Urteil
2 Not 1/10
OLG Frankfurt 2. Notarsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2010:0623.2NOT1.10.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 50.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 50.000,- € festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. I. Die Klage ist zulässig, wobei der Senat davon ausgeht, dass sie nach § 111 c Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 BNotO n. F. gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts als Erlassbehörde gerichtet ist. Zudem kann offen bleiben, ob die zunächst mangels Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 VwGO unzulässige Klage bereits durch die Einlassung des Beklagten zulässig geworden ist (vgl. insoweit BVerwG, NVwZ 1984, 507 ); jedenfalls hat durch die erfolgte Nachholung des Widerspruchverfahrens die erforderliche Prozessvoraussetzung des § 68 VwGO im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorgelegen. II. Die Anfechtungsklage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Beklagte hat den Kläger zu Recht nach § 50 Abs. 1 Ziff. 8 Var. 2 BNotO des Amtes enthoben. 1. Die sowohl nach altem (§ 50 Abs. 3 S. 1 BNotO a. F.) als auch nach neuem Recht (§ 50 Abs. 3 S. 2 BNotO n. F.) erforderliche Anhörung der zuständigen Notarkammer Stadt1 ist mit Schreiben des Beklagten vom …. Dezember 2007 erfolgt (vgl. Bl. 111 f. SH). In diesem Schreiben ist die Notarkammer darüber unterrichtet worden, dass beabsichtigt ist, den Kläger nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO endgültig des Amtes zu entheben. Die Notarkammer hat mit Schreiben vom …. Januar 2008 (Bl. 122 SH) mitgeteilt, dass sie der beabsichtigten endgültigen Amtsenthebung zustimmt. Ebenso wurde auch dem Kläger mit Schreiben vom …. Dezember 2007 rechtliches Gehör gewährt und ihm mit Verfügung vom …. Februar 2008 eröffnet, dass die endgültige Amtsenthebung in Aussicht genommen werde (Bl. 163 f. SH). Diese Verfügung hat der Kläger zum Anlass genommen, im Rahmen eines Vorschaltverfahrens nach § 50 Abs. 3 S. 3 BNotO a. F. verbindlich klären zu lassen, ob die Voraussetzungen für eine endgültige Amtsenthebung vorliegen. Nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens bedurfte es keiner weiteren Anhörung des Klägers, da die Amtsenthebung allein auf die im Vorschaltverfahren festgestellten Gründe gestützt worden ist, zu denen der Kläger im Laufe des gerichtlichen Verfahrens hinreichend gehört worden ist. Im Übrigen hatte er im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Gelegenheit sich zu äußern. 2. Zu Unrecht rügt der Kläger, dass die angefochtene Verfügung keine weitergehende Begründung enthält. Nach §§ 64 a Abs. 1 BNotO n. F., 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG bedarf ein Verwaltungsakt keiner Begründung, soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist. Dem Kläger waren sowohl der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 5. Juni 2008 als auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober 2009 bekannt, so dass die Verfügung, die sich auf diese Entscheidungen stützt, keine darüber hinausgehende Begründung erforderte. 3. Das nach § 50 Abs. 3 S. 3 BNotO a.F. durchgeführte Vorschaltverfahren ist nicht deshalb seiner Wirkung verlustig gegangen, weil das Institut des Vorschaltverfahrens durch Art. 3 Nr. 8, Art. 10 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaften sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) mit Wirkung vom 1. September 2009 abgeschafft worden ist. Wie der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 26. Oktober 2009 im Vorschaltverfahren gegen den Kläger ausgeführt hat, ist nach § 118 BNotO n. F. vorliegend § 50 Abs. 3 BNotO weiterhin in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung anzuwenden; entsprechende Maßnahmen bleiben danach rechtswirksam. 4. Soweit sich der Kläger inhaltlich zu der Art seiner Wirtschaftsführung äußert, ist dies unbeachtlich. Er wiederholt lediglich Argumente, die bereits im Rahmen des Vorschaltverfahrens von dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof berücksichtigt und für nicht ausschlaggebend erachtet worden sind. Eine erneute Befassung mit ihnen scheidet aus. Die dem Notar (bislang) eröffnete Möglichkeit, die Feststellung, ob in den Fällen des § 50 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 BNotO die Voraussetzungen der Amtsenthebung vorliegen, in einem gesonderten Verfahren vorweg überprüfen zu lassen, führt nämlich nicht zu einer Verdoppelung des Rechtsschutzes; vielmehr sind die dort festgestellten Amtsenthebungsgründe im anschließenden Streit um die Rechtmäßigkeit der Amtsenthebung grundsätzlich bindend (BGHZ 149, 230). 4. Ohne Erfolg beanstandet der Kläger, es habe keine Untersuchung stattgefunden, ob zwischenzeitlich Umstände vorliegen, die eine von dem Ergebnis des Vorschaltverfahrens abweichende Beurteilung rechtfertigen. Zwar sind Umstände, die nach Abschluss des Vorschaltverfahrens über die Feststellung eines Amtsenthebungsgrunds eingetreten sind, bei der Entscheidung, ob die Amtsenthebung auszusprechen ist, zu berücksichtigen (BGH, a. a. O.). Solche für den Kläger sprechende Umstände, die zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des Vorschaltsverfahrens am 6. November 2009 (Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs an den Kläger) bzw. 9. November 2009 (Zustellung an den Beklagten) und dem Ausspruch der vorläufigen Amtsenthebung am 24. November 2009 (Zustellung an den Kläger am 9. Dezember 2009) eingetreten sind, sind jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil muss aus der Mitteilung der Oberfinanzdirektion vom …. April 2010 (…), wonach per … 2010 Abgabenrückstände zu Lasten des Klägers in Höhe von 86.015,96 € bestehen, geschlossen werden, dass die Verbindlichkeiten des Klägers gegenüber dem Fiskus, die nach dem Inhalt des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 26. November 2009 am 10. September 2009 noch bei 75.810,04 € lagen, auch in der Zwischenzeit kontinuierlich gestiegen sind. Dies zeigt, dass der Kläger, der mit Schriftsatz vom …. Mai 2010 noch einen - nicht aussagekräftigen - „Finanzstatus“ per … 2010 über 153.611,- € vorgelegt hat (vgl. Bl. 66 d. A.), weiterhin nicht willens oder in der Lage ist, seine Ansprüche zu befriedigen. Soweit der Kläger die Mitteilung der Oberfinanzdirektion mit Schriftsatz vom 17. Mai 2010 inhaltlich in Frage stellt, sind seine Ausführungen substanzlos. Im Übrigen bleiben Umstände, die im gerichtlichen Verfahren über die Amtsenthebung des Notars nach dem Ausspruch der Amtsenthebung - und damit hier nach dem 24. November 2009 - eingetreten sind, unberücksichtigt (BGH, a.a.O.). Der Senat weist abschließend nochmals darauf hin, dass es für die Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Ziff. 8 Var. 2 BNotO nicht darauf ankommt, ob der Notar zuvor disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten oder es zu einer konkreten Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden gekommen ist. § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO ist ein ab-strakter Gefährdungstatbestand (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2009), und da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 8 Var. 2 BNotO - rechtskräftig festgestellt - vorliegen, ist die Amtsenthebungsverfügung des Beklagten rechtmäßig. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 111 d BNotO n. F. i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4 VwGO vorliegt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1GKG. Der Kläger ist seit … als Rechtsanwalt zugelassen und wurde … zum Notar bestellt. Der Beklagte hat den Kläger mit Bescheid vom 24. November 2009, zugestellt am 9. Dezember 2009, gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 Var. 2 BNotO des Amtes enthoben. Zur Begründung hat er auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 2. Senat für Notarsachen - vom 5. Juni 2008 (Not 2/08) Bezug genommen, in dem festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorliegen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers hat der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, mit Beschluss vom 26. Oktober 2009 (NotZ 14/08) zurückgewiesen. Gegen den Bescheid vom 24. November 2009 hat der Kläger mit einem am 8. Januar 2010 eingegangenen Schriftsatz Anfechtungsklage erhoben. Seinen mit Schreiben vom 24. März 2010 eingelegten Widerspruch hat der Beklagte mit Bescheid vom 9. April 2010 zurückgewiesen. Der Kläger rügt, die angegriffene Verfügung lasse nicht erkennen, dass vor ihrem Erlass - wie von § 50 Abs. 3 S. 1 BNotO gefordert - die Notarkammer gehört worden sei. Die Verfügung enthalte zudem keine eigenständige Begründung, sondern lediglich Verweise auf gerichtliche Entscheidungen und auf Vorschriften der BNotO; eine Amtsenthebung bedürfe aber wegen des mit ihr verknüpften Berufsverbots als belastender Verwaltungsakt einer Begründung. Weiterhin habe eine Anhörung seiner Person entgegen § 50 Abs. 3 S. 2 BNotO nicht stattgefunden. Die Androhung der Amtsenthebung vom 5. Februar 2008 könne die Anhörung nicht ersetzen. Soweit seine, des Klägers, Wirtschaftsführung beanstandet werde, werde übersehen, dass er trotz langjähriger und intensiver Berufsausübung bis heute nicht disziplinarisch in Erscheinung getreten sei und keinerlei Beschwerden über seine Amtsführung vorlägen; offene Verbindlichkeiten gegenüber Mandanten oder Rechtssuchenden hätten niemals bestanden und bestünden auch nicht. Seit Einleitung der vorläufigen Amtsenthebung sei es nicht zu Vollstreckungsmaßnahmen gekommen. Das seinerzeit bestehende Insolvenzantragsverfahren des Finanzamts Stadt1 sei vom Finanzamt unter dem …. März 2009 für erledigt erklärt und durch Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom …. April 2009 eingestellt worden. Meinungsverschiedenheiten hätten in der Vergangenheit lediglich über die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung der Kammerbeiträge für das Jahr 2007 bestanden. Die Honorarumsätze und Kostenstruktur des Klägers seien als überdurchschnittlich günstig anzusehen. Es könne nicht hingenommen werden, dass aus der außerberuflichen Wirtschaftsführung des Klägers Rückschlüsse auf eine angeblich bestehende abstrakte Gefährdung von Interessen der Rechtssuchenden geschlossen werde. Zumindest verstieße es gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn ohne vorangegangene disziplinarische Maßnahmen die bisher uneingeschränkt folgenlos gebliebene, aber zu beanstandende Wirtschaftsführung direkt mit einer endgültigen Amtsenthebung geahndet werde. Außerdem habe keine Untersuchung dahingehend stattgefunden, ob zwischenzeitlich Umstände vorlägen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigten. Der Kläger beantragt, die Entscheidung des Beklagten über die endgültige Amtsenthebung vom 24. November 2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Verfügung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung (Bl. 26 ff. d.A.) verwiesen.