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Beschluss

2 UF 43/11

OLG Frankfurt 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2011:0610.2UF43.11.0A
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Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. I. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 14. Dezember 2010 – in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15. März 2011 -, auf den zur näheren Sachverhaltsdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 128-132, 184 d.A.), hat das Amtsgericht den Antragsgegner dazu verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft zu geben über sein Vermögen und seine Einkünfte aus nicht selbständiger und selbständiger Tätigkeit im Zeitraum Dezember 2007 bis Dezember 2008. Darüber hinaus ist der Antragsgegner zur Vorlage von Belegen verpflichtet worden. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Antragsteller habe einen bürgerlich-rechtlichen Auskunftsanspruch aus übergegangenem Recht, nachdem er für die Mutter der Antragsgegners zwischen dem 19. November 2007 bis zum 27. Mai 2009 Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt hatte. Zur Berechnung etwaiger übergegangener Unterhaltsansprüche stehe dem Antragsteller ein Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB zu. Der Umstand, dass der Antragsteller die Auskunft auch nach § 117 SGB XII verlangt habe und über die Berechtigung des betreffenden Bescheides ein Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Kassel anhängig sei, spreche weder gegen die Zulässigkeit der Klage noch gegen das Bestehen des bürgerlich-rechtlichen Anspruchs. Gegen diesen Beschluss, der ihm am 11. Januar 2011 zugestellt worden ist (Bl. 142 d.A.), wendet sich der Antragsgegner mit der am 25. Januar 2011 beim Amtsgericht Melsungen eingelegten und begründeten Beschwerde. Der Antragsgegner ist der Meinung, die Verpflichtung sei zu Unrecht erfolgt. Möglicherweise habe nicht der gesetzliche Richter entschieden, da zweifelhaft sei, ob die den Beschluss abfassende Proberichterin bereits ein Jahr lang ernannt war, bevor sie mit Familiensachen befasst wurde. Der Beschluss sei nicht wirksam bekannt gegeben worden, da sich aus dem Protokoll nicht ergebe, welcher Beschluss „am Ende der Sitzung“ verkündet worden sei. Der Beschluss enthalte keine Rechtsmittelbelehrung, was einen Verstoß gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes darstelle. Dazu komme, dass während der Verhandlung mehrfach darauf hingewiesen worden sei, dass der Antragsgegner die Rechtsauffassung des Amtsgerichts zur doppelten Rechtshängigkeit durch das Oberlandesgericht überprüfen lassen könne. Daraus sei zu folgern, dass das Amtsgericht von einer Zulässigkeit der Beschwerde ausgegangen sei. Das wiederum lasse darauf schließen, dass das Amtsgericht die notwendige Überprüfung der Frage der Zulassung der Beschwerde nicht vorgenommen habe. Außerdem sei der Antrag wegen der doppelten Rechtshängigkeit der Auskunftsansprüche unzulässig. Nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff sei davon auszugehen, dass der Lebenssachverhalt und das Rechtsschutzziel den Streitgegenstand kennzeichneten. Damit seien die Streitgegenstände des anhängigen Antrags und des Verfahrens vor dem Sozialgericht identisch. Jedenfalls fehle es an einem Rechtschutzbedürfnis, da das Sozialgericht über die Berechtigung des Auskunftsverlangens zu entscheiden habe. Ein Auskunftsanspruch bestehe bereits deswegen nicht, weil die Bedürftigkeit des Hilfeempfängers nicht nachgewiesen sei. Das Amtsgericht habe im Übrigen die Anträge des Antragstellers weitgehend unverändert übernommen und dabei übersehen, dass der Antragsgegner einige der geforderten Unterlagen zu seinem Einkommen bereits vorgelegt habe. Insoweit sei auch die Darstellung des Sachstands im angefochtenen Beschluss unvollständig; hier werde der Eindruck erweckt, als habe der Antragsgegner zu spät für eine Berücksichtigung im Beschluss eine Vorlage veranlasst. Eine Aufschlüsselung von Reisekosten, Abzügen für Sozialversicherungen und Arbeitslosen- und Krankengeld sei nicht geschuldet; hier sei auch in keiner Weise nachvollziehbar, warum ein pensionierter Beamter solche Angaben schulde. Dem Tenor des angefochtenen Beschlusses mangele es an der notwendigen Vollstreckbarkeit. Einen Anspruch auf Belege über das Vermögen habe der Antragsteller sicherlich nicht, da § 1605 BGB eine Belegpflicht nur für Einkünfte normiere. Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts vom 14. Dezember 2010 aufzuheben und die Anträge des Antragstellers zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Senat hat darauf hingewiesen, dass die Beschwerde im Hinblick auf die nicht erreichte Beschwer (600 €, § 61 FamFG) unzulässig sein dürfte. Der Antragsgegner hat mit der Beschwerde eine Gehörsrüge erhoben und eine Ergänzung des angefochtenen Beschlusses um eine Beschwerdezulassung beantragt. Der Antragsgegner hat außerdem die erfolgte Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren angegriffen und dazu ausgeführt, wegen der unterschiedlichen Einkunftsarten sei die Auskunftserteilung aufwändiger als üblicherweise anzunehmen. Da im Jahr 2007 nur für einen Monat (Dezember) eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung ausgesprochen worden sei, es jedoch keinen Beleg für diesen einen Monat gebe, müsse der Antragsgegner eigens tätig werden. Dazu komme, dass die Auskunfts- und Belegpflicht nur den Antragsgegner, nicht jedoch dessen Ehefrau treffe. Da beide jedoch gemeinsam steuerlich veranlagt werden, müsse der Antragsgegner die für die Eheleute vorhandenen Belege kopieren und auf den Kopien Schwärzungen vornehmen. Das könne nur ein Steuerbüro und damit seien Kosten in Höhe 428,40 € verbunden. Ob im fraglichen Zeitraum Steuerrückerstattungen geflossen seien, müsse ebenfalls ein Steuerberater errechnen, da infolge der gemeinsamen Veranlagung mit der Ehefrau die Bescheide nicht den auf den Antragsgegner entfallenden Einkommensanteil ausweisen. Auskünfte zum Stand von Lebensversicherungen und Bankauskünfte über die Höhe etwaiger Sparvermögen seien nicht ohne weiteren Kostenaufwand zu erlangen. Die Unbestimmtheit des Tenors führe zu der Befürchtung, dass der Antragsgegner im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen müsse. Da etliche im Tenor erwähnte Einkommensarten beim Antragsgegner nicht anfielen, müsse er mit Zwangsgeldbeschlüssen rechnen, die ebenso unbestimmte Tenores enthalten; hier werde ihn die anwaltliche Hilfe vermutlich 18,79 € kosten. Die Wertfestsetzung durch den Senat lasse diesen Aufwand unberücksichtigt, insgesamt liege der Wert daher oberhalb der Wertgrenze des § 61 FamFG. Der Antragsgegner hat beim Amtsgericht Melsungen Gehörsrüge erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Sein Antrag auf Ergänzung des angefochtenen Beschlusses um eine Beschwerdezulassung ist mit Verfügung vom 19. Mai 2011 abschlägig beschieden worden. Der Beschluss ist nur um eine Rechtsmittelbelehrung ergänzt worden. II. Die gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 1, 117 Abs. 1 S. 1, 2, 3 FamFG statthafte Beschwerde ist gemäß §§ 61 Abs. 1 FamFG nicht zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteigt. Die Beschwerde ist daher ohne weitere mündliche Anhörung als unzulässig zu verwerfen, §§ 117 Abs. 1 S. 4 FamFG, 522 Abs. 1 ZPO. Soweit § 117 Abs. 1 S. 4 ZPO keinen Verweis auf § 522 Abs. 1 S. 3 ZPO enthält, ist dies darauf zurückzuführen, dass alle Entscheidungen in Familienverfahren nunmehr per Beschluss ergehen. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber für unzulässige Beschwerden in Familienstreitsachen die notwendige mündliche Verhandlung einführen wollte, fehlen. Die Beschwer bei der Verurteilung zu einer Auskunft mit Belegen bemisst sich danach, wie aufwändig es für den Verpflichteten ist, die geforderte Auskunft zu erteilen. Mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist davon auszugehen, dass letztlich das Interesse an der Nichterteilung einer Auskunft maßgeblich ist, wenn kein besonderes Geheimhaltungsinteresse erkennbar ist (BGH, FamRZ 2009, 1211 bis 1212, zitiert nach Juris, Tz. 9). Dieser nach der Entscheidung des großen Senats für Zivilsachen des BGH vom 24. November 1994 (FamRZ 1995, 349f., zitiert nach Juris, Tz. 10) einhelligen Auffassung schließt sich der Senat in ständiger Rechtsprechung an. Danach ist die Beschwerde unzulässig. Soweit sich der Antragsgegner darauf beruft, dass die Kosten für die Hinzuziehung einer sachkundigen Hilfsperson berücksichtigt werden müssen, weil er selbst nicht zu einer sachgerechten Auskunft in der Lage ist, kann der Senat dem im konkreten Fall nicht folgen. Es ist nicht davon auszugehen, dass jedwede Zuziehung von Hilfspersonen zu einer Erhöhung der Beschwer führt (BGH, FamRZ 2007, 1090-1091, hier zitiert nach Juris Tz. 7, 9). Letztlich können die Kosten der Heranziehung nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst nicht zu einer Auskunftserteilung in der Lage ist. Das ist gerade nach dem Vorbringen des Antragsgegners nicht der Fall. Der Antragsgegner gibt an, als Pensionär über die meisten der im Beschluss erwähnten Einkommensarten bereits nicht zu verfügen. Eine entsprechende Auskunft zu erteilen erfordert einen denkbar geringen Aufwand, da nur anzugeben ist, dass solche Einkünfte nicht vorhanden sind. Im Übrigen ist es dem Antragsgegner ohne weiteres möglich, seine Einkünfte im fraglichen Zeitraum zu errechnen und durch eine Übermittlung der Rentenmitteilungen des Dienstherren zu belegen. Soweit der Antragsgegner Schwärzungen in den vorzulegenden Einkommensteuerbescheiden vornehmen möchte, ist bereits kein Geheimhaltungsinteresse dargetan, da der Antragsgegner hier die Bedeutung der Einkünfte der Ehefrau entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2010, 1535-1541) für irrelevant hält. Der Aufwand für etwaige Schwärzungen und auch für die Ermittlung einer allein auf ihn entfallenden Steuerlast ist daher nicht durch die Auskunftspflicht veranlasst und dürfte im Übrigen ohne weiteres auch von einem Laien vorgenommen werden können. Denn in den Steuerbescheiden werden die maßgeblichen Angaben in für die Eheleute getrennten Spalten aufgeführt, sodass die Angaben zu den Einkünften der Ehefrau ohne weiteres unkenntlich gemacht werden könnten (vgl. Brudermüller, in: Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 70. Aufl., Rn. 12 zu § 1605 BGB). Die gemeinsame Steuerlast, die üblicherweise auf der ersten Seite des Bescheides angegeben ist, mag Rückschlüsse auf das Einkommen der Ehefrau zulassen. In Ermangelung eines Geheimhaltungsinteresses besteht auch hier kein Anlass, einen Steuerberater mit der Ermittlung einer – gleichsam fiktiven – Steuerlast zu beschäftigen. Auch aus dem Umstand, dass der Antragsgegner eine Auskunft für den Monat Dezember 2007 erstellen soll, der nicht gesondert Gegenstand eines Einkommensteuerbescheides ist, folgt nichts anderes. Dazu kommt, dass der Antragsgegner davon ausgeht, dass er die Auskunft zu seinen Renteneinkünften im Monat Dezember 2007 bereits erteilt hat, indem er seine Bezügemitteilung übersandt hat. Ein weiterer Aufwand kann hier nicht entstehen. Soweit zusätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen oder ähnlichem nachzuweisen sein könnten, dürfte mit der Vorlage vorhandener Belege, die für den Antragsgegner als Anlage zu dessen Steuererklärung bereits vorliegen, wenig Aufwand verbunden sein. Eines Steuerberaters bedarf es hierfür nach Auffassung des Senates nicht. Denn es handelt sich um abgeschlossene Zeiträume, für die eine geordnete Zusammenstellung der Einkünfte für die Steuerbehörden bereits erfolgt ist (vgl. BGH, FamRZ 1993, 3006 f., zitiert nach Juris, Tz. 5). Auch etwaige Kosten im Rahmen der Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss können nicht als Argument für eine höhere Beschwer durch den Beschluss zur Auskunfterteilung herangezogen werden. Diese Kosten können die hiesige Beschwer in der Tat leicht übersteigen, nimmt man nicht nur die Kosten für einen Rechtsanwalt, sondern auch die gegebenenfalls auferlegten Zwangsgelder mit in den Blick. Allerdings können diese Kosten der Zwangsvollstreckung, die in einem eigenen Verfahrensabschnitt entstehen, nur schwerlich für die Ermittlung der Beschwer herangezogen werden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.11.2003 zu 16 UF 168/03; zitiert nach Juris, Tz. 5). Auch die Zusammenstellung etwaiger Vermögenswerte und Belege dazu führt nicht dazu, dass der Aufwand für die Aufstellung einen Kostenaufwand verursacht, der mit über 500 € zu veranschlagen ist. Allein der Umstand, dass hier eine Verpflichtung ausgesprochen worden ist, die den gesetzlichen Rahmen überschreitet, führt nicht zu einer Erhöhung des Aufwandes. Der Antragsgegner hat sich in keiner Weise dazu erklärt, welchen konkreten, außergewöhnlichen Aufwand es verursacht, den Vermögensstand anzugeben. Der Senat sieht weder Anlass noch Möglichkeit, die Zulassung der Beschwerde durch das Amtsgericht nachzuholen. Nachdem der Antrag auf Ergänzung des angefochtenen Beschlusses durch das Amtsgericht abschlägig beschieden wurde, besteht kein Zweifel daran, dass die Voraussetzungen der Zulassungsgründe nach § 61 Abs. 3 FamFG nicht erkannt worden sind. Ob – wie gelegentlich angenommen – bereits das Schweigen zu den Zulassungsgründen im angefochtenen Beschluss angesichts der klaren Rechtslage zur Beschwer des Auskunftsbeschlusses – nicht als Zeichen dafür gewertet werden muss, dass das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss diese Voraussetzungen inzident verneint hat, kann dahinstehen (vgl. BGH, NJW 2011, 926-928 , zitiert nach Juris, Tz. 15). Es kommt wegen der Unzulässigkeit der Beschwerde für die Entscheidung nicht darauf an, ob die Auskunft oder die Belege tatsächlich geschuldet sind; auch die Frage der entgegenstehenden Rechtshängigkeit eines Auskunftsanspruchs beim Sozialgericht ist nicht durch den Senat zu entscheiden. Der Einwand, der Beschluss sei nicht durch den gesetzlichen Richter gefasst, wird anscheinend nicht aufrecht erhalten, nachdem der Direktor des Amtsgerichts Melsungen darauf verwiesen hatte, dass die erkennende Proberichterin die Anforderungen des § 23 Abs. 3 S. 2 GVG erfüllte. Im Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Kassel für das Jahr 2010, der Ende des Jahres 2009 beschlossen worden ist, ist die erkennende Richterin im Übrigen als Mitglied der 2. Strafvollstreckungskammer aufgeführt. Die Bekanntgabe des Beschlusses ist zweifelsohne erfolgt; er ist zugestellt worden. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO.