligten, insbesondere also ein vorsätzliches Handeln, nachzuweisen ist“. Der Antragsteller habe erkennen können – was bereits den Vorwurf einer erheblichen Amtspflichtverletzung begründe -, dass mit den Urkundsgeschäften unredliche Zwecke verfolgt werden. Der Antragsteller habe – so die weiteren Begründungsausführungen – Kernpflichten notarieller Tätigkeit zuwider gehandelt, was die vorläufige Amtsenthebung rechtfertige, weil die konkrete Gefahr bestehe, dass auch künftige Urkundsbeteiligte durch eine entsprechende Sachbehandlung geschädigt werden können und weil das Vertrauen der Bevölkerung in die Unabhängigkeit sowie Unparteilichkeit des Notars sowie die Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege bei einer Belassung im Amt nachhaltig beeinträchtigt würden. Die Besorgnis auch künftiger Gefährdungen ergebe sich zudem u. a. aus – näher ausgeführten – Verhaltensweisen des Antragstellers nach den verfahrensbefangenen Beurkundungsvorgängen. Zu den weiteren Einzelheiten der vorläufigen Amtsenthebungsverfügung wird auf deren Begründungsausführungen Bezug genommen (Bl. 12 ff. d. A.). Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 30.08.20… eingegangenen Antragsschrift vom 29.08.20… mit dem Ziel der Aussetzung der vorläufigen Amtsenthebungsverfügung. Er rügt eine nicht ausreichende Begründung der angegriffenen Verfügung. Er macht geltend, mit der Verfügung sei gegen den Grundsatz verstoßen worden, dass das Disziplinarverfahren während eines noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens auszusetzen sei, wenn die Verurteilung im Strafverfahren für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung sei. Der Antragsgegner habe sich bei seiner Entscheidung mit den im Schriftsatz des Antragstellers vom 19.06.20… aufgezeigten Fehlern des Urteils des Landgerichts O2 nicht auseinandergesetzt, sich vielmehr mit „Phrasen wie die angebliche Gefährdung der Funktionsfähigkeit des Grundstückmarktes und eines Teiles des Kapitalmarktes“ durch ihn – den Antragsteller – wegen „zweier unbedeutender Kaufverträge“ begnügt und „die Folgen krimineller Machenschaften global agierender Banken nicht wahrgenommen“. Im vorliegenden gerichtlichen Nachprüfungsverfahren sei u. a. auch zu prüfen, ob „die höchstrichterlichen Kriterien für die Bemessung der Sanktion beachtet worden sind, nämlich die Abwägung der objektiven Schwere des Dienstvergehens und des Grades des Verschuldens und die Prüfung der Frage, ob es sich um einen Einzelfall oder eine große Zahl von Pflichtverletzungen gehandelt hat, wobei die Höhe des verursachten Schadens von ausschlaggebender Bedeutung ist“. Zu den weiteren Einzelheiten der Antragsbegründung wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift vom 29.08.20… (Bl. 1 f. d. A.) Bezug genommen. Das Urteil des Landgerichts O2 vom 02.02.20… ist u. a. auf die Revision des Antragstellers durch am 10.05.20… zu den Akten gelangten Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 13.03.20… (… StR…/…) mit den zugehörigen Feststellungen, „soweit die Angeklagten verurteilt worden sind“ aufgehoben worden. Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts O2 zurückverwiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Beschlussausführungen (BG S. 2 ff./Bl. 142 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Antragsteller ist der Auffassung, mit dieser Entscheidung sei „nunmehr eine neue Rechtslage eingetreten, die es nicht rechtfertigt, den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen“. Der Antragsgegner hält an der mit der angegriffenen Verfügung vom 25.07.20… angeordneten vorläufigen Amtsenthebung fest, zuletzt mit Schriftsatz vom 17.06.20… (Bl. 158 ff. d. A.). II. 1. Der fristunabhängige Antrag vom 29.08.20… ist gemäß § 96 Abs. 1 S. 1, § 99 BNotO, § 63 Abs. 1 S. 1 BDG in zulässiger Form bei dem für ein Disziplinarverfahren zuständigen Disziplinargericht gestellt und auf eine Aussetzung der mit Verfügung vom 25.07.20… durch den Antragsgegner angeordneten vorläufigen Amtsenthebung gerichtet. Das hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 22.10.20… nach Hinweis des Senats klargestellt, nachdem er mit dem Ausgangsschriftsatz vom 29.08.20… zunächst gegen die Verfügung vom 25.07.20… Beschwerde eingelegt und beantragt hatte, die Verfügung vom 25.07.20… aufzuheben (Antrag zu 1) und den Sofortvollzug der Verfügung auszusetzen (Antrag zu 2). 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Im gerichtlichen Nachprüfungsverfahren nach § 96 Abs. 1 S. 1 BNotO, § 63 Abs. 2 BDG, in dem der Senat als gemäß § 99 BNotO für ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller zuständiges Disziplinargericht den gesamten Zeitraum seit Erlass der angefochtenen Maßnahme zugrunde zu legen hatte, haben sich ernstliche Zweifel an der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der auf § 96 Abs. 1 S. 1 BNotO, § 38 Abs. 1 BDG beruhenden Verfügung vom 25.07.20… nicht ergeben. Die formelle Rechtmäßigkeit der vorläufigen Amtsenthebung steht nicht in Zweifel, insbesondere weist sie nicht die nach Auffassung des Antragstellers bestehenden Begründungsdefizite mit der nach seiner Meinung gegebenen Folge auf, dass bereits deshalb „die Disziplinarverfügung aufzuheben“ sei. Dem steht zum einen, weshalb auch § 33 Abs. 6 BDG nicht einschlägig ist, entgegen, dass es sich bei der angegriffenen Maßnahme nicht um eine „Disziplinarverfügung“ (genau: Disziplinarmaßnahme) i.S.v. § 97 BNotO handelt, sondern um eine auf § 38 Abs. 1 BDG i.V. mit § 96 Abs. 1 S. 1 BNotO beruhende Maßnahme sui generis. Zum anderen weist sie Begründungsdefizite im Sinne einer fehlenden Begründung nicht auf, weil sie den Antragsteller über die gegen ihn erhobenen, zur Maßnahmegrundlage gemachten Vorwürfe in tatsächlicher Hinsicht, über die rechtliche Sichtweise der Maßnahmebehörde zu den damit verbundenen Pflichtverstößen sowie über die u.U. daraus aus deren Sicht sich ergebenden vorläufigen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwartenden endgültigen Maßnahmen informiert. Die vorläufige Amtsenthebung ist auch gerechtfertigt, weil eine endgültige Amtsenthebung im Zeitpunkt der Verfügung vom 25.07.20… als überwiegend wahrscheinlich anzusehen war und auch weiterhin anzusehen ist, die Maßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist und die Maßnahme dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Nach § 96 Abs. 1 S. 1 BNotO, § 38 Abs. 1 BDG ist Voraussetzung für die vorläufige Amtsenthebung, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Notardienst erkannt werden wird. Dies setzt voraus, dass es aufgrund der summarischen Prüfung des dem Notar vorgeworfenen Sachverhalts überwiegend wahrscheinlich sein muss, dass gegen ihn die disziplinarische Höchstmaßnahme verhängt werden wird. Das Merkmal „voraussichtlich“ gibt in diesem Zusammenhang den Prognosemaßstab vor, weshalb es nicht genügt, dass die Verhängung der Höchstmaßnahme lediglich möglich oder ebenso wahrscheinlich ist wie die Verhängung einer geringeren Maßnahme. Im vorliegenden Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob im Hinblick darauf, dass durch den mit der Neuregelung des notariellen Disziplinarrechts durch das Gesetz vom 17.06.2009 (BGBL. I 1282) verbundenen Verweis in § 96 Abs. 1 S. 1 BNotO auf das Bundesdisziplinargesetz (BDG) die vorläufige Amtsenthebung nur (noch) in Betracht kommt, wenn voraussichtlich auf dauernde Entfernung aus dem Amt (§ 97 Abs. 1 BNotO) erkannt wird, und es für eine vorläufige Amtsenthebung nicht genügt, wenn mit einer befristeten Entfernung aus dem Amt (§ 97 Abs. 3 BNotO) zu rechnen ist (so Herrmann in : Schippel/Bracker, BNotO, 9. Auflage 2011,§ 96 Rn. 24; Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 7. Auflage 2012,§ 96 Rn. 84) oder ob ( so Lohmann in: Eylmann/Vaasen,BNotO, 3. Auflage 2011,§ 96 Rn. 37) entgegen § 38 Abs. 1 BDG auch eine vorläufige Amtsenthebung in Betracht kommt, soweit ein Fall von § 97 Abs. 3 BNotO vorliegt. Die angegriffene Verfügung vom 25.07.20… geht davon aus, dass eine endgültige Amtsenthebung wahrscheinlich ist und hierauf beziehen sich die in ihr enthaltenen Ermessenserwägungen. Es ist dem Senat verwehrt, wesentliche Teile dieser Erwägungen mit dem Blick auf § 97 Abs. 3 BNotO heranzuziehen. Es ist dem Senat verwehrt, seine Ermessensvorstellungen an die Stelle des von dem Antragsgegner ausgeübten Ermessens zu setzen, vielmehr hat der Senat im vorliegenden Zusammenhang allein zu prüfen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der vom Antragsgegner als überwiegend wahrscheinlich prognostizierten Höchstmaßnahme aktuell noch vorliegen und insoweit das dem Antragsgegner zustehende Ermessen unter Einschluss etwaiger zwischenzeitlich eingetretener veränderter Umstände von diesem fehlerfrei ausgeübt wurde. Das bejaht der Senat. Die Wahrscheinlichkeit der Höchstmaßnahme ergibt sich vorliegend auf der Grundlage der objektiven, vom Antragsteller nicht einmal bestrittenen Geschehensabläufe und der von ihm hierzu abgegebenen Erklärungen. Insoweit gilt unter Berücksichtigung des vom Senat im Verfahren nach § 36 BDG anzulegenden Prüfungsmaßstabes (vgl. hierzu Beschluss des BayVGH vom 16.12.2011, Az. 16 b DS 11.1892, Rn. 36, zitiert nach juris; Beschluss des OVG Bremen vom 16.05.2012, Az. DB B 2/21 Rn. 19, 26, zitiert nach juris – jeweils m. w. N.): a) Unter Berücksichtigung der konkreten Geschehensabläufe ist nicht vorstellbar, dass der in notariellen Grundstücksangelegenheiten als erfahren anzusehende Antragsteller angenommen hat, bei den von ihm im Jahr 20… beurkundeten Verträgen im Zusammenhang mit den Objekten „Straße1“ in O1 sowie „Straße2“ in O2 gehe es mit rechten Dingen zu. Das Problembewusstsein notarieller Verantwortlichkeiten mit möglicher strafrechtlicher Relevanz im Falle der Beurkundung von zeitnahen An- und Verkäufen von Grundstücken mit erheblichen Kaufpreisdifferenzen wurde beim Antragsteller spätestens im Zusammenhang mit der in der angegriffenen Verfügung vom 25.07.20… in Bezug genommenen verantwortlichen Beschuldigtenvernehmung des Antragstellers vom 08.04.20… aus Anlass eines gegen ihn im Jahr 20… geführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens, bei dem es um die Beurkundung von sog. Kettenkaufverträgen ging, auch dann geweckt, wenn – was dahingestellt bleiben kann – der Antragsteller eine von den ihm im Zusammenhang mit der Vernehmung erteilten Hinweisen abweichende Rechtsauffassung vertreten oder auch nur für möglich gehalten haben sollte. Soweit sich der Antragsteller mit der Antragsschrift vom 29.08.20… gegen die entsprechenden Ausführungen in der Verfügung vom 25.07.20… wendet, geschieht dies allein unter Geltendmachung einer Gehörsverletzung. Das verhilft ihm im vorliegenden Entscheidungszusammenhang bereits deshalb nicht zum Erfolg, weil er die Begründungsausführungen des Antragsgegners vom 25.07.20… inhaltlich unbestritten lässt. In der Folge kam es sodann zur Beurkundung durch den Antragsteller zu den An- und Verkaufsvorgängen mit dem jeweiligen Zwischenerwerber X hinsichtlich der o.g. Objekte mit jeweiliger Kreditierung an die Endkäufer durch die Bank1 (B1). Zum Objekt „O1“ mit dem Enderwerber Y hatte sich der Zwischenerwerber X bereits mit E-Mail vom 30.06.20… an den Antragsteller gewendet und diesem erste Einzelheiten für die von ihm zu fertigenden Vertragsentwürfe, insbesondere den Kaufpreis von 120.000 Euro im Rahmen des Ankaufvertrages, den Kaufpreis von 260.000 Euro im Rahmen des Verkaufsvertrages sowie eine erforderliche Grundschuldbestellung für die B1 über 260.000 Euro, mitgeteilt. Das Objekt wurde als unvermietet bezeichnet, es wurde eröffnet, dass Renovierungsarbeiten nicht geplant seien. Am 22.07.20… beurkundete der Antragsteller mit den vorgenannten Beträgen zunächst den Ankaufvertrag (UR-Nr. …/20…), zwei Stunden später den Verkaufsvertrag (UR-Nr. …/20…) mit dem Preis von 260.000 Euro sowie der Beschreibung, dass das Objekt vermietet sei. Ebenfalls am 22.07.20… beurkundete der Antragsteller (UR-Nr. …/20…) die Grundschuldbestellung zugunsten der B1. In der Folgezeit kam es zur Eigentumsumschreibung, Grundschuldeintragung an rangbereiter Stelle sowie Auszahlung des Netto-Darlehensbetrages von knapp 260.000 Euro. Zum Objekt „O2“ kam es nach einer erneuten Information des späteren erneuten Zwischenerwerbes X an den Antragsteller vom 24.09.20…, wobei der beabsichtigte Objekterwerb durch X zum Preis von 50.000 Euro, der taggleich beabsichtigte Weiterverkauf zum Preis von 116.000 Euro mitgeteilt und ein Schreiben der B1 übersandt wurde, wonach diese die Kreditierung des (Letzt-)Erwerbers in Höhe von 105.000 Euro gegen entsprechender Grundschuldbestellung vorzunehmen bereit war. Ein von den Verkäufern mit dem Objektverkauf beauftragter Makler übersandte dem Antragsteller Ende September 20… Objektunterlagen. Der Verkaufsvertrag an X wurde sodann vom Antragsteller am 06.10.20… zur UR-Nr. …/20… mit einem Preis von 50.000 Euro und einer Maklercourtage von 2.975.- Euro beurkundet. Da im Beurkundungstermin vom 06.10.20… einer der Veräußerer nicht anwesend war und eine Vollmacht nicht vorlag, kam es nach Eingang der erforderlichen Genehmigung am 28.10.20… zur Beurkundung des Weiterverkaufsvertrages durch den Antragsteller (UR-Nr. …/20…) mit dem Preis von 116.000 Euro und taggleicher Beurkundung einer Grundschuldbestellung für die B1 (UR-Nr. …/20…) über 105.000 Euro mit nachfolgender Grundpfandrechtseintragung, Auszahlung der Netto-Darlehenssumme von rund 105.000 Euro und Grundbuchumschreibung. b) Der Antragsteller hat zu den von ihm sonach beurkundeten auffälligen Preisdifferenzen unter Bezugnahme auf seine Einlassung im Strafverfahren geltend gemacht, der Zwischenerwerber X habe – vom Antragsteller zur Preisdifferenz beim Objekt O1 befragt – erklärt, bei den Veräußerern handele es sich um eine zerstrittene Erbengemeinschaft, die unbedingt verkaufen wolle, X habe den tatsächlichen Objektwert mit etwa 150.000 Euro beziffert und den Letzterwerber als Interessenten bezeichnet, der den Preis von 260.000 Euro zu zahlen bereit sei, weil er „genau dieses Objekt suche“. Die Preisdifferenz beim Objekt O2 habe X auf Befragen des Antragstellers damit erklärt, dass es sich um ein für ihn – X – günstiges Geschäft handele. Insgesamt – so der Antragsteller weiter – sei die jeweilige positive Kreditentscheidung durch die B1 bereits zu einem Zeitpunkt vor seiner Einschaltung als Notar gefallen, weshalb die von ihm erst nachfolgend notariell beurkundeten Kaufverträge nicht kausal für einen angeblichen Schaden der B1 aus Anlass der jeweils nachfolgend eingetretenen Kreditausfälle gewesen sei. Das vermag den Antragsteller nicht von dem der Verfügung vom 25.07.20… zugrundeliegenden Vorwurf, er habe mit seiner Beurkundungstätigkeit an Handlungen mitgewirkt, hinsichtlich derer er erkennen konnte, dass mit dem Urkundsgeschäft unredliche Zwecke verfolgt werden, zu entlasten. Es ist schlichtweg nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller dem mitgeteilten Verkaufsziel einer zerstritten Erbengemeinschaft – gewissermaßen einen Verkauf um jeden Preis – in Zusammenwirken mit einer vom (wiederholten) Zwischenerwerber eröffneten Werthaltigkeit des Objektes von „rund 150.000 Euro“ Glauben schenkt, wenn dieses Objekt taggenau zum finanzierten, grundpfandrechtlich in voller Höhe dieses Weiterverkaufspreises von 260.000 Euro gesichert weiter veräußert wird. Hinzutritt die unterschiedliche Objektbeschreibung mit „unvermietet“ einerseits (Ankaufvertrag X UR-Nr. …/20…) sowie „vermietet“ anderseits (Verkaufsvertrag X Ur-Nr. …/20…). Es ist vor dem Hintergrund der beruflichen Stellung des Antragstellers nicht vorstellbar, dass dieser der hierfür nach seinen Angaben von X abgegebenen Erklärung, eine der vormaligen Eigentümerinnen habe die Absicht , nach dem Eigentumsübergang im Objekt als Mieterin wohnen zu bleiben, Glauben geschenkt hat. Erkennbar lag bei dieser Gestaltung ein Fall von § 566 Abs. 1 BGB nicht vor, eine entsprechende Absichtserklärung rechtfertigte im Beurkundungszeitpunkt nicht die Formulierung, das Objekt sei „vermietet“. Zum Objekt O2 entlastet den Antragsteller nicht, dass er geltend macht, X habe seine Werterkundigung dahingehend beantwortet, der Objektwert betrage 100.000 Euro, weshalb das Geschäft für ihn – X – günstig sei. Hinzu kommt der dem Antragsteller bekannte Umstand einer Maklerbeauftragung, weshalb es einen Dritten mit durchaus eigenen wirtschaftlichen Interessen und vorauszusetzenden Objektkenntnissen - auch zur Werthaltigkeit der Immobilie - gab, was den Antragsteller veranlassen musste, anzunehmen, dass allein der Ausgangspreis von 50.000 Euro jedenfalls annähernd zutraf, es jedoch keinerlei tragfähigen rechtfertigenden Umstände gab, ohne Objektveränderung zu einem sofortigen Wiederverkaufspreis in Höhe von 116.000 Euro zu gelangen, „weil laut X ein günstiges Geschäft vorlag“. Vielmehr muss sich der Antragsteller entgegenhalten lassen, dass er unter Berücksichtigung des bei ihm seit April 20… vorauszusetzenden Problembewusstseins einer möglichen strafrechtlichen Relevanz bei Kettenkaufverträgen, dem wiederholten Auftreten von X als Ankäufer und unmittelbar nachfolgendem Wiederverkäufer bei hohen Preisdifferenzen ohne jede nachvollziehbare Bekundung vor Naheliegendem die Augen verschlossen hat. Die im strafrechtlichen Revisionsverfahren ergangene Beschlussentscheidung vom 13.03.20…, die derzeit mit Blick auf die mit ihr verbundene Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts O2 allein einen vorläufigen Erfolg darstellt, steht dieser Beurteilung - wovon auch der Antragsgegner mit dem Schriftsatz vom 17.06.20… ausgeht - entgegen der vom Antragsteller mitgeteilten Auffassung (Schriftsätze vom 08.05.20…– Bl. 140 f. d. A. und vom 02.07.20…– Bl. 161 f. d. A. -) nicht entgegen. Für die im vorliegenden Entscheidungszusammenhang vorzunehmende summarische Prüfung, ob die Verhängung der Höchstmaßnahme der endgültigen Amtsenthebung überwiegend wahrscheinlicher ist als eine mildere Maßnahme (s. o. Abschnitt II.2.), kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich zugunsten des Antragstellers im Revisionsverfahren auswirken musste, dass nach Auffassung des Revisionsgerichts mangels tragfähiger Feststellungen des Landgerichts im Urteil vom 02.02.20… zum jeweiligen Vorliegen einer Haupttat eine Beihilfestrafbarkeit wegen des Grundsatzes der Akzessorietät der Teilnahme (hierzu Fischer, StGB, 60. Auflage, vor § 25 Rn. 8) derzeit nicht bejaht werden konnte. Selbst Im Falle des nicht revidierenden Antragstellers wäre dieselbe Revisionsfolge zu seinen Gunsten gemäß § 357 S. 1 StPO ebenfalls eingetreten. Nach den Beschlussausführungen vom 13.03.20… fehlt es vielmehr nach den Feststellungen hinsichtlich der Vorgänge um das Objekt O1 an einer Betrugstat, mangels rechtswidriger Betrugshaupttat auch an einer Beihilfestrafbarkeit des Antragstellers, „eine abschließende Beurteilung, ob die Schädigung der Bank1 durch eine Untreuehandlung und/oder ein betrügerisches Vorgehen des Angeklagten Z herbeigeführt wurde“, war dem Revisionsgericht nicht möglich. Die Beschlussgründe gehen aber auch davon aus, dass der Antragsteller jedenfalls „eine betrügerische, auf Täuschung der Bank ausgerichtete Krediterschleichung in seinen bedingten Vorsatz aufnahm“ (BG S. 11), der Antragsteller „eine betrügerische Krediterlangung seitens Y billigend in Kauf nahm“ (BG S. 11) und der Antragsteller „die Honorarzahlungen als Gegenleistung für die rechtswidrige Beurkundung der Verträge erhalten“ hat (BG S. 14). c) Die vorläufige Dienstenthebung ist auch zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten. Entgegen den Ausführungen in der Antragsschrift vom 29.08.20… stützt sich der Antragsgegner nicht „unsubstantiiert auf die vom BGH vorgegebene Leerformel, dass durch ein Verbleiben des Antragstellers im Amt als Notar das Vertrauen der Bevölkerung in die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit des Notars sowie die Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege bei der Belassung im Amt nachhaltig beeinträchtigt würde“. Vielmehr unterlegt der Antragsgegner diese Maßnahmevoraussetzung mit der zugleich die Besorgnis der Gefahr der Verstoßwiederholung begründenden, unbestritten gebliebenen E-Mail des Antragstellers an X vom 28.01.20…. Nachdem die Notarkammer … mit einem im Dezember 20… übersandten, auch vom Antragsteller erhaltenen und von ihm zur Kenntnis genommen Rundschreiben den Hinweis erteilt hatte, dass die Mitwirkung eines Notars an Kettenkaufverträgen mit unerklärlichen Preissteigerungen strafrechtlich relevant sei und den Verlust des Notaramtes nach sich ziehen könne, wandte sich der Antragsteller mit der o. g. Mail an X mit dem Bemerken, dass es hinsichtlich der unmittelbaren erheblichen Wertsteigerungen künftig „einer gewissen Begründung bedürfe“, die „Verträge sollten nicht unmittelbar nacheinander abgewickelt werden“. Der Antragsteller machte sogleich Gestaltungsvorschläge dahingehend, dass „dann eine Abstimmung der Zahlungstermine“ erfolgen müsse, „da Sie ja nicht zwischenfinanzieren wollen. In diesem Falle müsste beispielsweise die Kaufpreisfälligkeit in dem Ankaufvertrag um weitere 3 Wochen hinausgeschoben werden, also praktisch auf 4 Wochen statt 1 Woche ausgedehnt werden“. Das begründet die Annahme „gestalterischer Vorkehrungen“ gegenüber bestehendem, rechtlich nicht zu leistendem und mit Tatsachen nicht zu belegendem Begründungsbedarf für künftig beabsichtigte, gleichgelagerte Beurkundungsvorgänge. Eine solche angekündigte Dienstausübung und die ihr zugrundeliegende Dienstauffassung ist mit dem Amt des Notars nicht vereinbar. Dieser übt einen staatlich gebundenen Beruf aus, den der Gesetzgeber sogar dem eigenen staatlichen Verwaltungsapparat vorbehalten könnte. Der Notar steht mit der ihm übertragenen Funktion dem Richter nahe. Der Zweck notarieller Amtstätigkeit, die Rechtmäßigkeit und Rechtssicherheit von Akten zwischen Privatpersonen zu gewährleisten, stellt einen zwingenden Grund dafür dar, dass das Vertrauen der Bevölkerung in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars sowie die Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege nicht nachhaltig beeinträchtigt werden darf. Gefahr hierfür besteht jedoch bei einer pflichtwidrigen Dienstausübung wie der vorliegend zu bejahenden. Dabei kann – was näherer Begründung nicht bedarf – der Antragsteller nicht damit gehört werden, dass im Zeitpunkt der von ihm vorgenommenen Beurkundungen die Kreditentscheidung der B1 jeweils bereits gefallen war, die Verträge deshalb für einen Schadenseintritt nicht kausal gewesen seien: die notarielle Beurkundung war erforderlich, um die Kreditentscheidung mit Wirkung für und gegen alle umzusetzen. Die vorläufige Amtshebung ist angesichts der bisherigen Dauer auch nicht unverhältnismäßig. Durch die Aussetzung des Disziplinarverfahrens mit Rücksicht auf das Strafverfahren ist bislang keine beachtliche Verzögerung der Entscheidung über die endgültige Amtsenthebung eingetreten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 96 Abs. 1 S. 1 BNotO, 77 Abs. 4 BDG, 154 Abs. 1 VWGO (zum Erfordernis einer Kostenentscheidung: Hummel/Köhler, Mayer, Bundesdisziplinargesetz und materielles Disziplinarrecht, 5. Auflage, § 63 Rn. 14), die Streitwertbestimmung folgt aus § 111 g Abs. 2 S. 1 BNotO. Umstände des Einzelfalles, die die Festlegung eines höheren oder niedrigeren Streitwerts gebieten (§ 111 g Abs. 2 S. 2 BNotO), liegen nicht vor.