Beschluss
2 Not 9/08
OLG Frankfurt 2. Senat für Notarsachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2009:0220.2NOT9.08.00
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Tenor
Der Antrag des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. September 2008 in Verbindung mit dem Bescheid vom 9. Oktober 2008, Az. …, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Geschäftswert wird auf 50.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. September 2008 in Verbindung mit dem Bescheid vom 9. Oktober 2008, Az. …, wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Geschäftswert wird auf 50.000,- € festgesetzt. I Der 19XX geborene Antragsteller, der bis 2002 als Notar im Oberlandesgerichtsbezirk Stadt1 zugelassen war und die Notarstelle aus privaten Gründen zurückgegeben hatte, sowie der weitere Beteiligte bewarben sich neben einer Vielzahl weiterer Rechtsanwälte um eine der von dem Antragsgegner am 1. Juli 2007 im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen für den Amtsgerichtsbezirk Stadt2 und der Stadt 2 ausgeschriebenen Notarstellen. Das Auswahlverfahren wurde gemäß Abschnitt A II des Runderlasses zur Ausführung der Bundesnotarordnung vom 25. Februar 1999, geändert durch Runderlass vom 10. August 2004, durchgeführt. Mit Schreiben vom 12. August 2008 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass die von diesem zum Nachweis der von ihm als Notar getätigten Urkundsgeschäfte für den Zeitraum 1992 bis 2002 vorgelegte Bescheinigung des Landgerichts Stadt3 nicht ausreichend sei, da zum einen nicht erkennbar sei, ob in der Rubrik „sonstige Beurkundungen“ nicht auch nicht berücksichtigungsfähige Niederschriften nach § 38 BeurkG und Vermerke nach § 39 BeurkG enthalten seien; zudem ergäbe sich aus der Bescheinigung nicht, ob sämtliche aufgeführten Urkunden von dem Notar persönlich - und nicht von einem Vertreter - protokolliert worden seien. Der Antragsgegner bat binnen 3 Wochen um entsprechende Klarstellung unter Beifügung entsprechender Bescheinigungen. Mit einem am 3. September 2008 bei dem Antragsgegner eingegangenen Schreiben legte der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung seiner ehemaligen Notarsachbearbeiterin vom 1. September 2008 vor, in der diese versicherte, dass in dem Zeitraum von 1992 bis 2002 keine Vermerke nach § 39 BeurkG mit einer UR-Nr. versehen worden seien und dies zumindest für den Zeitraum 1995 bis 2002 auch für Niederschriften nach § 38 BeurkG zuträfe. Sie bestätigte zudem die Angaben einer beigefügten Übersicht über die Notarvertretungen von 1995 bis 2002. Der Antragsteller wies darüber hinaus darauf hin, dass sein Notarverwalter in Stadt4 die Herausgabe der Urkundenrolle verweigere. Mit weiterem Schreiben vom 9. September 2008 reichte der Antragsteller eine weitere eidesstattliche Versicherung seiner ehemaligen Notarangestellten vom 5. September 2008 betreffend eine Übersicht über die Notarvertretungen in den Jahren 1992 bis 2002 ein. Mit Bescheid vom 26. September 2008 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass seiner Bewerbung nicht entsprochen werden könne. Die vorgelegte Bescheinigung des Landgerichts Stadt3 sei nicht ausreichend. Die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der ehemaligen Mitarbeiterin seien ebenfalls nicht geeignet, den erforderlichen Nachweis zu führen bzw. die Bescheinigungen des Landgerichts Stadt3 ausreichend zu ergänzen, da es hierzu nach den Bestimmungen des Runderlasses einer Bescheinigung der Behördenleitung des zuständigen Amtsgerichts bzw. des aktenverwaltenden Notars bedürfe. Mit Fax vom 8. Oktober 2008 legte der Antragsteller eine Bescheinigung der Direktorin des Amtsgerichts Stadt4 vom 6. Oktober 2008 vor, in der diese bestätigt, dass die in der Erklärung der ehemaligen Notarangestellten angegebene Übersicht über die Notarvertreter der Jahre 1992 bis 2002 aus der Urkundenrolle ersichtlich sei und sich keine Hinweise auf getätigte Niederschriften nach § 38 BeurkG ergäben. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2008 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, an seiner Auswahlentscheidung festzuhalten. Dem Antragsteller hätte es nach dem Schreiben vom 12. August 2008 gemäß § 6b BNotO oblegen, innerhalb der Frist einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen und ordnungsgemäße Bescheinigungen vorzulegen. Der Antragsteller habe zumindest die versäumte Handlung, wegen derer die Wiedereinsetzung zu beantragen gewesen wäre, innerhalb der Frist nicht nachgeholt, da er erneut keine Bescheinigungen vorgelegt habe, die den Anforderungen des Runderlasses entsprächen. Soweit er nunmehr mit Schreiben vom 8. Oktober 2008 eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt habe, sei dies nicht mehr innerhalb der Frist geschehen, so dass die Bescheinigung im laufenden Besetzungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden könne. Gegen den ablehnenden Bescheid hat der Antragsteller mit einem am 14. Oktober 2008 eingegangenen Schriftsatz Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er ist der Auffassung, es sei nicht gerechtfertigt zu beanstanden, dass die Bescheinigung der Direktorin des Amtsgerichts Stadt4 erst nach dem Stichtag beigebracht worden sei. Zudem sei nicht ersichtlich, warum eine eidesstattliche Versicherung einer Notarsachbearbeiterin, die auf Einsicht in die Urkundenrolle beruhe, nicht gleichwertig mit einer Bescheinigung des aktenverwaltenden Notars sein solle. Der Antragsteller beantragt, den Bescheid des Antragsgegners vom 26. September 2008 in Verbindung mit dem Bescheid vom 9. Oktober 2008, Az. …, aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, eine der im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen vom 1. Juli 2007 ausgeschriebenen Notarstellen im Amtsgerichtsbezirk Stadt2 und der Stadt 2 mit ihm zu besetzen, hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, seinen Antrag auf Bestellung zum Notar im Amtsgerichtsbezirk Stadt2 und der Stadt 2 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Antragsgegner und der weitere Beteiligte beantragen, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. Sie verteidigen die getroffene Auswahlentscheidung. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Sämtliche Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. II Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsgegner hat die von dem Antragsteller in der Zeit von 1992 bis 2002 getätigten Urkundsgeschäfte zumindest im Ergebnis zu Recht nicht in die für die Beurteilung der fachlichen Eignung maßgebliche Punktzahl einfließen lassen. 1. Der Antragsgegner ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Bescheinigung des Landgerichts Stadt3 vom 26. Juli 2007 nicht den Vorgaben nach A II Nr. 3 d des Runderlasses entspricht, da sie zum einen nicht erkennen lässt, ob in der Rubrik „Sonstige Beurkundungen“ nicht auch - nicht berücksichtigungsfähige - Niederschriften nach § 38 BeurkG und Vermerke nach § 39 BeurkG enthalten sind, und sich zum anderen aus der Bescheinigung nicht ergibt, ob sämtliche aufgeführten Urkunden von dem Antragsteller persönlich - und nicht von Vertretern - protokolliert wurden. Somit fehlte es bei Ablauf der Bewerbungsfrist an einem ordnungsgemäßen Nachweis der im Rahmen der fachlichen Eignung zu berücksichtigenden Urkundsgeschäfte der Jahre 1992 bis 2002. 2. Der Antragsgegner hat im Ergebnis zu Recht die mit Schreiben vom 8. Oktober 2008 überreichte Bescheinigung der Direktorin des Amtsgerichts Stadt4 vom 6. Oktober 2008 - unabhängig davon, dass sie im Übrigen ebenfalls nicht vollständig ist, da sie keine Angaben zu der möglichen Einbeziehung von Vermerken nach § 39 BeurkG enthält - nicht berücksichtigt. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf die Justizverwaltung die fachliche Eignung eines Bewerbers um das Amt des Notars nur dann bejahen, wenn diese bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nachgewiesen ist, soweit es sich nicht bloß um nachträgliche Erläuterungen eines bereits rechtzeitig eingebrachten Umstands handelt. Das gilt nicht nur für die Erbringung, sondern auch für den Nachweis der fachlichen Leistungen. Dies setzt neben der Mitteilung des Bewerbers, welche von ihm bei der Vorbereitung auf den Notarberuf bereits erbrachten Leistungen zu seinen Gunsten in die Auswahlentscheidung einbezogen werden sollen, die fristgerechte Vorlage entsprechender Bescheinigungen voraus (BGH, 20.11.2006, NotZ 15/06 [in juris]; BGH, 11.7.2005, NotZ 29/04 = ZNotP 2005, 431; BGH, 3.11.2003, NotZ 14/03 = NJW-RR 2004, 708; BGH, 14.7.1997, NotZ 48/96 = NJW-RR 1998, 57). b) Es kann offen bleiben, ob es sich vorliegend - wie der Antragsteller meint - um einen Fall der bloßen nachträglichen Erläuterung eines bereits rechtzeitig eingebrachten Umstands handelt oder ob - wie der Antragsgegner argumentiert - der Antragsteller nach Erhalt des Schreibens vom 12. August 2008 binnen zwei Wochen gemäß § 6 b Abs. 3 BNotO einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Vorlage ordnungsgemäßer Bescheinigungen hätte stellen müssen. Allerdings ist der Antragsgegner offenbar zunächst selbst nicht von dem Erfordernis eines Wiedereinsetzungsantrags ausgegangen, da er dem Antragsteller eine Frist von drei Wochen zur „Klarstellung unter Beifügung entsprechender Bescheinigungen“ gesetzt hatte, die Antragsfrist nach § 6 b Abs. 3 BNotO jedoch nur zwei Wochen beträgt. Letztlich kann dabei aber auch offen bleiben, ob es dem Antragsgegner unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber überhaupt gestattet war, den mangelhaften Leistungsnachweis nach Ablauf der Bewerbungsfrist nachbessern zu lassen. Denn der Antragsteller hat auch innerhalb der ihm zusätzlich eingeräumten Frist von drei Wochen erneut keine Bescheinigung vorgelegt, die entsprechend den Anforderungen des Runderlasses von der Behördenleitung des zuständigen Amtsgerichts ausgestellt ist. Stattdessen hat er eidesstattliche Versicherungen seiner ehemaligen Notariatssachbearbeiterin eingereicht. Diese durfte die Justizverwaltung angesichts des eindeutigen Wortlauts des Runderlasses jedoch nicht als ordnungsgemäßen Nachweis gelten lassen. c) Der Antragsgegner kann auch nicht damit gehört werden, der Antragsgegner hätte ihn (erneut) darauf hinweisen müssen, dass die mit Schreiben vom 1. September bzw. 9. September 2008 vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen zum Nachweis der Beurkundungstätigkeit nicht ausreichend seien. Der Antragsgegner weist in seiner Antragserwiderung zu Recht darauf hin, dass er nach seinem Schreiben vom 12. August 2008 davon ausgehen konnte, dass der Antragsteller die erforderlichen Schritte unternehmen und nunmehr eine ordnungsgemäße Bescheinigung vorlegen würde, zumal aus dem Runderlass, dessen Kenntnis von einem Bewerber vorausgesetzt werden muss, eindeutig hervorgeht, von wem die Bescheinigung ausgestellt werden muss. Im Übrigen kann offen bleiben, ob dem Antragsteller deshalb eine weitere Fristverlängerung zu gewähren gewesen wäre, weil er ggfls. nicht in der Lage war, innerhalb der Frist eine nunmehr ordnungsgemäße Bescheinigung zu erlangen. Es ist nämlich bereits nicht ersichtlich, dass sich der Antragsteller nach Vorlage der eidesstattlichen Versicherungen weiterhin - ohne entsprechende Aufforderung durch den Antragsgegner - um eine den Anforderungen des Runderlasses entsprechende Bescheinigung bemüht hätte; er ging offenbar vielmehr davon aus, ausreichende Unterlagen eingereicht zu haben. III Die Kostenentscheidung beruht auf § 111 Abs. 4 S. 2 BNotO i.V.m. §§ 201 Abs. 2, 39 BRAO. Der Geschäftswert wurde nach §§ 111 Abs. 4 S. 2 BNotO, 202 Abs. 2 BRAO, 30 Abs. 2 KostO festgesetzt.