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Beschluss

2 UF 88/13

OLG Frankfurt 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2013:0613.2UF88.13.0A
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Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des sofortigen Beschwerdeverfahrens wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des sofortigen Beschwerdeverfahrens wird zurückgewiesen. Die Entscheidung beruht auf §§ 115 Abs. 3, 118 Abs. 2 S. 4 ZPO. Die Antragstellerin hat das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht glaubhaft gemacht, vielmehr verfügt sie über Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO, welches vorrangig einzusetzen ist. Die Antragstellerin wohnt mietfrei in der Straße1 in O1 und ist Miteigentümerin zur ideellen Hälfte der nicht selbstgenutzten Eigentumswohnungen Straße2 in O2 und Straße3 in O3, die nach ihren eigenen Angaben einen Wert von je 35.000,00 € haben, wobei die Immobilie in O2 infolge Ablösung der ursprünglich durch Grundschulden von insgesamt 205.000,00 DM gesicherten Darlehen durch den Antragsgegner inzwischen belastungsfrei ist und die Immobilie in O3 mit einer Grundschuld von 180.000,00 DM belastet ist und die hierdurch gesicherten Darlehen per 30.5.2013 in Höhe von noch 30.248,46 € valutieren. Diese Immobilien gehören, wie der Antragstellerin aus dem Verfahren 51 F 1201/09 GÜ (Amtsgericht Melsungen) bekannt ist, grundsätzlich zu dem einzusetzenden Vermögen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Verfahrenskostenhilfe um eine Form der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege handelt, wie der Verweis in § 115 Abs. 3 ZPO auf § 90 SGB XII zeigt, weshalb beispielsweise dann, wenn die Antragstellerin eines Tages ergänzende Sozialhilfe beantragen müsste, – was allerdings gerichtsbekannterweise in Hinblick sowohl auf das inzwischen terminierte Unterhaltsverfahren als auch auf den im Raum stehenden güterrechtlichen Ausgleichsanspruch aus heutiger Sicht so gut wie ausgeschlossen erscheint –, zunächst eine Verwertung der nicht selbstgenutzten Immobilien verlangt würde. Dies ist im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe vom Grundsatz her nicht anders, und dementsprechend hat die Antragstellerin gegen den Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts vom 3.12.2009 (51 F 1201/09 GÜ) zwar seinerzeit sofortige Beschwerde eingelegt, diese jedoch nach entsprechendem Hinweis des Senats (2 WF 349/09) zurückgenommen, nachdem es ihr eigenen Angaben zufolge gelungen war, „ein wenn auch knappes und im Ergebnis möglicherweise nicht auskömmliches Kreditangebot zu erhalten“. In Hinblick auf diesen Sachverhalt ist der Antragstellerin – den diesbezüglichen Hinweis des Senats im Beschluss vom 24.5.2013 (dort S. 9) aufgreifend – mit Verfügung vom 3.6.2013 gemäß § 118 Abs. 2 ZPO aufgegeben worden, mitzuteilen und ggf. glaubhaft zu machen, weshalb die nicht selbstgenutzten Immobilien, die nicht zum Schonvermögen zählen und daher grundsätzlich einzusetzen sind, nicht eingesetzt worden sind bzw. werden können. Zu einer evtl. vergeblich versuchten Veräußerung ihrer Miteigentumsteile oder zu einer vergeblich versuchten Teilungsversteigerung hat sich die Antragstellerin nicht geäußert, weshalb davon auszugehen ist, dass sie insoweit keine Bemühungen entfaltet hat, obwohl sie seit über drei Jahren weiß, dass der Grundbesitz vor einer etwaigen Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe einzusetzen ist, und obwohl sie des weiteren nach eigener Darstellung spätestens seit dem 7.10.2011 Anlass zur Einleitung des Arrestverfahrens gehabt hat. Allein dieser Umstand rechtfertigt die Versagung der nunmehr erstmals für den zweiten Rechtszug beantragten Verfahrenskostenhilfe. Darüber hinaus hat die Antragstellerin entgegen der ihr gemachten Auflage nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass eine Beleihung ihrer Miteigentumsanteile, die grundsätzlich zu verlangen ist (vgl. OLG Köln, FamRZ 2004, 106 f.; VG Kassel, Urteil vom 2.8.2007, 7 E 858/04), nicht möglich gewesen ist. Insoweit hat die Antragstellerin zum einen eine Bescheinigung der Bank1 O2 vom 7.6.2013 vorgelegt, in welcher diese ihr in Hinblick auf ein geführtes Telefongespräch bestätigt, ideelle Eigentumsanteile an einer Immobilie grundsätzlich nicht zur Besicherung von Krediten zu verwenden. Zu der in den wesentlichen Punkten gleichlautenden Bescheinigung der Bank1 O2 vom 9.11.2009 hat schon das Amtsgericht in dem bereits erwähnten Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss vom 3.12.2009 (51 F 1201/99 GÜ) zutreffend ausgeführt, diese reiche „für den erforderlichen Nachweis, dass ein Kreditgeber nicht zu finden ist, sicher noch nicht aus“. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch nicht hinreichend dargetan geschweige denn glaubhaft gemacht, dass ihr mangels Kreditwürdigkeit kein Darlehen mehr gewährt würde. Die hierzu vorgelegte Negativbescheinigung der Bank2 datiert vom 1.4.2010, und der Bescheinigung der Bank1 O2 vom 10.6.2013 ist lediglich zu entnehmen, dass die Antragstellerin dort vergeblich eine „Kreditanfrage über 10.000,00 €“ gestellt hat. Insoweit ist anzumerken, dass es sich angesichts der bereits erwähnten Bescheinigung derselben Bank vom 7.6.2013 offenbar um ein ungesichertes Darlehen handeln sollte und im Übrigen ein Betrag von 10.000,00 € für die Führung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gar nicht erforderlich wäre; vielmehr würde hierzu ein Betrag von rund 3.000,00 € ausreichen. Während sich der des weiteren vorgelegten Bescheinigung der Bank3 vom 10.6.2013 noch nicht einmal entnehmen lässt, nach welcher Kreditart in welcher Größenordnung sich die Antragstellerin dort vergeblich erkundigt hat, geht aus der schließlich vorgelegten negativ beschiedenen Kreditanfrage bei der Bank4 vom 11.6.2013 hervor, dass die Antragstellerin sich gar nicht ernsthaft um einen Kredit bemüht hat. Sie hat nämlich ausweislich der „Übersicht Ihrer finanziellen Situation“ wahrheitswidrig angegeben, lediglich über ein Renteneinkommen von mtl. 732,00 € netto zu verfügen, dem Lebenshaltungskosten von mtl. 427,00 € und Bewirtschaftungskosten für Grundbesitz von mtl. 280,00 € gegenüberstünden, so dass sich ihr frei verfügbares Einkommen auf mtl. 25,00 € belaufe, mit anderen Worten: sie hat bei Antragstellung von sich aus angegeben, kreditunwürdig zu sein. Dabei ergibt sich aus den von der Antragstellerin selbst gemachten Angaben zu ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen in Wahrheit das folgende Bild: Nettorente … 732,04 € Betriebsrente X 24,90 € Unterhalt 717,55 € 1.474,49 € abzgl. Wohnkosten incl. Nebenkosten 577,55 € 896,94 € Auf dieser – korrekten – Grundlage steht die Kreditwürdigkeit der Antragstellerin für einen Kredit der hier in Rede stehenden Größenordnung nicht in Frage, weil ein Realkredit bei Einhaltung einer Beleihungsgrenze von bis zu 60 % mit einer Laufzeit von 5 Jahren für einen Betrag von 3.000,00 € bei einem Zinssatz von rund 2,5 % eine monatliche Belastung (Zins und komplette Tilgung) von ca. 50,00 € mit sich brächte und ein entsprechender normaler Konsumentenkredit bei einem Zinssatz von 8 % rund 60,00 €.