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Urteil

2 UF 62/01

OLG Frankfurt 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2002:0109.2UF62.01.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Amtsgerichts Korbach vom 19. Januar 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Korbach zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Berufung zu entscheiden hat.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Amtsgerichts Korbach vom 19. Januar 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Korbach zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Berufung zu entscheiden hat. Die zulässige Berufung führt zur Aufhebung des den Scheidungsantrag abweisenden Urteils und zur Zurückverweisung des Verfahrens zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht, das auch über den Versorgungsausgleich zu befinden hat (§ 629 b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung verlangt werden kann, liegen vor, denn die Ehe der Parteien ist gescheitert (§ 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB). Gemäß § 1566 Abs. 2 BGB wird unwiderleglich vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben. Das ist der Fall, nachdem die Parteien die Trennung am 22.01.1996 vollzogen haben. Unabhängig von der gesetzlichen Vermutung sehen auch die Parteien ihre Ehe als endgültig gescheitert an. Eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft kommt nicht mehr in Betracht. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts hindert die Härteklausel des § 1568 BGB die von der Antragstellerin begehrte Ehescheidung nicht. Nach der sogenannten Kinderschutzklausel des § 1568 BGB soll eine Ehe trotz ihres Scheiterns nicht geschieden werden, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist. Soweit sich das Amtsgericht zur Anwendung dieser Vorschrift auf den Standpunkt gestellt hat, dass bei einer Scheidung das Umgangsrecht des Antragsgegners mit den gemeinsamen Kindern beeinträchtigt wird, ist ihm im Grundsatz darin zuzustimmen, dass der Umgang der Kinder mit dem nicht betreuenden Elternteil für deren Wohl von erheblicher Bedeutung ist und ein Unterbleiben solcher Kontakte ungünstige Folgen für ihre Entwicklung haben kann. Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass der Antragstellerin aufgrund ihrer negativen Einstellung gegenüber dem Antragsgegner wenig daran gelegen ist, ungehinderte Besuchskontakte mit den noch minderjährigen Kindern … zu gewährleisten, sondern diese im Gegenteil hintertreibt. Die Sorge, dass sich diese Entwicklung nach der Scheidung intensivieren wird, ist nicht von der Hand zu weisen. Die voraussichtliche Behinderung des Umgangsrechts reicht jedoch als solche nicht aus, um einen besonderen Härtefall i. S. von § 1568 BGB anzunehmen. Noch weniger ist es gerechtfertigt, die Versagung der Scheidung „als Druckmittel“ einzusetzen, um den scheidungswilligen Ehegatten zu einem ungehinderten Umgang des anderen Ehegatten mit den Kindern zu veranlassen. § 1568 BGB stellt nach der gesetzlichen Systematik eine enge Ausnahmebestimmung dar. Auch die Scheidung einer gescheiterten Ehe mit Kindern ist die Regel. Umstände und Entwicklungen, die typischerweise mit der Ehescheidung verbunden sind, können die Scheidung nicht hindern. Die üblichen Erschwernisse, die sich für die Kinder aus der Lösung des Ehebandes der Eltern ergeben, müssen diesen in aller Regel zugemutet werden (Münchener Kommentar-Wolf, § 1568 Rdn. 22). Die Anwendung des § 1568 BGB ist danach auf außergewöhnliche Fallgestaltungen beschränkt, in denen schädliche Folgen für das Kindeswohl zu befürchten sind, die infolge der Scheidung zu den trennungsbedingten Nachteilen noch hinzutreten und die durch die Aufrechterhaltung der (gescheiterten) Ehe abgewendet oder gemindert werden können. In Betracht kommen insoweit nur atypische, ungewöhnliche Folgen der Scheidung. Abgesehen von vermögensrechtlichen Fallgestaltungen, die vorliegend nicht zu erörtern sind, werden hierzu in Rechtsprechung und Literatur insbesondere psychische Gründe in der Person des Kindes genannt, die durch die Scheidung voraussichtlich so sehr aktiviert werden würden, dass das Kindeswohl gefährdet wäre (Johannsen-Jäger, 3. Aufl., § 1568 Rdn. 17; Staudinger-Rauscher § 1568 Rdn. 64 ff.; OLG Hamburg FamRZ 86, 469: ernst zu nehmende Selbsttötungsabsicht des Kindes im Falle der Scheidung). Die durch Trennung und Scheidung verursachte Kontaktbeeinträchtigung zu dem nicht betreuenden Elternteil stellt regelmäßig keinen Härtefall i. S. von § 1568 BGB dar. Der Senat teilt die namentlich von Staudinger-Rauscher (a.a.O. Rdn. 57) vertretene Ansicht, dass die Beeinträchtigung der Bindung zu einem dem Kind vertrauten Elternteil zu den normalen Scheidungsfolgen gehört. Rechtlich und tatsächlich wer-den die Kontaktmöglichkeiten zu beiden Elternteilen durch die Scheidung nicht zerstört. Die Situation ist im allgemeinen nicht anders als während eines (lang andauernden) Getrenntlebens. Das gilt besonders in diesem Fall. Die Kinder …haben die Trennung ihrer Eltern längst hingenommen. Sie leben seit Jahren in einem neuen Familienverband mit zwei Stiefgeschwistern. Der Senat vermag nicht zu erkennen, wie durch die Zertrennung des nur noch formalen Ehebandes zwischen den Elternteilen und der dadurch eröffneten Möglichkeit für die Mutter, eine neue Ehe einzugehen, sich eine Gefährdung des Kindeswohls vergrößern könnte. Sie leben auch seit langem in dem Spannungsverhältnis ihrer Elternteile, das auch in der Behinderung des Umgangs zum Ausdruck gekommen ist. Ihre Situation unterscheidet sich insoweit nicht gravierend von der Vielzahl der Fälle, in denen es aus emotionalen Gründen zu Schwierigkeiten bei der Ausübung des Umgangsrechts kommt. Solchen Behinderungen muss mit den hierzu vorgesehenen gesetzlichen Zwangsmaßnahmen entgegengewirkt werden. Die Ausweitung der Härteregelung ist dazu weder das geeignete Mittel, noch erscheint sie dem Senat zulässig. Anderenfalls könnten nur solche Ehen geschieden werden, in denen sich die Partner kooperativ und rücksichtsvoll verhalten (so auch Johannsen-Jäger a.a.O. Rdn. 13). Nach alledem musste das angefochtene Urteil auf den Hilfsantrag der Antragstellern aufgehoben und die Sache gemäß § 629 b Abs. 1 ZPO an das Amtsgericht zurückverwiesen werden. Eine Sachentscheidung nach dem gestellten Hauptantrag konnte nicht erfolgen, weil das Amtsgericht noch über den Versorgungsausgleich entscheiden muss. Es ist zwar bereits jetzt erkennbar, dass dieser gemäß § 2 VAÜG. auszusetzen ist. Angesichts des Wortlauts des § 629 b Abs. 1 ZPO und des Widerspruchs des Antragsgegners sieht jedoch der Senat von der von ihm erwogenen eigenen Sachentscheidung (die er in Übereinstimmung mit anderen Oberlandesgerichten, vgl. etwa FamRZ 98, 1528, schon praktiziert hat) ab. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Frage der Anwendung des § 1568 BGB im vorliegenden Fall keine grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil insbesondere nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht (§ 546 Abs. 1 ZPO). Die Parteien sind am …..1983 die Ehe miteinander eingegangen. Aus dieser sind drei Kinder hervorgegangen, … Am 22.01.1996 trennten sich die Eheleute. Das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder wurde zunächst auf die Antragstellerin übertragen. Der Umgang des Antragsgegners mit den Kindern wurde bis zum 31.03.1998 ausgesetzt. Zwischenzeitlich wurde die gemeinsame elterliche Sorge für die noch minderjährigen Kinder … und … wieder hergestellt. Die Kinder leben bei der Antragstellerin, dem Antragsgegner ist ein Umgang eingeräumt. Bei der Durchführung des Umgangsrechts entstehen erhebliche Schwierigkeiten; die Antragstellerin steht dem Kontakt der Kinder mit dem Antragsgegner ablehnend gegenüber. Die Antragstellerin lebt seit Anfang 1997 mit einem neuen Lebensgefährten zusammen. Aus dieser Verbindung sind zwei weitere Kinder hervorgegangen; … und … Mit Antragsschrift vom 05.02.1997, zugestellt am 27.02.1997, hat die Antragstellerin die Scheidung der Ehe beantragt. Der Antragsgegner hat diesem Antrag zunächst zugestimmt, ihm dann aber widersprochen, weil er die Ehescheidung von einer funktionierenden Umgangsregelung abhängig machen will. Durch Urteil vom 19.01.2001 hat das Amtsgericht den Scheidungsantrag abgewiesen. Zur Begründung hat es sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Scheidung zum Wohle der Kinder zu unterbleiben habe, weil die Antragstellerin anderenfalls den Umgang des Antragsgegners mit den Kindern nicht ermöglichen werde. Dieser habe in der Vergangenheit nur dann reibungslos funktioniert, wenn in dem Scheidungsverfahren ein Termin angestanden habe. Gegen dieses, ihr am 14.02.2001 zugestellte Urteil, führt die Antragstellerin Berufung, die am 14.03.2001 eingelegt und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 17.05.2001 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet worden ist. Sie widerspricht der Feststellung des Amtsgerichts, dass sie den Umgang der Kinder mit dem Antragsgegner behindert habe. Diesen entstünden bei einer Scheidung auch keine weitergehenden Nachteile. Die Verweigerung der Scheidung sei als Druckmittel nicht gerechtfertigt. Im übrigen plane sie die Eheschließung mit ihrem neuen Lebensgefährten. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass die aus dieser Beziehung hervorgegangenen Kinder einen Anspruch darauf hätten, die Rechtsstellung ehelicher Kinder zu erlangen. Die Antragstellerin beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Korbach vom 19. Januar 2001 abzuändern und die Ehe der Parteien zu scheiden, hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht Korbach zurückzuverweisen. Der Antragsgegner hat sich auf den Hauptantrag der Antragstellerin nicht eingelassen. Im übrigen beantragt er, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil.