Beschluss
2 UF 362/09
OLG Frankfurt 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2010:0312.2UF362.09.0A
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Tenor
Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Melsungen vom 20.10.2009 (Az.: 53 F 940/09) wird für die Zeit ab dem 1.9.2009 hinsichtlich eines 57,86 € monatlich übersteigenden Unterhaltsbetrags einstweilen eingestellt.
Der weiter gehende Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Melsungen vom 20.10.2009 (Az.: 53 F 940/09) wird für die Zeit ab dem 1.9.2009 hinsichtlich eines 57,86 € monatlich übersteigenden Unterhaltsbetrags einstweilen eingestellt. Der weiter gehende Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen. Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung einzustellen (§§ 120 Abs. Abs. 1, 2 FamFG, 719 Abs. 1 S. 1 707 FamFG). Da nicht unwahrscheinlich erscheint, dass die Verurteilung des Antragsgegners zu Unterhaltsbeträgen, die das Anerkenntnis überschreiten, auf die Beschwerde aufgehoben wird, ist die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen (Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 1. Aufl. 2009, Rn. 13 zu § 120 ZPO). Die Zwangsvollstreckung ist ohne die Anordnung einer Sicherheitsleistung einzustellen. Nach dem unstreitigen Vortrag der Beteiligten ist glaubhaft, dass dem Antragsgegner durch die Vollstreckung aus dem für sofort wirksam erklärten Beschluss des Amtsgerichts ein nicht zu ersetzender Nachteil entstehen kann. Die minderjährige Antragstellerin ist einkommens- und vermögenslos und wird daher Beträge, die sie zu Unterhaltszwecken pfändet, verbrauchen müssen. Eine Rückforderung nach § 812 BGB ist angesichts des Beschlusses des Amtsgerichts nicht möglich, da die Antragstellerin sich erfolgreich auf Entreicherung wird berufen können (§ 818 Abs. 3 ZPO). Der Antragsgegner wird geleistete Zahlungen danach nicht zurückerhalten können, was die Annahme eines nicht zu ersetzenden Nachteils rechtfertigt (Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 1. Aufl. 2009, Rn. 7 zu § 120 FamFG). Die Zwangsvollstreckung ist auch ohne Sicherheitsleistung einzustellen. Der Vortrag des Antragsgegners rechtfertigt die Annahme, dass seine Einkünfte ihn zur Leistung eines Sicherungsbetrages nicht befähigen. Der Antragsgegner legt dar, bis heute im Bezug von Krankengeld zu stehen, das den Pfändungsfreibetrag nach § 850 c ZPO nur um 70 € übersteigt. Er muss aus seinem Anerkenntnis rund 60 € Kindesunterhalt monatlich sicherstellen. Eine weitere Glaubhaftmachung ist, da sich diese unstreitigen Angaben aus dem Akteninhalt ergeben, nicht erforderlich. Soweit die Antragsgegnerin der Meinung ist, der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung stehe entgegen, dass sie auf den Unterhaltsbetrag dringend angewiesen ist und keine Leistungen Dritter erhalten könne, kann der Senat dem nicht folgen. Die Antragstellerin selbst eingeräumt, Zahlungen der Unterhaltsvorschusskasse zu beziehen; deswegen ist der Klageantrag für die Vergangenheit umgestellt worden. Bei einer Unsicherheit über die zukünftige Höhe des beim Antragsgegner beizutreibenden Unterhaltsbetrages besteht ohne weiteres die Möglichkeit, die Zahlungen von dort aus weiterzuerhalten. Von daher kann dieser Einwand das Abwägungsergebnis nicht zugunsten der Antragstellerin beeinflussen. Die Zwangsvollstreckung wird nicht eingestellt, soweit der Antragsgegner sich im Wege des Anerkenntnisses zu Unterhaltszahlungen verpflichtet hat. Insoweit ist bereits keine Beschwerde eingelegt.